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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 17 - 22, Dritter Titel - Unterbringung und Ernährung des Gefangenen/
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§ 21 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Dritter Titel – Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 21 StVollzG – Anstaltsverpflegung
1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 17 - 22, Dritter Titel - Unterbringung und Ernährung des Gefangenen/
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