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§ 65 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 StrG – Sondernutzungen

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 44 gilt entsprechend.

(2) Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch von Straßen, die nach diesem Gesetz Gemeindestraßen sind, über den Gemeingebrauch hinaus, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 52 zugelassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 62 - 70, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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