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§ 33 HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht

Teil I – Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder → Abschnitt IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HGrG
Gliederungs-Nr.: 63-14
Normtyp: Gesetz

§ 33 HGrG – Buchführung, Belegpflicht

Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu belegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGrG - Haushaltsgrundsätzegesetz/§§ 1 - 48, Teil I - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder/§§ 32 - 41, Abschnitt IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/