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§ 52 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 6 – Statistik, Kosten, Fristen und Termine

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 52 LKWG M-V – Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend oder einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 48 - 52, Abschnitt 6 - Statistik, Kosten, Fristen und Termine/
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