Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 206 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 206 AO – Bindungswirkung (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 206 - Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu Grunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zu Ungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 193 - 207, Vierter Abschnitt - Außenprüfung/§§ 204 - 207, 2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.