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§ 2 13. ProdSV
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Bundesrecht
Titel: Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 13. ProdSV – Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung jeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/13. ProdSV - Aerosolpackungsverordnung/
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