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§ 247 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 247 AO – Austausch von Sicherheiten

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 218 - 248, Fünfter Teil - Erhebungsverfahren/§§ 241 - 248, Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung/
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