Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 105 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Neunter Teil – Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren → I. Abschnitt – Wasserbehörde, Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 SWG – Bestimmung in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständige Behörde.

(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend. Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 102 - 121, Neunter Teil - Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren/§§ 102 - 107, I. Abschnitt - Wasserbehörde, Zuständigkeit/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.