Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RBG – Organe

(1) Die Organe der Anstalt sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant und

  4. 4.

    das Direktorium.

(2) Rundfunkrat und Verwaltungsrat müssen in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass ein gemeinsames Gremienbüro eingerichtet wird, das angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates unterworfen. Die Anstalt darf das arbeitsrechtliche Direktionsrecht sowie personelle Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates ausüben. § 22 und § 23 bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 8 - 23, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.