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§ 160 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vollzugsbehörden → Dritter Titel – Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 160 StVollzG – Gefangenenmitverantwortung

Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 139 - 166, Vierter Abschnitt - Vollzugsbehörden/§§ 154 - 161, Dritter Titel - Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten/
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