Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landesrundfunkausschuss auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das vorsitzführende Mitglied des Landesrundfunkausschusses schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60) (1)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2023 (Brem.GBl. S. 508)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur | 1 |
Beihilfeberechtigte Personen | 1a |
Berücksichtigungsfähige Angehörige | 1b |
Beihilfefälle | 2 |
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen | 3 |
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen | 4 |
Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen | 4a |
Häusliche Pflege | 4b |
Kombinationsleistungen | 4c |
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson | 4d |
Teilstationäre Pflege | 4e |
Kurzzeitpflege | 4f |
Ambulant betreute Wohngruppen | 4g |
Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes | 4h |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson | 4i |
Vollstationäre Pflege | 4j |
Einrichtungen der Behindertenhilfe | 4k |
Aufwendungen bei Pflegegrad 1 | 4l |
Aufwendungen bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen | 5 |
Aufwendungen bei Suchtbehandlungen | 5a |
Soziotherapie | 5b |
Neuropsychologische Therapie | 5c |
Aufwendungen bei Kuren | 6 |
Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen | 7 |
Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen | 8 |
Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation | 8a |
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen | 9 |
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland | 10 |
Beihilfe beim Tode der oder des Beihilfeberechtigten | 11 |
Bemessung der Beihilfe | 12 |
Selbstbehalt | 12a |
Begrenzung der Beihilfen | 12b |
Verfahren und Datenschutz | 13 |
Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen | 14 |
In-Kraft-Treten | 15 |
Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung | Anlage 1 |
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen | Anlage 2 |
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel | Anlage 3a |
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel | Anlage 3b |
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke | Anlage 4 |
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen | Anlage 5 |
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko | Anlage 6a |
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko | Anlage 6b |
Bekanntmachung der Neufassung der Bremischen Beihilfeverordnung
Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 442) wird nachstehend der Wortlaut der Bremischen Beihilfeverordnung in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 215 - 2042-e-1),
den am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund:
Zu 2. des § 80 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2042a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331) geändert worden ist.
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für bremische Richterinnen und Richter sowie Richterinnen und Richter im Ruhestand entsprechend.
(2) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines Schwangerschaftsabbruchs und einer Sterilisation.
(3) Die Beihilfe ergänzt die bei Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet werden. Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. Die Beihilfefestsetzungsstelle kann Beihilferückforderungen mit Leistungen nach dieser Verordnung aufrechnen.
(1) Beihilfeberechtigt sind
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,
Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
Witwen und Witwer, sowie die Kinder (§ 27 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) der unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (z.B. § 26 Absatz 1, §§ 64 und 65 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) nicht gezahlt werden.
(2) Keine Beihilfen erhalten
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig sind,
die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 beihilfeberechtigten Personen für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,
Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, die Ehefrau oder der Ehemann selbst beihilfeberechtigt ist und Ansprüche auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages , nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(3) Die in den bremischen Dienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten Beihilfen nach diesen Vorschriften; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherren über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger,
auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge
aus. Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
(5) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger vor.
(6) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige und Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige und Angehöriger vor.
(7) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages , § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes gegen die Deutsche Bundesbahn oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
(8) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht.
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist die Ehefrau oder der Ehemann (Ehegattin oder Ehegatte); die nachfolgenden Vorschriften, in denen auf die Ehegattin oder den Ehegatten Bezug genommen wird, gelten entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner.
(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach besoldungs- oder beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
in Krankheitsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
für die Beihilfeberechtigte und den Beihilfeberechtigten selbst,
für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau und den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemann,
für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit
der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten,
ihres nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemannes und seiner nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau,
für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
in Geburtsfällen
einer Beihilfeberechtigten,
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter für ein nichteheliches Kind des Beihilfeberechtigten,
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten;
für Schutzimpfungen
der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten,
ihres nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemannes und seiner nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau,
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs
der Beihilfeberechtigten,
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
in Fällen der Sterilisation
der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten,
des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemannes der Beihilfeberechtigten und der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder und Enkelkinder der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten gewährt. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für
Enkelkinder, die die Beihilfeberechtigte und der Beihilfeberechtigte nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat oder für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist,
Kinder, bei denen nach Vollendung des 27. Lebensjahres wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist; wenn diese schon vorher besteht, werden die Aufwendungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur in den Fällen dauernder Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt.
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so sind die Aufwendungen für das Kind von der Beihilfeberechtigten oder dem Beihilfeberechtigten geltend zu machen, dem auch der entsprechende Familienzuschlag gewährt wird. Ist ein berücksichtigungsfähiges Kind zugleich Ehemann einer Beihilfeberechtigten oder Ehefrau eines Beihilfeberechtigten, so sind die Aufwendungen von dieser oder diesem geltend zu machen.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von
Geschwistern der Beihilfeberechtigten, des Beihilfeberechtigten, ihres Ehemannes oder seiner Ehefrau,
Ehefrauen, Ehemänner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.
(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Anwendungen in angemessenem Umfang
in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,
in Pflegefällen,
bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
in Geburtsfällen,
für Schutzimpfungen,
in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs,
in Fällen der Sterilisation
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Jugendlichenpsychotherapeuten. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert der Gebührenrahmen nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen ein Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin (-zahnärztin) oder des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen.
(3) Sach- und Dienstleistungen und gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig. Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung, bei häuslicher Krankenpflege, bei Haushaltshilfe und anstelle einer Sach- und Dienstleistung gewährte Geldleistungen bei Hilfsmitteln. Den Sach- und Dienstleistungen gleichgestellt werden Aufwendungen, die darauf beruhen, dass eine zustehende Leistung nicht als solche in Anspruch genommen worden ist. Das gilt auch für eine anstelle von Sach- und Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 und § 64 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährte Kostenerstattung.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind,
in dem die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 1a bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war,
in dem die betreffende Person nicht nach § 2 berücksichtigungsfähig war,
in dem die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Bezüge beurlaubt war; die Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt war.
Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind.
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers ( § 1a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ), die oder der außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätig ist,
des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehemannes einer Beihilfeberechtigten oder der nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehefrau eines Beihilfeberechtigten ( § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ), wenn der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.
(6) Beihilfefähig sind die in den §§ 4 bis 5 und §§ 7 bis 9 genannten Aufwendungen, die für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau oder den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemann entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte ( § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ) der Ehefrau oder des Ehemannes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro nicht übersteigt. Sofern sich jedoch die Einkünfte im Jahr der Antragstellung verringert haben, wird auf einen spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellenden Antrag die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet, wenn dies günstiger ist.
(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind Ehefrau, Ehemann, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten oder des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Kosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall, z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente, entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig.
(8) Steht der Beihilfeberechtigtem, dem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu, so sind Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit beihilfefähig, als sie über die danach im Einzelfalle in voller Höhe gewährten Leistungen hinausgehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuch auf 65 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Heil- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung anzusetzen.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf eine andere oder einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Zu den Aufwendungen kann vorübergehend eine finanzielle Hilfe gewährt werden. Die finanzielle Hilfe ist zurückzuzahlen. Eine Aufrechnung mit der Beihilfe ist zulässig. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt die Beihilfefestsetzungsstelle im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die bereits auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs ( § 1a Absatz 5 und 6 Satz 2 ) beihilfefähig sind.
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für
ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1 , von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2 ,
Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , vergütet werden; für
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
allgemeine Krankenhausleistungen ( § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung ),
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare belegärztliche Leistungen ( § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ),
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist ( § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes );
Buchstabe a bis d gelten bei der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, entsprechend. Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei Behandlung in einem städtischen Krankenhaus der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven beihilfefähig wäre,
Unterkunft, wenn ein anderer Ort für eine notwendige, ambulante Behandlung, Untersuchung und dergleichen aufgesucht werden muss, bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich. Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig (z.B. bei Kindern, schwerbehinderten Menschen), so sind deren Kosten für Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Wird bei einer Heilbehandlung (Nummer 8) eine Heimunterbringung erforderlich, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro beihilfefähig. Die Vorschrift findet in den Fällen des § 4j Absatz 1 und § 4k und im Falle einer Kur keine Anwendung.
Erste Hilfe,
eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Die Kosten für eine Pflege durch nahe Angehörige ( § 3 Absatz 7 ) oder im Haushalt der Beihilfeberechtigten oder des Beihilfeberechtigten tätige Personen sind - mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 10) - nicht beihilfefähig. Bei nahen Angehörigen, die wegen Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden, kann eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalles an Arbeitseinkommen als beihilfefähig berücksichtigt werden. Für die Ehefrau, den Ehemann und die Eltern einer Pflegebedürftigen oder eines Pflegebedürftigen ist eine für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig. Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freien gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen).
eine Familien- und Haushaltshilfe stündlich bis zur Höhe des von der Bundesregierung nach § 11 des Mindestlohngesetzes verordneten allgemeinen Mindestlohns, höchstens für 6 Stunden täglich, wenn
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen stationären Unterbringung nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
diese Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit ist geringfügig, wenn die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Person beträgt,
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann;
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der nach Satz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig bei schwerer Krankheit oder bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt; dies gilt auch für Alleinstehende. Nach dem Tod der haushaltsführenden Person sind die Aufwendungen nach Satz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für 12 Monate beihilfefähig. § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die pflegebedürftig sind oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 3 Absatz 7 sind mit Ausnahme der Fahrkosten nach Nummer 10 nicht beihilfefähig.
die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 6 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Maßgebend für den Abzugsbetrag ist der Apothekenabgabepreis der jeweiligen Packung (Einheit). Bei Aufwendungen für Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sowie Empfängerinnen von Versorgungsbezügen und Empfängern von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) ist der Betrag nach Satz 1 nicht abzusetzen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel; § 4 Absatz 2 gilt entsprechend,
Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
Mund- und Rachentherapeutika ausgenommen bei Pilzinfektionen,
Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen,
Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, nach dem Arzneimittelgesetz nicht anerkannte Mittel, sowie unwirtschaftliche Arzneimittel,
Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind beihilfefähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.
eine von einer Ärztin oder von einem Arzt oder von der Gesundheitsbehörde schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.
ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel bestimmen sich nach Anlagen 3a und 3b .
Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 4 .
die Beförderung der Erkrankten oder des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Höhere Beförderungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein familieneigener Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Reisekostengesetzes genannte Betrag je Kilometer beihilfefähig.
Beihilfen werden nicht gewährt
bei Benutzung familieneigener Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks,
für die Benutzung familieneigener Personenkraftwagen sowie öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung der Erkrankten oder des Erkrankten am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in dessen Einzugsgebiet,
für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,
eine Organspenderin oder einen Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Beihilfeberechtigte, Beihilfeberechtigter, berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, für
Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 2a, 6, 8 und 10, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,
den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.
Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. Buchstaben a und b gelten auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen.
(2) Der Senator für Finanzen kann, soweit nicht bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nach der Anlage 5 sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel,
Aufwendungen für nicht in den Gebührenverzeichnissen der Gebührenordnungen (§ 3 Absatz 2) aufgeführte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen,
Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig sind oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind,
ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.
(1) Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2, der §§ 4b bis 4h und der §§ 4j bis 4m , wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei Beihilfeberechtigten oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 4b bis 4e und
des Pflegegrades 1 nach § 4l .
(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen
zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder
zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags
sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.
(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
während einer Verhinderungspflege nach § 4d für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
während einer Kurzzeitpflege nach § 4f für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die Pflegebürftige oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.
(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 4b Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 4b Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 4b Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 4b Absatz 1 gewährt wird.
(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
während einer Verhinderungspflege nach § 4d für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
während einer Kurzzeitpflege nach § 4f für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
(2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
(3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 4b Absatz 1 oder 3 oder nach § 4c beihilfefähig.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Entstehen Aufwendungen nach § 4b Absatz 1 bis 3 oder nach § 4c in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die
Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1 , 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch .
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht.
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Beihilfefähig sind Leistungszuschläge zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen entsprechend § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
(3) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 und Absatz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bestimmt sich nach den in § 80 Absatz 10 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Voraussetzungen.
(4) Maßgeblich sind die im laufenden Kalenderjahr der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
die Bruttobezüge nach § 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
die Bruttobezüge nach § 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 69 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes,
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehefrau oder des Ehemannes; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau oder des Ehemannes; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch , die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
(6) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , wenn
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2020 über die teilweise Unwirksamkeit des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21. Mai 2019
Vom 29. November 2022 (Brem.GBl. S. 865)
Gemäß § 47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2020 - OVG: 2 D 291/19 - veröffentlicht:
"Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019, verkündet am 18.06.2019, (Brem.GBl. 2019, S. 444-506) wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 4j BremBVO die bisherige Beihilfe für vollstationäre Pflege gemäß § 4d Abs. 2 BremBVO a.F. ersetzt."
Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
Beratung im eigenen Haushalt nach § 4b Absatz 6 ,
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 4g , ohne dass Aufwendungen nach § 4b Absatz 1 bis 3 oder nach § 4c entstanden sein müssen,
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 4h ,
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 4j Absatz 5 ,
vollstationäre Pflege nach § 4j Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,
den Entlastungsbetrag nach § 4b Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,
Rückstufung nach § 4j Absatz 6 Nummer 1 .
(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Eine Anschlussheilbehandlung liegt nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand.
(3) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzung des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).
(4) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Ärztin oder der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung stehen, in der die Behandlung durchgeführt wird. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 3 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung nach Absatz 2 handelt und nach einem begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle abhängig, in Einrichtungen nach Absatz 2 ab einer Dauer von über 28 Tagen. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die stationäre Maßnahme innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen wird.
(5) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sind beihilfefähig die Aufwendungen
für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8 ,
nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ,
für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,
für den ärztlichen Schlussbericht,
für die An- und Abreise
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
mit privaten Kraftfahrzeugen in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro.
Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für einen Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3, die Leistungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüberhinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.
(1) Aufwendungen für Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sowie die Nachsorge sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern getragenen Kosten beihilfefähig, wenn die Suchtbehandlung ärztlich verordnet ist und die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Suchtbehandlung vor deren Beginn anerkannt hat.
(2) Die ärztliche Verordnung muss Art, Dauer und Inhalt der Suchtbehandlung bestimmen. Die Ärztin oder der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung stehen, in der die Behandlung durchgeführt wird.
(3) Aufwendungen für die Verlängerung einer Suchtbehandlung sind nur beihilfefähig, wenn die Einrichtung, die die Behandlung durchführt, festgestellt hat, dass die Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
(4) Fahrtkosten für die An- und Abreise sind nur beihilfefähig, wenn die Fahrt ärztlich verordnet ist. Für die Höhe gilt § 5 Absatz 5 Nummer 5 entsprechend.
(5) Im Zusammenhang mit einer stationären Suchtbehandlung sind Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern getragenen Kosten beihilfefähig, wenn eine Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die Beihilfeberechtigte, der Beihilfeberechtigte, die berücksichtigungsfähige Angehörige oder der berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirntrauma und
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für
Neurologie,
Nervenheilkunde, Psychiatrie oder Psychotherapie,
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität insbesondere ADHS oder ADS, Intelligenzminderung,
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
bis zu fünf probatorische Sitzungen,
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
im Regelfall bei einer Behandlungseinheit von mindesten 25 Minuten und 120 Einheiten oder 50 Minuten und 60 Einheiten,
im Ausnahmefall bei einer Behandlungseinheit von mindesten 25 Minuten und 40 weitere Einheiten oder 50 Minuten und 20 weitere Einheiten,
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei einer Behandlungseinheit von mindestens 50 Minuten und 80 Einheiten oder 100 Minuten und 40 Einheiten.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
(1) Die Aufwendungen für
Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen,
ambulante Heilkuren
sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 8 , für Beihilfeberechtigte nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 5 Absatz 3 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 3 nicht vorliegen.
(3) Mutter-Kind- oder Vater-Kind- Rehabilitationsmaßnahmen sind Behandlungen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als gleichartig anerkannten Einrichtung.
(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für Beihilfeberechtigte nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis des Senators für Finanzen oder des Bundes aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.
(5) Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind beihilfefähig die Aufwendungen für
gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8 ,
eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ,
Fahrtkosten nach § 5 Absatz 5 Nummer 5 ,
Kurtaxe,
den ärztlichen Schlussbericht,
eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,
Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage.
Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Absatz 3, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn
nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes eine Maßnahme nach Absatz 2, 3 oder 4 notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann,
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur anerkannt hat und
die Kur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
(7) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Kur darf nicht anerkannt werden
wenn erstmalig eine Wartezeit von insgesamt sechs Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden Vorschriften nicht erfüllt ist. Die Wartezeit umfasst auch Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung in einer Einrichtung nach § 5 Absatz 3 oder eine als beihilfefähig anerkannte Kur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Kur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird,
solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(8) Bei Anwendung des Absatzes 7 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage (Bürgerschaft),
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,
der Zeit der Beihilfeberechtigung im öffentlichen Dienst gleich.
(9) Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Kur nicht vorher anerkannt worden, so sind nur die notwendigen Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8 beihilfefähig.
(10) Die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Kur nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 kann für Ruhestandsbeamte nach Maßgabe der vorstehenden Absätze anerkannt werden, soweit sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kur nach amtsärztlicher Stellungnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht ( § 43 Bremisches Beamtengesetz , § 29 Beamtenstatusgesetz ).
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den Abschnitten C Nummern 2150 bis 2170, 2200 bis 2240, F, H, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur beihilfefähig, wenn bei Beginn der Behandlung
die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte
mindestens ein Jahr ununterbrochen oder
insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört. Als Unterbrechung gilt nicht das Ausscheiden kraft gesetzlicher Vorschrift nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung, sofern der Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst innerhalb einer Übergangszeit von drei Monaten erfolgt;
die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte nicht in den nächsten drei Monaten aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. In den letzten drei Monaten vor Ablegung der zweiten Staatsprüfung entstandene Aufwendungen für die in Satz 1 bezeichneten Sonderleistungen sind nicht beihilfefähig, wenn das Beamtenverhältnis der Beihilfeberechtigten oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bestehen dieser Prüfung kraft gesetzlicher Vorschrift endet.
Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Versorgungsberechtigte, die als solche oder auf Grund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind, sowie für Beihilfeberechtigte, die ohne ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines Beihilfeberechtigten wären. Die Beschränkung des Satzes 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte nach seinem Ausscheiden zum Personenkreis nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 gehören wird. Bei Anwendung des Satzes 1 steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich
die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage (Bürgerschaft),
die Zeit der Tätigkeit bei Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, nicht jedoch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b).
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig
bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
bei Frauen und Männern die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit; diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig
nach Maßgaben der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen durch eine Individualprophylaxe und
prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(3) Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt erforderlich geworden sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 6a beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 6b beihilfefähig.
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Beratungen, die im Zusammenhang stehen mit
der Empfängnisregelung,
der Erhaltung einer Schwangerschaft,
der Feststellung der Voraussetzungen für den Abbruch einer Schwangerschaft.
die Kosten für ärztliche Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bei Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation umfassen die Kosten für ärztliche Leistungen nach § 4 Absaz 1 Nummer 1, die im Zusammenhang stehen mit
der Feststellung der Voraussetzungen einer Sterilisation,
der Sterilisation.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen in den Fällen der Absätze 1 und 2 ferner
die von einer Ärztin oder von einem Arzt verbrauchten sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Heil- und Verbandmittel,
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Krankenanstalten; § 4 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend,
die Kosten für eine Familien- oder Hauspflegekraft; § 4 Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend,
die Kosten für die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 2 unmittelbar veranlassten Fahrten; § 4 Absatz 1 Nummer 10 gilt entsprechend.
(4) Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
für die Schwangerschaftsüberwachung,
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10 ,
für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden,
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind.
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung innerhalb des Landes Bremen beihilfefähig wären. Behandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfefähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder begutachtet ( § 4 Absatz 1 Nummer 1 ) oder Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet hat ( § 4 Absatz 1 Nummer 8 ), nach ihrer Ausbildung einer inländischen Ärztin oder einem inländischen Arzt gleichkommt. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwendige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
wenn eine bremische Beamtin, ein bremischer Beamter, eine bremische Richterin oder bremischer Richter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann,
wenn durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Krankenbehandlung außerhalb der Bundesrepublik dringend erforderlich ist und die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der Festsetzungsstelle schriftlich anerkannt worden ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten beihilfefähigen Aufwendungen verursacht.
(3) Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne von § 5 und § 6 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind im Rahmen des § 6 Absatz 4 beihilfefähig, wenn
bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch medizinisches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist,
bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aufgeführt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 vorliegen
und die Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise schriftlich anerkannt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Aufwendungen nur nach Maßgabe des Absatzes 1 beihilfefähig.
(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einer verstorbenen Beihilfeberechtigten oder einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt; sie ist nach dem Hundertsatz zu bemessen, der der Verstorbenen oder dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der das Original der Ausgabebelege vorlegt.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 genannten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind.
(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
(2) Der Bemessungssatz
für die beihilfeberechtigte Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 beträgt
50 vom Hundert oder
70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,
für die beihilfeberechtigte Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 beträgt
60 vom Hundert,
65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig ist,
70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind,
75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind oder
80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind,
für die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 1b Absatz 1 einer beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 70 vom Hundert,
für die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 1b Absatz 1 einer beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2
65 vom Hundert,
70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,
75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,
80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,
für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig ist,
75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind,
80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind oder
85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind,
für berücksichtigungsfähige Kinder nach § 1b Absatz 2 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach § 1a Absatz 1 Nummer 3 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert.
(3) Maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Lagen abweichend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zeitraum, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, Verhältnisse vor, die bei Zugrundelegung für die Bemessung zu einem höheren Satz führen würden, ist der höhere Bemessungssatz anzuwenden.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.
(5) Sind Personen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind Leistungen eingestellt worden, so erhöht sich der zustehende Bemessungssatz für die davon betroffenen Aufwendungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 um 20 vom Hundert. Die Beihilfe darf in diesen Fällen nicht mehr als 90 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen betragen. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 4a .
(6) In den Fällen des § 4a sind die beihilfefähigen Aufwendungen bis zur Höhe der in § 23 Absatz 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Bemessungssätze zu berücksichtigen.
(7) In besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, kann der Senator für Finanzen die nach den Absätzen 2, 3 und 6 zustehenden Bemessungssätze erhöhen. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven kann einer Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 1 der Magistrat der Stadt Bremerhaven vornehmen. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes scheidet in Fällen des § 4a aus.
(1) Die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen (Selbstbehalt) erfolgt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes .
(2) Der Selbstbehalt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt bei Aufwendungen von
Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
Heilfürsorgeberechtigten,
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge ( § 80 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes ),
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen,
Anwärterinnen und Anwärtern mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist,
berücksichtigungsfähigen Angehörigen der unter Nummer 3 bis 5 genannten Personen sowie
andauernder Pflegebedürftigkeit nach § 4a .
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentage-, Pflegetage- und Krankenhaustagegeldversicherungen sowie Leistungen aus einer Versicherung für gesondert berechenbare Wahlleistungen ( § 16 der Bundespflegesatzverordnung , §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes ) unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 4 bis 10 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach §§ 4a und 6 werden getrennt abgerechnet.
(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der Beihilfeberechtigten oder des Beihilfeberechtigten unter Verwendung der von der Beihilfefestsetzungsstelle herausgegebenen Formblätter gewährt. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen ( § 3 Absatz 4 Satz 2 ), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Die Beihilfe zu den Aufwendungen für Verpflegung bei Kuren ( § 6 Absatz 5 Nummer 7 ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kur zu beantragen. Bei Beihilfen nach § 4b Absatz 2 ist für den Beginn der Frist der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
(3) Eine Beihilfe wird bei Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die beihilfefähigen Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht, so ist abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe zu gewähren. Entsprechendes gilt bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse, sofern diese anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung gewährt hat.
(4) Die Beihilfefestsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen auf eine zu erwartende Beihilfe leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
(5) Die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte hat die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung bleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege darauf hinzuweisen.
(6) Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekannt gewordenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bekannt zu geben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder die Beihilfeberechtigte, der Beihilfeberechtigte, die Angehörige oder der Angehörige ist damit einverstanden. Die Beihilfefestsetzungsstelle hat die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um die im Zusammenhang mit Verfahren auf Gewährung von Beihilfe stehenden personenbezogenen Daten (Beihilfedaten) vor unbefugter Kenntnisnahme und Nutzung zu schützen. Gleiches gilt für solche Beihilfestammdaten, die auf Grund der Beihilfefestsetzung aus Bezügedaten festzustellen sind.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, dass
die Antragsprüfung sowie die Prüfungsintensität an bestimmte Wertgrenzen oder andere Kriterien geknüpft werden,
Stichproben zulässig sind und
verschiedenen Risikoklassen bestimmten Prüfungsintensitäten zugeordnet werden.
Der für das Beihilferecht zuständige Senator für Finanzen kann zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen erlassen.
(frei)
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 BremBVO )
1.
Allgemeines
1.1
Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Nummer 1.3 und 1.4 sowie der Nummer 2 bis 5 beihilfefähig.
1.2
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach Nummer 3 oder 4 beihilfefähig, wenn
ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und
die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.
Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach Nummer 3 und 4 angerechnet.
1.3
Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
1.4
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
gleichzeitige Behandlungen nach Nummer 3 bis 5,
Leistungen nach Nummer 9.
2.
Gemeinsame Regelungen für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
2.1
Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei
affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,
Angststörungen und Zwangsstörungen,
somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,
Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
Essstörungen,
nichtorganischen Schlafstörungen,
sexuellen Funktionsstörungen,
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.
2.2
Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei
psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Nummern 5 bis 7 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
2.3
Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Nummer 2.1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,
nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.
2.4
Das Gutachten nach Nummer 2.3 Ziffer 3 ist durch von der Festsetzungsstelle bestellte Gutachterinnen oder Gutachter einzuholen.
2.5
Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
3.
Psychoanalytisch begründete Verfahren
3.1
Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummer 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
3.1.1
bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Einzelbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 40 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen;
3.1.2
bei analytischer Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Einzelbehandlung 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 140 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 80 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 70 Sitzungen;
3.1.3
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Einzelbehandlung 90 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 90 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 30 Sitzungen;
3.1.4
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Einzelbehandlung 70 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 80 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 30 Sitzungen.
3.1.5
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
3.1.6
In den Fällen der Nummer 3.1.3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
3.1.7
In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Nummer 3.1.1 bis 3.1.4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
3.1.8
Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.
3.1.9
Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.
3.1.10
Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
4.
Verhaltenstherapie
4.1
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
als Einzelbehandlung 60 Sitzungen,
in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen,
als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen,
in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen.
4.2
Nummer 3.1.5 bis Nummer 3.1.8 gilt entsprechend.
4.3
Einer Anerkennung nach Nummer 2.3 Ziffer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Nummer 7.3 vorgelegt wird, dass
bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,
bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen
erforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach Nummer 2.3 Ziffer 3 einzuholen.
4.4
Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
5.
Psychosomatische Grundversorgung
5.1
Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und
Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
5.2
Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Ziffer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Ziffer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 5.1 Ziffer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.
5.3
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Allgemeinmedizin,
Augenheilkunde,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin,
Kinder- und Jugendlichenmedizin,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Neurologie,
Phoniatrie und Pädaudiologie,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
Urologie
5.4
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
einer Ärztin oder einem Arzt,
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.
5.5
Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
6.
Anforderungen des Leistungserbringers einer tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie
6.1
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
Psychotherapeutische Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
6.2
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
6.3
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
in das Arztregister eingetragen sein oder
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
6.4
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
6.5
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
6.6
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
in das Arztregister eingetragen sein oder
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
6.7
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
6.8
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 6.1, 6.2 oder 6.3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 6.1, 6.2 oder 6.3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
6.9
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (Nummer 3.1) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach Nummer 2.1 und 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
7.
Anforderungen des Leistungserbringers einer Verhaltenstherapie
7.1
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie".
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
7.2
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
7.3
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
in das Arztregister eingetragen sein oder
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
7.4
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 7.1, 7.2 oder 7.3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 7.1, 7.2 oder 7.3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
8.
Anforderungen des Leistungserbringers einer Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
8.1
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
die Voraussetzungen nach Nummer 6 oder Nummer 7 erfüllen und
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
8.2
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
die Voraussetzungen nach Nummer 6 oder Nummer 7 erfüllen und
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
8.3
Wurde die Qualifikation nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-ReprocessingBehandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.
9.
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren
9.1
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
Familientherapie,
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
Gestalttherapie,
Körperbezogene Therapie,
Konzentrative Bewegungstherapie,
Logotherapie,
Musiktherapie,
Heileurhythmie,
Psychodrama,
Respiratorisches Biofeedback,
Transaktionsanalyse
9.2
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören:
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 7 BremBVO )
Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig:
1. Zahntechnische Leistungen
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C Nummern 2150 bis 2180, 2200 bis 2250 und 2310 bis 2320, prothetische Leistungen nach Abschnitt F und implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig. Nummer 6 Buchstabe b bleibt unberührt.
2. Kieferorthopädische Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn
die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird,
die Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
3. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien) größeren Umfangs,
Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien),
umfangreiche Gebisssanierung, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht mehr feststellbar ist,
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
Dies gilt nur, wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 8000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird.
4. Implantologische Leistungen
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bis zu zwei Implantaten pro Kiefer beihilfefähig.
Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
5. Große Brücken und Verbindungselemente
Aufwendungen für große Brücken sind nur beihilfefähig, wenn durch
sie bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer oder bis zu drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet,
mehrere Einzelbrücken je Kiefer von bis zu vier fehlenden Zähnen, im Seitenzahngebiet von bis zu drei fehlenden Zähnen, insgesamt mehr als vier fehlende Zähne
ersetzt werden.
Bei Kombinationsversorgungen sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer für bis zu drei Verbindungselemente je Kiefer, beihilfefähig.
6. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Leistungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte,
Glaskeramik einschließlich anfallender Nebenkosten (u.a. Charakterisierung).
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 8 BremBVO )
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
Nr. | Leistung | Beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 30.09.2022 | Beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro (neu) ab 01.10.2022 | ||
Bereich Inhalation | |||||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | ||||
a) | als Einzelinhalation | 8,80 | 10,10 | ||
b) | als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,80 | 4,80 | ||
c) | als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,50 | 7,50 | ||
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. | |||||
2 | Radon-Inhalation | ||||
a) | im Stollen | 14,90 | 14,90 | ||
b) | mittels Hauben | 18,20 | 18,20 | ||
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |||||
3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 16,50 | 16,50 | ||
3.1 | Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person | - | 55,00 | ||
4 | Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten | 25,70 | 25,70 | ||
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten | 33,80 | 38,30 | ||
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten | 45,30 | 47,80 | ||
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 8,20 | 10,80 | ||
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,30 | 14,30 | ||
9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten | 71,40 | 72,30 | ||
10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | ||||
a) | als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten | 31,20 | 31,20 | ||
b) | in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten | 19,50 | 19,70 | ||
c) | in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten | 15,60 | 15,60 | ||
11 | Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten | 29,70 | 29,70 | ||
12 | Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten | 19,00 | 19,00 | ||
13 | Bewegungsübungen | ||||
a) | als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten | 10,20 | 11,20 | ||
b) | in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten | 6,60 | 6,90 | ||
14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | ||||
a) | als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten | 31,20 | 31,20 | ||
b) | in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten | 19,50 | 19,60 | ||
c) | in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten | 15,60 | 15,60 | ||
15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag | 108,10 | 108,10 | ||
16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 46,20 | 46,20 | ||
17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl?sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten | 8,80 | 8,80 | ||
Bereich Massagen | |||||
18 | Massage einzelner oder mehrerer Körperteile | ||||
a) | Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten | 18,20 | 18,20 | ||
b) | Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten | 18,20 | 21,20 | ||
19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | ||||
a) | Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten | 25,70 | 29,30 | ||
b) | Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten | 38,50 | 43,90 | ||
c) | Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten | 58,30 | 58,50 | ||
d) | Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig | 12,40 | 18,70 | ||
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten | 30,50 | 30,50 | ||
Bereich Palliativversorgung | |||||
21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten | 66,00 | 66,00 | ||
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |||||
22 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,60 | 13,60 | ||
23 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||||
a) | bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 15,60 | 15,60 | ||
b) | bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | ||||
aa) | Teilpackung | 36,20 | 36,20 | ||
bb) | Großpackung | 47,80 | 47,80 | ||
24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70 | 19,70 | ||
25 | Kaltpackung (Teilpackung) | ||||
a) | Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 10,20 | 10,20 | ||
b) | Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 20,30 | 20,30 | ||
26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10 | 12,10 | ||
27 | Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 6,10 | 6,10 | ||
28 | Trockenpackung | 4,10 | 4,10 | ||
29 | a) | Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 4,10 | 4,10 | |
b) | Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 6,10 | 6,10 | ||
c) | Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 5,40 | 5,40 | ||
30 | a) | an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 16,20 | 16,20 | |
b) | an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 26,40 | 26,40 | ||
31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||||
a) | Teilbad | 12,10 | 12,10 | ||
b) | Vollbad | 17,60 | 17,60 | ||
32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10 | 25,10 | ||
33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||||
a) | Teilbad | 43 30 | 43 30 | ||
b) | Vollbad | 52,70 | 52,70 | ||
34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | ||||
a) | Teilbad | 37,90 | 37,90 | ||
b) | Vollbad | 43,30 | 43,30 | ||
35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe | 43,30 | 43,30 | ||
36 | Medizinische Bäder mit Zusatz | ||||
a) | Hand- oder Fußbad | 8,80 | 8,80 | ||
b) | Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,60 | 17,60 | ||
c) | Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40 | 24,40 | ||
d) | bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 4,10 | 4,10 | ||
37 | Gashaltige Bäder | ||||
a) | gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,70 | 25,70 | ||
b) | gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,70 | 29,70 | ||
c) | Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 27,70 | 27,70 | ||
d) | Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40 | 24,40 | ||
e) | Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat | 4,10 | 4,10 | ||
38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. | ||||
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | |||||
39 | Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen | 12,90 | 12,90 | ||
40 | Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten | 7,50 | 7,50 | ||
41 | Ultraschall-Wärmetherapie | 11,90 | 12,00 | ||
Bereich Elektrotherapie | |||||
42 | Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen | 8,20 | 8,20 | ||
43 | Elektrostimulation bei Lähmungen | 15,60 | 15,60 | ||
44 | Iontophorese | 8,20 | 8,20 | ||
45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 14,90 | 14,90 | ||
46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,00 | 29,00 | ||
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | |||||
47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig | 108,00 | 108,00 | ||
47.1 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig | - | 51,70 | ||
47.2 | Bericht an die verordnende Person | - | 5,80 | ||
47.3 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | - | 103,40 | ||
48 | Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen | ||||
a) | Richtwert 30 Minuten | 41,80 | 46,00 | ||
b) | Richtwert 45 Minuten | 59,00 | 63,20 | ||
c) | Richtwert 60 Minuten | 68,90 | 80,50 | ||
d) | Richtwert 90 Minuten | 103,40 | 103,40 | ||
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |||||
49 | Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | ||||
a) | Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten | 50,40 | 56,90 | ||
b) | Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 45 Minuten | 34,60 | 34,60 | ||
c) | Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten | 67,60 | 103,40 | ||
d) | Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 90 Minuten | 56,10 | 56,10 | ||
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |||||
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) | |||||
50 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 41,80 | 41,80 | ||
51 | Einzelbehandlung | ||||
a) | bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten | 41,80 | 41,80 | ||
b) | bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten | 54,80 | 55,60 | ||
c) | bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 60 Minuten | 72,30 | 72,30 | ||
d) | als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall | ||||
aa) | bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten | 123,90 | |||
bb) | bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 120 Minuten | 166,80 | |||
cc) | bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten | 139,20 | |||
51.1 | Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) | ||||
a) | bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 32,80 | |||
b) | bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 44,50 | |||
c) | bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 55,10 | |||
52 | Gruppenbehandlung | ||||
a) | bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 16,00 | 16,00 | ||
b) | bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 20,60 | 20,60 | ||
c) | bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 37,90 | 37,90 | ||
d) | bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 70,20 | 70,20 | ||
53 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Richtwert 30 Minuten | 46,20 | 46,20 | ||
53.1 | Hirnleistungstraining, Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 120 Minuten, einmal pro Behandlungsfall | 139,20 | |||
53.2 | Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 36,00 | |||
54 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 20,60 | 20,60 | ||
Bereich Podologie | |||||
55 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 26,70 | - | ||
56 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 18,90 | - | ||
57 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 25,10 | - | ||
58 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 18,90 | - | ||
58.1 | Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten | - | 30,70 | ||
59 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße | 41,60 | - | ||
60 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes | 26,70 | - | ||
60.1 | Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten | - | 44,00 | ||
60.2 | Podologische Befundung, je Behandlung | - | 3,00 | ||
61 | Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen | 194,60 | 194,60 | ||
62 | Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 37,40 | 37,40 | ||
63 | Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation | 64,80 | 64,80 | ||
64 | Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 74,80 | 74,80 | ||
65 | Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 37,40 | 37,40 | ||
Bereich Ernährungstherapie | |||||
66 | Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall | 66,00 | 67,90 | ||
66.1 | Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig | - | 55,50 | ||
66.2 | Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig | - | 55,50 | ||
67 | Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr | 33,00 | 34,00 | ||
68 | Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr | 11,00 | 23,80 | ||
Bereich Sonstiges | |||||
69 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 12,10 | 12,10 | ||
70 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels | ||||
71 | Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 8 BremBVO )
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
Krankengymnastin oder Krankengymnast,
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Logopädin oder Logopäde,
staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Bereich Podologie
Podologin oder Podologe,
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes ,
Bereich Ernährungstherapie
Diätassistentin oder Diätassistent,
Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO )
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionshilfen
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
Anatomische Brillenfassung
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh- oder Ausziehhilfen
Aquamat
Armmanschette
Armtragegurt oder -tuch
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
Atemtherapiegeräte
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
Aufrichteschlaufe
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
Aufstehgestelle
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
Augenschielklappe, auch als Folie
Badestrumpf
Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Behinderten-Dreirad
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
Blindenstock, -langstock oder -taststock
Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz
Blutlanzette
Blutzuckermessgerät
Bracelet
Bruchband
Clavicula-Bandage
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße
Delta-Gehrad
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Duschsitz oder -stuhl
Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
Ekzemmanschette
Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
Elektrostimulationsgerät
Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
Epitrainbandage
Ernährungssonde
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
Fingerling
Fingerschiene
Fixationshilfen
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -übungsgeräte
Gehörschutz
Genutrain-Aktiv-Kniebandage
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
Gilchrist-Bandage
Gipsbett, Liegeschale
Glasstäbchen
Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Handgelenkriemen
Hebekissen
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
Hochtontherapiegerät
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]),
Impulsvibrator
Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
Innenschuh, orthopädischer
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
(frei)
Kanülen und Zubehör
Katapultsitz
Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
Kieferspreizgerät
Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Korrektursicherungsschuh
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
Krampfaderbinde
Krankenfahrstuhl mit Zubehör
Krankenpflegebett
Krankenstock
Kreuzstützbandage
Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung
Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
Lispelsonde
Lumbalbandage
Malleotrain-Bandage
Mangoldsche Schnürbandage
Manutrain-Bandage
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
Milchpumpe
Mundsperrer
Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
Pavlik-Bandage
Peak-Flow-Meter
Penisklemme
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
Phonator
Polarimeter
Psoriasiskamm
Quengelschiene
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Reflektometer
Rektophor
Rollator
Rollbrett
Rutschbrett
Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segofix-Bandagensystem
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
Spritzen
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
Stubbies
Stumpfschutzhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysengürtel
Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
Therapiestuhl
Tinnitusgerät
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht
Übungsschiene
Urinale
Urostomiebeutel
Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
(frei)
(frei)
Zyklomat-Hormon-Pumpe
Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.
Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
Die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt; gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Fernbedienung. Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Eine Versorgung mit Hörgeräten ist alle fünf Jahre beihilfefähig; es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.
Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:
Adju-Set/-Sano
Angorawäsche
Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokindersitz
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
Bandagen (soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt)
Basalthermometer
Bauchgurt
Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt
Bett (soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt)
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
Bett-Tisch
Bidet
Bildschirmbrille
Bill-Wanne
Blinden-Uhr
Blutdruckmessgerät
Brückentisch
1. (frei)
1. Dusche
Einkaufsnetz
Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich
Eisbeutel und -kompressen
Elektrische Schreibmaschine
Elektrische Zahnbürste
Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt
Elektro-Luftfilter
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
Erektionshilfen
Ergometer
Ess- und Trinkhilfen
Expander
Fieberthermometer
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
Garage für Krankenfahrzeuge
Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Nummer 1 erforderlich
Handtrainer
Hängeliege
Hantel (Federhantel)
Hausnotrufsystem
Hautschutzmittel
Heimtrainer
Heizdecke/-kissen
Hilfsgeräte für die Hausarbeit
Höhensonne
Hörkissen
Hörkragen Akusta-Coletta
Intraschallgerät (Schallwellengerät)
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
(frei)
Katzenfell
Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Nummer 1 erfasst sind
Knickfußstrumpf
Knoche Natur-Bruch-Slip
Kolorimeter
Kommunikationssystem
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
Krankenunterlagen, es sei denn,
sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
Kreislaufgerät
Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Nummer 1
Language-Master
Luftreinigungsgeräte
Magnetfolie
Monophonator
Munddusche
Nackenheizkissen
Öldispersionsapparat
Pulsfrequenzmesser
(frei)
Rotlichtlampe
Rückentrainer
Salbenpinsel
Schlaftherapiegerät
Schuhe, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt
Spezialsitze
Spirometer
Spranzbruchband
Sprossenwand
Sterilisator
Stimmübungssystem für Kehlkopflose
Stockroller
Stockständer
Stufenbett
SUNTRONIC-System (AS 43)
Taktellgerät
Tamponapplikator
Tandem für Behinderte
Telefonverstärker
Telefonhalter
Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
Treppenlift, Monolift, Plattformlift
Übungsmatte
Ultraschalltherapiegeräte
Urin-Prüfgerät
Venenkissen
Waage
Wandstandgerät
WC-Sitz
(frei)
(frei)
Zahnpflegemittel
Zweirad für Behinderte
Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die Beihilfefestsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.
Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:
Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unter folgenden Erkrankungen leiden:
Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges Diagnoseschlüssel H 54.1) oder
gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
erheblichen Gesichtsausfällen.
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler
bei Myopie von mehr als 6 dpt,
bei Hyperopie von mehr als 6 dpt,
bei Astigmatismus von mehr als 4 dpt.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: | für das sph. Glas | 31,00 Euro |
für das cyl. Glas | 41,00 Euro | |
Mehrstärkengläser: | für das sph. Glas | 72,00 Euro |
für das cyl. Glas | 92,50 Euro |
bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas | 21,00 Euro |
Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas | 21,00 Euro |
Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas | 21,00 Euro. |
Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nr. 12.2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas | bis zu 21,00 Euro |
bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,
bei Anisometropien ab 2 dpt,
unabhängig von der Gläserstärke
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas | bis zu 11,00 Euro |
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
bei Ziliarneuralgie,
bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
bei totaler Farbenblindheit,
bei Albinismus,
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
bei Gläsern ab + 10 dpt,
im Rahmen einer Fotochemotherapie,
bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
Kontaktlinsen
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Sofern ein Ausnahmefall nach Nummer 12.4.1 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 Euro (sphärisch) und 230,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
Beihilfefähig sind ferner neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen - im Rahmen der Nr. 12.2 und 12.3 - Aufwendungen für
eine Reservebrille oder
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen einschließlich Handwerksleistung in folgendem Umfang beihilfefähig:
für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummer 12.2 und 12.3 (die Voraussetzungen der Nummer 12.3.1 entfallen),
für eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.
Im Übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
sich die Kopfform geändert hat.
Aufwendungen für
Brillenversicherungen und
Etuis
sind nicht beihilfefähig.
Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Fällen beihilfefähig.
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu
100 Stunden | 56,43 Euro |
Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene
Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird | 44,87 Euro |
Fahrtkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels | 0,30 Euro |
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum
Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist | 26,00 Euro. |
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden.
Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1 BremBVO )
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2 Atlastherapie nach Arlen
1.3 autohomologe Immuntherapien
1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2 Biophotonen-Therapie
2.3 Bioresonatorentests
2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5 Bogomoletz-Serum
2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7 Bruchheilung ohne Operation
3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung
3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2 Elektronneuraldiagnostik
5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1 Frischzellentherapie
7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1 Heileurhythmie
8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3 (weggefallen)
9.1 immunoaugmentative Therapie
9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1 (frei)
11.1 kinesiologische Behandlung
11.2 Kirlian-Fotografie
11.3 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
11.4 konduktive Förderung nach Petö
12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
14.1 Neurostimulation nach Molsberger
14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie
14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1 osmotische Entwässerungstherapie
16.1 photodynamische Therapie in der Parodontologie
16.2 Psycotron-Therapie
16.3 pulsierende Signaltherapie
16.4 Pyramidenenergiebestrahlung
17.1 (frei)
18.1 Regeneresen-Therapie
18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.3 Rolfing-Behandlung
19.1 Schwingfeld-Therapie
19.2 SIPARI-Methode
20.1 Thermoregulationsdiagnostik
20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
20.3 Trockenzellentherapie
21.1 (frei)
22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
23.1 (frei)
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 3a beihilfefähig.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
(zu § 8 Absatz 4 BremBVO )
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
genetische Analyse,
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
Genetische Analyse
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
Berlin
Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
Münster
Institut für Humangenetik der Universität Münster
Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität Würzburg
(zu § 8 Absatz 5 BremBVO )
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
Tumorgewebsdiagnostik,
genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.
Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
Hannover
Medizinische Hochschule
Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
Köln
Universitätsklinikum Köln
Leipzig
Universität Leipzig
Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum
Münster
Universitätsklinikum Münster
Tübingen
Universität Tübingen
Ulm
Universitätsklinikum Ulm
Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
Vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409)
Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 - 111-a-1) wird verordnet:
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
Erster Teil | |
Wahl der Bürgerschaft | |
Erster Abschnitt | |
Vorbereitung der Wahl | |
1. | |
Wahlbezirke | |
Allgemeine Wahlbezirke | 1 |
Sonderwahlbezirke | 2 |
2. | |
Wahlorgane | |
Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter | 3 |
Bildung der Wahlausschüsse | 4 |
Tätigkeit der Wahlausschüsse | 5 |
Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 6 |
Urnenwahlvorstand | 6a |
Briefwahlvorstand | 7 |
Auszählwahlvorstand | 8 |
Wahlehrenämter | 9 |
Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern | 10 |
3. | |
Wählerverzeichnis | |
Inhalt des Wählerverzeichnisses | 11 |
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis | 12 |
Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 13 |
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 14 |
Einsicht in das Wählerverzeichnis | 15 |
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 16 |
Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 17 |
Abschluß des Wählerverzeichnisses | 18 |
4. | |
Wahlscheine | |
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 19 |
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | 20 |
Wahlscheinanträge | 21 |
Erteilung von Wahlscheinen | 22 |
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 23 |
Vermerk im Wählerverzeichnis | 24 |
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | 25 |
5. | |
Wahlvorschläge, Stimmzettel | |
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 26 |
Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung | 27 |
Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 28 |
Vorprüfung der Wahlvorschläge | 29 |
Zulassung der Wahlvorschläge | 30 |
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses | 31 |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 32 |
Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | 33 |
6. | |
Wahlräume, Wahlzeit | |
Wahlräume | 34 |
Wahlzeit | 35 |
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | 36 |
Zweiter Abschnitt | |
Wahlhandlung | |
1. | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Ausstattung des Urnenwahlvorstandes | 37 |
Wahlkabinen | 38 |
Wahlurnen | 39 |
Wahltisch | 40 |
Eröffnung der Wahlhandlung | 41 |
Öffentlichkeit | 42 |
Ordnung im Wahlraum | 43 |
Stimmabgabe | 44 |
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | 45 |
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | 46 |
Schluss der Wahlhandlung | 47 |
2. | |
Besondere Regelungen | |
Wahl in Sonderwahlbezirken | 48 |
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | 49 |
Briefwahl | 50 |
Öffentlichkeit | 50a |
Dritter Abschnitt | |
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse | |
Feststellungen durch den Urnenwahlvorstand | 51 |
Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses | 52 |
Ausstattung des Auszählwahlvorstandes | 53 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 54 |
Zählung der Wähler durch den Auszählwahlvorstand | 54a |
Verfahren der Stimmauszählung durch den Auszählwahlvorstand | 54b |
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 55 |
Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes | 55a |
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl | 55b |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger | 56 |
Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 57 |
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 57a |
Wahlniederschrift | 58 |
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 59 |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbereich | 60 |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft | 60a |
Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | 61 |
Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 62 |
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter | 63 |
Vierter Abschnitt | |
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern | |
Nachwahl | 64 |
Wiederholungswahl | 65 |
Berufung von Listennachfolgern | 66 |
Zweiter Teil | |
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven | |
Anwendung der Landeswahlordnung | 67 |
Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume | 68 |
Wählerverzeichnis | 69 |
Wahlbenachrichtigung | 70 |
Wahlscheine | 71 |
Wahlvorschläge | 72 |
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl | 73 |
Wahlbekanntmachung | 74 |
Feststellungen des Urnenwahlvorstandes | 75 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 75a |
Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes | 75b |
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl | 75c |
Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 76 |
Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter | 77 |
Einzelbewerber | 77a |
Dritter Teil | |
Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen | |
Anwendung der Landeswahlordnung | 78 |
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände | 79 |
Wählerverzeichnis | 80 |
Wahlbenachrichtigung | 81 |
Wahlscheine | 82 |
Wahlvorschläge | 83 |
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl | 84 |
Wahlbekanntmachung | 85 |
Feststellungen des Urnenwahlvorstandes | 86 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 86a |
Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes | 87 |
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl | 87a |
Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 88 |
Überprüfung der Wahl durch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter | 89 |
Einzelbewerber | 89a |
Vierter Teil | |
Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides | |
Anwendung der Landeswahlordnung | 90 |
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände | 91 |
Wählerverzeichnis | 92 |
Wahlbenachrichtigung | 93 |
Wahlscheine | 94 |
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl | 95 |
Wahlbekanntmachung | 96 |
Feststellungen des Urnenwahlvorstandes | 97 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 97a |
Briefwahl | 98 |
Fünfter Teil | |
Schlußbestimmungen | |
Auswahl der Wahlbezirke und wahlstatistische Auszählungen | 99 |
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung | 99a |
Öffentliche Bekanntmachungen | 100 |
Zustellungen | 101 |
Sicherung der Wahlunterlagen | 102 |
Vernichtung von Wahlunterlagen | 103 |
Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts | 104 |
Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung | 105 |
Zusammentreffen mit der Wahl zum Europäischen Parlament oder der Wahl zum Deutschen Bundestag | 105a |
Inkrafttreten | 106 |
Anlagen: | |
(zu §§ 18, 69 Absatz 3, 80 Absatz 3 und 92 Absatz 3) Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses zur Bürgerschaftswahl durch die Gemeindebehörde | Anlage 1 |
(zu §§ 20, 71 Absatz 1, 82 Absatz 1, 94 Absatz 1) Wahl-Schein für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft | Anlage 2 |
(zu § 22 Absatz 3 Nr. 2, § 33 Absatz 2, § 73 Absatz 2 und 4, § 84 Absatz 2 und 4 und § 95 Absatz 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | Anlage 3 |
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 33 Absatz 3, § 73 Absatz 4, § 84 Absatz 4 und § 95 Absatz 3) Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - | Anlage 4 |
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 4, § 71 Absatz 2, § 82 Absatz 2 und § 94 Absatz 2) Merkblatt für die Briefwahl zur Bürgerschaft - Vorder- und Rückseite - | Anlage 5 |
(zu § 28 Absatz 1) Wahlvorschlag - Bürgerschaftswahl | Anlage 6a |
(zu §§ 72 Absatz 1 und 83 Absatz 2) Wahlvorschlag - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 6b |
(zu §§ 77a Absatz 3 und 89a Absatz 3) Wahlvorschlag - Einzelbewerber | Anlage 6c |
(zu § 28 Absatz 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts - Bürgerschaftswahl | Anlage 7a |
(zu §§ 72 Absatz 3, 77a Absatz 3, 83 Absatz 4 und 89a Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 7b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 5) Zustimmungserklärung - Bürgerschaftswahl | Anlage 8a |
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 1 und 5) Zustimmungserklärung - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 8b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit - Bürgerschaftswahl | Anlage 9a |
(zu §§ 72 Absatz 4, 77a, 83 Absatz 5 und 89a in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 9b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber - Bürgerschaftswahl | Anlage 10a |
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 10b |
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt - Bürgerschaftswahl | Anlage 11a |
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl | Anlage 11b |
(zu § 30 Absatz 6) NIEDERSCHRIFT über die 1. Sitzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen/Bremerhaven zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zur ... Bremischen Bürgerschaft am ... | Anlage 12 |
(zu § 54b Absatz 6) Zählliste | Anlage 13 |
(zu § 57a Absatz 6) Schnellmeldung | Anlage 14 |
(weggefallen) | Anlage 15 |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl - Niederschrift über die Wahlhandlung im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 16a |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl - Niederschrift über die Zulassung der Wahlbriefe im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 16b |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl - Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk - Anlage: Ergebnis im Wahlbezirk und Stimmzettelprüfliste | Anlage 16c |
(zu §§ 75 Absatz 3, 75a Absatz 2 und 86 Absatz 3, 86a Absatz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) Wahl der Stadtverordnetenversammlung / Beiräte - Niederschrift über die Wahlhandlung im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 17a |
(zu §§ 75b Absatz 2, 75c, 87 Absatz 2 und 87a Nummer 4 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) Wahl der Stadtverordnetenversammlung / Beiräte - Niederschrift über die Zulassung der Wahlbriefe im Wahlbezirk, über die Übergabe der Wahlunterlagen und über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Teil 1 bis 3 der Niederschrift) | Anlage 17b |
(zu §§ 75a Absatz 2, 75c, 86a Absatz 2 und 87a in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) Wahl der Stadtverordnetenversammlung / Beiräte - Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk - Anlage: Ergebnis im Wahlbezirk und Stimmzettelprüfliste | Anlage 17c |
(zu §§ 60 Absatz 1 und 4, 61 Absatz 1 und 4) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft | Anlage 18 |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl (Unionsbürger) - Ergänzung zur Niederschrift über die Wahlhandlung im Wahlbezirk und über die Übergabe der Wahlunterlagen (Teil 1 und 2 der Niederschrift) | Anlage 19a |
(zu § 58 Absatz 1 und 2) Bürgerschaftswahl (Unionsbürger) - Ergänzung zur Niederschrift über die Zulassung der Wahlbriefe im Wahlbezirk und über die Übergabe der Wahlunterlagen (Teil 1 und 2 der Niederschrift) | Anlage 19b |
(zu §§ 56 Absatz 2 und 4, 58 Absatz 6) Bürgerschaftswahl (Unionsbürger) - Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger im Wahlbereich Bremen (Teil 3 der Niederschrift) | Anlage 19c |
(zu § 60 Absatz 4) Niederschrift über die 2. Sitzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen/Bremerhaven zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft | Anlage 20 |
(zu § 13 Absatz 1, § 70 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 93 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung zur Bürgerschaftswahl | Anlage 21 |
(zu § 14, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1) Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | Anlage 22 |
(zu § 36 Absatz 1, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1) Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | Anlage 23 |
(zu § 33 Absatz 1e und 1f, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1) Erläuterung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe | Anlage 24 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) Die Gebiete der beiden Wahlbereiche sind in Wahlbezirke aufzuteilen. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Sie soll mindestens 50 und nicht mehr als 2 000 betragen.
(3) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sind die festgelegten Grenzen von gemeindlichen Verwaltungsbezirken einzuhalten; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 6a Absatz 4 entsprechend.
Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Senator für Inneres macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlvorstand aus den Wahlberechtigten des Wahlbereichs einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter und weitere Beisitzer.
(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn ihrer Tätigkeit auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(3) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(5) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(7) Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(8) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(9) Während der Tätigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Der Urnenwahlvorstand hat drei bis acht Beisitzer und wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(2) Der Urnenwahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl.
(3) Der Urnenwahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Zählung der Wähler nach § 51 Absatz 2 , wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Zählung der Wähler sollen alle Mitglieder des Urnenwahlvorstandes anwesend sein.
(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Urnenwahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Urnenwahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 mit folgenden Maßgaben:
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Wahlgesetzes darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt und beruft sie ein.
Der Briefwahlvorstand hat zwei bis acht Beisitzer. Er ist beschlussfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 55a Absatz 2 und 3 und bei der Zählung der Wähler nach § 55a Absatz 4 , wenn mindestens vier Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Zählung der Wähler sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend sein.
(1) Der Auszählwahlvorstand hat zwei bis zwölf Beisitzer und wird von der Gemeindebehörde einberufen. Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Auszählung im Auszählraum zusammen.
(2) Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählwahlvorstände öffentlich bekannt.
(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Auszählwahlvorstandes anwesend sein. Die Mindestzahl von vier Mitgliedern des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, darf zu keinem Zeitpunkt des Auszählvorganges unterschritten werden; dies gilt nicht für kurze Unterbrechungen, in denen der Auszählvorgang ruht. Der Auszählwahlvorstand ist unter den Voraussetzungen von Satz 2 Halbsatz 1 beschlussfähig.
(4) Im Wahlbereich Bremen beruft die Gemeindebehörde zusätzlich einen besonderen Auszählwahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ( § 30 Absatz 2a Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ); diesem Auszählwahlvorstand können auch Unionsbürger angehören.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von maximal 120 Euro pro Tag. Das Nähere bestimmen die Gemeindebehörden. Sie sollen eine Differenzierung je nach Verantwortung und Aufwand der einzelnen Mitglieder vorsehen.
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ( § 1 ) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes an.
(2) Das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Wahlberechtigten nach Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
für ein Seeschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Wahlgesetzes ,
für ein Binnenschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Wahlgesetzes ,
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung ( § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten einzutragen, die sich im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sonst gewöhnlich aufhalten und in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nicht gemeldet sind oder die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nummer 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(4) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
Absatzes 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
Absatzes 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
Absatzes 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
Absatzes 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt.
(5) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung in einen anderen Wahlbereich und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis ( § 15 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Wahlgesetzes ) bei der Meldebehörde des neuen Wahlbereichs an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbereichs eingetragen; dasselbe gilt, wenn er in einem anderen Wahlbereich eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung wird. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb desselben Wahlbereichs für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheines hinzuweisen. Erfolgt die Eintragung nach Satz 1, benachrichtigt die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(5a) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5b) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(5c) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Meldegesetz eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(5d) In den Fällen des Absatzes 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach Absatz 4 Nummer 5 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 des Bremischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 2 des Bremischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(7) Gibt die Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 16 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 16 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung erfolgt in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 21 . Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 12 Absatz 5 oder 5a auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 6 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl eine öffentliche Bekanntmachung in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 22 über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen.
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen ( § 17 Absatz 3 ) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbereichsleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbereichsleiter vor. Der Wahlbereichsleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Absatz 2 , 5 und 5a sowie § 24 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 16 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 16 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem 12. Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses erfolgt die Beurkundung auf dem Ausdruck.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
(3) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl oder zur persönlichen Stimmabgabe in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein erteilt ist.
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 2 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 41 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlbereichsausschuß nach § 23 des Bremischen Wahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
(3a) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wenn der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auf Wunsch des Wahlberechtigten an eine andere als seine Wohnanschrift versandt werden, schickt die Gemeindebehörde parallel eine schriftliche Mitteilung an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten.
(3b) Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 21 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Urnen- und den Briefwahlvorstand des Wahlbezirks, für den der Wahlschein erteilt worden ist, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 31 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(8) Am Wahltage übergibt die Gemeindebehörde den Briefwahlvorständen das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk der Einrichtung, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Die Wahlberechtigten haben dies durch ihre Unterschrift in dem Verzeichnis zu bestätigen; § 21 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 16 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 16 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 16 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlbereichsleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 1 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 16 Abs. 1 des Bremischen Wahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin ( §§ 18 und 19 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Im Wahlbereich Bremen hat der Wahlbereichsleiter in seiner Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger wählbar sind.
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bremischen Wahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 16 Abs. 3 des Bremischen Wahlgesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6a eingereicht werden. Er muß enthalten
den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
je Bewerber Familiennamen, mindestens einen und maximal zwei Vornamen, einen Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung),
im Wahlbereich Bremen zusätzlich die Angabe, welche Bewerber als Unionsbürger nur zur Stadtbürgerschaft kandidieren.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, kann die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz "MdBB", "MdB" oder "MdEP" angegeben werden.
(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlbereichsleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 19 des Bremischen Wahlgesetzes zu bestätigen und der Anforderung beizufügen. Der Wahlbereichsleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf dem ersten nach § 17 des Bremischen Wahlgesetzes beim Wahlbereichsleiter eingereichten Wahlvorschlag gültig und auf allen weiteren allen Wahlvorschlägen ungültig.
Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Zahl der Unterschriften nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 8a , daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben; in der Erklärung ist auch anzugeben, welche bis zu zwei Vornamen von mehreren im Melderegister eingetragenen Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind,
die Bescheinigungen der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 9a , daß die Bewerber wählbar sind,
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 19 Abs. 6 des Bremischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern es sich um einen Wahlvorschlag einer in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Partei oder Wählervereinigung handelt.
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a , dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Dem Wahlvorschlag soll in elektronischer Form das Logo der einreichenden Partei oder Wählervereinigung beigefügt werden. Das Logo darf
an textlichen Elementen lediglich den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, eine Abkürzung dieses Namens, eine Eigenbezeichnung oder eine Verbindung dieser Elemente enthalten,
maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein,
keine rechtswidrigen Elemente beinhalten,
keine Urheberrechte verletzen. Das Haftungsrisiko tragen die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen.
(1) Der Wahlbereichsleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird der Wahlbereichsausschuß nach § 22 Abs. 4 des Bremischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Wahlbereichsleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Der Wahlbereichsleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlbereichsleiter legt dem Wahlbereichsausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlbereichsausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und Logos und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlbereichsausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlbereichsausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Der Wahlbereichsausschuss stellt ferner fest, von welcher Partei oder Wählervereinigung in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummern 1 und 2 entsprechendes Logo eingereicht wurde.
(5) Der Wahlbereichsleiter gibt die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; ihr sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlbereichsausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlbereichsausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbereichsleiter einzulegen. Der Wahlbereichsleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform wird auch durch Telegramm oder Telefax gewahrt. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Wahlbereichsleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Der Wahlbereichsleiter ordnet die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 28 Absatz 1 Satz 2 und 4 bezeichneten Angaben und gegebenenfalls das nach § 30 Absatz 3 Satz 1 , Absatz 4 Satz 3 vom Wahlbereichsausschuss festgestellte Logo sowie die Unterscheidungsbezeichnung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 ; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben, statt der Anschrift ist nur der Stadtteil, hilfsweise der Ortsteil anzugeben, ferner ist der Geburtsort nicht aufzunehmen; sind in einem Wahlvorschlag entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 2 für einen Bewerber mehr als zwei Vornamen angegeben oder stimmt ein angegebener Vorname nicht mit den Eintragungen im Melderegister überein, werden in diesen die im Melderegister an erster und zweiter Stelle eingetragenen Vornamen, hilfsweise der an erster Stelle eingetragene Vorname, übernommen. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(1) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Wahlvorschläge und der Bewerber. Er ist aus weißem oder weißlichem Papier, für Unionsbürger aus weißem oder weißlichem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem grünen oder grünlichem Flächendruck versehen ist. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Landeswahlleiter legt die Gestaltung des Stimmzettels nach Maßgabe der folgenden Absätze fest.
(1a) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge. In der drucktechnisch auffällig zu gestaltenden Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages sind der Name der Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen sowie den in der amtlichen Bekanntmachung gemäß § 32 Satz 2 aufgeführten Vornamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und einem Beruf aufgeführt; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, wird die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz "MdBB", "MdB" oder "MdEP" angegeben, sofern in dem nach § 28 Absatz 1 eingereichten Wahlvorschlag diese Angabe enthalten ist. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen.
(1b) Für die Stimmabgabe zugunsten eines Wahlvorschlags in seiner Gesamtheit (Listenwahl) ist unter der Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages eine Zeile mit der Bezeichnung "Gesamtliste" anzubringen. Daneben sind fünf gleich große Kreise zur Kennzeichnung aufzudrucken. Für die Stimmabgabe zugunsten der einzelnen Bewerber (Personenwahl) sind ebensolche Kreise neben dem Feld für jeden Bewerber aufzudrucken.
(1c) Auf dem Stimmzettel ist das vom Wahlbereichsausschuss nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 Satz 3 festgestellte Logo der Partei oder Wählervereinigung farbig aufzudrucken. Der Aufdruck erfolgt rechts zwischen der Kopfzeile nach Absatz 1a Satz 2 und den einzelnen Bewerbern innerhalb eines Feldes, das 12,2 cm breit und 3 cm hoch ist, wobei das Logo selbst in derjenigen Größe aufzudrucken ist, die eine Fläche von 5 cm2 hat. Als Fläche gilt die kleinere Fläche, die sich ergibt, wenn um das Logo das kleinstmögliche Rechteck, das alle Elemente des Logos umschließt, gelegt wird, und dieses mit dem kleinstmöglichen Kreis, der alle Elemente des Logos umschließt, verglichen wird. Hat der Wahlbereichsausschuss nach § 30 Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass eine Partei oder Wählervereinigung innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlbereichsleiter geltenden Frist kein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter eingereicht hat, unterbleibt bei dieser Partei oder Wählervereinigung ein Aufdruck des Logos auf dem Stimmzettel.
(1d) Der Stimmzettel kann aus einem Blatt bestehen oder in Form eines Stimmzettelhefts gestaltet sein.
(1e) Besteht der Stimmzettel aus einem Blatt, sind in einem Erläuterungsfeld die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären. Darunter sind die Wahlvorschläge fortlaufend oder nebeneinander anzubringen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld, das nicht durch Spaltenumbruch unterbrochen werden darf.
(1f) Ein Stimmzettelheft enthält eine Seite, auf der die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären sind. Es folgt ein Inhaltsverzeichnis, in dem in weißer Schriftfarbe auf schwarzem Untergrund die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge nach Absatz 1a Satz 1 mit Seitenzahlen aufgelistet sind; im Inhaltsverzeichnis unterbleibt ein Abdruck der Logos der Parteien und Wählervereinigungen. Jeder Wahlvorschlag erhält eine eigene Seite oder eine Doppelseite.
(1g) Grüne Stimmzettel im Sinne der §§ 56 und 59 sowie der Anlagen sind die nach Absatz 1 Satz 2 für Unionsbürger vorgesehenen Stimmzettel.
(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen blau, für Unionsbürger grün und nach dem Muster der Anlage 3 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel aufnehmen kann.
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen rot und nach dem Muster der Anlage 4 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag.
(4) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird eine rechte Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Urnenwahlvorstand gebildet. Sind mehrere Urnenwahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume für die Zulassung der Wahlbriefe und die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Auszählwahlvorstände, stellt sie zur Verfügung und sorgt für die notwendige Ausstattung.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke, Wahlräume und Räume, in denen Briefwahl- und Auszählwahlvorstände zusammentreten, öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Die Bekanntmachung erfolgt in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 23 .
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind ( § 22 Abs. 6 Satz 5 ),
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordrucke des ersten und zweiten Teils der Wahlniederschrift,
Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Sie muss so groß sein, dass sie die zu erwartenden Stimmzettel ohne weiteres aufnehmen kann. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der so zu gestalten ist, dass die Stimmzettel dadurch nicht wieder entnommen werden können.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
Der Tisch, an dem der Urnenwahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(1) Der Urnenwahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Urnenwahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine ( § 22 Abs. 6 Satz 5 ), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Urnenwahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 , verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Urnenwahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Urnenwahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Jedermann hat Zutritt
während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Der Urnenwahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Er soll hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Urnenwahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Urnenwahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Urnenwahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Urnenwahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Urnenwahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den betreffenden Wahlbezirk erteilten Wahlschein besitzt,
sich auf Verlangen des Urnenwahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk ( § 24 ) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
für den Urnenwahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
für den Urnenwahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Urnenwahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Urnenwahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Urnenwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nummer 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Urnenwahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Urnenwahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(1) Der Inhaber eines Wahlscheines ist nur zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er einen Wahlschein besitzt, der für den betreffenden Wahlbezirk erteilt ist. Der Inhaber des Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Urnenwahlvorsteher. Dieser prüft, ob der Wahlschein für seinen Wahlbezirk erteilt ist. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Urnenwahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Urnenwahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(2) Ist der Wahlschein für einen anderen Wahlbezirk erteilt, so ist der Wahlberechtigte an den Wahlraum jenes Wahlbezirks zu verweisen. Sofern er im Besitz von Briefwahlunterlagen ist, kann er den Wahlbrief bis 18.00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde abgeben.
Sobald die Wahlzeit gemäß § 35 abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken ( § 2 ) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Urnenwahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46 . Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Urnenwahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand ( § 6a Absatz 4 ) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Urnenwahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46 . Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Urnenwahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 48 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
Die Wahlbriefe können innerhalb des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 44 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 45 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 44 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Während der Zulassung der Wahlbriefe, der Zählung der Wähler sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zu allen Räumen, in denen die Wahlvorstände tätig sind, soweit das ohne Störung möglich ist.
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler.
Im Wahlbereich Bremen sind die Feststellungen nach Satz 1 getrennt für Deutsche und Unionsbürger vorzunehmen.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen eine Wahlniederschrift nach Maßgabe von § 58 .
(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 .
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter.
(2) Die Zulassung der Software kann erfolgen, wenn
technisch gewährleistet ist, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird,
nach Maßgabe von Absatz 3 sichergestellt ist, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt,
die Funktionsfähigkeit der Software, insbesondere die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 durch den Landeswahlleiter überprüft wurde.
(3) Die Voraussetzung des Absatz 2 Nummer 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Software
die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels unter einer eindeutigen Nummer ermöglicht,
über eine Schnittstelle verfügt, die den Export der erfassten Daten in ein anderes Programm, insbesondere ein Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, so dass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eine eigenständig Speicher- und druckfähige Prüfliste erstellt werden kann,
für jeden Wahlvorschlag einen Zähler enthält, der während der Stimmauszählung die Zahl der durch das jeweilige Zählteam bereits erfassten Listen- und Personenstimmen fortlaufend anzeigt und
Funktionen zur Durchführung von Stichprobenkontrollen beinhaltet.
Die Zulassung kann auch erfolgen, wenn die Software anstelle der in Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausdrücklich genannten Kontrollmechanismen über andere Funktionen verfügt, die die öffentliche Nachvollziehbarkeit der Ergebnisermittlung mindestens ebenso gut gewährleisten.
(4) Die Zulassung hat die genaue Version der überprüften Software zu bezeichnen und gilt nur für diese. Der Landeswahlleiter bestimmt in der Zulassung die erforderlichen Auflagen für den Einsatz der Software. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Hersteller der Software, den Wahlbereichsleitern und den Gemeindebehörden bekannt zu geben.
(5) Die Gemeindebehörden stellen sicher, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden. Vor dem Einsatz ist eine Überprüfung der Computer und deren Dokumentation durch sachverständige Mitarbeiter der Gemeindebehörde erforderlich.
(6) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift nicht vorlag oder wenn die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift entfallen ist. §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Auszählwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind ( § 22 Absatz 6 Satz 5 ),
die vom Urnenwahlvorstand gezählten und verpackten Stimmzettelpakete,
den vom Urnenwahlvorstand ausgefüllten ersten Teil der Wahlniederschrift mit Anlagen sowie den zweiten Teil der Wahlniederschrift,
einen Vordruck des dritten Teils der Wahlniederschrift nach § 58 Absatz 2 ,
Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
Verschluss- und Siegelmaterial,
Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine und
gegebenenfalls Zähllisten.
Dem besonderen Auszählwahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger sowie den Auszählwahlvorständen, die für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke eingesetzt werden, übergibt die Gemeindebehörde nur die in Satz 1 Nummern 3 bis 10 genannten Gegenstände.
(1) Der Auszählwahlvorstand ermittelt für den Wahlbezirk das Wahlergebnis und stellt fest
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4) sowie
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 3 und 5).
(2) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Feststellungen nach Absatz 1 auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler ( § 30 Absatz 2a Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(1) Die Tätigkeit des Auszählwahlvorstandes beginnt damit, dass der Auszählwahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Die Gemeindebehörde übergibt dem Auszählwahlvorstand die Wahlunterlagen nach Maßgabe von § 59 Absatz 3 .
(3) Der Auszählwahlvorstand prüft durch Nachzählen die Anzahl der ihm zur Auszählung übergebenen Stimmzettel. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählwahlvorstandes.
(1) Die Stimmenauszählung erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Hierzu bildet der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes mindestens ein Team für die Erfassung der Stimmzettel. Jedes Team besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorsteher kann nicht Mitglied eines Zählteams sein. Er überwacht den Auszählvorgang. Er kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählvorgang überwacht; werden mehr als zwei Zählteams gebildet, hat er eine solche Bestimmung zu treffen. Sofern vorübergehend nicht alle Mitglieder eines Zählteams anwesend sind, ruht die Erfassung in diesem Zählteam bis zur Rückkehr des oder der abwesenden Mitglieder.
(2) Alle Stimmzettel werden bei der Erfassung eindeutig nummeriert. Die Stimmzettel werden nacheinander einzeln unter ihrer in Satz 1 genannten Nummer erfasst. Ein Mitglied des Teams sagt für jeden Stimmzettel laut an, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge oder Bewerber abgegeben worden sind. Diese Ansagen werden von einem weiteren Mitglied des Teams im automatisierten Verfahren eingegeben. Mindestens ein drittes Mitglied überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Mitglieder des Zählteams sollen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorlesens und Kontrollierens regelmäßig abwechseln.
(2a) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sie sind außerhalb der Felder für die Wahlvorschläge oder die Stimmabgabe vorzunehmen. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.
(3) Stimmzettel, die ungekennzeichnet sind oder mehr als fünf Stimmen enthalten, werden in der elektronischen Datenverarbeitung als ungültige Stimmzettel erfasst. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder der Gültigkeit einzelner Stimmen geben, werden zur späteren Beschlussfassung ausgesondert und vom Wahlvorsteher in Verwahrung genommen.
(4) Die Auszählwahlvorstände überprüfen durch Stichprobenkontrollen die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch die Software. Art und Umfang der Stichproben sowie ihrer Dokumentation bestimmt der Landeswahlleiter.
(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und vermerkt sie auf der Rückseite jedes Stimmzettels. Bei gültigen Stimmzetteln oder Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 erfasst.
(6) Anstelle des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung können Zähllisten nach dem Muster der Anlage 13 verwendet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeindebehörde. Vor der Ansage gemäß Absatz 2 Satz 3 wird der gesamte Stimmzettel durchgesehen und auf seine Gültigkeit geprüft. Im Übrigen gelten Absätze 2 Sätze 3 bis 6, 2a, 3 und 5 entsprechend. Die Gemeindebehörde kann anordnen, dass die Stimmzettel vor der Erfassung nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert werden.
(7) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Wahlniederschrift nach Maßgabe von § 58 und macht die Feststellung nach Maßgabe des § 57 bekannt. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen, wenn der Auszählwahlvorstand dies beschließt. Er soll einen entsprechenden Beschluss fassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stimmerfassung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk nicht zutreffend erfolgt ist. Die Gründe für die erneute Zählung oder deren Ablehnung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel, die nicht der Niederschrift beigefügten Wahlscheine und die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 Satz 3 bis 6 an die Gemeindebehörde.
(9) Der Auszählwahlvorstand kann in Absprache mit der Gemeindebehörde beschließen, dass die Stimmauszählung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird. In diesem Fall gelten Absatz 8 und § 59 Absatz 4 Satz 3 bis 6 entsprechend; bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Auszählwahlvorsteher sicher zu stellen, dass die Unterlagen ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Auszählwahlvorstandes beaufsichtigt werden. Die noch nicht erfassten Stimmzettel sind als separates Paket zu verpacken. Für die Fortsetzung der Auszählung gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. Im Hinblick auf die noch nicht erfassten Stimmzettel gilt § 54a Absatz 3 entsprechend. Der Vorgang ist nach Maßgabe von § 58 in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Die nach § 50 Absatz 2 zuständige Gemeindebehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Die Gemeindebehörde
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und
übergibt jedem Briefwahlvorsteher das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine, die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind ( § 22 Absatz 8 ) sowie die in § 37 Nummern 4 bis 8 aufgeführten Unterlagen.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindebehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist ( § 103 ). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(5) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle ( § 50 Absatz 2 ) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Auszählwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlbereichsleiter feststellt, dass die nach § 7 Nummer 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Auszählwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlbereichsleiter, welchem Auszählwahlvorstand des Wahlbereichs die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 übernimmt der Auszählwahlvorstand zusätzlich die vorgelagerten Aufgaben des Briefwahlvorstandes gemäß § 55a . Wird die nach § 7 Nummer 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlbereich unterschritten, bestimmt der Wahlbereichsleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Auszählwahlvorstand des Wahlbereichs über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes beginnt damit, dass der Briefwahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Der Briefwahlvorstand ermittelt die Anzahl der Wahlbriefe und vermerkt sie in der Niederschrift gemäß § 58 . Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. Abweichend von Satz 4 kann die Gemeindebehörde zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. In diesem Fall dürfen die Stimmzettelumschläge nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Bremischen Wahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben ( § 31 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand die Zahl der Wähler. Dazu zählt er die Stimmzettelumschläge sowie die Wahlscheine. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(5) Der Briefwahlvorstand fertigt über die Zulassung der Wahlbriefe und seine Feststellungen eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 .
(6) Anschließend verpackt er die Stimmzettelumschläge und die restlichen Wahlscheine und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 und 2a .
(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Urnenwahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke und das Verfahren in den Auszählwahlvorständen gelten die §§ 53 bis 54b mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Der Auszählwahlvorstand überprüft durch Nachzählen die Anzahl der ihm zur Auszählung übergebenen Stimmzettelumschläge und eingenommenen Wahlscheine. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Briefwahlvorstandes, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählwahlvorstandes. Eine Überprüfung nach den Sätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich, wenn der Auszählwahlvorstand personenidentisch mit dem Briefwahlvorstand ist und die Auszählung unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes erfolgt.
(3) Mindestens ein Beisitzer entnimmt die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen. Leere Stimmzettelumschläge werden ausgesondert und vom Auszählwahlvorsteher in Verwahrung genommen. Des Weiteren werden die Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Bedenken geben, zur späteren Beschlussfassung ausgesondert und vom Auszählwahlvorsteher in Verwahrung genommen.
(4) Der Auszählwahlvorsteher prüft die gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verwahrung genommenen Stimmzettelumschläge und sagt jeweils an, dass die Stimmzettel ungültig sind. Das Ergebnis ist durch ein Zählteam zu erfassen.
(5) Zum Schluss entscheidet der Auszählwahlvorstand über die gemäß Absatz 3 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel. Der Auszählwahlvorsteher gibt die Entscheidung bekannt und vermerkt sie auf der Rückseite jedes Stimmzettelumschlages oder Stimmzettels. Bei gültigen Stimmzetteln oder Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach dem Verfahren gemäß § 54b Absatz 2 erfasst.
(6) Der Auszählwahlvorstand für die Briefwahl fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 .
(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl ist vom Wahlbereichsleiter in die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses, in die Schnellmeldung an den Landeswahlleiter nach § 57a und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlbereichs nach § 60 zu übernehmen.
(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem besonderen Auszählwahlvorstand nach § 8 Absatz 4 die Ergänzungen zur Wahlniederschrift für Unionsbürger ( Anlagen 19a und 19b ) aus allen Urnen- und Briefwahlbezirken nebst zugehörigen Paketen mit den grünen Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen sowie den Vordruck der Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger im Wahlbereich Bremen ( Anlage 19c ).
(1a) Für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger und das Verfahren in dem besonderen Auszählwahlvorstand gelten die §§ 53 bis 54b und § 55b mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Ein vom Auszählwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Auszählwahlvorstandes öffnet die versiegelten Pakete nacheinander, entnimmt ihnen die grünen Stimmzettel in gefaltetem Zustand und die Stimmzettelumschläge und zählt sie. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der in der betreffenden Ergänzung zur Wahlniederschrift (Unionsbürger) angegebenen Zahl der grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Feststellung des besonderen Auszählwahlvorstandes. Die aus den Paketen entnommenen grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden in die Wahlurne geworfen.
(3) Nachdem alle grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, ermittelt der Auszählwahlvorstand das Wahlergebnis der Unionsbürger und stellt es mit den in § 54 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest.
(4) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 zu fertigen.
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt der Auszählwahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift ( § 58 Absatz 1 Satz 2 ) anderen als den in §§ 57a genannten Stellen durch die Mitglieder des Auszählwahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. Satz 2 steht einer Übermittlung von Zwischenständen zum Zwecke statistischer Hochrechnungen oder für Stichproben nicht entgegen.
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Auszählwahlvorsteher dem Wahlbereichsleiter.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (beispielsweise telefonisch oder auf anderem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die in § 54 Absatz 1 genannten Angaben.
(3) Der Wahlbereichsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbereich. Er teilt es unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl mit den in Absatz 2 genannten Angaben auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welche Bewerber als gewählt gelten können.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbereichsleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.
(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(6) Bei Auszählung mit Hilfe von Zähllisten werden die Schnellmeldungen der Auszählwahlvorsteher nach dem Muster der Anlage 14 erstattet.
(7) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Schnellmeldungen auf das Wahlergebnis der deutschen Wähler.
(1) Über die Wahlhandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist je Wahlbezirk vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Der zweite Teil der Niederschrift, der die Übergabe nach § 59 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 betrifft, ist von den daran beteiligten Mitgliedern des Wahlvorstandes sowie den beteiligten Mitarbeitern der Gemeindebehörde zu unterzeichnen. Verweigert eine Person die Unterzeichnung, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift gliedert sich in drei Teile und wird nach dem Muster der Anlagen 16a bis 16c , im Wahlbereich Bremen zusätzlich nach dem Muster der Anlagen 19a bis 19c , erstellt. Der erste Teil umfasst bei der Urnenwahl die Wahlhandlung und die Zählung der Wähler durch den Urnenwahlvorstand; bei der Briefwahl die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Zählung der Wähler. Der zweite Teil der Niederschrift umfasst die Übergabe der Wahlunterlagen vom Urnen-, Briefwahl- oder Auszählwahlvorstand an die Gemeindebehörde und von dieser an den Auszählwahlvorstand. Der dritte Teil der Niederschrift umfasst die Feststellungen des Auszählwahlvorstandes nach Maßgabe der §§ 54 bis 54b , 55b und 56 und die Übergabe der Wahlunterlagen vom Auszählwahlvorstand an die Gemeindebehörde. Der Landeswahlleiter bestimmt rechtzeitig vor der Wahl, welche Anpassungen in dem Muster der Niederschrift bei einer Auszählung unter Verwendung von Zähllisten vorzunehmen sind. Beschlüsse nach § 44 Absatz 6 und 7 , § 46 Absatz 1 Satz 4 , § 54b Absatz 9 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung, der Zulassung der Wahlbriefe oder der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2a) Im Falle einer Unterbrechung der Stimmerfassung gemäß § 54b Absatz 9 ist der dritte Teil der Niederschrift soweit möglich fertig zu stellen. In einer Anlage zur Niederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung zu vermerken, die Anzahl der noch nicht erfassten Stimmzettel anzugeben und die Übergabe der Unterlagen zu protokollieren.
(3) Der Schriftführer des Urnenwahlvorstandes fügt der Niederschrift die eingenommenen Wahlscheine bei.
(4) Der Schriftführer des Briefwahlvorstandes fügt der Niederschrift bei:
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(5) Der Schriftführer des Auszählwahlvorstandes fügt der Niederschrift zusätzlich bei:
die Stimmzettel, über die der Auszählwahlvorstand nach § 54b Absatz 5 oder § 55b Absatz 5 besonders beschlossen hat,
bei Auszählung von Briefwahlbezirken ferner die Stimmzettelumschläge, über die der Auszählwahlvorstand nach § 55b Absatz 5 besonders beschlossen hat.
(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Der Auszählwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen.
(8) Auszählwahlvorsteher, Gemeindebehörde und Wahlbereichsleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(9) Die Gemeindebehörde kann mit Genehmigung des Landeswahlleiters Vordrucke für die Niederschriften verwenden, die in einzelnen Punkten von den Mustern der Anlagen abweichen.
(1) Der Urnenwahlvorstand verpackt je für sich
die gezählten weißen Stimmzettel gebündelt,
im Wahlbereich Bremen die gezählten grünen Stimmzettel der Unionsbürger gebündelt,
versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Urnenwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt der Gemeindebehörde auch die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Urnenwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Urnenwahlvorstandes beaufsichtigt werden.
(2) Der Briefwahlvorstand verpackt je für sich
die gezählten blauen Stimmzettelumschläge gebündelt,
im Wahlbereich Bremen die gezählten grünen Stimmzettelumschläge der Unionsbürger gebündelt,
die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Briefwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt ihr auch die sonstigen ihm nach § 55 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Briefwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern des Briefwahlvorstandes beaufsichtigt werden.
(2a) Sofern der Auszählwahlvorstand für die Briefwahl aus denselben Mitgliedern wie der Briefwahlvorstand besteht und der Briefwahlbezirk noch am selben Tag ausgezählt wird, ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Sofern nicht sofort mit der Auszählung begonnen wird, sind alle Stimmzettelumschläge und separat verpackt die in § 55 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zunächst wieder in die Wahlurne zu legen; anschließend ist diese bis zum Beginn der Auszählung zu verschließen und sicher zu verwahren. Der Auszählwahlvorsteher übergibt der Gemeindebehörde nach Abschluss der Auszählung auch die in § 55 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
(3) Die Gemeindebehörde nimmt die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen in Verwahrung, überprüft Verschluss und Siegel und übergibt die Unterlagen nach Maßgabe von § 53 an den Auszählwahlvorsteher. Sie stellt sicher, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und bis zur Übergabe an den Auszählwahlvorsteher ununterbrochen von mindestens zwei von ihr beauftragten Personen beaufsichtigt werden. Einzelheiten hierzu können vom Landeswahlleiter festgelegt werden. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Die Gemeindebehörde kann bei der Übergabe und Verwahrung eigene Bedienstete einsetzen oder Dritte beauftragen. Als Dritte im Sinne von Satz 5 gelten auch Bedienstete anderer Behörden, die im Wege der Amtshilfe oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen mit den betreffenden Behörden bei der Übergabe und Verwahrung oder zu deren Sicherung eingesetzt werden.
(4) Der Auszählwahlvorsteher überprüft bei der Übernahme der Unterlagen von der Gemeindebehörde Verschluss und Siegel. Etwaige Anstände sind im Protokoll zu vermerken. Nach Abschluss der Auszählung verpackt der Auszählwahlvorstand je für sich
die Stimmzettel, fortlaufend nach Nummern sortiert und gebündelt,
die Wahlscheine,
bei der Auszählung von Briefwahlbezirken auch die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge gebündelt,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und versieht sie mit Inhaltsangabe; der Auszählwahlvorsteher übergibt sie der Gemeindebehörde. Er übergibt der Gemeindebehörde auch die ihm nach § 53 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die Wahlniederschrift. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Auszählwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 3 und 4 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5) Sofern die Auszählung in denselben Räumlichkeiten erfolgt wie die Wahlhandlung, kann die Gemeindebehörde vor der Wahl bestimmen, dass die Unterlagen unmittelbar vom Urnenwahlvorsteher an den Auszählwahlvorsteher übergeben werden. Die Gemeindebehörde legt für diesen Fall die Modalitäten der Übergabe so fest, dass gewährleistet ist, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und sie ununterbrochen von mindestens zwei Mitgliedern eines Wahlvorstandes beaufsichtigt werden. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 zu protokollieren.
(6) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gemeindebehörde die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist ( § 103 ). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(7) Die Gemeindebehörde hat die eingenommenen Stimmzettel, Wahlscheine und Stimmzettelumschläge auf Anforderung dem Wahlbereichsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) Der Wahlbereichsleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlbereich nach Wahlvorschlägen und Wahlbewerbern wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 18 zusammen. Dabei soll der Wahlbereichsleiter für die Ortsteile, Stadtteile und Stadtbezirke Zwischensummen bilden, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuss das Wahlergebnis im Wahlbereich. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),
welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes
an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen- und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und
welche Bewerber gewählt sind.
Der Wahlbereichsausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen und Stimmzettel abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigende Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Wahlbereichsleiter kann mit Genehmigung des Landeswahlleiters Vordrucke für die Niederschrift verwenden, die in einzelnen Punkten von dem Muster der Anlage 20 abweichen.
(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Wahlbereichsleiter Bremen prüft die Wahlniederschrift des besonderen Auszählwahlvorstandes nach § 58 Absatz 6 auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dieser Wahlniederschrift und dem Ergebnis der Wahl im Wahlbereich Bremen ( § 60 Absatz 2 ) das endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtbürgerschaft nach Wahlvorschlägen und Wahlbewerbern geordnet zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuss Bremen das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),
welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes
an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen- und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und
welche Bewerber abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.
Der Wahlbereichsausschuss Bremen ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen und Stimmzettel abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigende Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft nach Absatz 2 Satz 2 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses Bremen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses Bremen mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbereichsausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den beiden Wahlbereichen ( § 60 Absatz 2 Nummern 1 bis 7 ) nach dem Muster der Anlage 18 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),
welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes
an der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen teilnehmen,
bei der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die in den Wahlbereichen und im Land auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen-und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und
welche Bewerber gewählt sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlbereichsausschüsse vorzunehmen.
(4) (1) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Absatz 7 ) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 9 und § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nummer 10) öffentlich bekannt.
(6) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nr. 7) öffentlich bekannt.
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt vorbehaltlich des Absatzes 2 die gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung ( § 101 ) und weist sie auf die Vorschriften des § 33 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft sofort nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind sowie deren Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Ein gewählter Bewerber, der als Mitglied des Senats nach Artikel 108 der Landesverfassung gehindert ist, in die Bürgerschaft einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Absatz 5 des Bremischen Wahlgesetzes . An seine Stelle tritt der nächste zu berücksichtigende Bewerber des Wahlvorschlages, aufgrund dessen das Mitglied des Senats gewählt ist. Für die Berufung gilt § 66 entsprechend. Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber nach Satz 2 in die Bürgerschaft eingetreten ist.
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung haben die Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindebehörden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlbereichsleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erwirbt.
(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 68 bis 77a etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. | des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche | das Gebiet der Stadt Bremerhaven; |
2. | der Bürgerschaft | die Stadtverordnetenversammlung, ausgenommen in § 9 ; |
3. | des Präsidenten der Bürgerschaft | der Stadtverordnetenvorsteher; |
4. | des Senats | der Magistrat, ausgenommen in § 9 ; |
5. | des Landeswahlleiters | der Stadtwahlleiter, ausgenommen in §§ 3 , 4 , 27 , 29 Absatz 1 , § 30 Absatz 7 , §§ 31 , 33 Absatz 1 Satz 4 , §§52 , 54b Absatz 4 , § 58 Absatz 2 Satz 5 , § 60 Absatz 5 , §§ 64 und 65 Absatz 6 ; |
6. | des Wahlbereichsleiters und des Wahlbereichsausschusses | der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß. |
(3) § 57a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 , § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sowie § 61 Absatz 1 bis 4 finden keine Anwendung.
(1) Der Stadtwahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Als Stadtwahlleiter kann nur der Wahlbereichsleiter für die Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven ernannt werden. Entsprechendes gilt für seinen Stellvertreter. Der Magistrat macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Die Beisitzer des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven können gleichzeitig dem Stadtwahlausschuß angehören.
(3) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung dieselben sein.
(4) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung angehören.
(5) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.
(1) Die Wahlbenachrichtigungen erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 21 und sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Letzteres gilt nicht für Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind.
(2) (weggefallen)
(3) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche und für Unionsbürger optisch unterschiedlich gestaltet sein.
(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt. § 70 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dem Wahlschein ist ein entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ für die Bürgerschaftswahl und ST für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vermerkt.
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6b eingereicht werden. Er muss die in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die in § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 18 Absatz 2 des Bremischen Wahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Stadtwahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Stadtwahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
(4) Im Übrigen findet § 28 Absatz 3 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 8a , 9a , 10a und 11a die Anlagen 8b , 9b , 10b und 11b .
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl aus weißem Papier hergestellt sein, für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem gelben Flächendruck versehen ist, hergestellt sein.
(3) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.
(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl ( Anlage 3 ) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages ( Anlage 4 ) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau und für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelb sein.
(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,
sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe voneinander unterscheiden,
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine, bei gemeinsamen Wahlscheinen entsprechend den darauf vermerkten Stimmabgaben, für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlage 17a .
(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 . Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17a zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16a und 17a ) ist in seinem 2. Teil gegebenenfalls von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gezählt. §§ 52 bis 54b gelten entsprechend.
(2) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlagen 17a und 17c und gibt die Feststellung nach Maßgabe von § 57 bekannt.
(3) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 .
(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.
(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 55a entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 71 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.
Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.
Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b zu erstellen.
Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17b zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16b und 17b ) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 55b und 75a mit folgenden Maßgaben:
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als "leer" zu kennzeichnen.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung, so ist der Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b und 17c zu erstellen.
Der Stadtwahlleiter weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 46 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Ein gewählter Bewerber, der als Magistratsmitglied nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Wahlgesetzes gehindert ist, in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes . Im übrigen gilt § 62 entsprechend.
(1) Der Stadtwahlleiter und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 47 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung hat der Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
(1) Für Einzelbewerber, die nach § 45 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.
(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Bremischen Wahlgesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.
(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzten Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7b zu erbringen.
(4) § 28 Absatz 2 , Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 5 , Absatz 4 Nummer 3 und 5 findet keine Anwendung. An die Stelle der Anlagen 6b und 8b tritt die Anlage 6c . § 33 Absatz 1b Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 79 bis 89a etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. | des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche | der Beiratsbereich; |
2. | der Bürgerschaft | der Beirat, ausgenommen in §§ 4 und 9 ; |
3. | des Präsidenten der Bürgerschaft | der Ortsamtsleiter; |
4. | des Landeswahlleiters | der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in §§ 3 , 4 , 27 , 29 Absatz 1 , § 30 Absatz 7 , §§ 31 , 33 Absatz 1 Satz 4 , §§ 52 , 54b Absatz 4 , § 58 Absatz 2 Satz 5 , § 60 Absatz 5 , §§ 64 und 65 Absatz 6 . |
(3) § 28 Absatz 3 Nummer 6 , § 57a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 , § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 , § 61 Absatz 1 bis 4 und § 62 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(4) § 32 Satz 2 und § 33 Absatz 1a Satz 3 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt.
(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Beiräten dieselben sein.
(2) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Beiratswahl angehören.
(3) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.
(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden und erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 21 .
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche und für Unionsbürger optisch unterschiedlich gestaltet sein.
(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.
(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ oder EU für die Bürgerschaftswahl und BE für die Beiratswahl vermerkt.
(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat in der Bekanntmachung nach § 26 auch darauf hinzuweisen, in welche Beiratsbereiche das Gebiet der Stadt Bremen eingeteilt ist und wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes jeweils enthalten müssen.
(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6b eingereicht werden. Er muß neben den in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 bezeichneten Angaben auch die Bezeichnung des Beiratsbereichs enthalten, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wird.
(3) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 51 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Leiter des Wahlbereichs Bremen kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie der betreffende Beiratsbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, anzugeben. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
(5) Im Übrigen findet § 28 Absatz 3 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 8a , 9a , 10a und 11a die Anlagen 8b , 9b , 10b und 11b .
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl für Deutsche aus weißem Papier hergestellt sein, für die Bürgerschaftswahl für Unionsbürger aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem grünen Flächendruck versehen ist, hergestellt sein und für die Beiratswahl aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem gelben Flächendruck versehen ist, hergestellt sein.
(3) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.
(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl ( Anlage 3 ) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages ( Anlage 4 ) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern grün und für die Wahl der Beiräte gelb sein.
(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,
sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe voneinander unterscheiden,
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler.
(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der Stimmabgabevermerke auf den eingenommenen Wahlscheinen für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlage 17a .
(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die Wahlscheine und die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1 . Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17a zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16a und 17a ) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Wahl der Beiräte gezählt. §§ 52 bis 54b gelten entsprechend.
(2) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlagen 17a und 17c und gibt die Feststellung nach Maßgabe von § 57 bekannt.
(3) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 4 .
(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.
(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 55a entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 82 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.
Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.
Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b zu erstellen.
Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17b zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift ( Anlagen 16b und 17b ) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.
Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 55b und 86a entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Beiratswahl statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als "leer" zu kennzeichnen.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Beiratswahl, so ist der Stimmzettel zur Beiratswahl im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Beiratswahl". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Beiratswahl ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlagen 17b und 17c zu fertigen.
Der Leiter des Wahlbereichs Bremen weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 52 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Im übrigen gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.
(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 53 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes ).
(2) Auf Anforderung hat der Leiter des Wahlbereichs Bremen dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
(1) Für Einzelbewerber, die nach § 51 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.
(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Bremischen Wahlgesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.
(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzen Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen im Beirat vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7b zu erbringen.
(4) § 28 Absatz 2 , Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 5 , Absatz 4 Nummer 3 und 5 findet keine Anwendung. An die Stelle der Anlagen 6b und 8b tritt die Anlage 6c . § 33 Absatz 1b Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(1) Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung gelten für die gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides im Land oder in der Stadtgemeinde Bremen entsprechend, soweit nicht in den §§ 91 bis 98 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.
(2) Bei einem Volksentscheid im Land müssen die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.
(3) Bei einem Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen sind die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zum Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen angehören.
(4) Die Entschädigung nach § 10 wird bei den verbundenen Abstimmungen nur einmal gezahlt.
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für alle verbundenen Abstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Bei einem Volksentscheid im Land werden Unionsbürger in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht stimmberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Abstimmung vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.
(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für alle Abstimmungen miteinander zu verbinden und erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahl anzupassenden Muster der Anlage 21 .
(2) Bei einem Volksentscheid im Land ist die Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 für Unionsbürger entsprechend zu ändern.
(1) Für die jeweils verbundenen Abstimmungen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.
(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein jeweils entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die jeweiligen Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer für jede Abstimmung in den dafür bestimmten, oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen vermerkt.
(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für den Volksentscheid aus grauem Papier hergestellt sein.
(2) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.
(3) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem gemeinsamen Wahlschein in einen für alle Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl ( Anlage 3 ) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages ( Anlage 4 ) sind der verbundenen Abstimmung anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen grün, für die Wahl der Beiräte gelb und für den Volksentscheid grau sein.
(1) Für alle verbundenen Abstimmungen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
der Volksentscheid sowie die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,
sich die Stimmzettel durch Inhalt und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für alle Abstimmungen als Muster beizufügen.
Für die Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, die Anfertigung der Niederschrift, das Verpacken der Unterlagen sowie die Übergabe an die Gemeindebehörde gilt § 86 entsprechend.
Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Volksentscheid - Wahl der Beiräte gezählt. Im Übrigen gilt § 86a entsprechend.
Für die Briefwahl, insbesondere die Zulassung der Wahlbriefe, die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahlbezirke gelten §§ 87 und 87a entsprechend.
(1) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird nach Maßgabe von § 57 des Bremischen Wahlgesetzes wahlstatistisch ausgewertet. Dabei werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Landeswahlleiter. Dabei orientiert er sich weitestgehend an den Bestimmungen des Wahlstatistikgesetzes des Bundes. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 58 und 59 zu behandeln.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 57 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.
(1) Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht,
soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 17 des Bremischen Wahlgesetzes ) bis zum Ablauf des Wahltages,
soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis ( § 12 ) bis zum Ablauf des Wahltages.
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.
(2) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung.
(1) Die nach dem Bremischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Gemeindebehörden in den Tageszeitungen, die in dem Gebiet, für das die Bekanntmachung erforderlich ist, allgemein verbreitet sind,
in allen übrigen Fällen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Insbesondere dürfen die Wahlvorschläge mit den in § 32 genannten Daten sowie Muster-Stimmzettel nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 im Internet veröffentlicht werden. Dabei ist nach den Möglichkeiten, die der aktuelle Stand der Technik eröffnet, die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung zu gewährleisten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sowie des Absatzes 2 sind die Veröffentlichungen spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Land Bremen zu löschen.
Für Zustellungen gilt das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 , die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Über die Vernichtung von Wahlunterlagen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung Anwendung mit folgenden Maßgaben:
Abweichend von § 67 Abs. 2 Nr. 5 tritt auch in § 29 Abs. 1 , § 30 Abs. 7 , § 60 Abs. 5 und §§ 64 und 65 Abs. 6 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;
§ 68 Abs. 2 bis 5 und §§ 69 bis 71 , 73 bis 75c finden keine Anwendung.
Findet eine der in dieser Verordnung geregelten Wahlen oder ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder beider Wahlen statt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für sämtliche Wahlen und Volksentscheide sollen dieselben sein,
für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Wahl zum Deutschen Bundestag ist jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden,
Entschädigungen nach § 10 Absatz 2 werden auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Europawahlordnung sowie auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung angerechnet,
der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Landeswahlordnung vom 21. April 1983 (Brem.GBl. S. 317 - 111-a-2), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 173), außer Kraft.
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Bremen/ Bremerhaven (1) , ... (2)
Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat der Wahlbereichsausschuss Bremen/Bremerhaven (1) zusammen.
Es waren erschienen:
Name, Vorname | Funktion |
als Vorsitzende/r | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in | |
als Beisitzer/in |
Ferner waren zugezogen:
Name, Vorname | Funktion |
als Schriftführer/in | |
als Hilfskraft | |
usw. |
Als Vertrauenspersonen waren erschienen:
Name, Vorname | Für den Wahlvorschlag |
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | |
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | |
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | |
usw. |
Der Vorsitzende eröffnete um ______ Uhr die Sitzung und wies die Beisitzer/innen, die/den Schriftführer/in und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung öffentlich bekannt gemacht und die Besitzer/innen sowie die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge geladen worden sind.
Der Vorsitzende legte dem Ausschuss folgende Wahlvorschläge vor und berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Datum (am letzten Tag der Frist auch Uhrzeit) des Eingangs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass keine/ folgende (1) Wahlvorschläge verspätet eingegangen sind.
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Der Ausschuss wies die betroffenen Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei den übrigen Wahlvorschlägen ergaben sich keine/folgende (1) Mängel.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Art des Mangels/ der Mängel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Der Ausschuss wies aufgrund der Mängel folgende Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit durch Beschluss zurück. (1)
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei keinen/folgenden (1) Wahlvorschlägen ergaben sich lediglich für einzelne Bewerber/innen folgende Mängel.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Name (Bewerber/in) | lfd. Nr. im Wahlvor- schlag | Art des Mangels/ der Mängel |
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Der Ausschuss beschloss aufgrund der Mängel keine/folgende (1) Bewerber/innen aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Name (Bewerber/in) | lfd. Nr. im Wahlvor- schlag | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge haben sich keine Mängel ergeben.
Der Ausschuss beschloss, folgende Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) zuzulassen.
Liste Nr. | Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
1. | ||
2. | ||
5. | ||
usw. |
Der Ausschuss stellte sodann die Bewerberreihenfolge der einzelnen zugelassenen Wahlvorschläge gemäß der Anlage zur Niederschrift fest.
Die Namen/ Kurzbezeichnungen keiner/folgender (1) Wahlvorschläge geben zu Verwechslungen Anlass. Daher beschloss der Ausschuss, ihnen folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen. (1)
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Unterscheidungsbezeichnung | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Es wurde festgestellt, dass von folgenden Parteien und / oder (1) Wählervereinigungen innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter kein Logo der Partei bzw. Wählervereinigung eingereicht wurde.
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Kein Eingang / Datum des Eingangs | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Es wurde festgestellt, dass von folgenden Parteien und / oder (1) Wählervereinigungen ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 BremLWO nicht entsprechendes Logo der Partei bzw. Wählervereinigung eingereicht wurde.
Die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge wurden gehört.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Eingereichtes Logo | Art des Mangels / der Mängel | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Es wurde festgestellt, dass von folgenden Parteien und Wählervereinigungen in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 BremLWO entsprechendes Logo eingereicht wurde.
Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | Eingereichtes Logo | Datum des Eingangs | Ergebnis der Abstimmung Ja/Nein/Enthaltung |
Im Rahmen der Vorprüfung, der Prüfung und Zulassung ergaben sich folgende Besonderheiten. (1)
Der Vorsitzende gab die Entscheidung des Ausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf gemäß § 23 Absatz 2 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) hin.
Die Sitzung war öffentlich.
Die Sitzung wurde um ______ Uhr geschlossen.
Vorstehende Niederschrift und folgende Anlage wurden von dem/der Vorsitzenden, den Beisitzer/inne/n und dem/der Schriftführer/in genehmigt und wie folgt unterschrieben.
_____________________________________ | _____________________________________ |
Vorsitzende/r | Schriftführer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
ANLAGE zur NIEDERSCHRIFT
über die 1. Sitzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen/Bremerhaven (1) zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zur ... (2) Bremischen Bürgerschaft am ... (2)
Liste Nr. 1: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
Liste Nr. 2: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
Liste Nr. 5: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
Liste Nr. 6: Name und Kurzbezeichnung der Partei bzw. Wählervereinigung | ||||
lfd. Nr. | Name, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsdatum, Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
usw. | ||||
Die Bewerber/innen lfd. Nr. (Name, Vorname) sind Unionsbürger, deren Kandidatur nur für die Stadtbürgerschaft gilt. (3) |
usw.
_____________________________________ | _____________________________________ |
Vorsitzende/r | Schriftführer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
_____________________________________ | _____________________________________ |
Beisitzer/in | Beisitzer/in |
Nichtzutreffendes streichen.
Wahlperiode oder Datum eintragen.
Entfällt im Wahlbereich Bremerhaven sowie zu den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und zu den Beiräten in der Stadt Bremen.
Bei Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und zu den Beiräten im Gebiet der Stadt Bremen sind die Bezeichnungen entsprechend der speziellen Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung zu ersetzen und die Möglichkeit der Bewerbungen von Einzelpersonen zu berücksichtigen.
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(weggefallen)
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