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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 9 - 11, Dritter Teil - Wegeverzeichnis/
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§ 10 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Wegeverzeichnis
§ 10 HWG – Inhalt
(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:
- 1.den Namen oder die Wegenummer,
- 2.das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 9 - 11, Dritter Teil - Wegeverzeichnis/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170462,11
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