Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 312 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 312 AO – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 281 - 321, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 309 - 321, III. - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.