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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 37 - 52, Fünfter Titel - Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung/
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§ 52 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 52 StVollzG – Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 37 - 52, Fünfter Titel - Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung/
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