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§ 350 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 350 AO – Beschwer (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 350 - Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 347 - 354, Erster Abschnitt - Zulässigkeit/
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