Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 129 - 138, Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung/§§ 136 - 138, Zweiter Titel - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt/
Dokument
§ 137 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung → Zweiter Titel – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 137 StVollzG – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 129 - 138, Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung/§§ 136 - 138, Zweiter Titel - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140055,140
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140055,140