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Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AFG

Die Maßnahmen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung darauf auszurichten, daß ein hoher Beschäftigungsstand erzielt und aufrechterhalten, die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft gefördert wird.




§ 2 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Die Maßnahmen nach diesem Gesetz haben insbesondere dazu beizutragen, daß

  1. 1.
    weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung noch ein Mangel an Arbeitskräften eintreten oder fortdauern,
  2. 2.
    die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen gesichert und verbessert wird,
  3. 3.
    nachteilige Folgen, die sich für die Erwerbstätigen aus der technischen Entwicklung oder aus wirtschaftlichen Strukturwandlungen ergeben können, vermieden, ausgeglichen oder beseitigt werden,
  4. 4.
    die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gefördert wird,
  5. 5.
    der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert und gefördert werden; Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden,
  6. 6.
    ältere und andere Erwerbstätige, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert werden,
  7. 7.
    die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert wird,
  8. 8.
    illegale Beschäftigung bekämpft und damit die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten wird.




§ 3 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung von der Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) durchgeführt.

(2) 1Der Bundesanstalt obliegen

  1. 1.
    die Berufsberatung,
  2. 2.
    die Arbeitsvermittlung,
  3. 3.
    die Förderung der beruflichen Bildung, soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist,
  4. 4.
    die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist,
  5. 5.
    die Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
  6. 6.
    die Gewährung von Arbeitslosengeld,
  7. 7.
    die Gewährung von Konkursausfallgeld.

2Die Bundesanstalt hat Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu betreiben.

(3) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt gewährt im Auftrage des Bundes die Arbeitslosenhilfe.

(5) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz stehen; die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.




§ 4 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Berufsberatung und Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen dürfen nur von der Bundesanstalt für Arbeit betrieben werden, soweit in § 29 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.




§ 5 AFG

Die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder Arbeit sowie die Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung gehen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt vor.




§ 6 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der Beschäftigung sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Berufe und der beruflichen Bildungsmöglichkeiten im allgemeinen und in den einzelnen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten, auch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu untersuchen und für die Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt auszuwerten (Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). 2Die Bundesanstalt stimmt ihre Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab. 3Die Forschungsergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen.

(2) 1Die Bundesanstalt hat für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. 2Sie hat die erforderlichen Unterlagen zu erstellen, zu führen und auszuwerten.

(3) 1Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer aufzustellen. 2In der Statistik der Arbeitslosen werden keine Personen gezählt, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen; insoweit gilt § 103 für Personen, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, entsprechend.3Die Ergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. 4Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung nach den Sätzen 1 und 2 näher bestimmen.

(4) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anordnen, daß die Bundesanstalt zur Ergänzung der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen

  1. 1.
    einmalige oder regelmäßig wiederkehrende statistische Erhebungen über Beschäftigte,
  2. 2.
    statistische Erhebungen über die beruflichen Tätigkeiten und die beruflichen Bildungsmöglichkeiten

durchzuführen hat. 2Dabei müssen die zu erfassenden Tatbestände und der Kreis der Befragten bestimmt werden. 3Die Ergebnisse der Erhebungen müssen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes erforderlich sein.




§ 7 AFG

(1) 1Betriebsinhaber und Behörden sowie Erwerbspersonen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die für die Durchführung des § 6 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(3) 1Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke zur Ausfüllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. 2Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist.

(4) 1Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von der Bundesanstalt geheimzuhalten. 2§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. 3Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. 4Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 dürfen keine Einzelangaben enthalten. 5Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.




§ 8 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Werden erkennbare Veränderungen des Betriebes innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich dazu führen, daß Arbeitnehmer in der in § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Zahl entlassen oder auf eine andere Tätigkeit umgesetzt werden, für die das Arbeitsentgelt geringer ist, so hat der Arbeitgeber dies dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Der Mitteilung ist eine Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen. 3Der Präsident des Landesarbeitsamtes hat die Mitteilung des Arbeitgebers mit der Stellungnahme des Betriebsrates sofort an das örtlich zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.

(2) 1Um nachteilige Folgen von Veränderungen im Sinne von Absatz 1 für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern, hat die Bundesanstalt unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie hat bei ihren Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Abschnittes das Interesse des Betriebes an einer Geheimhaltung der geplanten Veränderungen zu berücksichtigen, soweit dies mit dem arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen vereinbar ist.

(3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, so hat er der Bundesanstalt die Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die Umschulung der entlassenen oder auf eine andere Tätigkeit umgesetzten Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Monaten entstehen.




§ 9 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständigen Arbeitsamt anzumelden haben, soweit dies für die Zwecke der Arbeitsvermittlung, der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich ist. 2Die Anmeldepflicht kann befristet und auf bestimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmergruppen beschränkt werden. 3Sie darf nicht auf Arbeitsplätze erstreckt werden, die durch Arbeitskämpfe frei geworden sind.




§ 10 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Der Arbeitgeber meldet die Personen im Sinne des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.




§ 11 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) haben monatlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Gesetz beitragspflichtigen Personen mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.

(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 über die Geheimhaltung von Einzelangaben gelten für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften.




§ 12 AFG

Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes).




§ 12a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. 2Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.




§ 12b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt hat mit den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuwirken, damit Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen können. 2Die Träger der Sozialhilfe können mit der Bundesanstalt vereinbaren, daß Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung einbezogen und dadurch entstehende Kosten ganz oder teilweise der Bundesanstalt erstattet werden.




§ 13 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder mit Auftraggebern oder Zwischenmeistern zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes zusammenzuführen.

(2) 1Arbeitsvermittlung sind auch die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen über Stellenangebote und Stellengesuche einschließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften. 2Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften sowie ihre Bekanntgabe im Ton- und Fernsehrundfunk und durch Bildschirmtext werden hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Keine Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen Sicherung zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Einzelfalle erforderlich sind,
  2. 2.
    die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Arbeitskräften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Einstellung,
  3. 3.
    die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei der Selbstsuche nach Arbeitskräften.




§ 14 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. 2Dabei hat sie die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen.

(2) Die Bundesanstalt kann Arbeitsuchende, soweit dies für die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes bei der Arbeitsvermittlung erforderlich ist, mit deren Einverständnis ärztlich untersuchen und begutachten; in besonderen Fällen kann sie Arbeitsuchende mit deren Einverständnis auch psychologisch untersuchen und begutachten.

(3) 1Sie kann sich in den Fällen des § 2 Nr. 4 und 6 nach der Vermittlung in Arbeit um die Festigung der Arbeitsverhältnisse bemühen, soweit dies erforderlich ist. 2Sie hat auch für Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet waren und denen eine gegenüber ihrer früheren Tätigkeit ungünstigere Beschäftigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbemühungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellengesuch aufrechterhalten.




§ 15 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Verlangen auch unabhängig von der Arbeitsvermittlung über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Entwicklung in den Berufen, die Notwendigkeit und Möglichkeiten der beruflichen Bildung und deren Förderung sowie über die Förderung der Arbeitsaufnahme zu unterrichten und in Fragen der Wahl oder Besetzung von Arbeitsplätzen zu beraten (Arbeitsberatung). 2Die Arbeitsberatung ist auf die Anliegen der Ratsuchenden, bei Arbeitnehmern auch auf ihre Kenntnisse und Fertigkeiten und bei Arbeitgebern auf ihre betrieblichen Belange abzustellen.

(2) 1Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchenden, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. 2Der Arbeitsuchende kann es erneuern.

(3) 1Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchenden, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine Arbeitsberatung anbieten; im übrigen soll sie Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in Abständen von nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen. 2Sie hat dabei zu prüfen, ob die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen insbesondere durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung gefördert werden kann. 3Ist die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung zur beruflichen Eingliederung notwendig, hat sie den Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern.




§ 16 AFG

1Die Bundesanstalt soll an dem Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihr die Tarifwidrigkeit der Bedingungen und die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bekannt sind. 2Das gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen vorliegt, die auf Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) oder auf Grund des § 19 oder § 22 des Heimarbeitsgesetzes festgesetzt sind.




§ 17 AFG

(1) 1Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet und die Gewerkschaften berechtigt, dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu erstatten. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Fristen und Formen der Anzeigen erlassen und bestimmen, in welchen Fällen ein Arbeitgeberverband eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung für die darin aufgeführten Arbeitgeber erstatten kann.

(2) Ist eine Anzeige über den Ausbruch eines Arbeitskampfes nach Absatz 1 erstattet worden, so hat die Bundesanstalt in dem durch den Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich Arbeit nur dann zu vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises der Bundesanstalt auf den Arbeitskampf verlangen.




§ 18 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Auslande als Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande führt die Bundesanstalt durch. 2Dritte bedürfen hierzu, sofern ihnen keine Erlaubnis nach § 23 erteilt ist, der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. 3Diese entscheidet unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen deutscher Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. 4Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung des Absatzes 1 sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Anwerbung und Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen Weisungen erteilen.

(4) (weggefallen)




§ 19 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. 2Die Erlaubnis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. 3Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt. 4Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Erlaubnis für einzelne Personengruppen davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die vier Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat oder daß er vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. 5Die Erlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. 6Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis nach nach Satz 1 besitzen.

(1a) (weggefallen)

(1b) (weggefallen)

(1c) (weggefallen)

(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, soweit die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

(3) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bleiben unberührt.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Erlaubnis, die Voraussetzungen für die Erteilung der erstmaligen Erlaubnis sowie über das Verfahren erlassen. 2Es kann für einzelne Berufs- und Personengruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung des Absatzes 1 einschließlich der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Weisungen erteilen.

(6) 1Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt hat. 2Auf die Beschäftigungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet Zeiten,

  1. 1.
    in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkvertrages beschäftigt wird, der zwischen seinem ausländischen Arbeitgeber und einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Unternehmen abgeschlossen worden ist,
  2. 2.
    in denen der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Erfordernis der Erlaubnis befreit war,
  3. 3.
    einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
  4. 4.
    einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird, und
  5. 5.
    einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des § 169a.




§ 19a AFG

(weggefallen)




§ 20 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sind unparteiisch auszuüben.

(2) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.

(3) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen, wenn die Arbeitsvermittlung mit Erlaubnis der Bundesanstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerkschaft errichtet ist und nach ihrer Satzung nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft gefragt werden.

(4) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine bestimmte Zugehörigkeit ausdrücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes gemacht hat.

(5) Der Bundesanstalt ist es untersagt, einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung ungünstig zu kennzeichnen oder an einer Maßregelung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken.




§ 21 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsberatung unentgeltlich aus. 2Sind die Aufwendungen überdurchschnittlich hoch, so kann die Bundesanstalt von Arbeitgebern Gebühren erheben, die ihre Aufwendungen, soweit diese über die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung hinausgehen, ganz oder teilweise decken. 3Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, ob und in welcher Höhe Gebühren nach Satz 2 zu erheben sind.

(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daß Arbeitgeber, die die Bundesanstalt zur Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, eine Gebühr zu entrichten haben. 2Die Gebühr wird für Aufwendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarungen entstehen. 3Hierbei können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, berücksichtigt werden. 4Die Arbeitgeber dürfen sich die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.




§ 22 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Bei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung dürfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den Arbeitsuchenden oder den Ratsuchenden von Bedeutung sein können, sowie auf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden oder Ratsuchenden, die für dessen Eignung für die Stelle wichtig sein können, gegeben werden, wenn diese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amtlich bekanntgeworden sind und wenn besondere Umstände, namentlich die Aufnahme in die Hausgemeinschaft, es rechtfertigen. 2Auf Verlangen müssen entsprechende Auskünfte gegeben werden. 3Das Ergebnis einer Untersuchung oder Begutachtung nach § 14 Abs. 2 darf nur mit Zustimmung des Arbeitsuchenden mitgeteilt werden.




§ 23 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt zulässig.

(2) 1Einer besonderen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Arbeitnehmer und die Arbeitsvermittlung aus dem Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland. 2§ 18 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt. 2Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft, müssen für die Vermittlungstätigkeit verantwortliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderliche Eignung besitzen. 3Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Stellensuchenden und Stellenanbieter erforderlich ist.

(4) 1Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt; sie wird auf drei Jahre befristet. 2Auf Antrag wird sie unbefristet verlängert. 3Der Verlängerungsantrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden.




§ 23a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn während eines Zeitraums von länger als 2 Jahren eine Vermittlungstätigkeit nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von vornherein nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind,
  2. 2.
    der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Auflage der Bundesanstalt verstoßen hat.




§ 23b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten über Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen zu melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung entsprechend § 6 erforderlich sind. 2§ 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Art und Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeitpunkt der Meldungen bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung.




§ 23c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, darf Daten über zu besetzende Stellen und über Stellensuchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. 2Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. 3Übermittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einem Dritten, darf dieser sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm befugt übermittelt worden sind.

(2) 1Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugeben; personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Erlaubnisinhabers entgegenstehen. 2Der Betroffene kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit schriftlich anderes zulassen.




§ 24 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung eine Gebühr. 2Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.000 Deutsche Mark. 3Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.




§ 24a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Unwirksam sind

  1. 1.
    Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt besitzt,
  2. 2.
    Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitnehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist,
  3. 3.
    Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist,
  4. 4.
    Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeitsvermittlung andere Vermittler oder die Bundesanstalt in Anspruch nimmt.




§ 24b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 23 bis 24a und der nach § 24c ergangenen Rechtsverordnung erforderlich sind. 2Er hat auf Verlangen der Bundesanstalt die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt.

(2) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der Bundesanstalt beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der Vermittler während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) (weggefallen)




§ 24c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Umfang der Erlaubnis und deren Aufhebung, über die Eignung sowie das Verfahren,
  2. 2.
    die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die Erlaubnisgebühr,
  3. 3.
    die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmer wegen der bestehenden Besonderheiten bei der Vermittlung zulässig ist,

zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der §§ 23 bis 24c sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Weisungen erteilen.




§ 25 AFG

(1) 1Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl einschließlich des Berufswechsels. 2Sie wird durch die Berufsaufklärung, die Unterrichtung über die Förderung der beruflichen Bildung im Einzelfalle und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen ergänzt.

(2) Rat und Auskunft, die im Einzelfalle gelegentlich und unentgeltlich oder von öffentlich-rechtlichen Trägern der sozialen Sicherung in den in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fällen erteilt werden, gelten nicht als Berufsberatung.




§ 26 AFG

(1) 1Die Bundesanstalt hat Jugendliche und Erwachsene vor Eintritt in das Berufsleben und während des Berufslebens in allen Fragen der Berufswahl (§ 25) und des beruflichen Fortkommens zu beraten. 2Sie hat dabei Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe angemessen zu berücksichtigen. 3Sie soll die Belange einzelner Wirtschaftszweige und Berufe allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen.

(2) Die Bundesanstalt hat Ratsuchende auch in Fragen ihrer schulischen Bildung zu beraten, soweit sie für ihre Berufswahl und ihre berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.

(3) Die Bundesanstalt kann sich, soweit es erforderlich ist, um Ratsuchende mit deren Einverständnis auch nach Beginn einer Berufsausbildung bemühen und sie beraten.




§ 27 AFG

(1) Bei der Berufsberatung sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die Neigung und die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit dies zur Beurteilung ihrer beruflichen Eignung erforderlich ist, mit deren Einverständnis psychologisch und ärztlich untersuchen und begutachten.




§ 28 AFG

Bei der Berufsberatung soll die Bundesanstalt über Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen Bildung unter den Voraussetzungen des Einzelfalles unterrichten.




§ 29 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist.

(2) 1Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. 2Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen.

(3) § 13 Abs. 2 und 3, §§ 16, 18 und 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen für einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich erleichtert wird. 2Die Erlaubnis zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll. 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt. 4§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a bis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend.

(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaubnis, über die Eignung und das Verfahren bestimmen.




§ 30 AFG

Die §§ 20 bis 22 gelten für die Berufsberatung und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen entsprechend.




§ 31 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Berufsaufklärung zu betreiben. 2Dabei soll sie über Fragen der Berufswahl (§ 25), über die Berufe, deren Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten. 3Diesem Auftrag dienen auch die Selbstinformationseinrichtungen zur Berufswahl.




§ 32 AFG

Die Bundesanstalt soll bei der Berufsaufklärung, der Berufsberatung und der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen mit den Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung, insbesondere mit den für die betriebliche Ausbildung zuständigen Stellen und den Einrichtungen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, mit den Schulen und Hochschulen sowie mit den Trägern der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe zusammenarbeiten.




§ 33 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt fördert berufliche Ausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes. 2Die Bundesanstalt legt im Einzelfall Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei insbesondere das von dem Antragsteller mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, Inhalt und Ausgestaltung der Bildungsmaßnahme sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind. 3Sie soll dabei mit den Trägern der beruflichen Bildung zusammenarbeiten; deren Rechte bleiben durch die Vorschriften dieses Unterabschnittes unberührt.

(2) Die Bundesanstalt kann berufliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen Trägern durchführen lassen oder gemeinsam mit anderen Trägern oder allein durchführen; sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist, daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderungen des § 34 Abs. 1 entsprechen, in angemessener Zeit nicht angeboten werden.




§ 34 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt erstreckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), Teilzeitunterricht, berufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden. 2Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme geprüft hat, daß die Maßnahme

  1. 1.
    nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,
  2. 2.
    angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
  3. 3.
    nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind,
  4. 4.
    unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) 1Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme. 2Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme. (1)

(3) Die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung ist Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird.

(4) Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte sind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Unterabschnittes.

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 (BGBl. I S. 2097):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, ergangen auf Vorlage des Bundessozialgerichts, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als hiernach die gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 985) vorgeschriebene praktische Tätigkeit von 1 1/2 Jahren nicht Bestandteil einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu fördernden Bildungsmaßnahme ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."



§ 35 AFG

(weggefallen)




§ 36 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn

  1. 1.
    der Antragsteller beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen,
  2. 1a.
    (weggefallen)
  3. 2.
    der Antragsteller für die angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen wird und
  4. 3.
    die Teilnahme an der Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 und unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.




§ 37 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt werden, wenn nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt.

(2) 1Soweit die Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach Absatz 1 Satz 1 der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen werden Gefangenen höchstens bis zur Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes, vermindert um einen Betrag in Höhe des Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, gewährt.




§ 38 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (§ 37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistungen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.




§ 39 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung nach diesem Unterabschnitt. 2Dabei sind zu berücksichtigen

  1. 1.
    bei der individuellen Förderung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller oder der in § 40c genannten Auszubildenden und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den Maßnahmen,
  2. 2.
    bei der institutionellen Förderung die Art der Maßnahmen, die in den Einrichtungen durchgeführt werden sollen, und das von den Teilnehmern an diesen Maßnahmen im allgemeinen angestrebte Ziel der beruflichen Bildung.




§ 40 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. 2Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der Auszubildende

  1. 1.
    außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und
  2. 2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

3Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. 4Bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb ist als Ausbildungsvergütung mindestens von einem Betrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, der ortsüblichen Bruttoausbildungsvergütung auszugehen, die in dem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb gewährt wird. 5Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kann die Bundesanstalt die Lehrgangsgebühren, die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernehmen. 6Die Berufsausbildungsbeihilfen werden als Zuschüsse oder Darlehen gewährt.

(1a) 1Berufsausbildungsbeihilfe wird für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt (Bedarf). 2Der Bedarf wird, soweit er nicht in Absatz 1b festgelegt ist, von der Bundesanstalt durch Anordnung bestimmt. 3Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Kosten für Lernmittel nicht zu berücksichtigen.

(1b) 1Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gilt, wenn der Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. 1.
    bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  2. 2.
    bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, ausgenommen eine Unterbringung im Wohnheim oder Internat oder beim Ausbildenden, der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des Betrages zu den Kosten der Unterkunft auf Grund von § 14a Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

2Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind notwendige Fahrkosten, die Kosten für Lernmittel sowie Lehrgangsgebühren hinzuzurechnen; die Bundesanstalt kann hierfür Pauschbeträge bestimmen. 3Für Teilnehmer, deren Schutz im Falle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf hinzuzurechnen sind. 4Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Ausbildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit mindestens einem Kind zusammen oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar.

(2) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 1b werden gewährt

  1. 1.

    Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,

  2. 2.

    Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), sowie Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) sind,

  3. 3.

    Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

  4. 4.

    Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit gewährt wird,

  5. 5.

    anderen Ausländern, wenn

    1. a)

      sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

    2. b)

      zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist.

(3) 1Solange und soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach den Absätzen 1 bis 1b fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. 2§ 140 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.




§ 40a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt einem Antragsteller, der

  1. 1.
    mindestens 360 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat und
  2. 2.
    arbeitslos ist,

für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne Anrechnung von Einkommen. 2§ 107 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 44 Abs. 4 entsprechend; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß anstelle des Betrages von dreißig Deutsche Mark ein monatlicher Betrag in Höhe des in § 23 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Betrages tritt.

(1a) 1In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2000 genügt zur Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antragsteller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, mindestens 120 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat. 2Von dem Erfordernis der dreimonatigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist. 3Für Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 in die Maßnahme eingetreten sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme.

(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser Leistungen beziehen könnte, höher als die für den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt.




§ 40b AFG

(weggefallen)




§ 40c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden gewähren, denen nach der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne weitere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch die Bundesanstalt nicht vermittelt werden kann. 2Ausbildungsbegleitende Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen Auszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese Förderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. 3Die Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.

(2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz:

  1. 1.
    ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden Betriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind,
  2. 2.
    das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann,
  3. 3.
    die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrichtung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann.

(2a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2000 sozialpädagogische Hilfen für die nach Absatz 2 Nr. 3 geförderten Auszubildenden mit deren Einverständnis nach Abschluß der Ausbildung für längstens sechs Monate weitergewähren, soweit dies für die Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist.

(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag bis zur Höhe des Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf vom Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. 2Der Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, Unfallversicherung und zur Bundesanstalt. 3Den Umfang der Förderung im übrigen und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.




§ 41 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung).

(2) Gibt es keine geeigneten Fortbildungsmaßnahmen oder ist deren Besuch nicht zumutbar, so wird auch die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme gefördert, wenn sie für den Antragsteller eine berufliche Fortbildung gewährleistet.

(2a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in einem Betrieb wird nur gefördert, wenn die Maßnahme mit einer Prüfung im Sinne des § 46 Berufsbildungsgesetz, der §§ 42 oder 45 Handwerksordnung abschließt oder die Vermittlung theoretischer Kenntnisse nicht weniger als ein Viertel des Unterrichts umfaßt.

(3) 1Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn die Maßnahme länger als zwei Wochen und, sofern der Antragsteller Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat, länger als vier Wochen dauert; dies gilt nicht für Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen. 2Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht wird nur gefördert, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert. 3Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2.

(4) Die notwendige Wiederholung eines Teils einer Maßnahme wird nur gefördert, wenn der Teilnehmer den Grund für die Wiederholung nicht zu vertreten hat und der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert; dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Absatz 3 genannte Höchstförderungsdauer überschritten wird.




§ 41a AFG

(weggefallen)




§ 42 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Gefördert werden

  1. 1.
    Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und
  2. 2.
    Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn sie mindestens drei Jahre beruflich tätig waren.

(2) 1Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert worden, so wird er nur gefördert, wenn er danach mindestens ein weiteres Jahr beruflich tätig gewesen ist. 2Auf eine berufliche Tätigkeit kann verzichtet werden, wenn

  1. 1.
    die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme notwendig im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder § 44 Abs. 2b ist, und
  2. 2.
    die Vermittlung des Antragstellers in Arbeit wegen in der Person des Antragstellers begründeter Umstände besonders erschwert ist, und
  3. 3.
    der Antragsteller als Teilnehmer an einer Feststellungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht bis zu zwei Monaten oder mit Teilzeitunterricht oder berufsbegleitendem Unterricht bis zu acht Monaten gefördert worden ist.

(3) 1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit werden Zeiten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§ 168 Abs. 3), aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, beschäftigungslos war, angerechnet. 2Die Dauer der nach Absatz 1 erforderlichen beruflichen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf die Hälfte.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungslage durch Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr bestimmen, daß auch Antragsteller, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, gefördert werden können.




§ 42a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Leistungen können gewährt werden, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme über die in Frage kommenden Bildungsmaßnahmen beraten worden ist und

  2. 2.

    die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der

    1. a)

      arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,

    2. b)

      von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird,

    3. c)

      keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann.

2Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bereits beantragt ist.

(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme soll nicht gefördert werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann.




§ 43 AFG

(1) Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gerichtet sind insbesondere auf

  1. 1.
    einen beruflichen Aufstieg,
  2. 2.
    die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen,
  3. 3.
    den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben,
  4. 4.
    eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung,
  5. 5.
    die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften,
  6. 6.
    die Wiedereingliederung älterer Arbeitsuchender in das Berufsleben.

(2) 1Liegt die Teilnahme eines Antragstellers an einer Maßnahme überwiegend im Interesse des Betriebes, dem er angehört, so wird die Teilnahme nicht gefördert; dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller an einer Maßnahme teilnimmt, die unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen wird oder im überwiegenden Interesse des Betriebes liegt. 2Die Teilnahme wird jedoch gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.




§ 44 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht kann ein Unterhaltsgeld gewährt werden.

(2) 1Das Unterhaltsgeld beträgt

  1. 1.
    für einen Teilnehmer, der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er der Pflege bedarf, 67 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Teilnehmer 60 vom Hundert des

um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. 2Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die die Voraussetzungen nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c erfüllen und von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann, kann ein Unterhaltsgeld gewährt werden. 3Die Voraussetzungen richten sich nach Absatz 2b Satz 2 und 3.

(2a) (weggefallen)

(2b) 1In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2000 kann Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht,

  1. 1.
    die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist oder
  2. 2.
    die im Rahmen einer Allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist

ein Unterhaltsgeld gewährt werden. 2Der Unterricht muß mindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche umfassen. 3Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten mit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unterhaltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 zugrunde zu legen ist. 4Teilnehmern, die vor dem 1. Januar 2001 in eine Maßnahme eingetreten sind, werden die Leistungen nach diesem Absatz bis zum Ende der Maßnahme gewährt. 5§ 42a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung.

(2c) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze nach Absatz 2 jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 2§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) 1Das Unterhaltsgeld bemißt sich

  1. 1.
    bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, mindestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist;
  2. 2.
    bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum zur Berufsausbildung beschäftigt waren und die Abschlußprüfung bestanden haben, nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung. 2Das gleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis gehören und nach Abschluß der Berufsausbildung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 erzielt haben;
  3. 3.
    wie in einem Fall des § 112 Abs. 7, wenn es unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 oder 2b auszugehen.

3In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme in Betracht kommt.

(4) 1Einkommen des Beziehers von Unterhaltsgeld aus einer neben der Teilnahme an der Maßnahme ausgeübten unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit wird auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten dreißig Deutsche Mark wöchentlich übersteigt. 2Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben außer Betracht. 3Satz 1 gilt nicht für Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2b Nr. 1 oder Nr. 2.

(5) 1Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld

  1. 1.
    von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme oder
  2. 2.
    auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung

für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Bundesanstalt zusammen mit dem Unterhaltsgeld das für den Leistungssatz maßgebende Arbeitsentgelt nach § 111 übersteigen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 117 Abs. 1a und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld nach Absatz 2 die Teilnahme an der Maßnahme vor deren Beendigung ohne wichtigen Grund ab oder hat er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so kann die Bundesanstalt von ihm das gewährte Unterhaltsgeld insoweit zurückfordern, als ihm für die gleiche Zeit weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. 2Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch die Bundesanstalt eine Tätigkeit aufnimmt, die zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung führt.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes über das Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht entgegenstehen.




§ 45 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige Unterbringung erfordert. 2Sie trägt auch die Kosten für die Betreuung der Kinder des Teilnehmers je Kind bis zu 120,00 DM monatlich ganz oder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an einer Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Belastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine Härte bedeuten würde. 3Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. 4Die Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich übersteigen. 5Bestimmte Kosten können pauschal erstattet werden. 6Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist abzusehen.




§ 46 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Gewährung von Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2b sowie nach § 45 setzt voraus, daß die Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen haben. 2Die Frist von drei Jahren gilt nicht für Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und die überwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. 3Die Frist von drei Jahren verlängert sich

  1. 1.
    um höchstens fünf Jahre für jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,
  2. 2.
    um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre,

wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 1 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen. 4Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich. 5§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 gelten entsprechend. 6Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2b Nr. 1 sowie nach § 45 können auch Antragsteller erhalten, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme einen Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.

(2) 1Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen nach § 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen und bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, kann ein Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages gewährt werden, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. 2Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. 3Daneben werden die Leistungen nach § 45 gewährt.

(3) 1Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maßnahmen mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, können die Leistungen nach § 45 gewährt werden. 2Die Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat.




§ 47 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). 2Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur zu fördern, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine berufliche Umschulung erfordern. 3§ 41 Abs. 4, §§ 42, 42a und 43 Abs. 2 sowie die §§ 44 bis 46 gelten entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) 1Kann Arbeitslosigkeit beschäftigter Arbeitsuchender durch Umschulung vermieden werden, so ist diese so früh wie möglich durchzuführen. 2Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme soll in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert.




§ 48 AFG

(weggefallen)




§ 49 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeitnehmer Zuschüsse gewähren, wenn sie eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können, und sie vor Beginn der Einarbeitung

  1. 1.
    arbeitslos sind oder
  2. 2.
    von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind; § 42a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2Die Bundesanstalt muß Arbeitgebern für Arbeitnehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder nach Zeiten der Pflege von Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren, Zuschüsse gewähren, wenn sie eine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können. 3Zuschüsse sind nicht zu gewähren,

  1. a)
    wenn die Einarbeitung beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt; Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber,
  2. b)
    soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird.

(2) 1Der Einarbeitungszuschuß darf für die gesamte Einarbeitungszeit 30 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und nicht länger als für ein halbes Jahr gewährt werden. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er bis zu 50 vom Hundert des Arbeitsentgelts betragen und bis zu einem Jahr gewährt werden. 3§ 112 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gewährt. 2Dem Arbeitgeber ist ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob und für welchen Zeitraum sowie in welcher Höhe Leistungen gewährt werden. 3Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

(4) Der Einarbeitungszuschuß ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit oder innerhalb von sechs, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Einarbeitungszeit beendet wird; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hat oder der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.




§ 50 AFG

(1) 1Die Bundesanstalt kann Darlehn und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Einrichtungen einschließlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten gewähren, die der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung im Sinne dieses Unterabschnittes dienen. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich die Förderung auch auf die Unterhaltung der Einrichtung erstrecken.

(2) Die Bundesanstalt darf eine Einrichtung nur fördern,

  1. 1.
    wenn der Träger sich in angemessenem Umfange mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt,
  2. 2.
    soweit nicht deren Träger oder ein anderer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen; dies gilt nicht für Träger der Sozialhilfe.

(3) Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehn erreicht werden kann.

(4) Die Bundesanstalt kann die Gewährung von Darlehn oder Zuschüssen davon abhängig machen, daß sie berechtigt ist, in der Einrichtung eigene Maßnahmen durchzuführen oder durch andere Träger durchführen zu lassen.

(5) 1Wer eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu errichten plant, die nach den §§ 50 bis 52 und 55 gefördert werden soll, hat dies dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich anzuzeigen. 2Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Förderung versagt werden.




§ 51 AFG

1Eine Einrichtung darf nicht gefördert werden, wenn sie der beruflichen Ausbildung in berufsbildenden Schulen oder überwiegend Zwecken eines Betriebes oder Verbandes oder dem Erwerbe dient. 2Die genannten Einrichtungen dürfen ausnahmsweise gefördert werden, wenn Maßnahmen auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfange oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.




§ 52 AFG

(1) Die Bundesanstalt soll Einrichtungen einschließlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten für Maßnahmen nach § 33 gemeinsam mit anderen Trägern oder allein errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Bundesanstalt kann allein oder gemeinsam mit anderen Trägern Einrichtungen für Maßnahmen nach § 33 errichten, die als Modell für Einrichtungen anderer Träger dienen.




§ 53 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme folgende Leistungen gewähren:

  1. 1.
    Zuschuß zu Bewerbungskosten,
  2. 2.
    Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten,
  3. 3.
    Arbeitsausrüstung,
  4. 4.
    Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme die Führung eines getrennten Haushalts erfordert,
  5. 5.
    Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem Monat in besonderen Härtefällen,
  6. 6.
    Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungsort,
  7. 6a.
    Familienheimfahrten,
  8. 6b.
    (weggefallen)
  9. 7.
    sonstige Hilfen, die sich zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen.

2An Stelle einer Leistung nach den Nummern 1, 2, 3, 5 oder 7 kann auch ein Darlehn gewährt werden.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 genannten Leistungen auch zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwärtern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind. 2Dies gilt für Berufsanwärter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nur dann, wenn sie von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind.

(3) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur gewährt werden, soweit die Arbeitsuchenden die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. 2Die §§ 37, 38, 42a Abs. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erlassen. 2Dabei kann sie bestimmen, daß Leistungen nach Absatz 1 erst ab einem bestimmten Mindestbetrag gewährt werden, einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen dürfen und auf Familienangehörige ausgedehnt werden können, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit im Auslande gewährt werden können.




§ 53a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme

  1. 1.
    geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und
  2. 2.
    auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt.

(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.

(3) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die

  1. 1.
    die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung feststellen,
  2. 2.
    die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen,
  3. 3.
    dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erheblich zu verbessern.

(4) 1Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß im Hinblick auf deren Inhalt und das Bedürfnis des Arbeitslosen angemessen sein. 2Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des

  1. 1.
    Absatzes 3 Nr. 1 vier Wochen,
  2. 2.
    Absatzes 3 Nr. 2 zwei Wochen,
  3. 3.
    Absatzes 3 Nr. 3 acht Wochen

nicht übersteigen. 3Werden Trainingsmaßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. 4Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.

(5) 1Maßnahmekosten sind

  1. 1.
    erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren und
  2. 2.
    Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte.

2§ 45 gilt entsprechend.




§ 53b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

  1. 1.
    der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits beschäftigt hat,
  2. 2.
    der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat,
  3. 3.
    von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder
  4. 4.
    dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

(2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.




§ 54 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohten Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehn oder Zuschüsse gewähren. 2Diese Leistungen dürfen fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt. 4Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt, so sollen sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgeltes vermindert werden. 5§ 42a Abs. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen. 2Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die Leistungen länger als zwölf Monate gewährt werden.




§ 54a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt kann die Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes aufgrund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

(2) Förderungsbedürftig sind Arbeitslose nach einer Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwölf Monaten sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit vorliegt.

(3) 1Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen im Sinne des Absatzes 2 können der Arbeitgeber und der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschließen. 2Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme im Sinne des § 53a teilgenommen hat. 3Für die Zeit der Eingliederung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Auf den Eingliederungsvertrag sind die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwenden, soweit nicht in § 54b etwas anderes bestimmt ist. 2Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen abhängig, werden Arbeitslose, die aufgrund eines Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht berücksichtigt.




§ 54b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Durch den Eingliederungsvertrag nach § 54a verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. 2Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen. 3Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die das Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizustellen.

(2) 1Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte Tätigkeit zu verrichten. 2Dabei kann er beim Arbeitgeber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stellen eingesetzt werden. 3Der Arbeitslose ist verpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(3) 1Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. 2Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert werden. 3Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme im Sinne des § 53a bei demselben Arbeitgeber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

(4) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die Eingliederung ohne Angabe von Gründen für gescheitert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auflösen.

(5) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.




§ 54c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber, der einen Eingliederungsvertrag im Sinne des § 54a abgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, den Beitrag des Arbeitgebers zur Bundesanstalt, die Beiträge, die er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu leisten hat. 2Die Erstattung durch die Bundesanstalt mindert sich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält.

(2) 1Für die Zeiten mit Beschäftigung ist die Gewährung von Leistungen nach §§ 49, 54 nicht ausgeschlossen. 2§ 49 Abs. 4 gilt in diesen Fällen nicht.

(3) Die Förderung kann eingestellt werden, wenn voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann.

(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.




§ 55 AFG

(1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Darlehn oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen.




§ 55a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden Überbrückungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. 2Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung.

(1a) Den Arbeitslosen nach Absatz 1 stehen Arbeitnehmer gleich, die vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen haben oder mindestens vier Wochen in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 oder in einer Maßnahme nach § 249h oder § 242s beschäftigt waren.

(2) Das Überbrückungsgeld wird grundsätzlich für 26 Wochen in Höhe des Betrages gewährt, den der Antragsteller als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder in den Fällen des Absatzes 1a bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können.

(3) 1Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von Überbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für eine Versicherung für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). 2Als Zuschüsse werden die Beträge gewährt, die die Bundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet hat oder in den Fällen des Absatzes 1a bei Arbeitslosigkeit hätte entrichten müssen.

(4) 1Die Bundesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen und Verfahren der Gewährung von Überbrückungsgeld durch Anordnung bestimmen. 2Sie kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise das Überbrückungsgeld für eine kürzere Dauer als 26 Wochen bewilligt werden darf. 3Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren.




§ 55b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt (Einstellungszuschuß bei Neugründungen) gewähren.

(2) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn

  1. 1.

    der Arbeitnehmer vor der Einstellung mindestens drei Monate

    1. a)

      Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen hat,

    2. b)

      eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 91 bis 96 oder als Maßnahme nach § 249h oder § 242s gefördert worden ist, oder

    3. c)

      an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 teilgenommen hat

    und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,

  2. 2.

    der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und

  3. 3.

    eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegt.

(3) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.

(4) 1Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß aufgrund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um einen Einstellungszuschuß bei Neugründungen zu erhalten, oder die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer bereits beschäftigt war. 3§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(6) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts gewährt werden.

(7) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.




§ 56 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen erbringen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. 2Dabei sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. 3Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 3 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 3a entsprechend. 4Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

(1a) Die berufsfördernden Leistungen einschließlich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1b und § 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung oder der Sicherung des Eingliederungserfolgs besondere berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind.

(2) 1Die berufsfördernden Leistungen werden durch folgende Leistungen ergänzt:

  1. 1.
    Übergangsgeld,
  2. 2.
    Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung,
  3. 3.
    Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,
  4. 3a.
    Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnahme an der Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig ist,
  5. 4.
    Übernahme der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten; hierzu gehören auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson sowie des erforderlichen Gepäcktransports. 2Reisekosten können auch übernommen werden für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme teilnimmt. 3Anstelle der Kosten für eine Familienheimfahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Behinderten Reisekosten übernommen werden,
  6. 5.
    Haushaltshilfe, wenn der Behinderte wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, daß eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  7. 6.
    sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.

(3) Die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation können bei Teilnahme an einer nicht behindertenspezifischen berufsfördernden Bildungsmaßnahme sowie bei der Gewährung sonstiger berufsfördernder Hilfen nur in Art und Umfang der Leistungen nach dem Vierten und Fünften Unterabschnitt erbracht werden, soweit hierdurch das Ziel der Eingliederung im Einzelfall erreicht wird.

(3a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.

(4) 1Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Dauer gewährt werden, die zur Erreichung des Berufsziels vorgeschrieben oder allgemein üblich ist. 2Leistungen für die berufliche Fortbildung und Umschulung sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine längerdauernde Maßnahme zu erreichen ist.




§ 57 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und ergänzende Leistungen nur gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zuständig ist. 2Ist ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, so hat sie diesem die erforderlichen berufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen.




§ 58 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnittes sowie §§ 127 und 133 mit Ausnahme von § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4, von § 37 Abs. 1, von § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 41 bis 47, 49 und 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß Leistungen nach dieser Vorschrift auch dann gewährt werden können, wenn der Behinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und dadurch dauerhaft eingegliedert werden kann. 2Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können auch erbracht werden, wenn die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40 wegen Art oder Schwere der Behinderung in einer besonderen Ausbildungsstätte für Behinderte stattfindet und in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt wird. 3Behinderte Auszubildende können Leistungen nach § 40 auch dann erhalten, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre.

(1a) 1Berufsfördernde und ergänzende Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erbracht, und zwar

  1. 1.
    im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung des Behinderten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
  2. 2.
    im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. 2Behinderte werden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

3Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht. 4Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; § 36 Nr. 1 und § 40 Abs. 1b sind nicht anzuwenden.

(1b) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten erforderlich sind. 2Die Leistungen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen; sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt. 3Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt, so werden sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten um mindestens 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts vermindert. 4§ 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 2Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln. 3Für Behinderte, die an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme teilnehmen und deren Schutz im Falle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten übernommen werden.




§ 59 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Kann der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben, so kann an ihn Übergangsgeld geleistet werden. 2Das gleiche gilt, wenn der Behinderte keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, weil er

  1. 1.
    an einer Maßnahme der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder
  2. 2.
    an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung

teilnimmt, sowie für die Zeit, in der der Behinderte wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt. 3Übergangsgeld kann nur geleistet werden, wenn der Behinderte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat. 4Die Frist von fünf Jahren gilt nicht für Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und überwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. 5Die Frist von fünf Jahren verlängert sich

  1. 1.
    um höchstens fünf Jahre für jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,
  2. 2.
    um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre.

wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 3 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen. 6§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 gelten entsprechend. 7Übergangsgeld kann auch an Behinderte geleistet werden, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme einen Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.

(2) 1Der Berechnung des Übergangsgeldes sind 80 vom Hundert des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. 2Das Übergangsgeld beträgt

  1. 1.
    bei einem Behinderten, der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 75 vom Hundert,
  2. 2.
    bei den übrigen Behinderten 68 vom Hundert

des nach Satz 1 oder § 59a maßgebenden Betrages. 3Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. 4Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) 1Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Behinderten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum des letzten Beschäftigungsverhältnisses, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. 3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4§ 164 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.

(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(5) 1Behinderten, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, kann ein Übergangsgeld in Höhe des Betrages gewährt werden, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. 2Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an entsprechend.

(6) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.




§ 59a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation

  1. 1.
    der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder
  2. 2.
    kein Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt worden ist oder
  3. 3.
    es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen,

ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Behinderte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. 3Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen.




§ 59b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten zuletzt vor diesem Zeitpunkt anzupassen gewesen wären; es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.




§ 59c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Hat der Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld bezogen und wird im Anschluß daran eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen.




§ 59d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Kann der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weitergewährt.

(1a) 1Sind nach Abschluß einer berufsfördernden Maßnahme weitere Leistungen zur Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben erforderlich, während deren dem Grunde nach Übergangsgeld erbracht werden kann, und können diese aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, kann das Übergangsgeld für diese Zeit weitergeleistet werden, wenn der Behinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder der Behinderte arbeitslos gemeldet ist und ihm eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann. 2Der Behinderte hat die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn er zumutbare Angebote berufsfördernder Maßnahmen in größerer Entfernung zu seinem Wohnort ablehnt.

(2) 1Ist der Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. 2In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld

  1. 1.
    bei einem Behinderten, bei dem die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,
  2. 2.
    bei den übrigen Behinderten 60 vom Hundert

des sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1 oder § 59a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 59b sind zu berücksichtigen.




§ 59e AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Das Übergangsgeld des Behinderten ist um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Übergangsgeld ausgeübten unselbständigen Tätigkeit zu kürzen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz.

(2) Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitseinkommen, so ist das Übergangsgeld um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kürzen.

(3) Das Übergangsgeld ist ferner zu kürzen um den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag von

  1. 1.
    Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation gewährt,
  2. 2.
    Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
  3. 3.
    Renten, die aus demselben Anlaß wie die berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.

(4) 1Soweit ein Anspruch des Behinderten auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1 zu kürzen wäre, nicht erfüllt wird, geht der Anspruch des Behinderten insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf die Bundesanstalt über. 2Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.




§ 60 AFG

(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Ausbildungszuschüsse für die betriebliche Ausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter in einem Ausbildungsberuf gewähren, wenn diese Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) 1Der Ausbildungszuschuß kann für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt werden. 2Er soll die vom Arbeitgeber im letzten Ausbildungsjahr zu zahlende monatliche Ausbildungsvergütung nicht übersteigen.

(3) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung der Absätze 1 und 2 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse.




§ 61 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne der §§ 54 und 57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, die voraussichtlich anerkannt werden, gewähren; § 50 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse und Darlehn.




§ 62 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. 2Es hat die anderen Bundesminister und die obersten Landesbehörden zu beteiligen.

(2) 1Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte

  1. 1.
    dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen,
  2. 2.
    der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden.

2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich.




§ 62a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, wenn sie

  1. 1.
    arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Eingliederungshilfe beantragt haben, bedürftig sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben,
  2. 2.
    innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte.

(2) 1Auf die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    Die Eingliederungshilfe für Aussiedler bemißt sich nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Aussiedler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend ist. 2§ 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend ist.
  2. 2.
    Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler beträgt 156 Tage. 3§ 110 gilt entsprechend.
  3. 3.
    Der Bezug von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler begründet keinen Anspruch auf andere Leistungen nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt dieses Gesetzes.
  4. 4.
    Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Berechtigte an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts mit ganztägigem Unterricht teilnimmt, die für seine zügige berufliche Eingliederung notwendig sind.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind, und an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen, werden die durch die Teilnahme entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 45 für längstens sechs Monate erstattet.

(4) 1Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch bedürftig sind und im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben, die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzunehmen, und

  1. 1.
    Spätaussiedler oder dessen Ehegatte oder Abkömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder
  2. 2.
    als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder
  3. 3.
    im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),

erhalten für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3. 2Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen einer vorherigen Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.

(5) 1Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. 2Er erlischt auch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat.




§ 62b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen werden für

  1. 1.
    Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
  2. 2.
    Asylberechtigte,
  3. 3.
    Kontingentflüchtlinge,

die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62a haben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)" vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1146) oder nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H)" vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar entstehen, erstattet.

(2) Den Teilnehmern werden die notwendigen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen unmittelbar entstehen, erstattet.

(3) Die Deutsch-Sprachlehrgänge nach Absatz 1 sollen mindestens 300, höchstens 600 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.




§ 62c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Für die Leistungen nach § 62a Abs. 3 und 4 und § 62b gelten die §§ 33 und 34 entsprechend. 2Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förderung nach § 62a Abs. 3 und 4 und § 62b richten sich nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Besonderheiten des § 62a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie des § 62b nicht entgegenstehen.




§ 62d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer

  1. 1.
    in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder
  2. 2.
    in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich qualifizieren,

um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. 2Besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme mindestens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders schwerer Vermittelbarkeit. 3Neben der Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforderliche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden.

(2) Träger können sein

  1. 1.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
  3. 3.
    sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen.

(3) 1Zuschüsse können gewährt werden zu Ausgaben für Investitionen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Betreuungspersonal. 2Nicht gewährt werden können Zuschüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung von Gebäuden.

(4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Merkmale der besonders schweren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und sozialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der Förderung durch Anordnung.




§ 63 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, wenn zu erwarten ist, daß durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. 2Besteht ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften, so soll Kurzarbeitergeld insoweit nicht gewährt werden, als die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse, die für die Arbeitnehmer zumutbar sind, erfordert.

(2) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt in Betrieben, die keine regelmäßige Arbeitszeit haben, sowie in Betrieben des Schaustellergewerbes und in Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen.

(3) Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(4) 1Bis zum 31. Dezember 2002 wird Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen. 2Der Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1 erster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern eine berufliche Qualifizierung ermöglichen.




§ 64 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) In einem Betrieb wird Kurzarbeitergeld gewährt, wenn

  1. 1.

    ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,

  2. 2.

    der Arbeitsausfall unvermeidbar ist,

  3. 3.

    in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (§ 69) ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2 genannten Personen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht mitzuzählen; der erste zusammenhängende Zeitraum von mindestens vier Wochen beginnt mit dem Tag, an dem ein Arbeitsausfall erstmals nach Eingang der Anzeige nach Nummer 4 eintritt,

  4. 4.

    der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.

(2) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. 2Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende witterungsbedingte Gründe verursacht ist.

(3) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.




§ 65 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer

  1. 1.
    nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb, in dem nach § 64 Kurzarbeitergeld gewährt wird, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) ungekündigt fortsetzt oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 des Berufsbildungsgesetzes aufnimmt und
  2. 2.
    infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Arbeitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht.

2Eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung gilt während des Arbeitsausfalls als fortbestehend. 3Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können.

(2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, keine regelmäßige Arbeitszeit haben oder als Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz beziehen, sowie unständig oder in der Hauswirtschaft Beschäftigte.

(2a) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in dem nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Zeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht überschreiten.

(3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht für Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den in § 64 genannten Gründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage, wenn nicht an diesen Tagen ohne den Arbeitsausfall wegen kontinuierlicher Arbeitsweise gearbeitet worden wäre, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt.

(4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht abweichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde; § 68 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden zu gewähren ist, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit gehabt hätte.

(5) Absatz 4 ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten ist.




§ 66 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frühestens von dem Tage an gewährt, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühestens vom ersten Tage dieses Ereignisses an gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist.




§ 67 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gewährt werden. 2Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat innerhalb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt, so verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1

  1. 1.
    bis auf zwölf Monate verlängert wird, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken vorliegen,
  2. 2.
    bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen,
  3. 3.
    in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1997 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird.

(3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate verstrichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.

(4) 1In einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld über einen Zeitraum über sechs Monate hinaus nur gewährt werden, wenn der Empfänger von Kurzarbeitergeld der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden ist. 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt den Empfänger von Kurzarbeitergeld nach Namen, Anschrift, Alter und Beruf zum Ablauf einer Bezugsfrist von sechs Monaten zu melden.




§ 68 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfallstunden gewährt. 2Es bemißt sich

  1. 1.
    nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte, und
  2. 2.
    nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berücksichtigen.

3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so gilt für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Satz 2 Nr. 1 der § 112 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1

  1. 1.
    das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das der Arbeitnehmer im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, oder,
  2. 2.
    sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitraumes mehr als sechs Monate vor Beginn des Arbeitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das Arbeitnehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen pflegen.

2Änderungen der Berechnungsgrundlage des Leistungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 eingetreten sind, werden berücksichtigt.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt § 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2 gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) 1Das Kurzarbeitergeld beträgt

  1. 1.
    für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
    für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
    67 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Arbeitnehmer 60 vom Hundert

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2). 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 3Dabei ist von den Leistungssätzen nach der Rechtsverordnung zu § 111 Abs. 2 auszugehen. 4Die Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfallstunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungssätze festzusetzen. 5Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit als dreiunddreißig Stunden ist das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunde durch Teilung des jeweiligen Leistungssatzes nach § 111 Abs. 2 durch die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu errechnen; dieser Leistungssatz wird ermittelt durch Vervielfachung des Arbeitsentgelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden.

(5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeitergeld erhält, wird nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte angerechnet.




§ 69 AFG

Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet.




§ 70 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten die Vorschriften des § 100 Abs. 2, des § 116 Abs. 1, 3 bis 6, der § 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der §§ 119 bis 120, 127 und 132 entsprechend, § 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur für eine Zeit, für die eine Vollrente zuerkannt ist.




§ 71 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag von dem Arbeitgeber zu ersetzen.

(2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Empfänger der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(3) (weggefallen)

(4) 1Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurückzuzahlen. 2Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung.




§ 72 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. 2Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft zu machen. 4Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 vorliegen.

(1a) 1Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. 2Eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen; der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 3Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 144 Abs. 1) kann die Bundesanstalt insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. 4Stellt die Bundesanstalt fest, daß der Arbeitsausfall nicht die Folge eines Arbeitskampfes, sondern vermeidbar (§ 64 Abs. 1 Nr. 2) ist, so ist Kurzarbeitergeld für die Anzahl von Tagen, an denen der Arbeitsausfall hätte vermieden werden können, in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 zu gewähren. 5Bei der Feststellung nach Satz 4 hat die Bundesanstalt auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortsetzung der Arbeit zu berücksichtigen.

(2) 1Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt, Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. 3Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist, liegen. 4Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

(3) 1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen. 2Er hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Dabei hat er von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3 auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes (§ 129) hat er den erhöhten Leistungssatz (§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist und in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c Doppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C zugrundezulegen. 4Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. 5Erfüllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(4) Das Kurzarbeitergeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist.

(4a) 1§ 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 2Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. 3Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren.




§ 73 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), die ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen. 2Die §§ 63 bis 72 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit nicht entgegenstehen.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    das Nähere über die entsprechende Anwendung der §§ 63 bis 72,
  2. 2.
    Abweichungen von den §§ 63 bis 72, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit dies erfordern.

2Es kann ferner bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Heimarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.




§ 74 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft dazu beizutragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit

  1. 1.
    die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und
  2. 2.
    die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechterhalten

werden.

(2) 1Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe durch

  1. 1.

    Wintergeld

    1. a)

      zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (§ 77),

    2. b)

      als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 78),

  2. 2.

    Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung erschöpft ist (§§ 81 bis 87).

2Winterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistungen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzen, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind. 3Abweichend von Satz 2 sind Winterausfallgeld-Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeitsentgelt für weniger als 120, mindestens jedoch für 50 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über 50 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht vorhanden ist.

(3) (weggefallen)




§ 75 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes sind

  1. 1.
    Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten,
  2. 2.
    Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes ist

  1. 1.
    Förderungszeit die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar,
  2. 2.
    Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.




§ 76 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unterabschnitt haben Arbeiter,

  1. 1.
    die in Betrieben des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, (1)
  2. 2.
    deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann und
  3. 3.
    die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) haben.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist; es kann dabei für das Wintergeld und das Winterausfallgeld unterschiedliche Regelungen treffen. 2Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. 3Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, darf es in die Förderung nicht einbeziehen. 4Es soll nach Möglichkeit den fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigen und vorher die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anhören.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2486) soll in § 76 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "(§ 74 Abs. 2 Satz 2)" durch die Angabe "(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3)" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar und wurde stattdessen in § 76 Abs. 1 Nr. 3 durchgeführt.



§ 77 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Arbeitern wird für die in der Förderungszeit geleisteten Arbeitsstunden innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld gewährt. 2Das Wintergeld beträgt 2 Deutsche Mark je Arbeitsstunde.




§ 78 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) gewährt, wenn die Winterausfallgeld-Vorausleistung geringer ist als das Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden. 2Der Zuschuß beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.




§ 79 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. 2Es darf die Gewährung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3Es bestimmt ferner die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen ist.




§ 80 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wintergeld wird auf Antrag gewährt. 2Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Wintergeld beantragt wird. 3Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. 4Für den Antrag gilt eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die das Wintergeld beantragt wird. 5Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. 6Im übrigen gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4a entsprechend.

(2) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Gewährung des Wintergeldes nach den §§ 77 und 78.




§ 81 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden Winterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) in der jeweiligen Schlechtwetterzeit erschöpft ist. 2Abweichend von Satz 1 wird Winterausfallgeld auch gewährt, wenn ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlechtwetterzeit gehörenden Kalendermonaten im jeweiligen Kalenderjahr erschöpft ist und die in einem Zweig des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das jeweilige Kalenderjahr abstellen.




§ 82 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn

  1. 1.
    dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
  2. 2.
    an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag).

(2) 1Zwingende Witterungsgründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitern nicht zugemutet werden kann. 2Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.




§ 83 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Winterausfallgeld haben Arbeiter, die

  1. 1.
    bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) stehen und
  2. 2.
    infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt beziehen. 2Vermögenswirksame Leistungen für Ausfallstunden sowie Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes gezahlt wird und zusammen mit diesem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt nicht oder nur geringfügig höher ist als das Winterausfallgeld, schließen den Anspruch nicht aus.

(2) 1Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für Tage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. 2Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Winterausfallgeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können. 3§ 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in einem Abrechnungszeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht überschreiten. 2Den Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, stehen Zeiten mit Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gleich. 3Abrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen; Lohnabrechnungszeiträume von weniger als vier Wochen sind zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier Wochen zusammenzufassen.

(4) 1Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung ausübt. 2Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 84 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für die Bemessung und Höhe des Winterausfallgeldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Bei Arbeitern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.




§ 85 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für die Gewährung von Winterausfallgeld gelten die Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2, des § 116 Abs. 1 und des § 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der §§ 119 bis 120, 127 und 132 entsprechend; § 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur für eine Zeit, für die eine Vollrente zuerkannt ist.




§ 86 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt. 2Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Winterausfallgeld beantragt wird. 3Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. 4Für den Antrag gilt eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld beantragt wird. 5Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. 6Dem Antrag sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstunden und über die mit einem Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung belegten Ausfallstunden nach Art der ausgefallenen Arbeiten, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern beizufügen, wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld gewährt wird.

(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb Winterausfallgeld gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

(3) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entsprechend.




§ 87 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Durchführung der §§ 81 bis 86. 2Sie kann ferner die Zuständigkeit des Arbeitsamtes abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 3 bestimmen.




§ 88 AFG

(weggefallen)




§ 89 AFG

(weggefallen)




§ 90 AFG

(weggefallen)




§ 91 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitsplätzen nach den folgenden Vorschriften fördern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).

(2) 1Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden und die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. 2Die Förderung von Arbeiten, die ohne Verzug durchzuführen sind, ist ausgeschlossen. 3Gleiches gilt für Arbeiten, die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, es sei denn, daß es sich um Arbeiten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 oder 4 in Arbeitsamtsbezirken handelt, deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt gelegen hat. 4Neben den Zuschüssen können auch Darlehn oder Zinszuschüsse gewährt werden.

(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die geeignet sind,

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere die Folgen von Strukturveränderungen oder der technischen Entwicklung auszugleichen oder
  2. 2.
    strukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten, zu ermöglichen oder zu ergänzen oder
  3. 3.
    Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose Arbeitnehmer zu schaffen oder
  4. 4.
    die soziale Infrastruktur zu verbessern oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen.

(4) Die Förderung von Arbeiten in Arbeitsamtsbezirken mit einer im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt guten Beschäftigungslage ist ausgeschlossen.

(5) (weggefallen)




§ 91a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeiten im gewerblichen Bereich können nur gefördert werden, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. 2Kann eine Maßnahme aufgrund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges an der Durchführung der Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann der Träger die Maßnahme auch selbst durchführen, wenn

  1. 1.
    die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der zuständige Fachverband, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt worden sind und
  2. 2.
    die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

3Arbeiten dürfen vom Träger nicht selbst durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeitsmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.

(2) 1Die Bundesanstalt kann Zuschüsse und Darlehn gewähren, soweit eine zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. 2Die Bundesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förderung durch Anordnung bestimmen.




§ 91b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Eine Maßnahme kann auch dann gefördert werden, wenn sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält und hierdurch die Eingliederungsaussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. 2Die Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung dürfen 20 vom Hundert, die Zeiten eines betrieblichen Praktikums 40 vom Hundert und zusammen 50 vom Hundert der Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht überschreiten.




§ 92 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Träger ist, wer die Maßnahme für eigene Rechnung ausführt oder ausführen läßt.

(2) Träger können sein

  1. 1.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
  3. 3.
    sonstige Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt.




§ 93 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. 2Es dürfen nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die

  1. 1.
    für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen hatten oder die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt haben und
  2. 2.
    innerhalb der letzten 18 Monate vor der Zuweisung mindestens zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren.

3Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen, dürfen nur zugewiesen werden, wenn

  1. 1.
    dadurch fünf vom Hundert der der Bundesanstalt für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten werden,
  2. 2.
    sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,
  3. 3.
    sie bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist oder
  4. 4.
    sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können.

4Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden.

(2) 1Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Träger oder dem Unternehmer richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. 2Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt den Arbeitnehmer abberuft; der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit oder eine berufliche Ausbildungsstelle findet oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen kann.

(3) 1Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeitsplatz oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln oder ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung ermöglichen kann. 2Grundsätzlich soll von einer Abberufung abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    die anschließende Übernahme des zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim beauftragten Unternehmen gesichert ist oder
  2. 2.
    die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit kürzer ist als die restliche Dauer der Zuweisung in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder nicht mehr als sechs Monate beträgt.

3Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Arbeitsberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt.

(4) 1Hat der zugewiesene Arbeitnehmer ein Angebot nach § 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine entsprechende Arbeit oder Maßnahme nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben und wird er deshalb aus der Maßnahme abberufen, so tritt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein. 2Die Vorschriften über die Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sperrzeit am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem die Abberufung erfolgt ist, beginnt.




§ 94 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berücksichtigungsfähig ist, betragen. 2Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 80 vom Hundert des bis zu einer Obergrenze von 150 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. 3Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 vom Hundert dieses Betrages berücksichtigungsfähig. 4Arbeitsentgelt ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet.

(2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken, deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in denen überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.

(3) 1In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2 darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen in besonderer Weise geboten ist, der Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen, wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer zu übernehmen. 2Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.

(4) Der Zuschuß wird nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt.




§ 95 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Förderung ist von dem Träger vor Beginn der Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) 1Die Bundesanstalt bestimmt unter Berücksichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen des Darlehns, über die Gewährung und die Höhe von Zinszuschüssen, über die Abberufung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die Förderungsfrist sowie über das Verfahren. 2Dabei soll sie für schwer vermittelbare Arbeitslose Ausnahmen von den Vorschriften des § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 zulassen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. 3§ 82 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.




§ 96 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der Restfinanzierung von Maßnahmen, die nach den §§ 91 bis 95 gefördert werden, weitere Beträge für die Gewährung von Darlehn und Zuschüssen bereitstellen (verstärkte Förderung). 2Aus diesen Mitteln sollen Zuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden, durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. 3Vorzugsweise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vorbereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an wirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen.

(2) 1Darlehn und Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die Arbeit zugute kommt, Darlehn oder Zuschüsse in angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen Bedingungen gewährt. 2Der Präsident der Bundesanstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel zuteilen und verwalten.

(3) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der verstärkten Förderung durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen.




§ 97 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind,
  2. 2.
    innerhalb der letzten achtzehn Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren und
  3. 3.
    zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden,

Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. 2Die Zuschüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.

(2) 1Die Zuschüsse betragen in der Regel fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts. 2Sie dürfen siebzig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sechzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Jeweils spätestens nach Ablauf eines Förderungsjahres vermindert sich der Zuschuß um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgelts bis auf mindestens dreißig vom Hundert des Arbeitsentgelts. 4Die Förderung endet spätestens mit Ablauf des Förderungsjahres, für das der Zuschuß dreißig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, vierzig vom Hundert des Arbeitsentgelts beträgt. 5§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2000 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeitgebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, gewähren kann. 2Für Maßnahmen, deren Förderung vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wird, gilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung.

(4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere bei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens achtzehn Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung des Zuschusses abgesehen werden und die Förderung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betragen.




§ 98 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehn oder Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Betrieben und Betriebsabteilungen gewähren, die die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziele haben. 2Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehn erreicht werden kann. 3Die Bundesanstalt kann die Förderung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen, insbesondere davon, daß auch eine andere Stelle den Betrieb in angemessenem Umfange fördert.




§ 99 AFG

1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der §§ 97 und 98 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen. 2Dabei kann sie die Zuschüsse nach § 97 pauschalieren.




§ 100 AFG

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat.

(2) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.




§ 101 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt. 2Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er

  1. 1.
    eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, oder
  2. 2.
    mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

1Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist.

(2) 1Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten und die Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 2Für Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, finden die Vorschriften dieses Abschnitts für Personen Anwendung, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.




§ 102 AFG

(weggefallen)




§ 103 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    eine zumutbare (§ 103b), nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  2. 2.

    bereit ist,

    1. a)

      jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie

    2. b)

      an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53a und 53b) teilzunehmen, sowie

  3. 3.

    das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.

2Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu entsprechen, wenn der Arbeitslose wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. 3Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann,

  2. 2.

    wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt.

(2) (weggefallen)

(3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104).

(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder aufgrund deren entsprechender Anwendung, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

(5) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 2Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung nicht beeinträchtigt wird. 3Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.

(6) 1Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn

  1. 1.
    er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat,
  2. 2.
    das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist und
  3. 3.
    er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht, deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entspricht.

2Eine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für sechs Monate möglich.




§ 103a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird vermutet, daß er nur Beschäftigungen ausüben kann, die nach § 169b beitragsfrei sind.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 ist widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt.




§ 103b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) 1Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. 3Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) 1Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. 2Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.




§ 104 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist dreihundertsechzig Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168) gestanden hat. 2Zeiten einer Beschäftigung,

  1. 1.
    für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder
  2. 2.
    die vor dem Tage liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist,

dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. 3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Zeiten, die jeweils vier Wochen nicht überschreiten. 4Bei Arbeitnehmern, die allein wegen der Besonderheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weniger als dreihundertsechzig Kalendertage im Kalenderjahr beschäftigt werden, beträgt die Beschäftigungszeit nach Satz 1 hundertachtzig Kalendertage. 5Näheres zur Abgrenzung des Personenkreises nach Satz 4 bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung. (1)  (2)

(2) Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als erfüllt gelten.

(3) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 546):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1982 - 1 BvL 116/78 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Frankfurt, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 104 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in seiner Fassung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 315) einmalig in Anspruch genommene Mutterschutzzeit bei der Berechnung des Zeitraums der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung unberücksichtigt blieb.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1986 (BGBl. I S. 386):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 104 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 1497) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen Versicherten unterlassen hat, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Anwartschaftszeit von 180 Kalendertagen, nicht jedoch von 360 Kalendertagen, erfüllt hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."



§ 105 AFG

1Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. 2Kann der Arbeitslose sich nicht am ersten Tage der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, weil das zuständige Arbeitsamt an diesem Tage nicht dienstbereit ist, so gelten diese Voraussetzungen als am ersten Tage der Arbeitslosigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose an dem nächsten Tage, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, sich arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld beantragt.




§ 105a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. 2Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) 1Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. 2Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. 3Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation oder einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit stellt.

(3) 1Wird dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld zuerkannt, steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird.




§ 105b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wird der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld infolge Krankheit oder infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3In den Fällen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfalle sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.




§ 105c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). 2Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen ausüben kann, die nach § 169b Nr. 2 beitragsfrei sind. 3Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. 2Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.




§ 106 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 156 Tage. 2Die Anspruchsdauer verlängert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 3Sie beträgt

nach einer die Betragspflicht begründenden Beschäftigung von insgesamt mindestens
... Kalendertagen
und nach Vollendung des
... Lebensjahres
... Tage
   
480 208
600 260
720 312
84045.364
96045.416
1.08045.468
1.20047.520
1.32047.572
1.44052.624
1.56052.676
1.68057.728
1.80057.780
1.92057.832

(2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit durch Beschäftigungszeiten von weniger als dreihundertsechzig Kalendertagen erfüllt (§ 104 Abs. 1 Satz 4), so begründen Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt mindestens

  1. 1.
    hundertachtzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 78 Tagen und
  2. 2.
    zweihundertvierzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 104 Tagen.

(3) 1§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 1Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.




§ 106a AFG

(weggefallen)




§ 107 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich:

  1. 1.

    Zeiten; in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2),

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    Zeiten,

    1. a)

      für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zu zahlen waren (§ 186),

    2. b)

      des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,

    3. c)

      für die der Arbeitslose Erziehungsgeld oder eine entsprechende Leistung der Länder bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,

    4. d)

      des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes oder von Übergangsgeld nach diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat.

  6. 6.

    Zeiten, in denen der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3).

2Nummer 5 Buchstabe c gilt nicht für Zeiten, in denen der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.




§ 108 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im Auslande ausgeübt werden, mit Beschäftigungen gleichstellen, die die Beitragspflicht begründen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. 2Es kann die Gleichstellung auf Beschäftigungen in bestimmten Staaten oder Grenzbezirken beschränken und sie davon abhängig machen, daß die Beschäftigten den Beitrag selbst entrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Beiträge zu entrichten sind. 3Es kann ferner bestimmen, daß der Bemessung des Beitrages und des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist. 4Für Ausländer kann er die Gleichstellung davon abhängig machen, daß ihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte einräumt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben für die Anwendung der §§ 104 und 106 Zeiten außer Betracht, für welche die Beiträge nicht fristgemäß entrichtet worden sind.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Beschäftigung von Grenzgängern im Auslande einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstellen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.




§ 109 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Auslande auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist, der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosenversicherung nach diesem Gesetz gleichsteht.

(2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit die Leistungen der ausländischen Versicherung den in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen annähernd gleichwertig sind und der ausländische Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosenversicherung mit der in seinem Gebiete geltenden verbürgt.




§ 110 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

  1. 1.

    Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist; dabei gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele Tage als nicht erfüllt, als das wöchentliche Arbeitslosengeld nach der auf Grund des § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung durch Anrechnung von Nebenverdienst nach § 115 um volle Sechstel gemindert ist,

  2. 1a.

    (weggefallen)

  3. 2.

    die Tage einer Sperrzeit nach § 119, in Fällen einer Sperrzeit von acht Wochen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht; die Minderung entfällt bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das Ereignis bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

  4. 3.

    die Tage einer Säumniszeit nach § 120, höchstens um acht Wochen,

  5. 4.

    Tage, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nach § 66 des Ersten Buches oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen worden ist,

  6. 5.

    Tage der Arbeitslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, die er ausüben kann und darf, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

2In den Fällen der Nummern 4 und 5 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen.




§ 110a AFG

(weggefallen)




§ 111 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Das Arbeitslosengeld beträgt

  1. 1.
    für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
    für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
    67 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Arbeitslosen 60 vom Hundert

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112).

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 2Dabei hat es zugrunde zu legen:

  1. 1.

    als Lohnsteuer

    1. a)

      die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A)

      bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist;

    2. b)

      die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (Leistungsgruppe B)

      bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist;

    3. c)

      die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe C)

      1. aa)

        bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist, und

      2. bb)

        bei Arbeitnehmern, die von ihrem nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 vom Hundert des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt; bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen;

    4. d)

      die Steuer nach der allgemeine Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V (Leistungsgruppe D)

      bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist sowie

    5. e)

      die Steuer nach der allgemeine Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI (Leistungsgruppe E)

      bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

  2. 2.

    als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz;

  3. 3.

    als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze;

  4. 4.

    als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten;

  5. 5.

    als Leistungsbemessungsgrenze die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze.

3Die Leistungssätze sind auf den nächsten durch 60 teilbaren Pfennig-Betrag zu runden. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß geänderte Leistungssätze vom Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) an gelten, in dem sie in Kraft tritt. 5Sie kann ferner bestimmen, daß für Arbeitslose, die bei In-Kraft-Treten die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungssätze weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist. 6Änderungsbescheide werden mit dem Tage wirksam, von dem an die geänderten Leistungssätze gelten.




§ 112 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat. 2Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet.

(1)

(2) 1Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. 2Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, sowie Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht, soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes oder wegen der Wiedereingliederung das auf die Arbeitsstunde entfallende Arbeitsentgelt oder nicht nur vorübergehend die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. 3Enthalten die Lohnabrechnungszeiträume weniger als 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungszeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume, bis 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht sind.

(3) 1 Für die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. 2Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch drei geteilt wird.

(4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen,

  1. 1.
    wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahresdurchschnitt ergibt,
  2. 2.
    wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht bestand, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit,
  3. 3.
    wenn nicht nur vorübergehend weniger als die tariflichen oder üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die vereinbarte Arbeitszeit, soweit sich aus Absatz 4a nichts anderes ergibt.

(4a) 1War die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 vom Hundert der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert, ist als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die für den Arbeitslosen während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums galt, dessen letzter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs nicht länger als drei Jahre zurückliegt; der Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum darf nicht überschritten werden. 2Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen hat, ist als längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die Zahl von Arbeitsstunden zu berücksichtigen, nach der das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht, wenn der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. 3Das Arbeitslosengeld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 nach § 111 maßgebend wäre, nicht übersteigen.

(5) 1Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist zugrunde zu legen

  1. 1.
    für die Zeit einer Beschäftigung, für die Beiträge an die See-Krankenkasse zu entrichten waren, die Durchschnittsheuer, die der Beitragsberechnung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt worden ist,
  2. 2.
    für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden hat, die Hälfte des Arbeitsentgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung,
  3. 3.
    für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder einem Verwandten gerader Linie höchstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten,
  4. 4.
    für die Zeit einer Beschäftigung, die im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 gefördert worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; liegen die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 vor, so ist das erhöhte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. 2Liegt der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes bei Entstehung des neuen Anspruches länger als drei Jahre zurück, ist mindestens das Arbeitsentgelt nach Absatz 7 zugrunde zu legen; § 112a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
  5. 5.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 68 Abs. 1),
  6. 6.
    für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, dessen Beiträge nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Beginn des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres,
  7. 7.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme in einer Einrichtung für Behinderte oder wegen einer Beschäftigung in einer Einrichtung der Jugendhilfe beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 1 Satz 2), der Betrag, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist. 3Hat der Arbeitslose nach einer Berufsausbildung die Abschlußprüfung bestanden, gilt Nummer 2 entsprechend.
  8. 8.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen hat (§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d), das Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist oder zu bemessen gewesen wäre.
  9. 9.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter vor Beginn des Dienstes. 4Hat der Arbeitslose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 7 zugrunde zu legen,
  10. 10.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3), das Arbeitsentgelt nach Absatz 7.

(6) 1Bei Arbeitslosen, die im Bemessungszeitraum als Heimarbeiter beschäftigt waren, ist Arbeitsentgelt das durchschnittliche Entgelt, das der Beitragsberechnung in den letzten 20 Wochen der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs zugrunde gelegt worden ist. 2In den Zeitraum von 20 Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, für die das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Wäre es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 1 bis 6 auszugehen oder liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurück, so ist von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 129) maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt.

(8) 1Kann der Arbeitslose infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt, so ist bei der Feststellung des Arbeitsentgelts nach Absatz 3 für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen, statt des Durchschnitts der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Zahl von Arbeitsstunden zugrunde zu legen, die der Arbeitslose wöchentlich zu leisten imstande ist. 2Eine Begrenzung der durchschnittlichen Zahl von Arbeitsstunden infolge einer Minderung der Leistungsfähigkeit bleibt unberücksichtigt. 3Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß in den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nach Absatz 5 Nr. 4 und 8, Absatz 6 oder Absatz 7 bemessen worden ist oder zu bemessen wäre.

(9) (weggefallen)

(10) Das Arbeitsentgelt ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden.

(11) 1Hat der Arbeitslose das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 vermindert. 2Für die Zeit, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, bemißt sich das Arbeitslosengeld höchstens nach einem Arbeitsentgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 (BGBl. I S. 1082):

"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Regelungen des

    • § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1859),
    • § 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch vom 14. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602),
    • § 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477),
    • § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594)

    sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.

  2. 2.

    § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden.

  3. 3.

    Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."




§ 112a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist. 2Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und § 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Ist das maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist.




§ 113 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. 2Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.

(2) 1Haben Ehegatten die Steuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam wird. 2Entsprechen die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten, so sind die diesem Verhältnis entsprechenden Lohnsteuerklassen für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebend. 3Ein Ausfall des Arbeitslohns, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitslöhne außer Betracht. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)




§ 114 AFG

1Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wochentage gewährt. 2Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.




§ 115 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine geringfügige Beschäftigung aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich nach § 111 für die Kalenderwoche, in der die Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30 Deutsche Mark übersteigt. 2Das Nettoarbeitsentgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusammen mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeitslosengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts übersteigt. 3Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben außer Betracht.

(2) 1Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeitraumes eine geringfügige Beschäftigung ständig ausgeübt, so bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsentgelte außer Betracht, soweit sie auf Arbeitszeiten entfallen, die

  1. 1.
    die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der geringfügigen Beschäftigung im Bemessungszeitraum und
  2. 2.
    zusammen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die für diese Beschäftigungsverhältnisse nach § 112 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2 maßgebende tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

nicht übersteigen. 2Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 4a zugrunde gelegt worden, tritt diese an die Stelle der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2. 3Ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7 oder eine Arbeitszeit nach § 112 Abs. 8 zugrunde gelegt worden, tritt an die Stelle der in Satz 1 Nr. 2 genannten tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit, die der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei ist für das Arbeitslosengeld die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 zugrunde zu legen.

(3) Für geringfügige selbständige Tätigkeiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit aus, die seine Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (§ 101 Abs. 1 Satz 3), bleibt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt.




§ 115a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, wird nach Abzug der Steuern auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag überschreitet. 2Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) 1Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses um je fünf Prozentpunkte. 2Der Freibetrag beträgt jedoch mindestens

  1. 1.
    für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
  2. 2.
    für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben, 45 Prozent,
  3. 3.
    10.000 Deutsche Mark.

(3) 1Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen beruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt worden ist. 3Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, frühestens 360 Tage nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenommen worden ist.

(4) 1Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung gewährt. 2Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Zahlung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung gewährt hat. 3Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.




§ 116 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. 2Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen gewährt wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist.

(2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.

(3) 1Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

  1. 1.

    dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder

  2. 2.

    nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuordnen ist,

    1. a)

      eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und

    2. b)

      das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird. (1)

    2Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des Tarifvertrages als beschlossen anzusehen ist. 3Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluß eines entsprechenden Tarifvertrages für den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet würden.

(4) 1Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu gewähren ist. 2Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der Verwaltungsrat. 3Dieser kann auch in Fällen des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuß (§ 206a). 2Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. 2Die Klage ist gegen die Bundesanstalt zu richten. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 5Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. 6Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. (2)

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 1000):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 116 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen vom 15. Mai 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 740) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. § 116 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 1000):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 116 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen vom 15. Mai 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 740) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. § 116 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."



§ 117 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(1a) 1Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 2Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(3a) (weggefallen)

(4) 1Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 1a genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. 2Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 1a genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.




§ 117a AFG

(weggefallen)




§ 118 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

  1. 1.
    Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40a oder Unterhaltsgeld,
  2. 2.
    Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
  3. 3.
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  4. 4.
    Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

  1. 1.

    im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und

  2. 2.

    im Falle der Nummer 4

    1. a)

      mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,

    2. b)

      nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.

(3) 1Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente oder Invalidenrente für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes gleich, wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. 2Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. 2Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht. 3Es kann auch bestimmen, daß die Bundesanstalt die Daten bei den zuständigen Versorgungsträgern oder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die die Versorgungsleistungen auszahlt (§ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes), erhebt und diese Daten verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Überprüfung des Zusammentreffens von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich ist.




§ 118a AFG

(weggefallen)




§ 118b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes bezieht.




§ 119 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Hat der Arbeitslose

  1. 1.
    das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt oder
  2. 2.
    trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten oder
  3. 3.
    sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b teilzunehmen,
  4. 4.
    die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genannten Maßnahmen abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser Maßnahmen gegeben,

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein. 2Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. 3Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) 1Würde eine Sperrzeit von acht Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit vier Wochen. 2Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen

  1. 1.
    in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
  2. 2.
    in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befristete Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat,
  3. 3.
    in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer bis zu vier Wochen dauernden Trainingsmaßnahme abgelehnt oder eine solche Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer solchen Maßnahme gegeben hat.

(3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und hat der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten, so erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld.




§ 119a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Bei Sperrzeiten, die bis zum 31. Dezember 2000 eintreten, gilt § 119 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Die Dauer der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 beträgt zwölf Wochen, die Dauer nach Absatz 2 Satz 1 sechs Wochen.
  2. 2.
    2In Absatz 3 treten an die Stelle der Sperrzeiten von acht Wochen Sperrzeiten von mindestens acht Wochen.




§ 120 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen (§ 132), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis beginnt.

(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.

(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen.




§ 121 AFG

(weggefallen)




§ 122 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ablauf des Zahlungszeitraumes auf das von dem Arbeitslosen angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen oder an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt. 2Die Bundesanstalt stellt durch Anordnung Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume auf.




§ 123 AFG

(weggefallen)




§ 124 AFG

(weggefallen)




§ 125 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.




§ 126 AFG

(weggefallen)




§ 127 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für den Übergang von Schadensersatzansprüchen gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.




§ 128 AFG

(weggefallen)




§ 128a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. 2§§ 146 und 152 Abs. 5 gelten entsprechend. 3Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen. (1)

(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung ein. (2)

(3) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu geschehen.

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 61):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 und 1 BvR 1081/97 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht.
§ 128a Absatz 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (AFG u.a. ÄndG) vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1306) und § 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 1. Januar 2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 61):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 und 1 BvR 1081/97 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht.
§ 128a Absatz 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (AFG u.a. ÄndG) vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1306) und § 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 1. Januar 2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."



§ 128b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Beansprucht der bisherige Arbeitgeber des Arbeitslosen für den Fall der Aufnahme einer Arbeit eine Ablösung, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der die Ablösung verlangt wird. 2§ 128a Abs. 2 und 3, §§ 146 und 152 Abs. 5 gelten entsprechend.




§ 128c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 2Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit ändern oder aufheben. 6Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 7In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.




§ 129 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erstmalig seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 2Der Präsident der Bundesanstalt kann im Einzelfall und für Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zuständig erklären.




§ 130 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, unter welchen Umständen Bedenken entgegenstehen und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde.

(2) (weggefallen)




§ 131 AFG

Wird nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden.




§ 132 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. 2Die Aufforderung kann zum Zwecke der Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs erfolgen. 3Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeigneten Abständen, die drei Monate nicht überschreiten sollen, zur Meldung auffordern. 4Die Pflicht zur Meldung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder § 120 ruht.

(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen und über die Aufforderungen des Arbeitsamtes zur Arbeitsberatung bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind.




§ 132a AFG

(weggefallen)




§ 133 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 2In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

  1. 1.
    die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
  2. 2.
    Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie
  3. 3.
    das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen (§ 115a Abs. 1 und § 117 Abs. 1a), die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. 3Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen; eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. 4Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 5Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. 6Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem 31. März 1997 auch die Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erheblich sind oder erheblich sein können.

(2) Will der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein Arbeitslosengeld beantragen, so braucht der Arbeitgeber nur Beginn, Ende und Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses zu bescheinigen.

(3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern sowie die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt dem Entlassenen unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordrucks eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung nach § 168 Abs. 3 beitragspflichtig war.




§ 134 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer

  1. 1.

    arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat,

  2. 2.

    keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt,

  3. 3.

    bedürftig ist und

  4. 4.

    innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist),

    1. a)

      Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder

    2. b)

      mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.

    2Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz entsprechend.

3Die Vorfrist verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,

  1. 1.
    nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war, oder
  2. 2.
    nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitende Tätigkeiten als Selbständiger ausgeübt hat,

längstens jedoch um zwei Jahre.

(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich

  1. 1.
    Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit,
  2. 2.
    Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht.

(3) 1Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens zweihundertvierzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach für mindestens zweihundertvierzig Kalendertage

  1. 1.
    wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung,
  2. 2.
    wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
  3. 3.
    wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers

zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge seines Gesundheitszustandes, seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b nicht ausüben konnte. 2Zeiten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1 angerechnet.

(3a) 1Eine Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte, steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeitslose

  1. 1.
    insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat,
  2. 2.
    innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und
  3. 3.
    innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestanden hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos gemeldet hat.

2Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Für die erweiterte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. 4Satz 1 gilt nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind.

(3b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet.

(3c) 1Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. 2Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt. 3Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin erfüllt sind.

(4) 1Die Vorschriften des Ersten Unterabschnittes über Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen; der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, als ein einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 2Wer nur mit Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; das gilt nicht bei entsprechender Anwendung des § 105a. 3§ 103b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitslosengeldes die Arbeitslosenhilfe tritt; § 115 Abs. 4 und § 118 Abs. 2 gelten nicht.




§ 134a AFG

(weggefallen)




§ 134b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer der Natur der Sache nach auf längstens drei Monate befristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung bezogen haben, eine Arbeitnehmerhilfe gewähren. 2Sie beträgt 25 Deutsche Mark täglich und wird für jeden Tag gewährt, an dem der Arbeitnehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt war. 3Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung ist die Arbeitnehmerhilfe zu berücksichtigen; § 112 Abs. 5 Nr. 4 gilt entsprechend.




§ 135 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn

  1. 1.

    der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,

  2. 2.

    seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist; die Frist von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe

    1. a)

      nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war, oder

    2. b)

      selbständig erwerbstätig war,

    längstens jedoch um zwei Jahre.

(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3.




§ 135a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3, 3a und § 241a beträgt 312 Tage.




§ 136 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt

  1. 1.
    für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
    für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
    57 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Arbeitslosen 53 vom Hundert

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 2).

(2) 1Arbeitsentgelt ist

  1. 1.

    im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder ohne die Vorschrift des § 112 Abs. 8 gerichtet hätte,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen das Arbeitsentgelt, das sich bei entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 10 ergibt, für die Zeit einer nach § 134 Abs. 3a gleichgestellten Beschäftigung jedoch das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7, für die Zeit einer solchen Beschäftigung zur Berufsausbildung die Hälfte dieses Arbeitsentgelts.

2Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person oder in seinen Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei Anwendung dieser Vorschrift sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. 3Wird Arbeitslosenhilfe in entsprechender Anwendung des § 105a gewährt, so gilt § 112 Abs. 7 mit der Maßgabe, daß die Minderung der Leistungsfähigkeit außer Betracht bleibt.

(2a) (weggefallen)

(2b) 1Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor (§ 112a Abs. 2) angepaßt. 2Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschreiten. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend zu mindern. 4Die Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.

(2c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2b gemindert.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 2§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.




§ 137 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Arbeitslose ist bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 nicht erreicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Der Arbeitslose ist nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.

(2a) Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann.




§ 138 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als Einkommen zu berücksichtigen

  1. 1.
    Einkommen des Arbeitslosen, soweit § 115 nichts anderes bestimmt,
  2. 2.
    Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt.

2Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). 3Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die dieser Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat.

(2) 1Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. 2Abzusetzen sind

  1. 1.
    die auf das Einkommen entfallenden Steuern,
  2. 2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
  3. 3.
    die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen,
  4. 4.
    ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

(3) Nicht als Einkommen gelten

  1. 1.
    Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,
  2. 2.
    Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge,
  3. 3.
    zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung,
  4. 3a.
    die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wird,
  5. 4.
    Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden,
  6. 5.
    die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde,
  7. 6.
    Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt,
  8. 7.
    Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,
  9. 8.
    das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch auf die Leistung zu zahlen wäre,
  10. 9.
    die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
  11. 10.
    Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 3 genannten Einnahmen nicht als Einkommen gelten; es kann dabei auch Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmen und für die nach Absatz 2 abzusetzenden Beträge Pauschbeträge festsetzen.

(5) (weggefallen)




§ 139 AFG

(weggefallen)




§ 139a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden.

(2) Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zu prüfen.




§ 140 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe gewähren. 2Das Arbeitsamt hat die Gewährung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. 3Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. 4Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 5Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.

(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten.




§ 141 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche dem Bund zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.




§ 141a AFG

(weggefallen)




§ 141b AFG

(weggefallen)




§ 141c AFG

(weggefallen)




§ 141d AFG

(weggefallen)




§ 141e AFG

(weggefallen)




§ 141f AFG

(weggefallen)




§ 141g AFG

(weggefallen)




§ 141h AFG

(weggefallen)




§ 141i AFG

(weggefallen)




§ 141k AFG

(weggefallen)




§ 141l AFG

(weggefallen)




§ 141m AFG

(weggefallen)




§ 141n AFG

(weggefallen)




§ 142 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Soweit der Anspruch auf eine laufende Leistung wegen eines Anspruchs auf eine andere Sozialleistung nicht entsteht, ruht oder entfällt, gilt dies auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.




§ 143 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach diesem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (laufende Leistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsentgelts für die Zeiten zu bescheinigen, für die eine laufende Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Er hat dabei den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine selbständige Tätigkeit übertragen wird.

(2) Wer eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen.




§ 144 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt ist befugt, Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist.

(2) 1Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt, für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) 1Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) 1Wer

  1. 1.
    jemanden, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, oder dessen Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
  2. 2.
    jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Bundesanstalt darf eine Auskunft über die Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Einzelfall eingewilligt hat.

(5) 1Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, haben

  1. 1.
    dieser Ehegatte oder Partner,
  2. 2.
    Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Bundesanstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2 bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu benutzen.




§ 145 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Arbeitsbescheinigung nach § 133, eine Verdienstbescheinigung nach § 141h Abs. 1 und 3 oder eine Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
  2. 2.
    eine Auskunft, zu der er nach den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
  3. 3.
    als Konkursverwalter die Verpflichtungen nach § 141i Satz 1 und 2 nicht erfüllt,

ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.




§ 146 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes. 2Die Entscheidungen sind schriftlich bekanntzugeben.




§ 147 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Über den Anspruch kann vorläufig entschieden werden, wenn

  1. 1.
    die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Gesetzes, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
  2. 2.
    eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
  3. 3.
    zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

2Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. 3In den Fällen des Satzes 1 ist eine vorläufige Entscheidung, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist, nur auf Antrag des Arbeitslosen für endgültig zu erklären. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) 1Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.




§ 148 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes, der über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.




§ 149 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Wer Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt hat oder bezieht, hat dem Arbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Er hat ferner spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.




§ 150 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Soweit nach Vorschriften dieses Gesetzes Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten anzurechnen oder zu berücksichtigen ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung für diese Abzüge Pauschbeträge festsetzen.




§ 150a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt prüft, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden und ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt, zu diesen Zwecken Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. 3Ist der Arbeitnehmer bei einem Dritten tätig, ist die Bundesanstalt zur Prüfung nach Satz 1 berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume dieses Dritten während der Geschäftszeit zu betreten. 4Die Bundesanstalt ist ferner ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden kann.

(1a) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wurden. 2Die Daten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, auf den sich die Meldung nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt, nur noch für Zwecke der Statistik oder Forschung verwendet werden.

(2) 1Die Bundesanstalt ist bei ihren Prüfungen von den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser Behörden auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 2Für diese Behörden gelten die in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Rechte. 3Die Behörden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach Satz 1 erforderlichen Daten untereinander auszutauschen. 4Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 können mit anderen Prüfungen verbunden werden; die Vorschriften über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden bleiben unberührt.

(3) 1Neben der Bundesanstalt führen die örtlich zuständigen Hauptzollämter die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwortung durch. 2Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. 3Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. 4Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) (weggefallen)

(5) 1Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und jeder, der bei einer Prüfung an einem der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Orte angetroffen wird, hat die Prüfungen der Bundesanstalt und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Behörden zu dulden und hierbei mitzuwirken sowie Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. 2Arbeitgeber und Dritte haben das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 zu dulden. 3Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(6) 1Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in automatisierten Dateien gespeichert, hat er die Daten auf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt und der Hauptzollämter aus den Datenbeständen auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Form von Listen zur Verfügung zu stellen. 2Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. 3In diesem Fall hat die Bundesanstalt die erforderlichen Daten auszusondern. 4Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. 5Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.




§ 150b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt soll von jemandem, der Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beantragt oder bezieht, die Hinterlegung der Lohnsteuerkarte verlangen, auf der nicht die Steuerklasse VI eingetragen ist; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn überwiegende Interessen des zur Hinterlegung Verpflichteten einer Hinterlegung entgegenstehen. 2Die Bundesanstalt darf die auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten noch nutzen. 3Die Lohnsteuerkarte ist nach Wegfall der Leistung oder nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich zurückzugeben. 4Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Hinterlegung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kann die Bundesanstalt die Leistungen bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.




§ 151 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Ist die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben worden, so darf die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist.




§ 152 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Bundesanstalt ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Erstattungsanspruch nach § 128 geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften über die Stundung und Niederschlagung von Rückforderungen sowie die Einstellung des Einziehungsverfahrens erlassen.




§ 153 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines Erstattungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf

  1. 1.
    Renten der Sozialversicherung,
  2. 2.
    Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden,
  3. 3.
    Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
  4. 4.
    Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
  5. 5.
    Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  6. 6.
    Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
  7. 7.
    Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezuges der zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat,

in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesanstalt übergehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Arbeitsamt aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. 3Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. 4Hat der Rückzahlungspflichtige den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen der Nummern 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Bundesanstalt insoweit über, als der Rückzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge zur Deckung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.

(2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an das Arbeitsamt abzuführen.

(3) 1Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. 2Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. 3Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1 nicht vorliegt.

(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.




§ 154 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufrechnen.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 185a) aufgerechnet werden.




§ 155 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezieht, ist für den Fall der Krankheit versichert.

(2) 1Die Krankenversicherung wird nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Abweichendes ergibt. 2Soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes; für die fünfte bis achte Woche einer Sperrzeit nach § 119 gelten die Leistungen als bezogen. 3Das Versicherungsverhältnis wird nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

(3) 1Die Mitgliedschaft der nach Absatz 1 Versicherten beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen wird. 2Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

(4) Für die Krankenversicherung der Empfänger von Übergangsgeld gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften.




§ 155a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 eintreten, gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Leistung für die fünfte bis zwölfte Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt.




§ 156 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Wegfalls der Versicherungspflicht (§ 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgeschieden wäre.




§ 157 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.

(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist der allgemeine Beitragssatz (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) maßgeblich. 2Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allgemeine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat.

(3) 1Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts,

  1. 1.
    das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
  2. 2.
    das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 1 ergibt,

soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. 2Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

(3a) 1Der Versicherte hat der Bundesanstalt die Beiträge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu einem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld geführt hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. 2Hat für den Zeitraum, für den der Versicherte nach Satz 1 erstattungspflichtig ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 bis 161 durchführt, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Versicherte wird insoweit von der Erstattungspflicht nach Satz 1 befreit; § 155 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. 3Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 bis 161 durchgeführt hat, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch der Bundesanstalt nach Satz 2. 4Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 SGB V) können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.

(4) 1Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt in den Fällen des § 105a Abs. 3 und des § 140 Abs. 1. 2Zu erstatten sind

  1. 1.

    vom Rentenversicherungsträger die Beitragsteile des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,

  2. 2.

    vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 versichert gewesen wäre.

3Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. 4Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.




§ 158 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zu gewähren, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. 2Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. 3§ 112a gilt entsprechend.

(2) 1Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. 2Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.




§ 159 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Für die Wahlrechte Versicherter gelten die §§ 173 bis 177 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 sind Versicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben.




§ 160 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle des § 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. 2Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 117 Abs. 4 Satz 1 eine andere Kasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Kassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.




§ 161 AFG

1Die Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber obliegen, werden hinsichtlich der nach § 155 versicherten Leistungsempfänger von den Arbeitsämtern erstattet. 2Die Meldungen sind monatlich zu erstatten und beschränken sich, soweit mit den Krankenkassen nichts anderes vereinbart ist, auf die Anzahl der Empfänger der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum, in den der Fünfzehnte des Monats fällt, eine Leistung tatsächlich erhalten haben. 3Im übrigen werden die Meldungen durch die Meldekarte oder eine andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt.




§ 162 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld haben.

(2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 163 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den §§ 68 und 84, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt worden ist.

(2) Den Beitrag nach Absatz 1 trägt der Arbeitgeber; soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Beitrages.

(3) 1Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2), so bemißt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. 2Die §§ 249 und 250 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.




§ 164 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt, § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), berechnet.

(2) 1Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. 2§ 72 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Im übrigen ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Arbeitsentgelt auszugeben, das bei der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt wurde.

(4) 1In den Fällen des § 163 Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 1 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.




§ 165 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für die Unfallversicherung der Leistungsempfänger gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.




§ 166 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fort.

(2) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den §§ 68 und 84, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt worden ist.

(3) 1Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeitgeber; soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Beitrages. 2Für den Antrag gilt § 86 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(4) 1Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2), so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. 2Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragstragung gelten entsprechend.




§ 166a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§ 160 Abs. 1 gilt für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend.




§ 166b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die als Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit oder die in Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben, bis zu der Höhe, in der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsempfänger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbarten Beitrages. 2Der Leistungsempfänger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen zu entrichten.

(1a) 1Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in dem Jahr, das den letzten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbezuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindestbeiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2Für die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 genannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden sind. 3Übersteigen beide Beiträge zusammen die Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1, so bestimmt der Leistungsempfänger in seinem Antrag nach Satz 1, welcher der beiden Beiträge zu kürzen ist. 4Trifft der Leistungsempfänger in seinem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen entsprechend zu kürzen. 5Der Antragsteller hat die Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuweisen. 6Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)




§ 166c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Für die soziale Pflegeversicherung der Leistungsempfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und § 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden. 3Soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert des von ihm allein zu tragenden Beitrages.




§ 167 AFG

1Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge, soweit die Mittel nicht durch Umlagen (§§ 186a bis 186d) aufgebracht werden. 2Der Beitragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich.




§ 168 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 169 bis 169c oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind. 2Jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, und Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, stehen den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleich. 3Bei Wehr- und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den Zivildienst nicht unterbrochen.

(2) 1Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht nach Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie für länger als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor Dienstantritt

  1. 1.
    mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt waren und in dieser Beschäftigung nicht die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit nach § 169 oder § 169b erfüllten oder
  2. 2.
    eine Beschäftigung gesucht haben, die die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender nach Nummer 1 begründen kann.

2Die Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende

  1. 1.
    in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung im Sinne des § 169b Satz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im Sinne des § 169b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unterbrochen hat und
  2. 2.
    in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Ausbildung weniger als 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.

3Einer Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 stehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen gleich, die auf Beschäftigungen beruhen, die die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender begründen können. 4Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegangenen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren.

(3) 1Beitragspflichtig sind auch Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 nicht erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach § 169c Nr. 1, 2 oder 3 beitragsfrei sind. 2Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts; das für die Vollzugsanstalt zuständige Land gilt insoweit als Arbeitgeber. 3Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.

(4) 1Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 2Für Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, finden die Vorschriften dieses Abschnitts über die Beitragspflicht der Personen Anwendung, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.

(5) Für die Beitragspflicht der Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gelten § 2 Abs. 3 und § 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(6) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht beitragspflichtig. 2Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.




§ 169 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen.




§ 169a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
  2. 2.
    nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  3. 3.
    nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres,
  4. 4.
    wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in § 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder
  5. 5.
    wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses

geringfügig beschäftigt sind.




§ 169b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der Dauer

  1. 1.
    ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
  2. 2.
    ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

eine Beschäftigung ausüben. 2Nummer 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.




§ 169c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Beitragsfrei sind

  1. 1.

    Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden;

  2. 2.

    Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zuerkannt ist;

  3. 3.

    Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben;

  4. 4.

    Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist;

  5. 5.

    Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen;

  6. 6.

    Arbeitnehmer in einer Beschäftigung zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn

    1. a)

      die berufliche Aus- oder Fortbildung als Entwicklungshilfe aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im Rahmen der Entwicklungshilfe der beruflichen Aus- oder Fortbildung widmet, gefördert wird,

    2. b)

      der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen, und

    3. c)

      die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Arbeitnehmers begründen können.




§ 169d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Soweit Beitragsfreiheit wegen des Anspruchs auf eine Sozialleistung eintritt, gilt dies auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.




§ 170 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitragspflicht der Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 168 Abs. 2) sowie der Gefangenen (§ 168 Abs. 3) entsprechend.




§ 171 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber,

  1. 1.
    wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
  2. 2.
    wenn der Arbeitnehmer als Behinderter in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätte für Behinderte oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt ist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt oder
  3. 3.
    soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder nach § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig ist.

1Übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhalten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze.

(2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.

(3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3 trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.




§ 172 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer beschäftigen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern, sowie die Träger der Einrichtungen für Behinderte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2).

(2) (weggefallen)

(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfrei sind. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.




§ 173 AFG

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Arbeitnehmer, die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs beschäftigt sind, oder Ausländer, die im Inlande beschäftigt sind, zur Vermeidung besonderer Härten von der Beitragspflicht befreien.

(2) 1Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit werden, die im Inlande beschäftigt sind, sind deren Arbeitgeber gleichwohl beitragspflichtig; Beitragsbemessungsgrundlage ist insoweit der Betrag, der der Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers zugrunde zu legen wäre, wenn dieser beitragspflichtig wäre. 2Der Beitrag ist an die Stelle zu zahlen, die im Falle der Beitragspflicht des Arbeitnehmers Einzugsstelle wäre.




§ 173a AFG

Für die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über

den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich (§ 3 Nr. 1),

die Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4 und 5),

die Beschäftigung (§ 7),

den Beschäftigungsort (§§ 9 und 10) und

das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17)

entsprechend.




§ 174 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 3,25 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.

(2) Die Bundesregierung kann für die Zeit ab 1. Januar 1995 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.




§ 175 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Beitragsbemessungsgrundlage ist

  1. 1.
    für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten;
  2. 2.
    für den beitragspflichtigen Wehr- oder Zivildienstleistenden das durchschnittliche Arbeitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist;
  3. 3.
    für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer, der im Anschluß an eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
  4. 4.
    für den beitragspflichtigen Gefangenen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
  5. 5.
    für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Gesamtheit der Beitragsbemessungsgrundlagen der von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer; nach § 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer berücksichtigt.

2Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ergeben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Pauschalberechnungen für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder (§ 168 Abs. 3a) vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.




§ 176 AFG

(weggefallen)




§ 177 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Beiträge für Wehr- und Ersatzdienstleistende (§ 168 Abs. 2) werden an die Bundesanstalt entrichtet.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einziehung und Abrechnung der Beiträge erlassen.




§ 178 AFG

(weggefallen)




§ 179 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten

die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über

das Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22),

die Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23 Abs. 1 und 2),

die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a),

die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24),

die Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25),

die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Beiträge (§ 76 Abs. 1),

die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den Vergleich (§ 76 Abs. 4)

entsprechend.




§ 180 AFG

(weggefallen)




§ 181 AFG

(weggefallen)




§ 182 AFG

(weggefallen)




§ 183 AFG

(weggefallen)




§ 184 AFG

(weggefallen)




§ 185 AFG

(weggefallen)




§ 185a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten. 2Für die Erstattung gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 26 Abs. 3, §§ 27 und 28) entsprechend. 3Der zu erstattende Betrag mindert sich um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt worden ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Beiträge werden erstattet durch

  1. 1.
    das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
  2. 2.
    die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung auf § 186 beruht,
  3. 3.
    die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.




§ 186 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach diesem Gesetz begründenden Beschäftigung gestanden oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hat. 2Die Beiträge für Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Verletztengeld tragen die Bezieher dieser Leistungen und die Leistungsträger je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistungen entfallen, im übrigen die Leistungsträger; die Leistungsträger tragen sie auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:

  1. 1.
    Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
  2. 2.
    Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Lohnersatzleistungen nach diesem Gesetz oder
  3. 3.
    eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark nicht übersteigt, ist dieser Betrag maßgebend.

3Für die Berechnung der Beiträge sind 80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. 4Das Nähere über Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt und die Leistungsträger durch Vereinbarung.

(2) 1Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation zahlen. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ist die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge gezahlt.

(3) 1Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankentagegeld zahlen, wenn

  1. 1.
    der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach diesem Gesetz begründenden Beschäftigung gestanden hat und
  2. 2.
    für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder 2 zu zahlen sind.

2Für die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze (§ 174) maßgebend. 3Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. 4Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung regeln.

(4) 1Die Beiträge, die von Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu zahlen sind, können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 2Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.

(5) 1Die Beiträge werden an die Bundesanstalt entrichtet. 2Die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegenstehen; die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.




§ 186a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Mittel für das Wintergeld (§§ 77, 78), das Winterausfallgeld bis zur 120. Ausfallstunde und für die Erstattung von 50 vom Hundert des Beitrages des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 Halbsatz 2, § 166 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 166c Satz 3 durch die Bundesanstalt werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (§ 76 Abs. 2), durch Umlage aufgebracht. 2Die Umlage ist in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu erheben. 3Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert und für die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt.

(2) 1Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. 2Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. 3Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar 1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die Berechnung der Umlagen sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. 2Bei der Festsetzung des jeweiligen Vomhundertsatzes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch genommen werden können. 3Der jeweilige Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesanstalt für die Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. 4Die auf die einzelnen Wirtschaftszweige entfallenden Anteile sind für die Zeit bis zum 31. Oktober 1997 zu schätzen. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe der Pauschale nach Absatz 2 Satz 3.




§ 186b AFG

(weggefallen)




§ 186c AFG

(weggefallen)




§ 186d AFG

(weggefallen)




§ 187 AFG

(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundesanstalt Darlehn bis zur Höhe der Rücklage nach § 220 Abs. 4.

(2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehn nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes.




§ 188 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Kosten der Arbeitslosenhilfe einschließlich der Kosten der Arbeitnehmerhilfe, des Siebten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie die aus der Übertragung weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 5 entstehenden Kosten trägt der Bund. 2In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des Achten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts. 3Verwaltungskosten werden nicht erstattet.




§ 189 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 2Sie hat ihren Sitz in Nürnberg.

(2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.

(3) Die Bezirke der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter werden vom Verwaltungsrat (§ 190) unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden abgegrenzt.

(4) Für zentrale und überbezirkliche Aufgaben kann der Verwaltungsrat bei Bedarf besondere Dienststellen errichten.

(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn.




§ 190 AFG

Die Organe der Bundesanstalt sind:

  1. 1.
    der Verwaltungsrat,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter,
  4. 4.
    die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter.




§ 191 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Organe nehmen für ihre Bereiche die Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. 2Sie sind über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt umfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Untersuchungen und Statistiken sind ihnen unverzüglich zugänglich zu machen. 3Sie haben alle aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1 und 2 dieses Gesetzes zu erörtern. 4Sie haben insbesondere dahin zu wirken, daß auf dem Arbeitsmarkt ihres Bereiches

  1. 1.
    offene Stellen zügig besetzt und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, um Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung zu verhindern oder zu beseitigen,
  2. 2.
    die Berufe festgestellt werden, in denen ein Mangel an Arbeitskräften besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und diesem Mangel entgegengewirkt wird,
  3. 3.
    das Angebot an Bildungsmaßnahmen und Ausbildungsplätzen bedarfsgerecht gestaltet und die Bildungsbereitschaft der Arbeitnehmer gesteigert werden,
  4. 4.
    die berufliche Eingliederung von Personen gefördert wird, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist und
  5. 5.
    Beschäftigungsprobleme als Folge wirtschaftlicher Strukturwandlungen vermieden oder gelöst werden.

5Der Erfolg eingeleiteter Maßnahmen ist zu überwachen. 6Im übrigen ergibt sich der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz und Satzung (§ 214).

(2) 1Die Organe können die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. 2Das gilt nicht für die Aufgaben nach § 189 Abs. 3 und 4, § 191 Abs. 3, §§ 197, 202 Abs. 3, §§ 203, 211, 213, 214, 216 Abs. 1, § 218 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 und 3. 3Der Vorstand und die Verwaltungsausschüsse sollen Ausschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft bilden. 4Diese haben im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden darauf hinzuwirken, daß Bauaufträge der öffentlichen Hand sowie des öffentlich geförderten und des steuerbegünstigten Wohnungsbaues in angemessenem Umfang während der Schlechtwetterzeit durchgeführt werden. 5Bauherren, die Bauaufträge im Sinne des Satzes 4 vergeben, sollen dem zuständigen Ausschuß auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Planung, Vergabe und Durchführung der Bauaufträge erteilen.

(3) 1Die Anordnungen und die Verwaltungsvorschriften der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erläßt der Verwaltungsrat. 2Sie sind geänderten Verhältnissen alsbald anzupassen.

(4) 1Die Anordnungen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung; die Anordnungen nach § 152 Abs. 5 bedürfen außerdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die Anordnungen sind in dem durch die Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder den veränderten Verhältnissen anpaßt.




§ 192 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus einundfünfzig, der Vorstand aus neun Mitgliedern.

(3) 1Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter bestehen aus mindestens fünfzehn, höchstens siebenundzwanzig Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsrat fest.

(4) 1Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bestehen aus mindestens neun, höchstens einundzwanzig Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes fest.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

(6) In den Organen sollen die regionalen Bereiche, die Wirtschaftszweige, die Berufsgruppen und die Frauen angemessen vertreten sein.




§ 193 AFG

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt sechs Jahre.

(2) Die Mitglieder der Organe bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.

(3) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. 2Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes dessen Stellvertreter.




§ 194 AFG

(1) 1Für jedes Mitglied der Organe wird ein Stellvertreter berufen, der das Mitglied vertritt, wenn es verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen. 2Ist auch der Stellvertreter verhindert, so kann das Mitglied sich durch den Stellvertreter eines anderen Mitgliedes derselben Gruppe vertreten lassen.

(2) 1Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch an denjenigen Sitzungen des Organs teilzunehmen, in denen sie kein Mitglied vertreten. 2Sie können den von den Organen nach § 191 Abs. 2 gebildeten Ausschüssen auch als Mitglieder angehören.

(3) 1Die Vorschriften über Berufung, Abberufung, Amtsdauer und Doppelmitgliedschaft der Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. 2Soweit sie die Mitglieder vertreten, haben sie deren Rechte und Pflichten.




§ 195 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitnehmer in den Organen sind die Gewerkschaften, die für die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Vorschlagsberechtigt für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften.

(2) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitgeber in den Organen sind die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen sind

  1. 1.

    für den Verwaltungsrat

    1. a)

      die Bundesregierung und der Bundesrat für je sieben Mitglieder,

    2. b)

      die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für drei Mitglieder,

  2. 2.

    für den Vorstand die Bundesregierung, der Bundesrat und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein Mitglied,

  3. 3.

    für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter die oberste Landesbehörde. 2Die oberste Landesbehörde hat neben den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. 3Gehört der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. 4Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören,

  4. 4.

    für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter die gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde; die beteiligten Gemeinden benennen die Vertreter. 2Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde an diesen gebunden. 3Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. 4Vertreter der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem Arbeitsamtsbezirk gehören.




§ 196 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. 2Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Organes erstreckt.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt können nicht Mitglieder von Organen der Bundesanstalt sein.




§ 197 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter vom Vorstand, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter vom Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes berufen.

(2) Schlägt der Vorschlagsberechtigte mehrere Personen vor, so ist der Berufende an die Reihenfolge gebunden, die der Vorschlagsberechtigte bestimmt.

(3) Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.




§ 198 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Ein Mitglied eines Organes ist von der berufenden Stelle abzuberufen, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen hat, oder
  2. 2.
    das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder
  3. 3.
    die vorschlagende Stelle es beantragt oder
  4. 4.
    das Mitglied es beantragt.

2Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können nach Satz 1 Nr. 3 nur abberufen werden, wenn sie aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind.




§ 199 AFG

(1) Die Organe und deren Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) 1Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gewählt werden; sie dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. 2Die beiden Gruppen stellen in regelmäßigem Wechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 3Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtsdauer der Organmitglieder nicht unterbrochen.

(3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Organmitglieder zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann das Organ abweichend von § 201 Abs. 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung beschließen.

(4) 1Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. 2Vor der Neuwahl ist das Organ zu ergänzen.




§ 200 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Organe und deren Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) 1Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder dem von ihm besonders Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Organe seine Auffassung darzulegen.




§ 201 AFG

(1) 1Die Organe und deren Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. 3Hierauf muß in der Einladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden.

(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(3) 1In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind für die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend.




§ 202 AFG

(1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Präsident des Landesarbeitsamtes zu beanstanden.

(2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes oder des Vorstandes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden.

(3) Ändert das Organ den beanstandeten Beschluß nicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung ab, so hat danach

  1. 1.
    über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes,
  2. 2.
    über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand,
  3. 3.
    über einen Beschluß des Vorstandes der Verwaltungsrat

unverzüglich zu entscheiden.

(4) Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.




§ 203 AFG

(1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle übertragen.

(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen.

(3) 1Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstandes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beantragen. 2Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen.




§ 204 AFG

Mitglieder von Organen dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt und wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.




§ 205 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt entsprechend § 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.




§ 206 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Die Bundesanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen; der Verwaltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. 3Die Satzung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren ist.

(2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden eines Organes für deren Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.




§ 206a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Mitglieder des Neutralitätsausschusses sind die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vorstand sowie der Präsident der Bundesanstalt. 2Vorsitzender ist der Präsident der Bundesanstalt.

(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.




§ 207 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung findet, hat die Bundesanstalt im Benehmen mit den beteiligten Verbänden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei Arbeitsämtern Fachvermittlungsstellen einzurichten.

(2) 1Die Verwaltungsausschüsse der zuständigen Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bilden für die Fachvermittlungsstellen nach Absatz 1 Fachausschüsse, die sich je zur Hälfte aus Vertretern der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder zusammensetzen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bildung der Fachausschüsse und ihre Aufgaben.




§ 208 AFG

Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 209 nichts anderes bestimmt.




§ 209 AFG

1Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Beschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der Satzung ergeben. 3Der Vorstand kann für die Führung der Geschäfte Richtlinien aufstellen.




§ 209a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger hätten eingesetzt werden können. 2Dabei sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder Arbeit und der Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung, die Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu überprüfen.

(2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.




§ 210 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind, und durch Beamte wahrgenommen. 2Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) 1Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre. 3Die Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier Jahren ist zulässig. 4Die Beamten sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneuten Berufung Folge zu leisten. 5Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(3) 1Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. 2Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. 3Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter, die Direktoren der Arbeitsämter und die Leiter der besonderen Dienststellen übertragen. 4§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.

(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(5) 1Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen werden. 2Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich.

(6) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen.




§ 211 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Bundespräsident ernennt

  1. 1.
    auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
  2. 2.
    auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt die übrigen Beamten der Bundesanstalt, denen ein in der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführtes Amt übertragen werden soll.

(2) 1Die Bundesregierung hört vor ihrem Vorschlag zur Ernennung

  1. 1.
    des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundesanstalt den Verwaltungsrat,
  2. 2.
    des Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesarbeitsamtes den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen.

2Der Verwaltungsrat hat im Falle der Nummer 2 den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu hören. 3Die Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates nur aus einem wichtigen Grunde abweichen.

(3) 1Der Vorstand hört vor seinem Vorschlag zur Ernennung eines Beamten nach Absatz 1 Nr. 2 den Präsidenten der Bundesanstalt. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung legt den Vorschlag dem Bundespräsidenten vor.




§ 212 AFG

(1) 1Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die übrigen Beamten der Bundesanstalt. 2Beabsichtigt der Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der Ernennung; von dessen Stellungnahme kann der Vorstand nur aus einem wichtigen Grunde abweichen.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt und auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter übertragen.




§ 213 AFG

1Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die Direktoren der Arbeitsämter. 2Er hört vor der Bestellung die Verwaltungsausschüsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes. 3§ 212 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 214 AFG

1Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Bundesanstalt. 2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Satzungsänderungen.




§ 215 AFG

1Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 2Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an Gesellschaften beteiligen.




§ 216 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter machen hierzu Vorschläge. 3Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Haushaltsplan in Kraft setzen, wenn Maßgaben in der Genehmigung nach Absatz 2 vom Verwaltungsrat nicht berücksichtigt werden und der Bedarf der Bundesanstalt für Arbeit aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden kann.




§ 217 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß die Bundesanstalt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist.




§ 218 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Für einen unvorhergesehenen unabweisbaren Bedarf sowie für Maßnahmen, durch die für die Bundesanstalt Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgabemittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes Mehrausgaben bewilligen. 2Die Bewilligung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der sie mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erteilt.

(2) 1Kann die Genehmigung nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 2Ist auch die Bewilligung nicht rechtzeitig möglich, so kann der Präsident der Bundesanstalt Ausgabeermächtigung bis zur Höhe der unvorhergesehenen unabweisbaren Mehrausgaben erteilen, bis die Bewilligung nachgeholt ist.




§ 219 AFG

(1) 1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.

(2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbücher über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben, über den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Rücklage und des sonstigen Vermögens (§ 220) sowie der Schulden sind jährlich abzuschließen.




§ 219a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Ausgabemittel für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu bewirtschaften, daß eine gleichmäßige Gewährung der Leistungen an Antragsteller über das Haushaltsjahr gewährleistet ist. 2Um regionale Planungen zu ermöglichen, sind insbesondere die Ausgabemittel für die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung und für allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung zuzuweisen. 3Dabei sind Besonderheiten der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeitsmärkte zu berücksichtigen. 4Ein überregionaler Mittelausgleich ist zu ermöglichen.




§ 220 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden, die vorrangig dazu dient, die Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicherzustellen. 2Soweit die Mittel der Rücklage dazu nicht benötigt werden, können sie verwendet werden, um die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Dauerarbeit zu schaffen. 3Die Rücklage ist verzinslich anzulegen.

(2) Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt benötigten Mittel sind so anzulegen, daß sie innerhalb von einem Jahr fällig werden.

(3) 1Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt benötigten Mittel sind, soweit Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus konjunkturpolitischen oder währungspolitischen Gründen für erforderlich halten,

  1. 1.
    bis zu fünfzig vom Hundert in Geldmarktpapieren oder
  2. 2.
    bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank)

anzulegen. 2Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die Bundesanstalt Anlagevorschläge der Deutschen Bundesbank beachten. 3Soweit die Bundesanstalt die Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren Vorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor Fälligkeit zu übernehmen.

(4) 1Der Vorstand bestimmt die Höhe der für die Anlage nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel und die Anlagebedingungen. 2Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Über die Anlage der Rücklage sowie über die Verwaltung des sonstigen Vermögens erläßt die Bundesanstalt Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen.




§ 221 AFG

(weggefallen)




§ 222 AFG

(weggefallen)




§ 223 AFG

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt einschließlich der Anlage und der Verwaltung der Rücklage und des sonstigen Vermögens sowie der Schulden.

(2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der Prüfung Stellung.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsabschluß ab (Entlastung).




§ 224 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. 2Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5 und § 24c Abs. 2 nicht das Recht hat, Weisungen zu erteilen, erstreckt sie sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden.

(2) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach den für die Aufsicht über die Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätzen, soweit Besonderheiten der Bundesanstalt nicht entgegenstehen.

(3) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu billigen ist.




§ 225 AFG

(weggefallen)




§ 226 AFG

(weggefallen)




§ 227 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Wer

  1. 1.
    ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, eine Person für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dort für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder vermittelt oder
  2. 2.
    einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der für eine Beschäftigung im Inland einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 oder nach § 29 Abs. 4 für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.




§ 227a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) 1Wer als Arbeitgeber

  1. 1.
    gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage beschäftigt oder
  2. 2.
    eine in § 229 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.




§ 228 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,
  2. 2.
    ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,
  3. 3.
    als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des § 12a zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegennimmt oder
  6. 6.
    einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.




§ 229 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt eine Beschäftigung ausübt oder
  2. 2.
    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 6 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich entgegen § 21 Abs. 2 Satz 4 die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstatten läßt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.




§ 230 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
  2. 1a.
    entgegen § 23c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur Arbeitsvermittlung nicht erforderlich sind, oder personenbezogene Daten oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne Einwilligung des Betroffenen erhebt, verarbeitet oder nutzt oder als Dritter die von dem Erlaubnisinhaber übermittelten Daten zu einem anderen Zweck als zu dem Zweck verarbeitet oder nutzt, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
  3. 1b.
    entgegen § 23c Abs. 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht zurückgibt oder personenbezogene Daten nicht löscht,
  4. 2.
    entgegen § 24b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, eine Maßnahme nicht duldet,
  5. 3.
    entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 80 Abs. 1 Satz 6, § 86 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
  6. 4.
    entgegen § 80 Abs. 2 oder entgegen § 86 Abs. 2 Aufzeichnungen über die geleisteten und die aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
  7. 5.
    entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  8. 6.
    entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
  9. 7.
    entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  10. 8.
    die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
  11. 9.
    eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
  12. 10.
    entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeitnehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  13. 11.
    als Arbeitgeber oder Dritter entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 150a Abs. 1 Satz 2 das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
  14. 12.
    entgegen § 150a Abs. 6 Satz 1 die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 10 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1a, 1b, 2, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.




§ 230a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach § 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.




§ 231 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
  3. 3.
    entgegen § 141b Abs. 5 einen Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, nicht oder nicht unverzüglich bekannt gibt oder
  4. 4.
    entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
  2. 2.
    einer Rechtsverordnung nach § 186 Abs. 3 Satz 5 oder § 186a Abs. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 2Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bei der Änderung in den Verhältnissen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.




§ 232 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als Mitglied eines Organs oder Ausschusses der Bundesanstalt beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.




§ 233 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzollämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 230 Abs. 1 Nr. 10 bis 12.

(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesanstalt in Fällen, in denen eine ihrer Dienststellen den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Fließen die Geldbußen in die Kasse der Bundesanstalt, trägt diese abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.




§ 233a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 sowie von Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ortsnah erfolgt. 2Bei besonders schwerwiegenden Verstößen in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Regionen, die umfangreiche Ermittlungen mit anderen Behörden oder öffentlichen Stellen erfordern, erfolgt die Verfolgung und Ahndung schwerpunktmäßig und überbezirklich.




§ 233b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. 1.
    den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  2. 2.
    den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen,
  3. 3.
    den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  4. 4.
    den Finanzbehörden,
  5. 5.
    den Unfallversicherungsträgern,
  6. 6.
    den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.

(2) 1Ergeben sich für die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße

  1. 1.
    gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. 2.
  3. 3.
    gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 genannten Verstößen stehen,
  4. 4.
    gegen die Steuergesetze,
  5. 5.
    gegen das Ausländergesetz,

unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 2Die Unterrichtung kann Angaben darüber enthalten, ob die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist sowie die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich sind.

(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Hauptzollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die Rechte nach den Absätzen 1 und 2.

(3) 1Die Bundesanstalt regt, soweit zweckmäßig, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und öffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.




§ 234 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie bedürfen, soweit sie sich an Landesstellen richten, der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Vor Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist die Bundesanstalt zu hören.




§ 235 AFG

(weggefallen)




§ 236 AFG

Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten die Verbote und Beschränkungen, die nach der Zivilprozeßordnung und anderen Reichs- und Bundesgesetzen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren.




§ 237 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 23b, § 24c, § 42 Abs. 4, § 44 Abs. 2c, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 73 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 79, § 104 Abs. 1 Satz 5, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112a Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 4, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 4, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 177 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5, § 186a Abs. 3 und § 191 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95 Abs. 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.




§ 238 AFG

(weggefallen)




§ 239 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach § 128 oder § 134 Abs. 4 Satz 4 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung erstattet worden, sind die Verwaltungsakte zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    der Arbeitgeber dieses bis zum 30. Juni 1992 beantragt und
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht nicht vorlagen oder der Arbeitgeber nachweist, daß der Arbeitnehmer statt des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe eine andere Sozialleistung beanspruchen konnte oder die Voraussetzungen eines der im Rahmen des § 128 geltenden Befreiungstatbestandes vorlagen.

2Soweit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung nicht erstattet worden sind, gelten die auf der Grundlage des § 128 ergangenen Verwaltungsakte als aufgehoben.




§ 240 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§ 62c Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Juli 1991 in die Maßnahme eingetreten ist.




§ 241 AFG

(weggefallen)




§ 241a AFG

(weggefallen)




§ 241b AFG

(weggefallen)




§ 242 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für die Überleitung von dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften auf dieses Gesetz und die hierzu zu erlassenden Durchführungsvorschriften gelten die Absätze 2 bis 51.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung besteht nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Bundesanstalt für Arbeit fort.

(3) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 bleiben die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin) vom 30. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 58), dieSechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 531) in Kraft.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) (weggefallen)

(17) (weggefallen)

(18) (weggefallen)

(19) (weggefallen)

(20) (weggefallen)

(21) (weggefallen)

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) (weggefallen)

(25) (weggefallen)

(26) (weggefallen)

(27) (weggefallen)

(28) (weggefallen)

(29) (weggefallen)

(30) (weggefallen)

(31) (weggefallen)

(32) (weggefallen)

(33) (weggefallen)

(34) (weggefallen)

(35) (weggefallen)

(36) 1Bis zum In-Kraft-Treten einer Anordnung nach § 130 Abs. 1 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß § 171 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 4. Juli 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1958 S. 359) in Kraft. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Anordnung nach § 130 Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu § 171 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1957 S. 221) in Kraft.

(37) (weggefallen)

(38) (weggefallen)

(39) (weggefallen)

(40) (weggefallen)

(41) (weggefallen)

(42) (weggefallen)

(43) (weggefallen)

(44) (weggefallen)

(45) (weggefallen)

(46) (weggefallen)

(47) (weggefallen)

(48) (weggefallen)

(49) (weggefallen)

(50) (weggefallen)

(51) (weggefallen)




§ 242a AFG

(weggefallen)




§ 242b AFG

(weggefallen)




§ 242c AFG

(weggefallen)




§ 242d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen (§ 106) noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) § 119a ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1985 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und die Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am 23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.




§ 242e AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 werden

  1. 1.
    in § 4 nach den Worten "§ 18 Abs. 1 Satz 2" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und § 29 Abs. 4" gestrichen,
  2. 2.
    § 29 Abs. 4 und 5 aufgehoben,
  3. 3.
    in § 227 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ", auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4," und in § 227 Abs. 1 Nr. 2 die Worte "oder nach § 29 Abs. 4" gestrichen,
  4. 4.
    in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte "ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4" gestrichen,
  5. 5.
    in § 230 Abs. 1 Nummern 1a, 1b und 2 jeweils die Worte ", auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen und
  6. 6.
    in § 230a Abs. 1 die Worte ", auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen.




§ 242f AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Leistungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum 31. März 1986. 2Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entsprechend.

(2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen am 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht erschöpft, so erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 1986

das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage,

das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage,

das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage.

(3) 1§ 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. 2Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.

(4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist,

  1. 1.
    auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendigung der Maßnahme,
  2. 2.
    auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni 1987,
  3. 3.
    auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungszeitraums (§ 139a Abs. 1),
  4. 4.
    auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusammenhängende Zeiträume im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen haben,
  5. 5.
    auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis zum 31. März 1986 entstanden sind,

anzuwenden.

(5) § 112 Abs. 3 und 5a in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(6) 1§ 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten, die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber erst nach dem 31. Dezember 1985 enden. 2Diese Sperrzeiten enden jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985.

(7) (weggefallen)

(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist.

(9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu festgesetzt worden ist, am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war.

(10) 1Liegt das Ende des Bemessungszeitraums am 1. Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpassungstag (§ 112a Abs. 1 Satz 1) an, der nach dem 1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2b neu festzusetzen. 2§ 112a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(11) 1In § 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986 an die Stelle des Betrages von "150 Deutsche Mark" der Betrag von "115 Deutsche Mark" und an die Stelle des Betrages von "70 Deutsche Mark" der Betrag von "55 Deutsche Mark". 2§ 138 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. (1)

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 (BGBl. I S. 2432):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 138 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 242f Absatz 11 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 52 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 2484) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."



§ 242g AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maßgabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem 1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer des Arbeitslosen (§§ 106, 106a, 242f Abs. 2). 2Die Anspruchsdauer beträgt

nach Vollendung des
... Lebensjahres
und einer Anspruchsdauer von mindestens
... Tagen
... Tage
   
 5278
 78104
 104208
 156260
 208312
42.208364
42.260416
42.312468
44.312520
44.364572
49.416676
54.468728
54.520832

(2) (weggefallen)




§ 242h AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in Maßnahmen eingetreten sind, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), hatten, oder denen Leistungen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewilligt wurden, werden nach den §§ 40 bis 40b weitergefördert.

(2) Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft für die Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980 (BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung vom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit 190/86 vom 19. Dezember 1986) bewilligt wurden, werden nach § 40c weitergefördert, solange eine Förderung der Ausbildung, die nach diesen Richtlinien ermöglicht wurde, erforderlich bleibt.

(3) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen nach § 40c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gefördert werden können, wenn dadurch in Regionen mit überdurchschnittlichem Ausbildungsplatzdefizit die Ausbildung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Berufsanwärtern ermöglicht wird, die bei ihr als Ausbildungsplatzbewerber gemeldet und bisher weder in eine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische Bildungsmaßnahme eingemündet sind und nicht zu den in § 40c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gehören. 2Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig berücksichtigt werden. 3Mädchen sind vorrangig zu fördern. 4Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge der Höhe des Ausbildungsplatzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt.

(4) 1Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und die im Monat vor dem 1. Januar 1988 eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter 19 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Leistungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum 31. März 1988. 2Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entsprechend.

(5) § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.

(6) § 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. März 1988 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfüllt waren.

(7) § 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 3 für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(8) 1§ 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung ist auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1987 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 2Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.

(9) 1§ 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; vom Tage einer Änderung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung maßgebend. 2Satz 1 gilt für das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe entsprechend.

(10) § 117 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(11) § 118a ist für Zeiten vor dem 1. Januar 1988, für die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwenden, soweit diese Vorschrift für Schüler das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die Entscheidung über diesen Anspruch am 12. Februar 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder die Entscheidung nach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist.

(12) § 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung gilt auch für Meldeversäumnisse vor dem 1. Januar 1988, wenn die Entscheidung über den Eintritt einer Säumniszeit am 28. April 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

(13) § 136 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden und das Jahr nach Beendigung der Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 112 Abs. 9 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(14) § 141k Abs. 2a gilt nicht für eine Übertragung oder Verpfändung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt ist.




§ 242i AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) § 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung bis zum 31. März 1989 anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem 1. Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem 1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe beantragt hat.

(2) § 41 Abs. 2a ist bis zum 31. März 1989 nicht auf Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989 in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten sind.

(3) 1§ 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Eintritt in die Maßnahme oder vor der im Hinblick auf die Teilnahme an der Maßnahme erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt auf die Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand hingewiesen worden ist.

(4) § 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbildungsmaßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand bewilligt wurden oder der Teilnehmer vor dem 29. September 1988 in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.

(5) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem 1. Januar 1989 begonnen worden ist.

(6) § 53 Abs. 1 Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt und die Arbeit spätestens am 31. März 1989 aufgenommen worden ist.

(7) § 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschäftigung vor dem 1. Januar 1989 aufgenommen worden ist.

(8) § 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten spätestens am 31. März 1989 begonnen worden ist.

(9) 1§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. 2In den übrigen Fällen sind § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 110a in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) § 110 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes (§ 105b) vor dem 1. Januar 1989 erfüllt waren.

(11) 1§ 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. 2In den übrigen Fällen ist § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 242j AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die §§ 40a, 62a bis 62e, 106, 107, 112 und 134 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung sind auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben; insoweit werden Zeiten, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, nicht berücksichtigt.

(2) Für Personen, die vor dem 1. Januar 1990 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben, sind die bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.




§ 242k AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§ 186 Abs. 1 Satz 3 ist in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 242l AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1§ 62a in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden Fassung ist auf Ansprüche auf Eingliederungsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die §§ 62a, 241b in der vom 30. Juni 1990 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. 2Die §§ 62b bis d in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 30. Juni 1990 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.

(2) § 130 Abs. 2 ist auf Ansprüche, die vor dem 30. Juni 1990 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(3) 1Zeiten, die nach § 241b Abs. 1 den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach diesem Gesetz gleichgestellt sind, begründen einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nur für Zeiten nach dem 29. Juni 1990. 2Zeiten, die vor Entstehung eines Anspruchs auf Eingliederungsgeld liegen, bleiben unberücksichtigt.

(4) § 134 Abs. 3b ist bis zum 31. Dezember 1990 in der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1990 bestanden haben.




§ 242m AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) § 34 Abs. 1, §§ 36, 40a Abs. 1 und 2, §§ 40b, 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 Abs. 2, § 49, §§ 56, 57 und 58 Abs. 1b in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind.

(2) § 62a Abs. 1 bis 6, § 106 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist auf Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(3) 1§ 62b ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder solche Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind. 2Insoweit ist § 62e in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 62c ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in einen Deutsch-Sprachlehrgang eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind. 3Insoweit ist § 62e in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 4Hat das Arbeitsamt Sprachförderungsleistungen unter Hinweis auf die Änderungen durch dieses Gesetz nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, ist eine Verlängerung ausgeschlossen.

(5) § 62d in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist für Deutsch-Sprachlehrgänge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 begonnen haben.

(6) 1§ 110 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat. 2Insoweit ist § 110 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) 1§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 2Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend. 3Für die Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Entscheidung über den Anspruch die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe tritt.

(8) 4§ 117 Abs. 2 Satz 3 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 5Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend.

(9) Die §§ 117a und 142 sind für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.

(10) 1§ 128 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1.
    der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1993 entstanden ist oder das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1992 gekündigt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag vereinbart worden ist,
  2. 2.
    der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß wegen grundlegender Änderungen des Betriebs, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes öffentliche Anpassungshilfen auf der Grundlage des Artikels 56 § 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewährt werden und der Arbeitslose bis zum 31. Dezember 1995 aus der Beschäftigung ausgeschieden ist. 2Dies gilt auch für den Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freigemacht hat, für den im Fall seines Ausscheidens die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorgelegen hätten.

(11) Bei der Anwendung des § 134 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 stehen vor dem 1. Januar 1993 liegende Zeiten, in denen ein Aussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten hatte, dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(12) § 134 Abs. 3b, § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 62a Abs. 7 sind bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(13) § 188 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten sowie der Kosten nach § 62d weiterhin anzuwenden.




§ 242n AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§§ 62a und 62b in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung sind auf Ansprüche weiterhin anzuwenden, die ab 1. Januar 1993 bis vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Artikels entstanden sind.




§ 242o AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§ 112a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. a)
    Bei Arbeitsentgelten, die in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 mit einem Anpassungssatz nach § 249c Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhöht worden sind, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem letzten Anpassungstag vorausgeht.
  2. b)
    Der in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 außerhalb des Beitrittsgebietes geltende Anpassungsfaktor ergibt sich, indem der in diesem Gebiet vom 1. Juli 1993 an geltende Anpassungssatz als Dezimalzahl dargestellt und um 1 erhöht wird.
  3. c)
    Für Ansprüche nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1210) mit Maßgaben fortgilt, ist § 112a in Verbindung mit § 249c Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.




§ 242p AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Bei der Bestimmung der Leistungssätze des Arbeitslosengeldes für die Jahre 1993 bis 1995 ist § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ergänzend zu der allgemeinen Lohnsteuertabelle die jeweils geltende Zusatztabelle zur Entlastung von niedrigen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfahren zugrunde zu legen ist. 2Arbeitslose, für die die Lohnsteuerklasse IV maßgebend ist, sind im Jahre 1993 der Leistungsgruppe F zuzuordnen. 3Für die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes, des Schlechtwettergeldes, der Arbeitslosenhilfe und des Altersübergangsgeldes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.




§ 242q AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die §§ 37 und 40 Abs. 1b Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind.

(2) 1§ 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gilt für Teilnehmer, die vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten sind und Unterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an die Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. 2Über bereits zuerkannte Ansprüche ist neu zu entscheiden. 3Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an wirksam. 4Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. 5Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

(3) § 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2a, 2b und 2c, § 45 und § 46 sind in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind.

(4) 1Ist Unterhaltsgeld-Darlehn nach § 44 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung gewährt worden, erlischt die Darlehnsschuld mit dem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht fällig ist. 2Ist der Darlehnsnehmer vor dem 1. Januar 1993 verstorben, erlischt die Darlehnsschuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist.

(5) 1Die §§ 59, 68 Abs. 4, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 3 und § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. 2Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden, so ist § 62a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß während der Teilnahme an einem am 1. Januar 1994 laufenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht die Eingliederungshilfe weitergewährt oder an einem nach dem 31. Dezember 1993 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht Eingliederungshilfe, die bereits vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden ist, gewährt wird, längstens aber für eine Teilnahme von 156 Tagen.

(7) § 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden, wenn sich der danach maßgebliche Bemessungszeitraum auf Beschäftigungen erstreckt, die vor dem 1. Januar 1994 beendet worden sind.

(8) § 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(9) § 119a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist.

(10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1993 vorgelegen, sind bis zum 31. März 1994

  1. 1.
    § 136 Abs. 2a, § 137 und § 138 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
  2. 2.
    § 135a in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 1, § 110 nicht anzuwenden.

(11) 1§ 242m Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Eingliederungsgeld 60 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts beträgt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.




§ 242r AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen gilt den Einrichtungen und Personen als erteilt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 23 bis 24c und § 29 Abs. 4 und 5 von der Bundesanstalt mit der Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen beauftragt sind. 2Gleichzeitig erlischt der Auftrag.

(2) 1Wenn Unternehmensberater und Personalberater, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 23 bis 24c ihre Beratungstätigkeit seit mindestens zwei Jahren ausüben, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 beantragen, gilt diese Erlaubnis bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als erteilt. 2Wird die Erlaubnis versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis.




§ 242s AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2002 in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, die Beschäftigung schwer vermittelbarer arbeitsloser Arbeitnehmer durch die Gewährung von Zuschüssen für Arbeiten fördern, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen und ohne die Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. 2Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose, die

  1. 1.
    schwerbehindert sind,
  2. 2.
    mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben,
  3. 3.
    das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen beruflichen Abschluß haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate mindestens drei Monate arbeitslos gemeldet waren und in absehbarer Zeit weder in eine berufliche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt werden noch an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen können; von dem Erfordernis der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden,
  4. 4.
    ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet sind oder
  5. 5.
    von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.

(2) 1Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die unter den in § 249h Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zugewiesen sind. 2Die Dauer der Zuweisung darf längstens 24 Monate betragen.

(3) 1Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. 2Der Zuschuß nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 die berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht überschreiten. 3Überschreiten die vereinbarten Entgelte die berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist der Zuschuß nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag zu kürzen. 4Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hundert der Arbeitszeit im Sinne des § 69, ist der nach den Sätzen 1 und 2 berechnete Zuschußbetrag im Verhältnis zu dieser Arbeitszeit zu kürzen. 5Der Bund trägt die Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen.

(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.




§ 242t AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) § 59 ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. August 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind.

(2) § 59d ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind.

(3) § 94 Abs. 1 und § 249d Nr. 10 Buchstabe c bis e sind in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maßnahme vor dem 1. März 1994 oder die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist.

(4) 1§ 112 Abs. 4a ist erstmals anzuwenden auf Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Minderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teilzeitvereinbarung beruht. 2Bei der Ermittlung der längsten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden Zeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht berücksichtigt.




§ 242u AFG

(weggefallen)




§ 242v AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, ist § 136 Abs. 2b in der ab 1. April 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. Juli 1995 gilt und die Anpassung zum 1. Juli 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. 2Auf Antrag entfällt die Anpassung zum 1. Juli 1996, wenn in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. März 1996 das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs. 2b um mindestens 10 vom Hundert oder in der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert gemindert worden ist. 3Die Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai 1996 ergehen; sie werden mit Wirkung vom 1. April 1996 wirksam.

(2) § 93 Abs. 1, § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in der Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.

(3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind die §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzuwenden.




§ 242w AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht

  1. 1.
    für die Anpassung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Arbeitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des Anspruchs;
  2. 2.
    für die Wiederbewilligung eines bereits entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt;
  3. 3.
    für die Arbeitslosenhilfe.

(2) Für Forderungen, die vor dem 1. Oktober 1996 gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung oder befristete Niederschlagung noch vorliegen.

(3) 1Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Leistungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehn bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. 2Die für die Rückzahlung der Darlehn geltenden Vorschriften finden auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.

(4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der Bundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf 7.700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.

(5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1a, § 59 Abs. 1 und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden sind.




§ 242x AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für Bezieher von Unterhaltsgeld ist § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 117 Abs. 1a, 2, 3 und 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. April 1997 geruht hat.

(2) Für Teilnehmer an Maßnahmen im Sinne des § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ist § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsamt vor dem 1. April 1997 in die Teilnahme eingewilligt hat.

(3) 1Die §§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a, § 117 Abs. 2, 3, 3a, 4, § 117a und § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz, soweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht, in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung sind für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden für Personen, die

  1. 1.

    innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben, oder

  2. 2.

    bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

    oder

  3. 3.

    bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein in diesen Fällen bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. 4Insoweit sind die §§ 106 und 115a in der vom 1. April 1997 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(4) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 106 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung richtet, ist bei der Anwendung des § 106 Abs. 3 Satz 2 von einem um drei Jahre höheren Lebensalter auszugehen.

(5) 1Wird Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach dem 30. Juni 1997 bewilligt, sind die Leistungen abweichend von § 122 und der dazu ergangenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume (Zahlungszeiträume-Anordnung) vom 15. Dezember 1978 regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten können Abschlagszahlungen geleistet werden.

(6) Die §§ 128 und 134 Abs. 4 Satz 4 sind auf die Fälle weiter anzuwenden, auf die nach Absatz 3 die §§ 117 Abs. 2 bis 3a und 117a in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

(7) § 138 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ist auf die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen weiter anzuwenden.

(8) Die Ausgaben für allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und für Einstellungszuschüsse bei Neugründungen sind gegenseitig deckungsfähig.

(9) § 94 ist in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. April 1997 bewilligt und mit den Arbeiten spätestens am 1. Juni 1997 begonnen worden ist.




§ 242y AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die §§ 65, 83, 101, 102, 105a, 115, 134, 134b und 249h Abs. 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin anzuwenden.

(2) 1Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 1997 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ausüben, sind in dieser Beschäftigung beitragsfrei. 2Beitragsfreiheit besteht auch in der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 117a, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder § 120 ruht oder nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen worden ist.




§ 242z AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld sind auf die Unfallversicherungsträger, die für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen zuständig sind, erstmals für die für das Jahr 1997 aufzubringenden Mittel anzuwenden.




§ 243 AFG

1Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. 2Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes.




§ 244 AFG

(weggefallen)




§ 245 AFG

In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch dasZweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG) vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 365), wird die Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Besoldungsgruppe 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit".
  2. 2.
    In Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung "Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit".
  3. 3.
    In Besoldungsgruppe 8 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit".
  4. 4.
    In Besoldungsgruppe 10 wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Präsident der Bundesanstalt für Arbeit".




§ 246 AFG

(1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1.

    In § 29 Abs. 2 werden die Worte "in sechs Monaten" durch die Worte "in zwei Jahren" ersetzt.

  2. 2.

    § 397a erhält folgende Fassung:

    "§ 397a

    (1) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche in Verzug sind, können die Krankenkassen einen einmaligen Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben.

    (2) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug sind, haben die Krankenkassen Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.

    (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages und der Zinsen sind die rückständigen Beiträge auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden; mehrere Beitragsrückstände sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie an demselben Tage fällig geworden sind."

  3. 3.

    § 1400 wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Säumniszuschlägen" die Worte "und Zinsen" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

(2) § 122 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1.
    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Säumniszuschlägen" die Worte "und Zinsen" eingefügt.
  2. 2.
    Absatz 3 wird gestrichen.

(3) § 142 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält folgende Fassung:

"(1) Für das Vermögen gelten die §§ 25 bis 29 und 397a der Reichsversicherungsordnung entsprechend."




§ 247 AFG

1In § 23 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 289), wird Absatz 2 gestrichen; die Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4. 2In dem neuen Absatz 3 werden die Worte "1 bis 3" durch die Worte "1 und 2" ersetzt.




§ 248 AFG

1In § 16 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert durch Artikel VIII Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

1"(2a) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt oder aus welchen Gründen er die Anzeige unterlassen hatte. 2Das Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser Prüfung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen."




§ 249 AFG

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder mit ihm gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere

  1. 1.
    das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
  2. 2.
    das Gesetz über den Sitz der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 919);
  3. 3.
    die Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569);
  4. 4.
    die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die zur Kurzarbeiterunterstützung zugelassenen Wirtschaftszweige oder Gewerbegruppen, soweit sie nach Artikel IX § 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) noch in Kraft sind;
  5. 5.
    die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 66 AVAVG) vom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Siebentes Änderungsgesetz zum AVAVG) vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266);
  6. 6.
    die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG) vom 8. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 688);
  7. 7.
    die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG) vom 20. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 33);
  8. 8.
    die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 143i Abs. 2 AVAVG) vom 24. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 544);
  9. 9.
    die Richtlinien der Bundesregierung über die verstärkte Förderung von Notstandsarbeiten aus Bundesmitteln im Rahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe vom 31. August 1960 (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1960).




§ 249a AFG

(weggefallen)




§ 249b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der Förderung nach diesem Gesetz gleich.

(2) 1Ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. 2Bei der Anwendung dieses Gesetzes steht die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. 3Nur die Höhe der Leistung ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das für die Bemessung der Leistung maßgebend ist. 4Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend. 5Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen.

(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt für das Unterhaltsgeld und Übergangsgeld entsprechend.

(4) Absatz 2 Satz 1 gilt für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141n entsprechend.




§ 249c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) (weggefallen)

(2) Abweichend von § 59b erhöht sich das Übergangsgeld jeweils in den gleichen Zeitabständen und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es überwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1997 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.

(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1997 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.

(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1997 bewilligt werden, dürfen Zuschüsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für höchstens 15 vom Hundert aller im Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.

(7) (weggefallen)

(8) 1Ergänzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich:

  1. 1.
    Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitragspflicht begründet haben,
  2. 2.
    Zeiten, die nach den §§ 107, 249b Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben.

2Den Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges der entsprechenden Leistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.

(8a) 1Zeiten, in denen der Arbeitslose vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mehr als kurzzeitig selbständig tätig war, gelten als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung; § 249b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ist entsprechend anzuwenden. 2Diese Zeiten begründen einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach diesem Gesetz, wenn die selbständige Tätigkeit nicht nur vorübergehend aufgegeben worden ist. 3Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu legen. 4Für Ansprüche, die im Jahre 1990 entstanden sind, ist bei der Anwendung des § 111 für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 die Leistungsverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2064) und die Leistungsgruppe A, bei der Neufestsetzung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 die zu Beginn des Jahres 1991 auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen. 5Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen. 6Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch diese Regelung entstehen, erstattet der Bund; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.

(10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind

  1. 1.
    Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet abweichen, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,
  2. 2.
    Kirchensteuer-Hebesätze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu berücksichtigen,
  3. 3.
    Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals für die Leistungsverordnung 1992 zu berücksichtigen.

(11) 1Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte Zeiten im Bemessungszeitraum mit dem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne des § 112 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur Höhe von 2.700 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen. 2Im übrigen sind für Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt worden sind, § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und die in dieser Bestimmung genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(12) Bei der Anwendung des § 112 ist für die Zeit des Bezuges von Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung bemessen wird.

(13) 1Bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist § 112a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor jeweils gesondert für das Beitrittsgebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem jeweiligen Gebiet zu bestimmen ist. 2Beruht das Arbeitsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfaktor dieses Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden.

(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf

  1. 1.
    Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,
  2. 2.
    Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages

zuerkannt ist.

(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118b steht Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gleich.

(16) Ergänzend zu § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz der Bezug

  1. 1.
    von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich;
  2. 2.
    von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.

(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurückgelegt oder nach den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung bezogen hat.

(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.

(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleichsteht.

(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen

  1. 1.
    die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,
  2. 2.
    das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,
  3. 3.
    der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
  4. 4.
    der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990.

(21) Bei der Anwendung der §§ 141a bis 141n, 145 Nr. 3 und § 71 Abs. 4 gelten anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden wäre.

(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) spätestens am 1. Januar 1992 in eine zulässige Rechtsform umgestaltet werden muß, schließt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht aus.

(23) (weggefallen)

(24) 1Die Mittel nach § 186b Abs. 1 sind im Jahr 1992 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet auch für das Jahr 1990 aufzubringen. 2Die von den Arbeitgebern nach § 186e des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) für das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die Aufwendungen übersteigt, ist sie mit den nach § 186b Abs. 1 für das Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen.

(25) 1Im Wege der Verschmelzung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit das Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik ein. 2Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.

(26) (weggefallen)

(27) 1Die Beiräte bei den Arbeitsämtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im Sinne des § 190 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen weiterhin wahr. 2Bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen bei den Landesarbeitsämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung seine bisherigen Aufgaben weiter wahr.

(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern endet am 31. März 1992.

(29) § 241b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, weiterhin anzuwenden.




§ 249d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 34 Abs. 4 gilt nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen, die an Fachhochschulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis zum 31. Dezember 1995 begonnen haben. 2Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach Satz 1 wird nicht gefördert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.

  2. 2.

    § 40 Abs. 1b ist erst für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.

  3. 3.

    Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) erfüllt, wird bis zum Ende der Maßnahme weiter gefördert.

  4. 4.

    Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht hinsichtlich der Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b erfüllt, gleich, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember 1995 in die Maßnahme eingetreten ist.

  5. 5.

    § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) geförderte Bildungsmaßnahme eingetreten sind, keine Anwendung.

  6. 6.

    Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung einer Berufstätigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die Unterstützungsleistung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in der bisher gewährten Höhe. Die Ausgleichszahlungen übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit.

  7. 7.

    Die Vorschriften der Produktiven Winterbauförderung (§§ 77 bis 82, 186a und 238) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.

  8. 8.

    Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. März 1992 auch gewährt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen.

  9. 9.

    Die Bemessung des Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte Arbeitsausfälle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach § 68 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403).

  10. 10.

    Für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung gilt bis zum 31. Dezember 1997:

    1. a)

      Anstelle des Bundesdurchschnitts der Arbeitslosenquote ist der Durchschnitt der Arbeitslosenquote des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets zugrunde zu legen.

    2. b)

      § 91 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts gefördert werden können, die Arbeiten im Sinne des § 91 Abs. 3 Nr. 2 und 4 in Arbeitsamtsbezirken durchführen, in denen die Arbeitslosenquote nicht die Mindesthöhe erreicht.

    3. c)

      (weggefallen)

    4. d)

      Der Zuschuß kann abweichend von § 94 Abs. 3 bis zu 90 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn in der Maßnahme überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, wenn der Träger eine Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft (ABS) ist oder wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen. 3Der Zuschuß kann in den Fällen des Satzes 1 bis zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn

      1. 1.

        die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, in der Maßnahme weit überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, der Träger insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen, und hiervon höchstens 30 vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder

      2. 2.

        die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen und die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 nicht überschreitet.

      Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 2 Nr. 2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit 90 vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 beträgt, ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet.

    5. e)

      (weggefallen)

  11. 10a.

    § 128 findet keine Anwendung, wenn Arbeitnehmer nach einer mindestens zweijährigen beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, bis zum 31. Dezember 1995 aus dieser Beschäftigung ausgeschieden sind.

  12. 11.

    Ergänzend zu § 163 Abs. 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld. Der Zuschuß beträgt für die Schlechtwetterzeit 1990/91 75 vom Hundert, für die Schlechtwetterzeit 1991/92 50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils geltenden Beitragssatz des Trägers der Krankenversicherung. Für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

  13. 12.

    Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld.

  14. 13.

    Für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2 und 3a, § 168 Abs. 2 und 3a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBl. I Nr. 36 S. 403 -), werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beiträge erhoben.

  15. 14.

    In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.

  16. 15.

    Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.

  17. 16.

    Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a tritt an die Stelle des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße der Sozialversicherung.

  18. 17.

    Die Umlagebeträge nach § 186a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschließlich abzuführen, solange für sie eine Abführung der Beträge über die gemeinsame Einrichtung (§ 186a Abs. 2 Satz 1) nicht möglich ist; § 186a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.

  19. 18.

    Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.

  20. 19.

    § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum In-Kraft-Treten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:

    "3. gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"




§ 249e AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt gewährt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Anspruch auf Altersübergangsgeld hat, wer

  1. 1.

    arbeitslos ist, sich innerhalb von sechs Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und innerhalb derselben Frist Altersübergangsgeld beantragt hat,

  2. 2.

    die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),

  3. 3.

    an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfüllt sind,

    1. a)

      bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage beanspruchen könnte (§ 106) oder

    2. b)

      nach dem 30. Juni 1991 auf Grund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosengeld nicht länger als 78 Tage bezogen hat.

(3) 1Auf das Altersübergangsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    Die Dauer des Anspruchs beträgt 1.560 Tage. 2Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist. 3Die Dauer des Anspruchs verlängert sich bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet.
  2. 2.
    Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112.
  3. 3.
    Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr.
  4. 4.
    Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des Altersübergangsgeldes berücksichtigen. Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung gelten für das Altersübergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.
  5. 5.
    Bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 tritt an die Stelle der Frist von vier Jahren die Frist von sechs Jahren.
  6. 6.

(4) 1Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. 2Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente beantragt. 3Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin erfüllt sind.

(4a) 1Ist dem Berechtigten

  1. 1.
    eine Rente wegen Alters zuerkannt und
  2. 2.
    erreicht der um die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Altersübergangsgeldes,

gewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den Bezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle des Altersübergangsgeldes einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag. 2Dieser wird in Höhe des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 für die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangsgeld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend. 3§ 155 dieses Gesetzes, § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. 4Bei der Feststellung des Altersübergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der Kalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des § 114 Satz 1 gerechnet.

(5) Ist ein Anspruch auf Altersübergangsgeld entstanden, so gelten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, für die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.

  2. 2.

    Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft ist.

  3. 3.

    Hat der Berechtigte 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen, so

    1. a)

      erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht,

    2. b)

      bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld bei der Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.

(6) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersübergangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich.

(7) Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht und der Antragsteller eine solche Beschäftigung ausüben kann.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) 1Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(11) § 249e in der vor dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung ist auf Ansprüche auf Altersübergangsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 249e in der vom 1. Juli 1991 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.




§ 249f AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Anspruch auf Altersübergangsgeld nach § 249e hat abweichend von § 249e Abs. 1 und 2 auch der Arbeitnehmer, der

  • das 55. Lebensjahr vollendet,
  • auf Grund einer nach der Vorruhestandsverordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarung vor dem 3. Oktober 1990 in den Vorruhestand getreten ist und
  • Vorruhestandsleistungen von der Bundesanstalt für Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) nur deshalb nicht erhält, weil die Altersgrenze nach § 2 der Vorruhestandsverordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) vor dem 3. Oktober 1990 nicht erreicht wurde.

(2) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) anzuwenden; das Arbeitsentgelt ist zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 gemäß § 249c Abs. 13 anzupassen.




§ 249g AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für Ansprüche nach diesem Gesetz findet das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 918), auch auf Personen Anwendung, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren ständigen Aufenthalt hatten.




§ 249h AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Bundesanstalt die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Arbeiten, deren Durchführung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen soll, durch die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber nach den folgenden Vorschriften fördern. 2Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, für Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen, städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie für Arbeiten zur Verbesserung des Wohnumfelds.

(2) 1Die Bundesanstalt kann

  1. 1.
    Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren,
  2. 2.
    Arbeitnehmer, die in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren, und
  3. 3.
    Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4, deren Arbeitszeit in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils höchstens zehn vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 betragen hat,

unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Arbeitsamtsbezirk in Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Art zuweisen, sofern diese Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt werden oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen können. 2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personengruppen dürfen nur zugewiesen werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und insbesondere durch eine Vereinbarung mit einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung des Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaffung einer Förderung erfolgt ist. 3Der Anteil der Arbeitnehmer, die für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, an dem Bestand aller zugewiesenen Arbeitnehmer, hat mindestens dem Anteil der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu entsprechen. 4Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 3 bleiben außer Betracht

  1. 1.
    Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Begleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses Wirtschaftsunternehmens dienen,
  2. 2.
    Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die ausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehemaligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient,
  3. 3.
    Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung von Maßnahmen notwendig ist, und
  4. 4.
    Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen übernommen werden.

5Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. 6Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen in dem notwendigen Umfange in der Maßnahme beschäftigt werden. 7§ 91b, § 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten entsprechend.

(3) 1Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können. 2Arbeiten im Bereich der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre Träger die in § 10 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Träger eigener sozialer Aufgabenn oder Träger der freien Jugendhilfe sind oder die Träger eine nicht unerhebliche Förderung aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Gemeinschaften erhalten. 3Für die Förderung von Arbeiten im gewerblichen Bereich gilt § 91a Abs. 1 entsprechend. 4Arbeiten, die der Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen, der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie der Verbesserung des Wohnumfelds dienen, dürfen nur gefördert werden, wenn mit der Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist.

(4) 1Der Zuschuß wird gewährt, wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 angemessen niedriger sind als die Arbeitsentgelte vergleichbarer nicht zugewiesener Arbeitnehmer; andernfalls kann der Zuschuß nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist, jedoch 80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69 nicht überschreitet. 2Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. 3Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69, wird ein im Verhältnis zu dieser Arbeitszeit gekürzter Zuschuß gewährt. 4Die Dauer der Zuweisung soll 36 Monate nicht überschreiten. 5Der Zuschuß wird nicht gezahlt, wenn anzunehmen ist, daß der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck vorgenommen hat, sich eine Förderung nach diesen Vorschriften zu verschaffen. 6Der Bund trägt die Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechen.

(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Gewährung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(4b) 1Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den Lohnkosten fördern, wenn

  1. 1.
    die Arbeitnehmer die Zuweisungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder 2 erfüllen und
  2. 2.
    der Arbeitgeber in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert.

2Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht überschreiten. 3In Betrieben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und mehr als zehn Arbeitnehmer. 4Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 5Für die Förderung nach diesem Absatz gilt Absatz 2 Satz 5 und 7 und Absatz 4 Satz 2, 3 und 6 entsprechend.

(5) 1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 und des Absatzes 4b durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang, Dauer und Überwachung der Förderung, Dauer der Zuweisung und über das Verfahren bestimmen. 2Sie kann den Zuschuß pauschalieren. 3Sie gibt die Höhe des Zuschusses im Bundesanzeiger bekannt.




§ 250 AFG

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.




§ 251 AFG

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.




Anlage 1 AFG – Unterhaltsgeld

(Anlage zu § 44 Abs. 2)

ArbeitsentgeltEinheits-
lohn
HauptbetragHöchst-
betrag
wöchentlich
vonbis während der ersten 26 Wochen des Bezugesfür die weitere Dauer des Bezuges 
DMDMDMDM 
123a3b4
 
7,5012,49107,808,409,60
12,5017,491512,6013,2014,40
17,5022,492015,6016,8018,60
22,5027,492519,8021,--22,80
27,5032,493023,4025,2027,60
32,5037,493525,2027,--29,40
37,5042,494028,8031,2033,60
42,5047,494533,--35,4037,80
47,5052,495036,--38,4042,--
52,5057,495539,6042,6046,20
57,5062,496043,2046,2050,40
62,5067,496546,8050,4054,60
67,5072,497049,8054,--58,80
72,5077,497552,2056,4063,--
77,5082,498055,2059,4067,20
82,5087,498557,6062,4071,40
87,5092,499060,6065,4075,60
92,5097,499564,2069,--79,80
97,50102,4910066,6071,4084,60
102,50107,4910569,6075,--88,80
107,50112,4911072,--77,4093,--
112,50117,4911575,--80,4097,20
117,50122,4912077,4083,40101,40
122,50127,4912580,4086,40105,60
127,50132,4913082,8088,80109,80
132,50137,4913585,8092,40114,--
137,50142,4914088,2094,80118,20
142,50147,4914591,2098,40122,40
147,50152,4915093,60100,80126,60
152,50157,4915596,60104,40130,20
157,50162,4916099,--106,80133,80
162,50167,49165102,--109,80136,80
167,50172,49170105,60113,40140,40
172,50177,49175107,40115,80143,40
177,50182,49180111,--119,40146,40
182,50187,49185113,40121,80150,--
187,50192,49190116,40125,40153,--
192,50197,49195118,80127,80156,--
197,50202,49200121,80130,80159,60
202,50207,49205124,20133,80162,60
207,50212,49210127,20136,80165,60
212,50217,49215129,60139,20169,20
217,50222,49220132,60142,80172,80
222,50227,49225135,--145,20175,80
227,50232,49230138,--148,80179,40
232,50237,49235140,40151,20183,--
237,50242,49240143,40154,80186,--
242,50247,49245145,80157,20189,60
247,50252,49250148,80160,20193,20
252,50257,49255151,20163,20196,20
257,50262,49260154,20166,20199,80
262,50267,49265156,60168,60203,40
267,50272,49270159,--171,60206,40
272,50277,49275162,--174,60210,--
277,50282,49280164,40177,--213,60
282,50287,49285166,80180,--216,60
287,50292,49290169,80183,--220,20
292,50297,49295172,20185,40223,80
297,50302,49300174,60188,40226,80
302,50307,49305177,60191,40230,40
307,50312,49310180,--193,80234,--
312,50317,49315182,40196,80237,--
317,50322,49320184,80199,20240,60
322,50327,49325187,20201,60244,20
327,50332,49330189,60204,--247,20
332,50337,49335192,60207,60250,80
337,50342,49340195,--210,--254,40
342,50347,49345196,80211,80257,40
347,50352,49350198,60214,20261,--
352,50357,49355200,40216,60264,60
357,50362,49360202,80218,40267,60
362,50367,49365205,20220,80271,20
367,50372,49370207,60223,20274,80
372,50377,49375210,--226,20277,80
377,50382,49380212,40228,60281,40
382,50387,49385214,80231,--285,--
387,50392,49390216,60233,40288,--
392,50397,49395219,--235,80291,60
397,50402,49400220,80237,60295,20
402,50407,49405223,20240,--298,20
407,50412,49410225,60243,--301,80
412,50417,49415228,--245,40304,80
417,50422,49420230,40247,80308,40
422,50427,49425232,20250,20312,--
427,50432,49430234,--252,--315,--
432,50437,49435236,40254,40318,--
437,50442,49440238,40256,80321,60
442,50447,49445241,20259,80325,20
447,50452,49450242,40261,--328,20
452,50457,49455244,80264,--331,80
457,50462,49460247,20266,40334,80
462,50467,49465249,--268,20337,80
467,50472,49470251,40270,60341,40
472,50477,49475253,80273,--344,40
477,50482,49480255,--274,80348,--
482,50487,49485257,40277,20351,--
487,50492,49490259,80279,60354,60
492,50497,49495261,60281,40357,60
497,50502,49500263,40283,80360,60
502,50507,49505265,80286,20363,60
507,50512,49510267,60288,--366,60
512,50517,49515270,--290,40370,20
517,50522,49520271,20292,20373,20
522,50527,49525273,60294,60376,20
527,50532,49530276,--297,60379,80
532,50537,49535277,80298,80382,80
537,50542,49540279,--300,60385,80
542,50547,49545281,40303,--388,80
547,50552,49550283,80306,--391,80
552,50557,49555285,60307,20394,80
557,50562,49560288,--310,20398,40
562,50567,49565289,20311,40401,40
567,50572,49570291,--313,20404,40
572,50577,49575293,40315,60407,40
577,50582,49580294,60317,40410,40
582,50und mehr585297,--319,80413,40



Anlage 2 AFG – Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld

Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Das Kurzarbeitergeld/Schlechtwettergeld beträgt
bei einem Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 oder § 86 Abs. 1)und einer wöchentlichen Arbeitszeit (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) von nicht mehr als ... Stundenje Ausfallstunde höchstens
vonbis   
DM DMDM
1234
 bis 2,05601,071,43
2,062,18601,111,52
2,192,30601,171,59
2,312,43601,231,68
2,442,55601,281,77
2,562,68601,341,86
2,692,80601,381,95
2,812,93601,442,04
2,943,05601,492,13
3,063,18601,552,22
3,193,30601,592,31
3,313,43601,652,40
3,443,55601,702,49
3,563,68601,762,58
3,693,80601,802,66
3,813,93601,862,75
3,944,05601,912,82
4,064,18601,972,88
4,194,30602,032,96
4,314,43602,073,02
4,444,55602,133,09
4,564,68602,183,15
4,694,80602,243,23
4,814,93602,283,29
4,945,05602,343,36
5,065,18602,393,42
5,195,30602,453,50
5,315,43602,493,57
5,445,55602,553,65
5,565,68602,603,71
5,695,80602,663,78
5,815,93602,703,86
5,946,05602,763,92
6,066,18602,813,99
6,196,30602,874,07
6,316,43602,914,14
6,446,55602,974,22
6,566,68603,024,28
6,696,80603,064,35
6,816,93603,124,43
6,947,05603,174,50
7,067,18603,214,56
7,197,30603,274,64
7,317,43603,324,71
7,447,55603,364,79
7,567,68603,424,85
7,697,80603,474,92
7,817,93603,515,-
7,948,05603,565,07
8,068,18603,605,14
8,198,30603,655,21
8,318,55603,755,37
8,568,80603,835,49
8,819,05603,905,64
9,069,18603,955,72
9,199,30603,995,78
9,319,68604,136,-
9,699,80604,176,06
9,819,93594,226,14
9,9410,05594,256,21
10,0610,18584,296,29
10,1910,30574,346,35
10,3110,43564,386,42
10,4410,55564,436,50
10,5610,68554,476,56
10,6910,80544,506,63
10,8110,93544,556,71
10,9411,05534,596,77
11,0611,18534,646,84
11,1911,30524,676,92
11,3111,43514,716,98
11,4411,55514,767,05
11,5611,68504,797,11
11,6911,80504,837,19
11,8111,93494,887,26
11,9412,05494,917,32
12,0612,18484,957,40
12,1912,30485,--7,46
12,3112,43475,037,53
12,4412,55475,077,59
12,5612,68465,127,67
12,6912,80465,157,73
12,8112,93455,197,79
12,9413,05455,227,86
13,0613,18455,277,92
13,1913,30445,318,--
13,3113,43445,348,06
13,4413,55435,378,12
13,5613,68435,428,19
13,6913,80435,468,25
13,8113,93425,498,31
13,9414,05425,548,39
14,0614,18415,578,45
14,1914,30415,608,51
14,3114,43415,648,58
14,4414,55405,678,64
14,56und mehr405,728,70

Übersteigt die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2 der Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 (Spalte 1) angegebene wöchentliche Arbeitszeit, so ist als Kurzarbeitergeld/Schlechtwettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorgesehene Betrag, sondern der für die maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Betrag der Spalte 3 der Tabelle zu gewähren.




Anlage 3 AFG – Arbeitslosengeld

Anlage zu § 112 Abs. 1 AFG

Arbeitsentgelt Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag
wöchentlich
von bis   
DM DM DM DM
1 2 3 4
7,50 12,49 10 6,-- 7,80
12,50 17,49 15 9,60 12,--
17,50 22,49 20 12,-- 15,60
22,50 27,49 25 15,-- 19,20
27,50 32,49 30 18,-- 23,40
32,50 37,49 35 19,20 24,60
37,50 42,49 40 22,20 28,20
42,50 47,49 45 25,20 31,80
47,50 52,49 50 27,60 35,40
52,50 57,49 55 30,60 39,--
57,50 62,49 60 33,-- 42,60
62,50 67,49 65 36,-- 46,20
67,50 72,49 70 38,40 49,80
72,50 77,49 75 40,20 53,40
77,50 82,49 80 42,60 57,--
82,50 87,49 85 44,40 60,60
87,50 92,49 90 46,80 63,60
92,50 97,49 95 49,20 67,20
97,50 102,49 100 51,-- 70,80
102,50 107,49 105 53,40 74,40
107,50 112,49 110 55,20 78,--
112,50 117,49 115 57,60 81,60
117,50 122,49 120 59,40 85,20
122,50 127,49 125 61,80 88,80
127,50 132,49 130 63,60 92,40
132,50 137,49 135 66,-- 96,--
137,50 142,49 140 67,80 99,60
142,50 147,49 145 70,20 103,20
147,50 152,49 150 72,-- 106,20
152,50 157,49 155 74,40 109,80
157,50 162,49 160 76,20 112,80
162,50 167,49 165 78,60 115,20
167,50 172,49 170 81,-- 118,20
172,50 177,49 175 82,80 120,60
177,50 182,49 180 85,20 123,60
182,50 187,49 185 87,-- 126,--
187,50 192,49 190 89,40 129,--
192,50 197,49 195 91,20 131,40
197,50 202,49 200 93,60 134,40
202,50 207,49 205 95,40 136,80
207,50 212,49 210 97,80 139,80
212,50 217,49 215 99,60 142,80
217,50 222,49 220 102,-- 145,80
222,50 227,49 225 103,80 148,20
227,50 232,49 230 106,20 151,20
232,50 237,49 235 108,-- 154,20
237,50 242,49 240 110,40 156,60
242,50 247,49 245 112,20 159,60
247,50 252,49 250 114,60 162,60
252,50 257,49 255 116,40 165,60
257,50 262,49 260 118,80 168,60
262,50 267,49 265 120,60 171,--
267,50 272,49 270 122,40 174,--
272,50 277,49 275 124,80 177,--
277,50 282,49 280 126,60 180,--
282,50 287,49 285 128,40 182,40
287,50 292,49 290 130,80 185,40
292,50 297,49 295 132,60 188,40
297,50 302,49 300 134,40 191,40
302,50 307,49 305 136,80 193,80
307,50 312,49 310 138,60 196,80
312,50 317,49 315 140,40 199,80
317,50 322,49 320 142,20 202,80
322,50 327,49 325 144,-- 205,80
327,50 332,49 330 145,80 208,20
332,50 337,49 335 148,20 211,20
337,50 342,49 340 150,-- 214,20
342,50 347,49 345 151,20 216,60
347,50 352,49 350 153,-- 219,60
352,50 357,49 355 154,80 222,60
357,50 362,49 360 156,-- 225,60
362,50 367,49 365 157,80 228,60
367,50 372,49 370 159,60 231,--
372,50 377,49 375 161,40 234,--
377,50 382,49 380 163,20 237,--
382,50 387,49 385 165,-- 240,--
387,50 392,50 390 166,80 242,40
392,50397,49395168,60245,40
397,50402,49400169,80248,40
402,50407,49405171,60251,40
407,50412,49410173,40253,80
412,50417,49415175,20256,80
417,50422,49420177,--259,80
422,50427,49425178,80262,20
427,50432,49430180,--265,20
432,50437,49435181,80268,20
437,50442,49440183,60270,60
442,50447,49445185,40273,60
447,50452,49450186,60276,60
452,50457,49455188,40279,--
457,50462,49460190,20282,--
462,50467,49465191,40284,40
467,50472,49470193,20287,40
472,50477,49475195,--290,40
477,50482,49480196,20292,80
482,50487,49485198,--295,80
487,50492,49490199,80298,20
492,50497,49495201,--301,20
497,50502,49500202,80303,60
502,50507,49505204,60306,60
507,50512,49510205,80309,--
512,50517,49515207,60311,40
517,50522,49520208,80314,40
522,50527,49525210,60316,80
527,50532,49530212,40319,80
532,50537,49535213,60322,20
537,50542,49540214,80324,60
542,50547,49545216,60327,60
547,50552,49550218,40330,--
552,50557,49555219,60332,40
557,50562,49560221,40335,40
562,50567,49565222,60337,80
567,50572,49570223,80340,20
572,50577,49575225,60343,20
577,50582,49580226,80345,60
582,50und mehr585228,60348,--



Anlage 4 AFG – Arbeitslosenhilfe

Anlage zu § 136 Abs. 2 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

ArbeitsentgeltEinheitslohnHauptbetrag Höchstbetrag
wöchentlich
vonbis   
DMDMDMDM
1234
7,5012,49105,407,80
12,5017,49157,8012,--
17,5022,492010,2015,60
22,5027,492512,6019,20
27,5032,493015,--23,40
32,5037,493516,2024,60
37,5042,494018,6028,20
42,5047,494521,--31,80
47,5052,495023,4035,40
52,5057,495525,8039,--
57,5062,496028,2042,60
62,5067,496530,--46,20
67,5072,497032,4049,80
72,5077,497534,2053,40
77,5082,498036,--57,--
82,5087,498537,8060,60
87,5092,499039,--63,60
92,5097,499541,4067,20
97,50102,4910042,6070,80
102,50107,4910544,4074,40
107,50112,4911046,2078,--
112,50117,4911548,--81,60
117,50122,4912049,8085,20
122,50127,4912551,6088,80
127,50132,4913053,4092,40
132,50137,4913555,2096,--
137,50142,4914057,--99,60
142,50147,4914558,80103,20
147,50152,4915060,60106,20
152,50157,4915562,40109,80
157,50162,4916064,20112,80
162,50167,4916566,--115,20
167,50172,4917067,80118,20
172,50177,4917569,60120,60
177,50182,4918071,40123,60
182,50187,4918573,20126,--
187,50192,4919075,--129,--
192,50197,4919576,80131,40
197,50202,4920078,60134,40
202,50207,4920580,40136,80
207,50212,4921082,20139,80
212,50217,4921584,--142,80
217,50222,4922085,80145,80
222,50227,4922587,60148,20
227,50232,4923089,40151,20
232,50237,4923591,20154,20
237,50242,4924092,40156,60
242,50247,4924594,20159,60
247,50252,4925096,--162,60
252,50257,4925597,80165,60
257,50262,4926099,60168,60
262,50267,49265101,40171,--
267,50272,49270103,20174,--
272,50277,49275105,--177,--
277,50282,49280106,20180,--
282,50287,49285108,--182,40
287,50292,49290109,80185,40
292,50297,49295111,60188,40
297,50302,49300112,80191,40
302,50307,49305114,60193,80
307,50312,49310116,40196,80
312,50317,49315117,60199,80
317,50322,49320119,40202,80
322,50327,49325121,20205,80
327,50332,49330122,40208,20
332,50337,49335124,20211,20
337,50342,49340126,--214,20
342,50347,49345127,20216,60
347,50352,49350128,40219,60
352,50357,49355129,60222,60
357,50362,49360130,80225,60
362,50367,49365132,60228,60
367,50372,49370133,80231,--
372,50377,49375135,60234,--
377,50382,49380136,80237,--
382,50387,49385138,60240,--
387,50392,49390139,80242,40
392,50397,49395141,60245,40
397,50402,49400142,80248,40
402,50407,49405144,--251,40
407,50412,49410145,80253,80
412,50417,49415147,--256,80
417,50422,49420148,80259,80
422,50427,49425150,--262,20
427,50432,49430151,20265,20
432,50437,49435153,--268,20
437,50442,49440154,20270,60
442,50447,49445155,40273,60
447,50452,49450156,60276,60
452,50457,49455158,40279,--
457,50462,49460159,60282,--
462,50467,49465160,80284,40
467,50472,49470162,60287,40
472,50477,49475163,80290,40
477,50482,49480165,--292,80
482,50487,49485166,20295,80
487,50492,49490168,--298,20
492,50497,49495169,20301,20
497,50502,49500170,40303,60
502,50507,49505171,60306,60
507,50512,49510172,80309,--
512,50517,49515174,60311,40
517,50522,49520175,80314,40
522,50527,49525177,--316,80
527,50532,49530178,20319,80
532,50537,49535179,40322,20
537,50542,49540180,60324,60
542,50547,49545181,80327,60
547,50552,49550183,--330,--
552,50557,49555184,20332,40
557,50562,49560186,--335,40
562,50567,49565187,20337,80
567,50572,49570188,40340,20
572,50577,49575189,60343,20
577,50582,49580190,80345,60
582,50und mehr585192,--348,--