NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 8 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 75 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 SGB II

(weggefallen)


§ 25 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Bauprodukte

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBO – Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. 1.

    Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 20 Abs. 2 ),

  2. 2.

    Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 23 Abs. 2 ),

  3. 3.

    Zertifizierungsstelle ( § 24 Abs. 1 ),

  4. 4.

    Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 24 Abs. 2 ),

  5. 5.

    Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 oder

  6. 6.

    Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.


§ 1 VertretG
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VertretG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 VertretG

(1) Das Saarland wird durch den zuständigen Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten. Das Recht des Ministerpräsidenten, das Saarland nach außen zu vertreten ( Artikel 97 der Verfassung des Saarlandes ), bleibt unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten betreffen und in Fällen, in denen die Zuständigkeit eines Ministers nicht gegeben ist, wird das Saarland durch den Ministerpräsidenten vertreten.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

Kommunalwahlgesetz (KWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Wahlen zu den Gemeinderäten  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Wahlrechtsgrundsätze 1
Wahlverfahren 2
Wahltag 3
Einteilung des Wahlgebiets 4
  
Zweiter Abschnitt  
Wahlorgane  
  
Wahlorgane 5
Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter 6
Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter 7
Gemeindewahlausschuss 8
Wahlvorstand 9
Wahlbeschwerdeausschuss 10
Ehrenämter 11
(aufgehoben) 12
  
Dritter Abschnitt  
Wahlberechtigung und Wählbarkeit  
  
Wahlberechtigung 13
Ausschluss der Wahlberechtigung 14
Ausübung des Wahlrechts 15
Wählbarkeit 16
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 17
  
Vierter Abschnitt  
Wählerverzeichnis und Wahlschein  
  
Wählerverzeichnis 18
(aufgehoben) 19
(aufgehoben) 20
Wahlschein 21
  
Fünfter Abschnitt  
Wahlvorschläge  
  
Wahlvorschlagsrecht 22
Einreichung der Wahlvorschläge 23
Inhalt und Form der Wahlvorschläge 24
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern 24a
Zurücknahme von Wahlvorschlägen 25
Änderung von Wahlvorschlägen 26
Mängelbeseitigung 27
Zulassung der Wahlvorschläge 28
Verbindung von Wahlvorschlägen 29
Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge 30
  
Sechster Abschnitt  
Wahlhandlung  
  
Stimmzettel 31
(aufgehoben) 32
Öffentlichkeit der Wahl 33
Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen 34
Wahrung des Wahlgeheimnisses 35
Stimmabgabe 36
Briefwahl 37
  
Siebter Abschnitt  
Feststellung des Wahlergebnisses  
  
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 38
Ungültige Stimmen 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen 40
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl 41
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl 42
Benachrichtigung der Gewählten 43
Ersatzleute 44
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 45
  
Achter Abschnitt  
Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot  
  
Nachwahl 46
Anfechtung der Wahl 47
Entscheidung über die Anfechtung 48
Wiederholungswahl 49
Folgen eines Parteiverbotes 50
  
Zweiter Teil  
Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten  
  
Allgemeines 51
(aufgehoben) 52
Wahlgebiet 53
Wahlorgane 54
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 55
Wahlschein 56
Wahlvorschläge 57
  
Dritter Teil  
Wahlen zu den Kreistagen  
  
Allgemeines 58
(aufgehoben) 59
Kreiswahlgebiet 60
Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter 61
Kreiswahlausschuss 62
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 63
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 64
Wahlschein 65
Wahlvorschläge 66
  
Vierter Teil  
Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken  
  
Allgemeines 67
(aufgehoben) 68
Regionalverbandswahlgebiet 69
Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter 70
Regionalverbandswahlausschuss 71
  
Fünfter Teil  
Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors  
  
Grundsatz 72
Wahlorgane 73
Wahltag 74
Wählerverzeichnis und Wahlschein 75
Wahlvorschläge 76
Stimmzettel und Stimmabgabe 77
Wahlergebnis, Wiederholungswahl 78
Stichwahl 79
Anfechtung der Wahl 80
Abwahl 81
Tag der Abwahl, Bekanntmachung 82
Stimmzettel 83
Wahlergebnis, Bekanntmachung 84
  
Sechster Teil  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  
  
Unterstützung des Bürgerbegehrens 85
Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens 86
Vorprüfung des Bürgerbegehrens 87
Entscheidung über das Bürgerbegehren 88
Einleitung des Bürgerentscheides 89
Stimmzettel 90
Anzuwendende Vorschriften 91
  
Siebter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 92
Wahlkosten 93
Durchführungsverordnungen 94
Fristen, Termine und Form 95
(aufgehoben) 96
Übergangsregelung 97
Inkrafttreten 98
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 22. Januar 2019

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (Amtsbl. 2019 I S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 11. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 9. Noveınber 2008 (Amtsbl. S. 1835),

  2. 2.

    den am 14. Februar 2014 Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 10),

  3. 3.

    den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712)

    und

  4. 4.

    den am 11. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KWG – Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.


§ 2 KWG – Wahlverfahren

Die Mitglieder des Gemeinderates werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.


§ 3 KWG – Wahltag

Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.


§ 4 KWG – Einteilung des Wahlgebiets

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat Für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.

(3) Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke sind so abzugrenzen, dass sie die Grenzen des Wahlbereichs sowie des Gemeindebezirks oder des Stadtbezirks nicht überschneiden. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 5 - 12, Zweiter Abschnitt - Wahlorgane

§ 5 KWG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Saarland,

  2. 2.

    die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jede Gemeinde,

  3. 3.

    der Gemeindewahlausschuss für jede Gemeinde,

  4. 4.

    der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,

  5. 5.

    der Wahlbeschwerdeausschuss für jeden Landkreis, für jede kreisfreie Stadt, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für den Regionalverband Saarbrücken.

(2) Soweit Wahlorgane, ihre Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen sind, gilt ihre Bestellung bis zur Bekanntmachung des nächsten allgemeinen Wahltags. Sie kann widerrufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

(5) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(6) Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.


§ 6 KWG – Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter

(1) Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.


§ 7 KWG – Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter

(1) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(2) Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter oder stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein; an ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter. Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.


§ 8 KWG – Gemeindewahlausschuss

(1) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer; für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist. Bei der Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze vor.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Der Gemeindewahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu den Verhandlungen ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zuzuziehen; über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 9 KWG – Wahlvorstand

(1) Für jeden Wahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Sie oder er beruft mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.

(4) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen, leitet und überwacht die Wahlhandlung und stellt das Ergebnis der Wahl für den Wahlbezirk fest. § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 10 KWG – Wahlbeschwerdeausschuss

(1) Für jeden Landkreis, für den Regionalverband, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für jede kreisfreie Stadt wird ein Wahlbeschwerdeausschuss gebildet. Der Wahlbeschwerdeausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern. Vorsitzende oder Vorsitzender ist in Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, im Regionalverband Saarbrücken die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor und in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der im Landkreis, in der kreisfreien Stadt, im Regionalverband oder in der Landeshauptstadt Saarbrücken vertretenen Parteien und Wählergruppen.

(2) Mitglieder eines Gemeindewahlausschusses können nicht Mitglieder eines Wahlbeschwerdeausschusses sein. Dies gilt nicht hinsichtlich der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und des Wahlbeschwerdeausschusses von kreisfreien Städten und der Landeshauptstadt Saarbrücken. Hat die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken an einer Entscheidung des Gemeindewahlausschusses mitgewirkt, so darf sie oder er, soweit dieselbe Sache Gegenstand einer Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses sein soll, bei dieser Entscheidung nicht mitwirken; dasselbe gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlbeschwerdeausschusses sein. An ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden wählt der Kreistag, die Regionalversammlung oder der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlbeschwerdeausschusses.

(4) Der Wahlbeschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens vier Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Im Übrigen findet § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung.


§ 11 KWG – Ehrenämter

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.


§ 12 KWG

(aufgehoben)


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 13 - 17, Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 13 KWG – Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.

(2) Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.


§ 14 KWG – Ausschluss der Wahlberechtigung

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


§ 15 KWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres oder seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.


§ 16 KWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehat. § 13 Abs. 2  und  3 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist

  1. 1.

    eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der

    1. a)

      nach § 14 nicht wahlberechtigt ist,

    2. b)

      infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  2. 2.

    eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.


§ 17 KWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Mitglied des Gemeinderates können nicht sein

  1. 1.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Gemeinde in dieser Gemeinde,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

  3. 3.

    Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und

  4. 4.

    Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Gemeinde zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei der Gemeinde auszuüben.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(2) Werden Personen gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Gemeinderat gehindert sind, können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass ihr Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis beendet ist. Werden Personen gewählt, deren dienstliche Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 4 mit der Ausübung des Mandats nicht vereinbar ist, so können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit entbunden sind. Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach Absatz 1 gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.

(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderates ein Amt oder eine Aufgabe nach Absatz 1, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 18 - 21, Vierter Abschnitt - Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 18 KWG – Wählerverzeichnis

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.


§ 19 KWG

(aufgehoben)


§ 20 KWG

(aufgehoben)


§ 21 KWG – Wahlschein

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 22 - 30, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge

§ 22 KWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.


§ 23 KWG – Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.


§ 24 KWG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.

(2) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.

(4) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die Gemeindewahlleiterin oder an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

(7) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

(8) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  1. 1.

    die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 4),

  2. 2.

    für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,

  3. 3.

    für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

    1. a)

      die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

    2. b)

      die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,

    3. c)

      die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

  4. 4.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .


§ 24a KWG – Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

(1) Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

  1. 1.

    für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,

  2. 2.

    für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sind hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 20 Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 24 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Amtszeit vorzeitig endet.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder Wählergruppen.


§ 25 KWG – Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.


§ 26 KWG – Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24a muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann dieser nicht mehr geändert werden.


§ 27 KWG – Mängelbeseitigung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt,

  3. 3.

    die nach § 22 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

  4. 4.

    sämtliche Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Personen nicht feststehen,

  5. 5.

    die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags fehlen,

  6. 6.

    die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 fehlt oder

  7. 7.

    der Wahlvorschlag keine Gebietsliste enthält.

Hat dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Einer der eingereichten Wahlvorschläge ist gültig, wenn die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung diesen zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen. Das Recht der Partei oder Wählergruppe, anstelle der bisher eingereichten Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen, bleibt unberührt. Sätze 3 und 4 gelten für Bereichslisten entsprechend, wenn ein Wahlvorschlag für denselben Wahlbereich mehrere Bereichslisten enthält. Sind einzelne Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet, sodass ihre Personen nicht feststehen, oder fehlen die Zustimmungserklärungen einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder fehlen die Niederschriften nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 für einzelne Bereichslisten, so ist der Wahlvorschlag insoweit nicht gültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.


§ 28 KWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat die Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Erfordernisse nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder einzelner Bereichslisten nicht erfüllt, so werden diese Namen oder Bereichslisten gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Gemeindewahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag getroffen werden.


§ 29 KWG – Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.


§ 30 KWG – Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie bei dieser Wahl erreicht haben. Nimmt eine dieser Parteien oder Wählergruppen an einer Kommunalwahl nicht teil, so bleibt die entsprechende Nummer frei.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt einheitlich für die Gemeinde die Reihenfolge (Nummer) der übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge, wobei der ungekürzte Name der Partei oder Wählergruppe maßgebend ist.

(3) Nimmt eine unter Absatz 2 fallende Partei oder Wählergruppe innerhalb des Kreisgebietes oder Regionalverbandsgebietes an mehreren Kommunalwahlen oder an einer Kommunalwahl in mehreren Gemeinden teil, so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter dem von ihr eingereichten Wahlvorschlag auf Antrag dieselbe kreiseinheitliche oder regionalverbandseinheitliche Nummer zu. Bei Teilnahme an mehreren Kommunalwahlen richtet sich die Reihenfolge nach der Kommunalwahl der höheren Ebene. Die Reihenfolge der weiteren Wahlvorschläge ändert sich entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter oder bei der Regionalverbandswahlleiterin oder beim Regionalverbandswahlleiter einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Reihenfolge. Sie oder er gibt sie und die Verbindung von Wahlvorschlägen spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 31 - 37, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung

§ 31 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl ( § 37 Abs. 1 ) werden amtlich hergestellt.

(2) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf anzugeben.

(3) Bei Mehrheitswahl enthält der Stimmzettel, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Sie trägt die Überschrift "Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen". Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so ist der Stimmzettel entsprechend Satz 2 und 3 herzustellen.

(4) Auf den Stimmzetteln können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes ) und ein eingetragener Ordensoder Künstlername ( § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes ) angegeben werden.


§ 32 KWG

(aufgehoben)


§ 33 KWG – Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Wahlberechtigten des Wahlbezirks und Inhaberinnen und Inhabern von Wahlscheinen, die die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher aus dem Wahlraum verweist, ist vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.


§ 34 KWG – Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.


§ 35 KWG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Die nach § 15 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


§ 36 KWG – Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Bei Verhältniswahl bezeichnet die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise den Wahlvorschlag, dem sie ihre oder er seine Stimme geben will.

(3) Bei Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber. Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

(4) Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemein für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.


§ 37 KWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    ihren oder seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel

so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen und Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeinde trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(3) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 38 - 45, Siebter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38 KWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,

  1. 1.

    wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,

  2. 2.

    bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,

  3. 3.

    bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.


§ 39 KWG – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    bei Verhältniswahl keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

  4. 4.

    den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

  6. 6.

    in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.

Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, sonst zählen sie als ungültige Stimme.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, ihre oder seine Wohnung im Wahlgebiet aufgibt oder sonst ihr oder sein Wahlrecht verliert.


§ 40 KWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen

Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§ 41 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Die Gemeinderatssitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren verteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Miteinander verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen zunächst wie ein Wahlvorschlag behandelt. Die der Verbindung hiernach zufallenden Sitze werden sodann auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Satz 1 und 2 verteilt.

(2) Enthält ein Wahlvorschlag nur eine Gebietsliste, so sind alle nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze der Gebietsliste zuzuteilen.

(3) Enthält ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten, so sind zwei Drittel der nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze auf die Wahlbereiche zu verteilen; dabei gelten Bruchteile eines Sitzes als Sitz für die Wahlbereiche. Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die der Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erhalten hat. Dabei findet das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt Anwendung. Die auf die Wahlbereiche verteilten Sitze sind den Bereichslisten zuzuteilen; enthält ein Wahlvorschlag für einzelne Wahlbereiche keine Bereichslisten, so werden die dem Wahlvorschlag in diesen Wahlbereichen zugefallenen Sitze der Gebietsliste zugeteilt. Die restlichen dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze sind der Gebietsliste zuzuteilen.

(4) Fallen der Gebietsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze durch Fortführung des Höchstzahlverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Bereichslisten des Wahlvorschlags zu verteilen. Fallen einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze der Gebietsliste des Wahlvorschlags zuzuteilen. Fallen einem Wahlvorschlag insgesamt mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und Bewerber enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Gemeinderatssitze werden den in dem Wahlvorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Aufteilung der Sitze auf die Gebiets- und Bereichslisten in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Gebietsliste und einer Bereichsliste aufgestellt, so scheidet sie oder er aus der Gebietsliste aus, wenn ihr oder ihm ein Sitz auf einer Bereichsliste zuzuteilen ist.


§ 42 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl

Findet Mehrheitswahl statt, so werden die Gemeinderatssitze den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Enthält ein Stimmzettel mehr als doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.


§ 43 KWG – Benachrichtigung der Gewählten

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter ein, so gilt die Wahl als angenommen. Erfolgt die Annahme der Wahl unter Vorbehalt, so gilt sie als nicht angenommen. Wird die Wahl nicht angenommen, so ist dies unwiderruflich.


§ 44 KWG – Ersatzleute

(1) Bei Verhältniswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, als Ersatzleute der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - in der im Wahlvorschlag aufgeführten Reihenfolge vom Gemeindewahlausschuss festzustellen.

(2) Bei Mehrheitswahl sind die gewählten Personen, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute vom Gemeindewahlausschuss festzustellen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge.

(3) Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an oder stirbt sie oder er oder scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, so stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die nachrückende Ersatzperson fest. Dabei ist die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - maßgebend. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Bewerberinnen und Bewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat verzichtet haben. § 41 Abs. 4 und § 43 finden entsprechende Anwendung.


§ 45 KWG – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. 1.

    bei Verhältniswahl: die Gesamtzahl der auf sämtliche Wahlvorschläge und die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen, die Zahlen der auf jeden einzelnen Wahlvorschlag, auf die Gebietsliste und die Bereichslisten entfallenden Sitze sowie die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge,

  2. 2.

    bei Mehrheitswahl: die Namen und die Reihenfolge der Gewählten sowie die auf jede oder jeden Gewählten entfallende Zahl der gültigen Stimmen.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 46 - 50, Achter Abschnitt - Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot

§ 46 KWG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.


§ 47 KWG – Anfechtung der Wahl

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist.

(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.

(4) Die Anfechtung ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich einzulegen und zu begründen.

(5) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingegangen sein.


§ 48 KWG – Entscheidung über die Anfechtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde überprüft die Wahl im Umfang der Anfechtung und ihrer Begründung.

(2) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde den Mangel der Wählbarkeit einer oder eines Gewählten fest, so erklärt sie ihre oder seine Wahl für ungültig.

(3) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde einen Verstoß nach § 47 Abs. 2 fest, so erklärt sie die Wahl für ungültig. Wird ein derartiger Verstoß nur in einem Wahlbereich oder Wahlbezirk festgestellt, so beschränkt sich die Ungültigkeitserklärung auf diesen Wahlbereich oder Wahlbezirk. Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist. Im Fall der Berichtigung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde das Wahlergebnis neu fest.

(4) Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde ist die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.

(6) Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, so behält die oder der Gewählte ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Beschlüsse des Gemeinderates, die vor Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl des Gemeinderates oder eines Teils davon gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt.


§ 49 KWG – Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl eines Wahlgebiets, eines Wahlbereichs oder einzelner Wahlbezirke rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholung soll binnen drei Wochen nach der rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung erfolgen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist. Wahlvorschläge nicht mehr bestehender Parteien und Wählergruppen bleiben unberücksichtigt.

(3) Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für den Wahlbereich neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen. Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Wird die Wiederholungswahl nicht binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt, so ist sie als Neuwahl nach den Vorschriften für die ursprüngliche Wahl durchzuführen.


§ 50 KWG – Folgen eines Parteiverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Gemeinderates, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die Ersatzleute, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, ihre Anwartschaft auf die Nachfolge. Mitglieder des Gemeinderates und Ersatzleute, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Ersatzorganisation gewählt worden sind oder einer solchen im Zeitpunkt des Verbotes angehören, verlieren mit der Auflösung der Ersatzorganisation ihren Sitz und die Ersatzleute ihre Anwartschaft auf die Nachfolge.

(2) Den Verlust der Mitgliedschaft und der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Kommunalaufsichtsbehörde fest.

(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, sofern sie nicht durch Berufung von Ersatzleuten besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderates für den Rest der Wahlperiode entsprechend.


§§ 51 - 57, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

§ 51 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten entsprechend.


§ 52 KWG

(aufgehoben)


§ 53 KWG – Wahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl und die Bezirksratswahl ist der nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk oder Stadtbezirk.

(2) Das Wahlgebiet wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl oder die Bezirksratswahl.


§ 54 KWG – Wahlorgane

Die Wahlorgane für die Wahlen zu den Gemeinderäten sind zugleich Wahlorgane für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten.


§ 55 KWG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in dem betreffenden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt innerhalb derselben Gemeinde ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Ortsrat oder zum Bezirksrat in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk aufzunehmen, in dem sie oder er am 42. Tag vor dem Wahltag wohnt.


§ 56 KWG – Wahlschein

Die Wahlscheine für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Gemeindebezirks oder Stadtbezirks, für den sie ausgestellt sind.


§ 57 KWG – Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

(2) Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates oder Bezirksrates zu wählen sind.

(3) Der Unterstützung des Wahlvorschlags bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Bezirksrat oder den Gemeinderat zugefallen sind. In Gemeindebezirken oder Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder oder Bezirksratsmitglieder; dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.


§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen

§ 58 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Dritten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.


§ 59 KWG

(aufgehoben)


§ 60 KWG – Kreiswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Kreistag für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Kreistagswahl.


§ 61 KWG – Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter

Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat; stellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.


§ 62 KWG – Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§ 63 KWG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in Gemeinden desselben Landkreises maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahl zu den Kreistagen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in verschiedenen Gemeinden desselben Landkreises ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Kreistag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen, in der sie oder er am 42. Tag vor dem Wahltag wohnt.


§ 64 KWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. 1.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises in diesem Landkreis,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,

  3. 3.

    Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),

  4. 4.

    Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,

  5. 5.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. § 17 Abs. 2  und  3 gilt entsprechend.


§ 65 KWG – Wahlschein

(1) Für die Wahl zum Kreistag können Wahlscheine auf Antrag auch an Wahlberechtigte ausgestellt werden, die nach dem 42. Tag vor dem Wahltag aus der Gemeinde, in der sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verzogen sind.

(2) Die Wahlscheine für die Wahl zum Kreistag berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Wahlbereichs, für den sie ausgestellt sind.


§ 66 KWG – Wahlvorschläge

Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Jede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.


§§ 67 - 71, Vierter Teil - Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken

§ 67 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Vierten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes für die Wahl der Regionalversammlung entsprechend.


§ 68 KWG

(aufgehoben)


§ 69 KWG – Regionalverbandswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Wahl zur Regionalversammlung ist das Gebiet des Regionalverbandes.

(2) Das Wahlgebiet wird von der Regionalversammlung für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zur Regionalversammlung.


§ 70 KWG – Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter

Regionalverbandswahlleiterin ist die Regionalverbandsdirektorin; Regionalverbandswahlleiter ist der Regionalverbandsdirektor. Stellvertretende Regionalverbandswahlleiterin ist die gesetzliche Vertreterin der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors; stellvertretender Regionalverbandswahlleiter ist der gesetzliche Vertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors.


§ 71 KWG – Regionalverbandswahlausschuss

(1) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss.

(2) Der Regionalverbandswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§§ 72 - 84, Fünfter Teil - Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

§ 72 KWG – Grundsatz

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt.


§ 73 KWG – Wahlorgane

Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Regionalversammlungswahlen berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.


§ 74 KWG – Wahltag

(1) Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors finden vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Tag für die Wahlen nach diesem Teil des Gesetzes von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Regionalverband festgesetzt. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(3) Die Wahl soll frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Von diesem Zeitrahmen kann bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht innerhalb des Zeitrahmens nach Satz 1 durchgeführt werden, so soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem das Ende der Amtszeit feststeht.

(4) Stichwahlen finden 14 Tage nach der ersten Wahl statt.


§ 75 KWG – Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.

(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.


§ 76 KWG – Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen. § 22 Abs. 2 , die §§ 23 , 24 , 24a  und  25 gelten entsprechend.

(2) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(4) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am 46. Tag vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.

(5) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.


§ 77 KWG – Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs, des Wohnortes (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers deren oder dessen Familiennamen. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes ) angegeben werden. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein".

(2) Die Wählerin oder der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann sie oder er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einer Bewerberin oder einem Bewerber geben, deren oder dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt die Wählerin ihre oder der Wähler seine Stimme ab, indem sie oder er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.


§ 78 KWG – Wahlergebnis, Wiederholungswahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so ist sie innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Sie ist auch dann zu wiederholen, wenn nur eine Bewerbung zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. Wird im Fall des Satzes 2 die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht gewählt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.


§ 79 KWG – Stichwahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die beiden Bewerberinnen oder Bewerber für eine Stichwahl fest. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht unverzüglich den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(3) Scheidet eine der Bewerberinnen oder einer der Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. § 78 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.


§ 80 KWG – Anfechtung der Wahl

Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber.


§ 81 KWG – Abwahl

Mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung der Abwahl entsprechend, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.


§ 82 KWG – Tag der Abwahl, Bekanntmachung

(1) Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist unverzüglich nach der Beschlussfassung des Gemeinderates, Kreistages oder der Regionalversammlung gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 und § 212 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchzuführen.

(2) Die Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter hat den Tag der Entscheidung über die Abwahl öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten.


§ 83 KWG – Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage der Abwahl enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.


§ 84 KWG – Wahlergebnis, Bekanntmachung

Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.


§§ 85 - 91, Sechster Teil - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 85 KWG – Unterstützung des Bürgerbegehrens

(1) Die Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen; die Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates.

(2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.


§ 86 KWG – Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen.


§ 87 KWG – Vorprüfung des Bürgerbegehrens

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Enthält es behebbare Mängel, so fordert sie oder er unverzüglich die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat unverzüglich Eingang und Gegenstand des Bürgerbegehrens sowie das Ergebnis seiner Vorprüfung mit.


§ 88 KWG – Entscheidung über das Bürgerbegehren

(1) Vor einer Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den erschienenen Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Sie ist zu begründen, wenn das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt wird.


§ 89 KWG – Einleitung des Bürgerentscheides

(1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids, so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheides, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muss, festzulegen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht

  1. 1.

    den Tag der Stimmabgabe,

  2. 2.

    den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme,

  3. 3.

    die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens,

  4. 4.

    die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen

öffentlich bekannt.


§ 90 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(2) Stehen mehrere Fragen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.


§ 91 KWG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1 , 22 bis 30 , 41 bis 44  und  50 entsprechend.

(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63 , 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.


§§ 92 - 98, Siebter Teil - Schlussbestimmungen

§ 92 KWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 34 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,

    2. b)

      die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlbeschwerdeausschuss oder im Kreiswahlausschuss

unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  1. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.


§ 93 KWG – Wahlkosten

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen jeweils auf ihre Kosten die amtlichen Drucksachen für diese Wahlen. Die Kosten der Wahlbeschwerdeausschüsse werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken getragen.

(2) Die den Gemeinden durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben sind in entsprechender Anwendung des § 48 des Landtagswahlgesetzes zu ersetzen; die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken bestimmen den jeweiligen Festbetrag.

(3) Die Kosten, die durch die Verwendung von Wahlgeräten entstehen, werden von den Gemeinden, den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken getragen, die den Einsatz der Wahlgeräte veranlasst haben.

(4) Die Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband erstatten den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.


§ 94 KWG – Durchführungsverordnungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlleiterinnen oder Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

  3. 2a.

    die Wahlzeit,

  4. 3.

    die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  5. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  6. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  7. 5a.

    den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

  8. 6.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  9. 7.

    Farbe, Form und Inhalt der Stimmzettel und über den Stimmzettelumschlag,

  10. 8.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

  11. 9.

    die Stimmabgaben, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  12. 10.

    die Briefwahl,

  13. 11.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  14. 12.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  15. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  16. 14.

    die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,

  17. 15.

    die Stichwahl und die Abwahl,

  18. 16.

    den Inhalt und die Form der Unterstützungsblätter des Bürgerbegehrens,

  19. 17.

    Farbe, Form und Inhalt der Stimmzettel des Bürgerentscheides sowie über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,

  20. 18.

    die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.


§ 95 KWG – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.


§ 96 KWG

(aufgehoben)


§ 97 KWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse von der Wahlberechtigung und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 14 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.


§ 98 KWG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

Saarländische Disziplinarordnung
(SDO)
Gesetz Nr. 914

In der Fassung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610)

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Einleitende Vorschriften 1 - 5
  
Abschnitt II 
Disziplinarmaßnahmen 6 - 14
  
Abschnitt III 
Disziplinarverfahren 
  
1. 
Allgemeine Vorschriften 15 - 26
  
2. 
Vorermittlungen 27 - 29
  
3. 
Disziplinarverfügung 30 - 33
  
4. 
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 34 - 37
  
5. 
Disziplinargerichte 38 - 39
  
a) 
Disziplinarkammer 40 - 45
  
b) 
Disziplinarsenat 46
  
6. 
Untersuchung und Anschuldigungen 47 - 58
  
7. 
Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung 59 - 63
  
8. 
Hauptverhandlung 64 - 70
  
9. 
Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren 
  
a) 
Beschwerde 71
  
b) 
Berufung 72 - 79
  
c) 
Bindung der Disziplinarkammer 80
  
d) 
Rechtskraft 81 - 82
  
10. 
Vorläufige Dienstenthebung 83 - 88
  
Abschnitt IV 
Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens 
  
1. 
Zulässigkeit der Wiederaufnahme 89 - 90
  
2. 
Verfahren 91 - 97
  
3. 
Ausschluss vom Richteramt 98
  
4. 
Entschädigung unschuldig Verurteilter 99 - 100
  
Abschnitt V 
Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages 101
  
Abschnitt VI 
Kosten des Disziplinarverfahrens 102 - 107
  
Abschnitt VII 
Vollstreckung, Tilgung 108 - 112
  
Abschnitt VIII 
Verfahren in besonderen Fällen 113 - 116
  
Abschnitt IX 
Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf 117
  
Abschnitt X 
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen 118 - 119
  
Abschnitt XI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 120 - 125
  
Abschnitt XII 
In-Kraft-Treten 126
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

§§ 1 - 5, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 SDO

(1)

(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 2 SDO

(1)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden:

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehens geltenden Handlung ( § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ).

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 3 SDO

(1)

Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens oder eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 4 SDO

(1)

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 5 SDO

(1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das höchstens eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Verfahrensdauer gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 6 - 14, Abschnitt II - Disziplinarmaßnahmen

§ 6 SDO

(1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts, bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf nur Verweis und Geldbuße zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 7 SDO

(1)

(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen, Erziehungsmaßnahmen gegen jugendliche Polizeivollzugsbeamte und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 8 SDO

(1)

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Berechnung der Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag außer Ansatz. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 2 . Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 9 SDO

(1)

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 10 SDO

(1)

Verweis, Geldbuße und Gehaltskürzung stehen einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 11 SDO

(1)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 12 SDO

(1)

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und der Anwartschaft auf Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 13 SDO

(1)

(1) für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte noch im Dienst wäre. Sie schließt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Hinterbliebenenversorgung aus und bewirkt den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bekleidet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 14 SDO

(1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter zu einem Dienstherrn, auf den das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine Hinterbliebenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 15 - 26, 1. - Allgemeine Vorschriften

§ 15 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 16 SDO

(1)

Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 17 SDO

(1)

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; dieses ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch die Disziplinarkammer können der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte Beschwerde beim Disziplinarsenat einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 18 SDO

(1)

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen ( § 70 ) zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 19 SDO

(1)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. 1.
    im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
  2. 2.
    wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 20 SDO

(1)

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren der Hilfe eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 113 bis 115 und des § 117 . Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Falle des § 52 Abs. 1 Satz 3 bestellt. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahme und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akte zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 42 Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 21 SDO

(1)

Alle Gerichts und Verwaltungsbehörden leisten in Disziplinarsachen dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist ( § 50 Satz 1 ), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 22 SDO

(1)

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden unbeschadet des § 21 Satz 3 über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich anzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 23 SDO

(1)

Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch zwangsweise vorgeführt werden. § 52 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 24 SDO

(1)

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes .

(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von dem Disziplinargericht bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Disziplinargerichts anzuheften. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Gemeinsame Ministerialblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(5) In Verfahren vor Disziplinargerichten wird nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 25 SDO

(1)

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass eine Anfechtung nicht möglich sei. Im Falle höherer Gewalt ist das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses einzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 26 SDO

(1)

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 27 - 29, 2. - Vorermittlungen

§ 27 SDO

(1)

(1) Werden durch Verwaltungsermittlungen oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers zu bedienen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.

Dem Beamten ist Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung.

(5) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit gestattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 28 SDO

(1)

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält, gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde wegen desselben Sachverhalts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 29 SDO

(1)

Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der obersten Dienstbehörde herbei.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 30 - 33, 3. - Disziplinarverfügung

§ 30 SDO

(1)

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag ( § 8 )

    und
  2. 2.
    der Dienstvorgesetzte bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem Dienstvorgesetzten nach § 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 31 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 32 SDO

(1)

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 27 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlungen anordnen. Sie entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluss. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 33 SDO

(1)

(1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Fall des § 32 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 4 Satz 4 ein oder stellt sie ein Dienstvergehen nicht fest und hebt sie aus diesem Grund die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde und, falls ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist, auch die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aus sachlichen Gründen aufheben.. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 34 - 37, 4. - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

§ 34 SDO

(1)

Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 35 SDO

(1)

Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 32 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 36 SDO

(1)

(1) Einleitungsbehörden sind für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde und für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. Oberste Dienstbehörde und Aufsichtsbehörde können ihre Befugnis mit Zustimmung des Ministers des Innern auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 37 SDO

(1)

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer ( § 59 ) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§§ 38 - 39,

§ 38 SDO

(1)

Disziplinargerichte sind die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 39 SDO

(1)

Für die Gerichtsverfassung der Disziplinargerichte gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§§ 40 - 45, a) - Disziplinarkammer

§ 40 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter des Verwaltungsgerichts sein.

(3) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 41 SDO

(1)

(1) Der Minister des Innern stellt für jeweils vier Kalenderjahre eine Liste auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der Minister des Innern übersendet die Listen dem Disziplinarsenat und der Disziplinarkammer.

(2) Aus den in den Listen genannten Beamten, die vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats nicht ausgelost worden sind ( § 46 Abs. 2 ), werden durch den Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die Dauer von vier Jahren rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 3 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.

(4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 42 SDO

(1)

Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder dessen Teilnehmer mitgewirkt hat,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 43 SDO

(1)

(1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzer, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer. Die Entscheidung ist endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 44 SDO

(1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 45 SDO

(1)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
  2. 2.
    zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§ 46, b) - Disziplinarsenat

§ 46 SDO

(1)

(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden ( § 41 Abs. 1 ). § 41 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 47 - 58, 6. - Untersuchung und Anschuldigungen

§ 47 SDO

(1)

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Beamte können zu Untersuchungsführern bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Bei dringendem dienstlichen Bedürfnis kann der Minister des Innern für seinen Geschäftsbereich abweichend von Satz 2 einen Beamten, der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, zum Untersuchungsführer bestellen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 45 Abs. 1 . Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.

(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 42 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 48 SDO

(1)

Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach Einleitung des Verfahrens einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist an deren Weisungen gebunden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 49 SDO

(1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 50 SDO

(1)

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers, durch die dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 51 SDO

(1)

Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 52 SDO

(1)

(1) Zur Vorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in der Krankenanstalt darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 53 SDO

(1)

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ( § 69 ) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 54 SDO

(1)

(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu jeder Vernehmung des Beamten und zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 55 SDO

(1)

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 56 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte in den Ruhestand tritt - der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht als Ruhestandsbeamter -,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach § 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt, ausgenommen der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes , sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. Der Verzicht schließt auch Hinterbliebenenversorgung, ausgenommen diejenige im Sinne des § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes , aus.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist ( § 59 Abs. 1 ), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 30 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im Fall der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 2S Abs. 2 und § 33 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 57 SDO

(1)

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde eine Anschuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der Disziplinarkammer vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 58 SDO

(1)

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt ( § 59 Abs. 2 ), kann er die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, dass ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17 ausgesetzt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 59 - 63, 7. - Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

§ 59 SDO

(1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 60 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung Gelegenheit zur Äußerung hatte, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann die Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückgeben.

(5) § 52 gilt sinngemäß, eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 58 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 60 SDO

(1)

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu ( § 59 Abs. 2 ) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 61 SDO

(1)

Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 62 SDO

(1)

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 63 SDO

(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des § 59 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso lässt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 64 - 70, 8. - Hauptverhandlung

§ 64 SDO

(1)

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden, ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 65 SDO

(1)

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Minister, dessen Geschäftsbereich der beschuldigte Beamte angehört, und die von ihm ermächtigten Personen können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zur Hauptverhandlung zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.

(2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174 , 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 66 SDO

(1)

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren werden durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Von dem Verlesen kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie durch Beschluss für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach § 60 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig,

    2. b)

      für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder

    3. c)

      als wahr unterstellt werden kann oder

  3. 3.

    das Beweismittel unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 18 Abs. 1 bleiben unberührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 67 SDO

(1)

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 68 SDO

(1)

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden. § 32 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Der Beschluss ist dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 69 SDO

(1)

(1 ) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Das Gericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuss. Der Unterhaltsbeitrag wird nur ausgezahlt, wenn der Verurteilte für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche im Umfang des Unterhaltsbeitrags an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten gezahlt sind, entsprechende Beträge erstattet.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 54 , 56 bis 59 , 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Die Höchstgrenzen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden um den Betrag gekürzt, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 70 SDO

(1)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt, sind die Gründe hierfür anzugeben.

(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§ 71, a) - Beschwerde

§ 71 SDO

(1)

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat endgültig durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die Disziplinarkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§§ 72 - 79, b) - Berufung

§ 72 SDO

(1)

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 73 SDO

(1)

Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Disziplinarsenat eingeht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 74 SDO

(1)

In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann auf Antrag zulassen, dass die Begründung in angemessener Frist nachgereicht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 75 SDO

(1)

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 76 SDO

(1)

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 77 SDO

(1)

(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung aus den Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 einstellen
  3. 3.
    das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ist, wenn der Beamte Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungsbehörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 78 SDO

(1)

Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 79 SDO

(1)

(1) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 60 und § 66 Abs. 3 Satz 1 sind nicht anzuwenden.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§ 80, c) - Bindung der Disziplinarkammer

§ 80 SDO

(1)

Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Disziplinarsenats zu Grunde liegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§§ 81 - 82, d) - Rechtskraft

§ 81 SDO

(1)

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme der Disziplinarkammer zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 82 SDO

(1)

Die Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 83 - 88, 10. - Vorläufige Dienstenthebung

§ 83 SDO

(1)

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 84 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Eine Aufwandsentschädigung wird für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung nicht gewährt.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird; bei Berechnung des einzubehaltenden Betrags bleibt derjenige Teil des Ruhegehalts außer Ansatz, der auf den Familienzuschlag zurückzuführen ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 85 SDO

(1)

(1) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.

(2) Bekleidet der Beamte Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. Sie teilt die Anordnung den für die Nebenämter zuständigen Behörden mit.

(3) Bekleidet der Beamte Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die Einleitungsbehörde befugt, die das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitet oder eingeleitet hat. Sie teilt die Anordnung den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 86 SDO

(1)

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 83 und nach § 84 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 87 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach den §§ 83 und 84 getroffenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen endgültig durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 88 SDO

(1)

(1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ( § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes ) anzurechnen, die der Beamte infolge der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 89 - 90, 1. - Zulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 89 SDO

(1)

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils,

oder

in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens,

wenn

  1. 1.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. 2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  3. 3.
    ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    ein Richter oder ein Beamterbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  5. 5.
    bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn durch ein Disziplinargericht rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 90 SDO

(1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 91 - 97, 2. - Verfahren

§ 91 SDO

(1)

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 92 SDO

(1)

Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 93 SDO

(1)

(1) Das Disziplinargericht ( § 92 ) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 94 SDO

(1)

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, im Falle des § 89 Abs. 1 Nr. 5 das Disziplinargericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 95 SDO

(1)

(1) Der Vorsitzende des nach § 94 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 94 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Richter nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

(3) § 48 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 96 SDO

(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. für diese gelten die §§ 63 bis 67 und 70 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 97 SDO

(1)

(1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.

(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung der Disziplinarkammer ist Berufung zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§ 98, 3. - Ausschluss vom Richteramt

§ 98 SDO

(1)

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 99 - 100, 4. - Entschädigung unschuldig Verurteilter

§ 99 SDO

(1)

Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gilt § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 100 SDO

(1)

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in seiner jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens beim Minister des Innern geltend gemacht werden. Dessen Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt der Minister des Inneren den Anspruch ab, gelten für die Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 101, Abschnitt V - Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages

§ 101 SDO

(1)

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer durch Beschluss einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen. § 69 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Die Disziplinarkammer oder deren Vorsitzender nehmen Beweiserhebungen vor, soweit sie diese für erforderlich halten. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 102 - 107, Abschnitt VI - Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 102 SDO

(1)

(1) Kosten im Sinne dieses Abschnitts sind die in Absatz 3 aufgeführten Auslagen und die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers.

(2) In Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben.

(3) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
  2. 2.
    Telegramm- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für förmliche Zustellungen;
  3. 3.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die Reisekosten des mit Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
  6. 6.
    die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 52 Abs. 1 bestellten Verteidigers;
  7. 7.
    die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 103 SDO

(1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt ( § 56 Abs. 2 Satz 2 ).

(2) Die Kosten werden von dem Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde festgesetzt. Sie fließen dem Dienstherrn, der das Verfahren durchgeführt hat, zu.

(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt § 32 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 104 SDO

(1)

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird.

(2) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten auch aufzuerlegen, soweit

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
  2. 2.
    im Verfahren nach § 101 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einen Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 105 SDO

(1)

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im Übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Dienstherrn verteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 32 , 35 , 101 , 113 bis 116 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 106 SDO

(1)

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers können dem Dienstherrn ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Sie sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt. Dies gilt nicht für Auslagen, die durch schuldhaftes Säumnis des Beamten oder dadurch entstanden sind, dass der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Vortäuschung eines Dienstvergehens veranlasst hat.

(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers dem Dienstherrn aufzuerlegen. Das Gleiche gilt, soweit ein beschränktes Rechtsmittel des Beamten Erfolg hat.

(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 32 , 35 , 101 , 113 bis 116 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach § 91 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 107 SDO

(1)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 108 - 112, Abschnitt VII - Vollstreckung, Tilgung

§ 108 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann von den Bezügen des Beamten abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselbem Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgruppengehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 109 SDO

(1)

Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich ( § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich zu kürzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 110 SDO

(1)

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Bezügen oder vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach den allgemeinen Vorschriften beigetrieben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 111 SDO

(1)

(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach zwei über Gehaltskürzung nach drei Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die nach Absatz 1 getilgten oder zu tilgenden Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für missbilligende Äußerungen ( § 7 Abs. 2 ) und in den Fällen von § 4 , § 28 Abs. 1 , § 32 Abs. 4 Satz 4 , § 56 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 , § 114 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist zwei Jahre beträgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 112 SDO

(1)

Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 64 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 113 - 116, Abschnitt VIII - Verfahren in besonderen Fällen

§ 113 SDO

(1)

(1) In den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und der §§ 60 und 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 19 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Disziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, ist das Verfahren nach Absatz 1 mit dem Disziplinarverfahren zu verbinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 114 SDO

(1)

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen; § 89 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Vor der Entscheidung des Disziplinargerichts ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei der Disziplinarkammer eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet endgültig durch Beschluss. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 115 SDO

(1)

Wird dem Beamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung eines Dienstvorgesetzten ( § 7 Abs. 2 ) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 32 entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann die missbilligende Äußerung mit Zustimmung des Beamten zurücknehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 116 SDO

(1)

Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ( § 83 ), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen. § 113 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 117, Abschnitt IX - Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

§ 117 SDO

(1)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt oder der Beamte auf die Untersuchung verzichtet hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 47 Abs. 2 Satz 2 , §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 35 gilt sinngemäß.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 118 - 119, Abschnitt X - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 118 SDO

(1)

(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die oberste Aufsichtsbehörde; ist eine oberste Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, tritt an deren Stelle die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 119 SDO

(1)

Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 30 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 120 - 125, Abschnitt XI - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 SDO

(1)

Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen anzuwenden, falls diese nach bisherigem Recht disziplinarrechtlich verfolgt werden konnten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 121 SDO

(1)

(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versagung des Aufsteigens im Gehalt oder auf Einstufung in eine niedrigere Dienststufe oder auf beide Disziplinarmaßnahmen nebeneinander erkannt worden, gilt § 9 entsprechend. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden, gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 .

(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Form nach bisherigem Recht.

(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständige Stelle über. Ist eine Entscheidung angefochten, in der eine nach diesem Gesetz nicht mehr zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, tritt eine nunmehr vorgesehene Disziplinarmaßnahme an deren Stelle oder wird das Verfahren eingestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 122 SDO

(1)

Für eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 111 Abs. 1 bis 3  so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte. Ist eine Warnung verhängt worden, so ist sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu tilgen. Die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 123 SDO

(1)

(1) Ist ein Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 69 und 101 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
  2. 2.
    Nach dem Tod des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 , 54 , 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluss ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 124 SDO

(1)

Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 125 SDO

(1)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 126, Abschnitt XII - In-Kraft-Treten

§ 126 SDO

(1)

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFG
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - SFG)
Gesetz Nr. 1040

Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)

Inhaltsübersicht§§
  
Allgemeines 1
Gesetzliche Feiertage 2
Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften 3
Allgemeine Arbeitsverbote 4
Ausnahmen von den Arbeitsverboten 5
Schutz der Gottesdienste 6
Jüdische Feiertage 6a
Messen und Märkte 7
Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 8
Verbot von Sportveranstaltungen 9
Verbot von Tanzveranstaltungen 10
Gestaltung der Veranstaltungen 11
Ausnahmen 12
Einschränkung von Grundrechten 13
Ordnungswidrigkeiten 14
(weggefallen) 15
Inkrafttreten 16

§ 1 SFG – Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.


§ 2 SFG – Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. 1.
    der Neujahrstag,
  2. 2.
    der Karfreitag,
  3. 3.
    der Ostermontag,
  4. 4.
    der 1. Mai,
  5. 5.
    der Tag Christi Himmelfahrt,
  6. 6.
    der Pfingstmontag,
  7. 7.
    der Fronleichnamstag,
  8. 8.
    der Maria Himmelfahrtstag (15. August),
  9. 9.
    der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  10. 10.
    der Allerheiligentag (1. November),
  11. 11.
    der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
  12. 12.
    der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;
  2. 2.
    Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr anzuordnen.


§ 3 SFG – Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften

Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.


§ 4 SFG – Allgemeine Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.


§ 5 SFG – Ausnahmen von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen

  1. 1.
    Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
  2. 2.
    Die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
  3. 3.
    die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
  4. 4.
    die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  5. 5.
    Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
  6. 6.
    unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
  7. 7.
    die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
  8. 8.
    Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.


§ 6 SFG – Schutz der Gottesdienste

(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonntag oder Feiertagen stattfindenden Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.

(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nahe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:

  1. 1.
    öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen
  2. 2.
    öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. 3.
    öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechend, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  4. 4.
    sportliche Veranstaltung.

(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.


§ 6a SFG – Jüdische Feiertage

(1) An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 14. November 2001- (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.

(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.


§ 7 SFG – Messen und Märkte

Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.


§ 8 SFG – Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
  3. 3.
    am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
  4. 4.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.

(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.


§ 9 SFG – Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
  2. 2.
    am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
  3. 3.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.


§ 10 SFG – Verbot von Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
  3. 3.
    am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
  4. 4.
    am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
  5. 5.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.


§ 11 SFG – Gestaltung der Veranstaltungen

Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.


§ 12 SFG – Ausnahmen

(1) Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind

  1. 1.
    das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. 2.
    der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
  3. 3.
    die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.


§ 13 SFG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b , des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.


§ 14 SFG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;

  2. 2.

    entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;

  5. 5.

    entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,

    2. b)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    3. c)

      am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder

    4. d)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr

    zuwiderhandelt,

    entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt

    oder

    entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;

  7. 7.

    entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag

    2. b)

      am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr oder

    3. c)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt;

  8. 8.

    entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen

    1. a)

      in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr

    2. b)

      am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,

    3. c)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    4. d)

      am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder

    5. e)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr

    durchführt;

  9. 9.

    entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.


§ 15 SFG

(weggefallen)


§ 16 SFG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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