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§ 10 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Wegeverzeichnis

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HWG – Inhalt

(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:

  1. 1.
    den Namen oder die Wegenummer,
  2. 2.
    das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 9 - 11, Dritter Teil - Wegeverzeichnis/
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