NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 8 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 75 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 SGB II

(weggefallen)


Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

Kommunalwahlgesetz (KWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Wahlen zu den Gemeinderäten  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Wahlrechtsgrundsätze 1
Wahlverfahren 2
Wahltag 3
Einteilung des Wahlgebiets 4
  
Zweiter Abschnitt  
Wahlorgane  
  
Wahlorgane 5
Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter 6
Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter 7
Gemeindewahlausschuss 8
Wahlvorstand 9
Wahlbeschwerdeausschuss 10
Ehrenämter 11
(aufgehoben) 12
  
Dritter Abschnitt  
Wahlberechtigung und Wählbarkeit  
  
Wahlberechtigung 13
Ausschluss der Wahlberechtigung 14
Ausübung des Wahlrechts 15
Wählbarkeit 16
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 17
  
Vierter Abschnitt  
Wählerverzeichnis und Wahlschein  
  
Wählerverzeichnis 18
(aufgehoben) 19
(aufgehoben) 20
Wahlschein 21
  
Fünfter Abschnitt  
Wahlvorschläge  
  
Wahlvorschlagsrecht 22
Einreichung der Wahlvorschläge 23
Inhalt und Form der Wahlvorschläge 24
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern 24a
Zurücknahme von Wahlvorschlägen 25
Änderung von Wahlvorschlägen 26
Mängelbeseitigung 27
Zulassung der Wahlvorschläge 28
Verbindung von Wahlvorschlägen 29
Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge 30
  
Sechster Abschnitt  
Wahlhandlung  
  
Stimmzettel 31
(aufgehoben) 32
Öffentlichkeit der Wahl 33
Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen 34
Wahrung des Wahlgeheimnisses 35
Stimmabgabe 36
Briefwahl 37
  
Siebter Abschnitt  
Feststellung des Wahlergebnisses  
  
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 38
Ungültige Stimmen 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen 40
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl 41
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl 42
Benachrichtigung der Gewählten 43
Ersatzleute 44
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 45
  
Achter Abschnitt  
Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot  
  
Nachwahl 46
Anfechtung der Wahl 47
Entscheidung über die Anfechtung 48
Wiederholungswahl 49
Folgen eines Parteiverbotes 50
  
Zweiter Teil  
Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten  
  
Allgemeines 51
(aufgehoben) 52
Wahlgebiet 53
Wahlorgane 54
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 55
Wahlschein 56
Wahlvorschläge 57
  
Dritter Teil  
Wahlen zu den Kreistagen  
  
Allgemeines 58
(aufgehoben) 59
Kreiswahlgebiet 60
Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter 61
Kreiswahlausschuss 62
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 63
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 64
Wahlschein 65
Wahlvorschläge 66
  
Vierter Teil  
Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken  
  
Allgemeines 67
(aufgehoben) 68
Regionalverbandswahlgebiet 69
Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter 70
Regionalverbandswahlausschuss 71
  
Fünfter Teil  
Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors  
  
Grundsatz 72
Wahlorgane 73
Wahltag 74
Wählerverzeichnis und Wahlschein 75
Wahlvorschläge 76
Stimmzettel und Stimmabgabe 77
Wahlergebnis, Wiederholungswahl 78
Stichwahl 79
Anfechtung der Wahl 80
Abwahl 81
Tag der Abwahl, Bekanntmachung 82
Stimmzettel 83
Wahlergebnis, Bekanntmachung 84
  
Sechster Teil  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  
  
Unterstützung des Bürgerbegehrens 85
Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens 86
Vorprüfung des Bürgerbegehrens 87
Entscheidung über das Bürgerbegehren 88
Einleitung des Bürgerentscheides 89
Stimmzettel 90
Anzuwendende Vorschriften 91
  
Siebter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 92
Wahlkosten 93
Durchführungsverordnungen 94
Fristen, Termine und Form 95
(aufgehoben) 96
Übergangsregelung 97
Inkrafttreten 98
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 22. Januar 2019

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (Amtsbl. 2019 I S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 11. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 9. Noveınber 2008 (Amtsbl. S. 1835),

  2. 2.

    den am 14. Februar 2014 Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 10),

  3. 3.

    den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712)

    und

  4. 4.

    den am 11. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.


§ 25 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Bauprodukte

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBO – Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. 1.

    Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 20 Abs. 2 ),

  2. 2.

    Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 23 Abs. 2 ),

  3. 3.

    Zertifizierungsstelle ( § 24 Abs. 1 ),

  4. 4.

    Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 24 Abs. 2 ),

  5. 5.

    Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 oder

  6. 6.

    Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.


§ 1 VertretG
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VertretG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 VertretG

(1) Das Saarland wird durch den zuständigen Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten. Das Recht des Ministerpräsidenten, das Saarland nach außen zu vertreten ( Artikel 97 der Verfassung des Saarlandes ), bleibt unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten betreffen und in Fällen, in denen die Zuständigkeit eines Ministers nicht gegeben ist, wird das Saarland durch den Ministerpräsidenten vertreten.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ( BGBl. I S. 850 ,  2094 )

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)

Inhaltsübersicht §§
  
Kapitel 1  
Fördern und Fordern  
  
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1
Grundsatz des Forderns 2
Leistungsgrundsätze 3
Leistungsformen 4
Verhältnis zu anderen Leistungen 5
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 6
Zugelassene kommunale Träger 6a
Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger 6b
Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft 6c
Jobcenter 6d
  
Kapitel 2  
Anspruchsvoraussetzungen  
  
Leistungsberechtigte 7
Altersgrenze 7a
Erreichbarkeit 7b
Erwerbsfähigkeit 8
Hilfebedürftigkeit 9
Zumutbarkeit 10
Zu berücksichtigendes Einkommen 11
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen 11a
Absetzbeträge 11b
Zu berücksichtigendes Vermögen 12
Vorrangige Leistungen 12a
Verordnungsermächtigung 13
  
Kapitel 3  
Leistungen  
  
Abschnitt 1  
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit  
  
Grundsatz des Förderns 14
Potenzialanalyse und Kooperationsplan 15
Schlichtungsverfahren 15a
Leistungen zur Eingliederung 16
Kommunale Eingliederungsleistungen 16a
Einstiegsgeld 16b
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen 16c
Arbeitsgelegenheiten 16d
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen 16e
Freie Förderung 16f
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit 16g
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen 16h
Teilhabe am Arbeitsmarkt 16i
(weggefallen) 16j
Ganzheitliche Betreuung 16k
Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung 17
Örtliche Zusammenarbeit 18
Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen 18a
Kooperationsausschuss 18b
Bund-Länder-Ausschuss 18c
Örtlicher Beirat 18d
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt 18e
  
Abschnitt 2  
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts  
  
Unterabschnitt 1  
Leistungsanspruch  
  
Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe 19
  
Unterabschnitt 2  
Bürgergeld  
  
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 20
Mehrbedarfe 21
Bedarfe für Unterkunft und Heizung 22
Satzungsermächtigung 22a
Inhalt der Satzung 22b
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung 22c
Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte 23
  
Unterabschnitt 3  
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen  
  
Abweichende Erbringung von Leistungen 24
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung 25
Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 26
Leistungen für Auszubildende 27
  
Unterabschnitt 4  
Leistungen für Bildung und Teilhabe  
  
Bedarfe für Bildung und Teilhabe 28
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe 29
Berechtigte Selbsthilfe 30
  
Unterabschnitt 5  
Leistungsminderungen  
  
Pflichtverletzungen 31
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen 31a
Beginn und Dauer der Minderung 31b
Meldeversäumnisse 32
  
Unterabschnitt 6  
Verpflichtungen Anderer  
  
Übergang von Ansprüchen 33
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten 34
Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen 34a
Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften 34c
(weggefallen) 35
  
Kapitel 4  
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen  
  
Abschnitt 1  
Zuständigkeit und Verfahren  
  
Örtliche Zuständigkeit 36
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus 36a
Antragserfordernis 37
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft 38
Sofortige Vollziehbarkeit 39
Anwendung von Verfahrensvorschriften 40
Erstattungsanspruch 40a
Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum 41
Vorläufige Entscheidung 41a
Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen 42
Darlehen 42a
Aufrechnung 43
Verteilung von Teilzahlungen 43a
Veränderung von Ansprüchen 44
  
Abschnitt 2  
Einheitliche Entscheidung  
  
Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit 44a
Gemeinsame Einrichtung 44b
Trägerversammlung 44c
Geschäftsführerin, Geschäftsführer 44d
Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit 44e
Bewirtschaftung von Bundesmitteln 44f
Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung 44g
Personalvertretung 44h
Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung 44i
Gleichstellungsbeauftragte 44j
Stellenbewirtschaftung 44k
(weggefallen) 45
  
Kapitel 5  
Finanzierung und Aufsicht  
  
Finanzierung aus Bundesmitteln 46
Aufsicht 47
Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger 48
Vergleich der Leistungsfähigkeit 48a
Zielvereinbarungen 48b
Innenrevision 49
  
Kapitel 6  
Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung  
  
Datenübermittlung 50
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung 50a
Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen 51
Kundennummer 51a
Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 51b
(weggefallen) 51c
Automatisierter Datenabgleich 52
Überprüfung von Daten 52a
  
Kapitel 7  
Statistik und Forschung  
  
Statistik und Übermittlung statistischer Daten 53
Arbeitslose 53a
(weggefallen) 54
Wirkungsforschung 55
  
Kapitel 8  
Mitwirkungspflichten  
  
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit 56
Auskunftspflicht von Arbeitgebern 57
Einkommensbescheinigung 58
Meldepflicht 59
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter 60
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 61
Schadenersatz 62
  
Kapitel 9  
Straf- und Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 63
(weggefallen) 63a und 63b
  
Kapitel 10  
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch  
  
Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden 64
  
Kapitel 11  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes 65
(weggefallen) 65a bis 65c
Übermittlung von Daten 65d
Übergangsregelung zur Aufrechnung 65e
Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 66
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung 67
Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften 68
Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten 69
Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie 70
Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie 71
Sofortzuschlag 72
Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 73
Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung 74
(weggefallen) 75
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende 76
(weggefallen) 77
(weggefallen) 78
Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen 79
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 80
(weggefallen) 81
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung 82
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze 83
(weggefallen) 84
Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes 85
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 86

Überschrift geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§§ 1 - 6d, Kapitel 1 - Fördern und Fordern

§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 2Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. 3Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. 4Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

  1. 1.

    durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,

  2. 2.

    die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,

  3. 3.

    Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,

  4. 4.

    die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

  5. 5.

    Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 neugefasst und Nummer 5 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); die bisherige Nummer 6 wurde Nummer 5.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

  1. 1.

    Beratung,

  2. 2.

    Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und

  3. 3.

    Sicherung des Lebensunterhalts.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 2 SGB II – Grundsatz des Forderns

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. 3Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

Absatz 1 Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.


§ 3 SGB II – Leistungsgrundsätze

Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

  1. 1.

    die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

  2. 2.

    die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,

  3. 3.

    die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und

  4. 4.

    die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

3Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. 4Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. 5Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b .

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

  1. 1.

    nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder

  2. 2.

    darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 4Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44 , 44a  und  45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. 2Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.


§ 4 SGB II – Leistungsformen

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

  1. 1.

    Dienstleistungen,

  2. 2.

    Geldleistungen und

  3. 3.

    Sachleistungen.

(2) 1Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. 2Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. 3Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. 4Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.


§ 5 SGB II – Verhältnis zu anderen Leistungen

(1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. 2Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. 3Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. 4Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. 5Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

Absatz 3 Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 6, angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(5) Leistungen nach den §§ 16a , 16b , 16d sowie 16f bis 16i  und  16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024).


§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

  1. 1.

    die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,

  2. 2.

    die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a , für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3 , soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28 , soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

2Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz . 2 § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. II.3 .


§ 6a SGB II – Zugelassene kommunale Träger

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 ( BGBl. I S. 2349 ) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) 1Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

  1. 1.

    geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,

  3. 3.

    sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,

  4. 4.

    sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und

  5. 5.

    sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

2Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde (1) . 4Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) 1Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. 2Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. 3Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. 2Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 3Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) 1Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. 3Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

Zu § 6a: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. II.3 .

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 7. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1638)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ist mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er anordnet, dass der Antrag in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 6b SGB II – Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b , 48b , 50 , 51a , 51b , 53 , 55 , 56 Absatz 2 , §§ 64  und  65d ergebenden Aufgaben. 2Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . 2 § 46 Absatz 1 Satz 4 , Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3 § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755).

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. 2Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. 3Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Zu § 6b: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. II.3 .


§ 6c SGB II – Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. 2Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. 4Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. 5Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7 .

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) 1Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a , treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. 2Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. 2Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. 4Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. 5Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 6Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) 1Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. 2Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. 3Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. 4Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. 5Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. 6Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. 7Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. 8Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

(5) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. 2Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. 3Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.


§ 6d SGB II – Jobcenter

Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.


§§ 7 - 13, Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen

§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte

(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. 1.

    das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

  2. 2.

    erwerbsfähig sind,

  3. 3.

    hilfebedürftig sind und

  4. 4.

    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

2Ausgenommen sind

  1. 1.

    Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer,

    1. a)

      die kein Aufenthaltsrecht haben oder

    2. b)

      deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,

    und ihre Familienangehörigen,

  3. 3.

    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes .

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 5Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 6Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. 7Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3155). Satz 2 Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. 3Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. 1.

    die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

  2. 2.

    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

  3. 3.

    als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

    1. a)

      die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

    2. b)

      die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

    3. c)

      eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

  4. 4.

    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. 1.

    länger als ein Jahr zusammenleben,

  2. 2.

    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

  3. 3.

    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

  4. 4.

    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

  1. 1.

    wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus ( § 107 des Fünften Buches ) untergebracht ist oder

  2. 2.

    wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

4Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 4 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948).

(4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Absatz 4a neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 , § 62 Absatz 3 , § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

  1. 1.

    die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,

  2. 2.

    deren Bedarf sich nach den §§ 12 , 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    1. a)

      erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder

    2. b)

      beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder

  3. 3.

    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 7a SGB II – Altersgrenze

1Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

§ 7b SGB II – Erreichbarkeit

Eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. 2Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. 3Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. 4Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  1. 1.

    Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

  2. 2.

    Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,

  3. 3.

    Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder

  4. 4.

    Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.

(3) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.


§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) 1Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. 2Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.


§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. 4In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


§ 10 SGB II – Zumutbarkeit

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. 1.

    sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

  2. 2.

    die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

  3. 3.

    die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

  4. 4.

    die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

  5. 5.

    der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. 1.

    sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,

  2. 2.

    sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,

  3. 3.

    der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

  4. 4.

    die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,

  5. 5.

    sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.


§ 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 , benötigt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

Absätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(2) 1Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.


§ 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    Leistungen nach diesem Buch,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches ,

  4. 4.

    Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,

  5. 5.

    Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,

  6. 6.

    Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes

  7. 7.

    Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.

Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 22. 12. 2023 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Nummer 4 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Nummern 5 bis 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 7. 2023). Nummer 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (a. a. O.) (1. 1. 2024).

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) 1Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

  1. 1.

    die Leistungen nach § 39 des Achten Buches , die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,

    1. a)

      für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,

    2. b)

      für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,

  2. 2.

    die Leistungen nach § 23 des Achten Buches ,

  3. 3.

    die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,

  4. 4.

    die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie

  5. 5.

    Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches .

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 geändert und Nummern 3 bis 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

  1. 1.

    ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

  2. 2.

    sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(7) 1Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. 2Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).


§ 11b SGB II – Absetzbeträge

(1) 1Vom Einkommen abzusetzen sind

  1. 1.

    auf das Einkommen entrichtete Steuern,

  2. 2.

    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

  3. 3.

    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

    1. a)

      zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

    2. b)

      zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

  4. 4.

    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes , soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

  5. 5.

    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

  6. 6.

    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,

  7. 7.

    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

  8. 8.

    bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

2Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 7. 2023).

(2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2b) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

  1. 1.

    eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,

  2. 2.

    eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,

  3. 3.

    einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder

  4. 4.

    als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.

2Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 3Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. 4Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. 5Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) (1. 7. 2023); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4; der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 5.

(3) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2Dieser beläuft sich

  1. 1.

    für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,

  2. 2.

    für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und

  3. 3.

    für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

3Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. 4In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).


§ 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen  (1)

Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).

(1) 1Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. 2Nicht zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,

  2. 2.

    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,

  3. 3.

    für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,

  4. 4.

    weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,

  5. 5.

    ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,

  6. 6.

    Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie

  7. 7.

    Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) 1Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. 2Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) 1Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 2Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. 3Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 4Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) 1Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. 3Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 4Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. 5Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) 1Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. 2Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 3Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

Absatz 6 Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 1023)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1.  

    § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (verkündet als Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, gültig ab dem 1. Januar 2005, Bundesgesetzblatt I Seite 2954) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 12a SGB II – Vorrangige Leistungen

1Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

  1. 1.

    bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder

  2. 2.

    Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

3Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 13 SGB II – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. 1.

    welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,

  2. 2.

    welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,

  3. 3.

    welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,

  4. 4.

    welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 14 - 18e, Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 14 SGB II – Grundsatz des Förderns

Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. 2Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

(2) 1Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. 2Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. 3Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. 4Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. 5Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. 6Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) 1Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. 2Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.


§ 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan

Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) erstellen. 2In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden,

  1. 1.

    welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Betracht kommen,

  2. 2.

    welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,

  3. 3.

    eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes ,

  4. 4.

    wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden,

  5. 5.

    in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und

  6. 6.

    ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht kommt.

3Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,

  1. 1.

    welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und

  2. 2.

    welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. 2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.

(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.

(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16 ,  16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.

(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.


§ 15a SGB II – Schlichtungsverfahren

Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) 1Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. 2Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. 3Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.

(2) 1In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. 2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.

(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a .

(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.


§ 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung

(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches . 2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

  1. 1.

    die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a ,

  2. 2.

    Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt ,

  3. 3.

    Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5 ,

  4. 4.

    Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt , mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82a , und Leistungen nach den §§ 131a  und  131b ,

  5. 5.

    Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts .

3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend

  1. 1.

    die §§ 112 bis 114 , 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1 , 2 , 5  und  6 des Dritten Buches ,

  2. 2.

    § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

  3. 3.

    die §§ 127  und  128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

4 § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2  und  3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl I S. 446), 20. 5. 2020 (a. a. O.) und 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024). Satz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).

(2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. 2 § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 3Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

Absatz 3 Satz 2, angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710); bisheriger Satz 1, geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Wortlaut des Absatz 3.

(3a) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

  1. 1.

    eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder

  2. 2.

    die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.

2 § 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.


§ 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

  1. 1.

    die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

  2. 2.

    die Schuldnerberatung,

  3. 3.

    die psychosoziale Betreuung,

  4. 4.

    die Suchtberatung.

Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§ 16b SGB II – Einstiegsgeld

(1) 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.


§ 16c SGB II – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. 2Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. 2Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 1 und der bisherige Absatz 1 wurde Absatz 3.

(3) 1Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. 2Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.


§ 16d SGB II – Arbeitsgelegenheiten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. 2 § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) 1Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. 2Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. 3Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) 1Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. 2Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. 3Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. 2Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. 3Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

Absatz 6 Satz 3 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(7) 1Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. 2Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches ; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. 3Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(8) 1Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. 2Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Absatz 8 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 16e SGB II – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583).

(1) 1Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. 2Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.

(2) 1Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. 2Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. 3Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. 4 § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.

(3) 1 § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. 2 § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.

(4) 1Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. 2In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.


§ 16f SGB II – Freie Förderung

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. 2Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 2Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. 3Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. 4Ausgenommen hiervon sind Leistungen für

  1. 1.

    Langzeitarbeitslose und

  2. 2.

    erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. 5Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. 6Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. 7Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Absatz 1 Sätze 1 bis 3 geändert, Satz 4 neugefasst und Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); die bisherigen Sätze 6 bis 8 wurden Sätze 5 bis 7. Der neue Satz 7 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).


§ 16g SGB II – Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des Absatz 1.

(2) 1Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels , nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a , § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583).


§ 16h SGB II – Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) 1Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,

  1. 1.

    eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und

  2. 2.

    Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

2Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

(2) 1Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. 2Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

(3) Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

(4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches , um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.

(5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.


§ 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt

Eingefügt durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583).

(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.

(2) 1Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt

  1. 1.

    in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,

  2. 2.

    im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,

  3. 3.

    im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,

  4. 4.

    im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent

der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. 2Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. 3 § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. 4Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. 5 § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.

Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

  1. 1.

    sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,

  3. 3.

    sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und

  4. 4.

    für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.

2In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2  und  3 des Neunten Buches ist.

(4) 1Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. 2Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. 3Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.

(5) 1Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. 2Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 Euro erhalten.

(6) 1Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. 2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. 3Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.

(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

  1. 1.

    die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder

  2. 2.

    eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

(8) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(9) 1Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. 2Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. 3Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. 4 § 18d Satz 2 gilt entsprechend.

(10) 1Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. 2Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.


§ 16j SGB II

(weggefallen)


§ 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung

Eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) 1Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. 2Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. 3 § 45 Absatz 1 Satz 4 , Absatz 2 Satz 1 , Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1 , Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(2) 1Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. 2Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.

(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.

(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.

(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches , um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.  (1)

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 7. 2023 bzw. 29. 12. 2023).

(1) Red. Anm.:

Durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) wird der neue Absatz 5 angefügt. Nach Artikel 21 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes tritt der neue Absatz 5 am 1. Juli 2023 in Kraft; nach Artikel 21 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes tritt der neue Absatz 5 am 29. Dezember 2023 in Kraft.


§ 17 SGB II – Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung

(1) 1Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. 2Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) 1Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

  1. 1.

    Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,

  2. 2.

    die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und

  3. 3.

    die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

besteht. 2Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.


§ 18 SGB II – Örtliche Zusammenarbeit

(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

  1. 1.

    Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ,

  2. 2.

    Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  3. 3.

    Kammern und berufsständischen Organisationen,

  4. 4.

    Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

  5. 5.

    allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

  6. 6.

    Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

  7. 7.

    Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) 1Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

  1. 1.

    eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

  2. 2.

    Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

2Dies gilt insbesondere, wenn

  1. 1.

    Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder

  2. 2.

    zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 3 bis 5.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen.

(4) 1Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 2Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.


§ 18a SGB II – Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. 2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  1. 1.

    die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

  2. 2.

    den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 18b SGB II – Kooperationsausschuss

(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. 2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. 3Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. 4 § 48b bleibt unberührt. 5Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. 6Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. 7Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e , berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.

(2) 1Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden. 2Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. 3An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

(3) 1Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 18c SGB II – Bund-Länder-Ausschuss

(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. 2Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 , Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1 .

(2) 1Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. 2Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.

(3) 1Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. 2Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.


§ 18d SGB II – Örtlicher Beirat

1Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. 2Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. 3Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. 4Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. 5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 18e SGB II – Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

(1) 1Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. 2Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.

(2) 1Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. 2Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.

(3) 1Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. 2Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.

(4) 1Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. 2Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 19 - 35, Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 19, Unterabschnitt 1 - Leistungsanspruch

§ 19 SGB II – Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. 2Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 3Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28 .

(3) 1Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. 2Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20 , 21 und 23 , darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 . 3Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28 .


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 19 - 35, Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§§ 20 - 23, Unterabschnitt 2 - Bürgergeld

§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts  (1)    (2)

(1) 1Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. 2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. 3Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. 4Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) 1Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a  und  40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. 2Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. 3In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a  und  40 des Zwölften Buches ergibt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159).

(2) 1Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 (3) anerkannt. 2Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

  1. 1.

    monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 (4) , sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  2. 2.

    monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (5) in den übrigen Fällen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159).

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (6) anzuerkennen.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159).

(5) (weggefallen)

Absatz 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1581)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 -  1 BvL 10/12 ; 11 BvL 12/12 ; 1 BvR 1691/13  - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1 , § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch , jeweils in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 , Absatz 2 Nummer 1 und 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) und § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), sowie die Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 vom 17. Oktober 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Zu § 20: Vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287)

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 563,00 EUR.

(4)

Ab 1. 1. 2024 = 471,00 EUR.

(5)

Ab 1. 1. 2024 = 451,00 EUR.

(6)

Ab 1. 1. 2024 = 506,00 EUR.


§ 21 SGB II – Mehrbedarfe

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

  1. 1.

    in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder

  2. 2.

    in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530) und 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) 1Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. 2Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Absatz 6 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

Absatz 6a eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(7) 1Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. 2Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

  1. 1.

    2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2 , Absatz 3 oder 4 ,

  2. 2.

    1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

  3. 3.

    1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder

  4. 4.

    0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

3Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 geändert, Satzteil nach Satz 2 Nummer 4 gestrichen und Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.


§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. 4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 5Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. 6Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 7Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. 9Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. 10Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Absatz 1 Sätze 2 bis 5 und Sätze 8 und 9 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), wurde Satz 6; der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 7; der bisherige Satz 4 wurde Satz 10. Satz 7 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(2) 1Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 2Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. 3Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. 3Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(5) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. 1.

    die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

  2. 2.

    der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

  3. 3.

    ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Absatz 6 Satz 1 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(7) 1Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. 2Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

  2. 2.

    Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

  3. 3.

    konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder

  4. 4.

    konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

4Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).

(8) 1Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Absatz 8 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).

(9) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1 , 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

  1. 1.

    den Tag des Eingangs der Klage,

  2. 2.

    die Namen und die Anschriften der Parteien,

  3. 3.

    die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

  4. 4.

    die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und

  5. 5.

    den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) 1Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. 2Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. 3Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.

Absatz 10 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Absätze 11 und 12 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3515).

(11) 1Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 2Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. 3Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.


§ 22a SGB II – Satzungsermächtigung

(1) 1Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. 2Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. 3Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. 4Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.

(2) 1Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. 2In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. 2Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:

  1. 1.

    der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,

  2. 2.

    der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,

  3. 3.

    aller verschiedenen Anbietergruppen und

  4. 4.

    der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.


§ 22b SGB II – Inhalt der Satzung

(1) 1In der Satzung ist zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und

  2. 2.

    in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.

2In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. 3Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. 4Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

(2) 1Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. 2Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) 1In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. 2Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

  1. 1.

    einer Behinderung oder

  2. 2.

    der Ausübung ihres Umgangsrechts.


§ 22c SGB II – Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

(1) 1Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere

  1. 1.

    Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und

  2. 2.

    geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter

einzeln oder kombiniert berücksichtigen. 2Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. 3In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. 4Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.


§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte  (1)    (2)

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, (3)   vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 (4)   und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 (5) anerkannt;

  2. 2.

    Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;

  3. 3.

    § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;

  4. 4.

    bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.

Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159). Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855). Nummer 4 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(1) Red. Anm.:

Zu § 23: Vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287)

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1581)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 -  1 BvL 10/12 ; 11 BvL 12/12 ; 1 BvR 1691/13  - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 , Absatz 4 , Absatz 5 , § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch , jeweils in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 , Absatz 2 Nummer 1 und 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) und § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), sowie die Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 vom 17. Oktober 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 357,00 EUR.

(4)

Ab 1. 1. 2024 = 390,00 EUR.

(5)

Ab 1. 1. 2024 = 471,00 EUR.


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 19 - 35, Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§§ 24 - 27, Unterabschnitt 3 - Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).

(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

  1. 1.

    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

  2. 2.

    Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

  3. 3.

    Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 7. 2023).

(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.


§ 25 SGB II – Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

1Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. 2Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. 3 § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).


§ 26 SGB II – Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 , die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 , die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Für Personen, die

  1. 1.

    in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder

  2. 2.

    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die

allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 , die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 , die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(4) 1Für Personen, die

  1. 1.

    in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder

  2. 2.

    unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die

allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(5) 1Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. 2Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.

(6) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.

Absatz 6 angefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) (1. 7. 2023).


§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende

(1) 1Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 .

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2 , 3 , 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) 1Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 , Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 2Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. 3Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. 4Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Absätze 3 und 5 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Absatz 4 wurde (neugefasst) Absatz 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 19 - 35, Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§§ 28 - 30, Unterabschnitt 4 - Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) 1Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. 2Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) 1Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  1. 1.

    Schulausflüge und

  2. 2.

    mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

2Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3  und  3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(5) 1Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(6) 1Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler und

  2. 2.

    Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

2Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. 3In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

Absatz 6 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(7) 1Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

  1. 1.

    Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

  2. 2.

    Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

  3. 3.

    Freizeiten.

2Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530). Satz 2 angefügt durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1167), geändert durch G vom 29. 4. 2019 (a. a. O.).


§ 29 SGB II – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

  1. 1.

    Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

  2. 2.

    Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

  3. 3.

    Geldleistungen.

2Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3  und  4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(2) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

  1. 1.

    monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

  2. 2.

    nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530); der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5.

(5) 1Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

Absatz 5 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

  1. 1.

    dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger ( § 36 Absatz 3 ) beantragt,

  2. 2.

    die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

  3. 3.

    sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

2Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).


§ 30 SGB II – Berechtigte Selbsthilfe

1Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

  1. 1.

    unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.

2War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Zu § 30: Neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1167).


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 19 - 35, Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§§ 31 - 32, Unterabschnitt 5 - Leistungsminderungen

§ 31 SGB II – Pflichtverletzungen  (1)

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  1. 1.

    sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,

  2. 2.

    sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,

  3. 3.

    eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

2Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  1. 1.

    sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,

  2. 2.

    sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,

  3. 3.

    ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder

  4. 4.

    sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2046)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

  2. 2.

    Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender Übergangsregelungen weiter anwendbar:

    1. a)

      § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

    2. b)

      § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf. Von einer Leistungsminderung kann abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

    3. c)

      § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen  (1)

Neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(1) 1Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. 2Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. 3Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. 4Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 5Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. 6Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. 7Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32 .

(2) 1Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. 2Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32 , soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) 1Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. 2Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(7) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. 2Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. 3Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.

Absatz 7 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2046)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

  2. 2.

    Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender Übergangsregelungen weiter anwendbar:

    1. a)

      § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

    2. b)

      § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf. Von einer Leistungsminderung kann abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

    3. c)

      § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung  (1)

(1) 1Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Satz 5 wurde Satz 3.

(2) 1Der Minderungszeitraum beträgt

  1. 1.

    in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,

  2. 2.

    in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und

  3. 3.

    in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.

2In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. 2Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches .

Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2046)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

  2. 2.

    Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender Übergangsregelungen weiter anwendbar:

    1. a)

      § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

    2. b)

      § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf. Von einer Leistungsminderung kann abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

    3. c)

      § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse

(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1  und  4 gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024).


§§ 14 - 35, Kapitel 3 - Leistungen
§§ 19 - 35, Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
§§ 33 - 35, Unterabschnitt 6 - Verpflichtungen Anderer

§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen

(1) 1Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 4Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

  1. 1.

    mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

  2. 2.

    mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

    1. a)

      minderjähriger Leistungsberechtigter,

    2. b)

      Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

    gegen ihre Eltern,

  3. 3.

    in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und

    1. a)

      schwanger ist oder

    2. b)

      ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.


§ 34 SGB II – Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. 2Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. 3Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 4 § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. 6Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 34a SGB II – Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen

Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) 1Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 3 § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5 .

Absatz 1 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) 1Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3 § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 4 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(3) 1 § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.


§ 34b SGB II – Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige § 34b wurde (geändert) § 34c.

(1) 1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3 § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.


§ 34c SGB II – Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.

Geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 35 SGB II

(weggefallen)


§§ 36 - 45, Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§§ 36 - 44, Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren

§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. 5Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. 2Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

Absatz 2 angefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939); der bisherige Wortlaut des § 36 wurde Absatz 1.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

Absatz 3 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).


§ 36a SGB II – Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.


§ 37 SGB II – Antragserfordernis

(1) 1Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2Leistungen nach § 24 Absatz 1  und  3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(2) 1Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 3Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. 4Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

(1) 1Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. 2Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.


§ 39 SGB II – Sofortige Vollziehbarkeit

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

  1. 1.

    der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

  2. 2.

    mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder

  3. 3.

    mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Nummer 1 geändert und Nummer 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); die bisherigen Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3.


§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) 1Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch . 2Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,

  2. 2.

    anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

3Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45 , 47  und  48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. 4Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Aufhebung von Verwaltungsakten ( § 330 Absatz 2 , 3 Satz 1 und 4 );

  4. 4.

    die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;

  5. 5.

    die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ( § 335 Absatz 1 , 2 und 5 ); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

Absatz 2 Nummern 1 und 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

  1. 1.

    durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder

  2. 2.

    in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,

so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. 2Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) 1Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. 2 § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

Absätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 6; der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 9; die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden Absätze 7 und 8.

(6) 1 § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. 2Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. 3Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. 4Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 .

Absatz 6 Satz 4 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches .

Absätze 9 und 10 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt.

(10) 1Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches , die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. 2Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.


§ 40a SGB II – Erstattungsanspruch

1Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. 2Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. 3Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4 § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

Eingefügt durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl I S. 1306).


§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

Neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) 1Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) 1Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) 1Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). 2Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

  1. 1.

    über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird ( § 41a ) oder

  2. 2.

    die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

3Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. 4Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 , 4 , 6  und  7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 , 4 , 6  und  7 gesondert erfolgt.

Absatz 3 Satz 4 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).


§ 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) 1Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

  1. 1.

    zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

  2. 2.

    ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

2Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. 3Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) 1Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. 2Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. 3Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. 4Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. 5 § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. 2Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60 , 61 , 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. 3Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. 4Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335).

(5) 1Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. 2Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder

  2. 2.

    der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) 1Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. 2Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. 3Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. 4Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

Absatz 6 Satz 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(7) 1Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

  1. 1.

    die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder

  2. 2.

    eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.

2Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.


§ 42 SGB II – Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

Neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

(2) 1Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. 2Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. 3Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. 4Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. 5Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,

  2. 2.

    wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder

  3. 3.

    wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.

(3) (weggefallen)

(4) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.


§ 42a SGB II – Darlehen

(1) 1Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. 2Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. 3Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2 § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 4Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde (neugefasst) Satz 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(3) 1Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. 2Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) 1Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. 2Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) 1Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.


§ 43 SGB II – Aufrechnung

Neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

  1. 1.

    Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches ,

  2. 2.

    Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a ,

  3. 3.

    Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

  4. 4.

    Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 .

(2) 1Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. 2Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) 1Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. 2Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.


§ 43a SGB II – Verteilung von Teilzahlungen

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.


§ 44 SGB II – Veränderung von Ansprüchen

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.


§§ 36 - 45, Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§§ 44a - 45, Abschnitt 2 - Einheitliche Entscheidung

§ 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

(1) 1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. 2Der Entscheidung können widersprechen:

  1. 1.

    der kommunale Träger,

  2. 2.

    ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder

  3. 3.

    die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.

3Der Widerspruch ist zu begründen. 4Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. 5Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. 6Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. 7Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Absatz 1 Satz 5 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1a) 1Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. 2Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) 1Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. 2 § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch , soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(4) 1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. 2Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. 3Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) 1Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. 2Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. 3Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) 1Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. 2Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. 3Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. 4Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.


§ 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung

(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. 3Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. 4Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) 1Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. 2Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. 3Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) 1Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. 2Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c . 3Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. 4Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b . 5Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) 1Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. 2Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.


§ 44c SGB II – Trägerversammlung

(1) 1Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. 4Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. 5Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. 6Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. 7Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 10Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Absatz 1 Satz 9 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(2) 1Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. 2Dies sind insbesondere

  1. 1.

    die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  2. 2.

    der Verwaltungsablauf und die Organisation,

  3. 3.

    die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,

  4. 4.

    die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4 , ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,

  5. 5.

    die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

  6. 6.

    die Arbeitsplatzgestaltung,

  7. 7.

    die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,

  8. 8.

    die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,

  9. 9.

    die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75 , 77  und  82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1614).

(4) 1Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. 2Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

  1. 1.

    1 : 75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

  2. 2.

    1 : 150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) 1Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. 2Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.


§ 44d SGB II – Geschäftsführerin, Geschäftsführer

(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 3Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. 2Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. 3Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. 4Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. 5Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. 6Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. 7Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. 8Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. 2Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes .

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) 1Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. 2Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A , in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B , oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. 3Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.


§ 44e SGB II – Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

(1) 1Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

(2) 1Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 4Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(3) 1Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. 2Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.


§ 44f SGB II – Bewirtschaftung von Bundesmitteln

(1) 1Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. 2Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

(2) 1Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.

(4) 1Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. 2Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.

(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.


§ 44g SGB II – Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung

(1) 1Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. 2Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl I S. 1306).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. 2Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) 1Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. 2Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) 1Die Zuweisung kann

  1. 1.

    aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,

  2. 2.

    auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit

beendet werden. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.


§ 44h SGB II – Personalvertretung

(1) 1In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. 2Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) 1Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. 2Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. 3Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.


§ 44i SGB II – Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.


§ 44j SGB II – Gleichstellungsbeauftragte

1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.


§ 44k SGB II – Stellenbewirtschaftung

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

Absatz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.


§ 45 SGB II

(weggefallen)


§§ 46 - 49, Kapitel 5 - Finanzierung und Aufsicht

§ 46 SGB II – Finanzierung aus Bundesmitteln

(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. 2Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. 3Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. 4Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. 5Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.  (1)

(2) 1Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. 2Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

Absatz 2 Satz 3, neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467) und 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(3) 1Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. 2Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

  1. 1.

    kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,

  2. 2.

    die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

Absätze 5 bis 7 neugefasst, Absatz 7a gestrichen und Absätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755); der bisherige Absatz 8 wurde (geändert) Absatz 11.

(5) 1Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 . 2Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 . 3Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.  (2)

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

  1. 1.

    im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,

  2. 2.

    im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie

  3. 3.

    in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

  1. 1.

    im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,

  2. 2.

    im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,

  3. 3.

    im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,

  4. 4.

    im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie

  5. 5.

    ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(8) 1Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.  (3) 2Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2522), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051).

(10) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,

  2. 2.

    die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

    1. a)

      im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,

    2. b)

      im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,

    3. c)

      im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,

    4. d)

      im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie

  3. 3.

    die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.

2Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. 3Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. 4Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. 5Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. 6Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. 7Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

Absatz 10 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2522). Satz 6 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072). Satz 7 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.) und 6. 10. 2020 (a. a. O.). Sätze 8 und 9 gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.).

(11) 1Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. 2Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. 3Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. 4Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. 5Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. 6Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. 7Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. 8Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Absatz 11 Satz 1 geändert durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 4 eingefügt durch G vom 1. 12. 2016 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert, Satz 6 neugefasst und Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Vgl. Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 368).

(2) Red. Anm.:

Nach § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 vom 7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 180) beträgt die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2023 und 2024

71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
66,8 Prozent für Berlin,
68,3 Prozent für Brandenburg,
69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
68,7 Prozent für Hessen,
70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
71,9 Prozent für Niedersachsen,
70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
69,8 Prozent für das Saarland,
71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Red. Anm.:

Nach § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 vom 7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 180) beträgt der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird:

5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
4,0 Prozentpunkte für Berlin,
5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
5,9 Prozentpunkte für Hessen,
7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.


§ 47 SGB II – Aufsicht

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.

(2) 1Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. 2Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.

(3) 1Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. 2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. 3Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. 4Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.


§ 48 SGB II – Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

(2) 1Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. 2Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. 3Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.


§ 48a SGB II – Vergleich der Leistungsfähigkeit

(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.


§ 48b SGB II – Zielvereinbarungen

(1) 1Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen

  1. 1.

    das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,

  2. 2.

    die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,

  3. 3.

    das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie

  4. 4.

    die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern

Vereinbarungen ab. 2Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. 3Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b . 4Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.

(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.

(3) 1Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. 2Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.

(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.

(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.

(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können

  1. 1.

    erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,

  2. 2.

    die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.


§ 49 SGB II – Innenrevision

(1) 1Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. 2Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.


§§ 50 - 52a, Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 50 SGB II – Datenübermittlung

(1) 1Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. 2Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches .

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. 2Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. 3Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) 1Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. 2Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. 3Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst und Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 50a SGB II – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

  1. 1.

    Ausbildungsvermittlung,

  2. 2.

    Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

  3. 3.

    Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 51 SGB II – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 51a SGB II – Kundennummer

1Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. 2Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3 . 3Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. 4Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. 5Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. 6Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. 7Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. 8Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.


§ 51b SGB II – Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a .

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:

  1. 1.

    die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,

  2. 2.

    Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,

  3. 3.

    die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55 ,

  4. 4.

    die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 ,

  5. 5.

    die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

Absatz 3 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(4) 1Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. 2Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a .


§ 51c SGB II

(weggefallen)


§ 52 SGB II – Automatisierter Datenabgleich

(1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

  1. 1.

    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,

  2. 2.

    ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,

  3. 3.

    ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,

  4. 4.

    ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,

  5. 5.

    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,

  6. 6.

    ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.

2Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 3Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geändert und Nummer 5 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); die bisherigen Nummern 6 und 7 wurden Nummern 5 und 6. Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (a. a. O.).

(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Geburtsdatum und -ort,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Versicherungsnummer.

(2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. 2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei ( § 150 des Sechsten Buches ) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems ( § 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches ) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.

Absatz 2a Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 52a SGB II – Überprüfung von Daten

(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen

  1. 1.

    über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;

  2. 2.

    aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister,

soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 3. 5. 2013 (BGBl I S. 1084, 2014 I S. 1738).

(2) 1Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld ( §§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes ) erforderlich ist. 2Die Übermittlung der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. 3Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit. 4Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen.


§§ 53 - 55, Kapitel 7 - Statistik und Forschung

§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung statistischer Daten

(1) 1Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. 2Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.

(3) 1Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. 2Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.

(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.

(5) 1Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. 2Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. 3Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. 4Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.

(6) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. 2Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. 3Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.

(7) 1Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. 2 § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.


§ 53a SGB II – Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 54 SGB II

(weggefallen)


§ 55 SGB II – Wirkungsforschung

(1) 1Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. 3Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.


§§ 56 - 62, Kapitel 8 - Mitwirkungspflichten

§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,

  1. 1.

    eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und

  2. 2.

    spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

2 § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. 3Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. 6Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); die bisherigen Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. 2Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. 3Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Absatz 2, Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.), wurde Absatz 3.

(3) 1Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. 2Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. 3In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.


§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern

1Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.


§ 58 SGB II – Einkommensbescheinigung

(1) 1Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. 3Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.

(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.


§ 59 SGB II – Meldepflicht

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches , und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches , sind entsprechend anzuwenden.


§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) 1Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2 § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

  1. 1.

    Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder

  2. 2.

    nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) 1Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

  1. 1.

    diese Partnerin oder dieser Partner,

  2. 2.

    Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2 § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.


§ 61 SGB II – Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) 1Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

(2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,

  1. 1.

    der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und

  2. 2.

    eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.

2Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,

  1. 1.

    ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,

  2. 2.

    der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen.

3Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 62 SGB II – Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

  2. 2.

    eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


§§ 63 - 63b, Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 63 SGB II – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  2. 2.

    entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  3. 3.

    entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  4. 4.

    entgegen § 60 Absatz 1 , 2 Satz 1 , Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  5. 5.

    entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

  6. 6.

    entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  7. 7.

    entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

Absatz 1 Nummer 5 geändert und Nummer 6 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); die bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz .

Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 63a SGB II

(weggefallen)


§ 63b SGB II

(weggefallen)


§ 64, Kapitel 10 - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

§ 64 SGB II – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. 1.

    des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,

  2. 2.

    des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7

    1. a)

      die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie

    2. b)

      die Behörden der Zollverwaltung

    jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4. Geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).

(4) 1Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2 § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 4Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .


§§ 65 - 86, Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65 SGB II – Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes

(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 , spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter Anwendung.

(2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.

(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 , spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzuwenden.

(5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.

(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) 1 § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. 2 § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.

(8) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. 2Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.

(9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Bürgergeld auch der Begriff "Arbeitslosengeld II" oder "Sozialgeld" verwendet werden.


§ 65a SGB II

(weggefallen)


§ 65b SGB II

(weggefallen)


§ 65c SGB II

(weggefallen)


§ 65d SGB II – Übermittlung von Daten

(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.


§ 65e SGB II – Übergangsregelung zur Aufrechnung

1Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 , 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. 2Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.


§ 66 SGB II – Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

  1. 1.

    der Anspruch entstanden ist,

  2. 2.

    die Leistung zuerkannt worden ist oder

  3. 3.

    die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.


§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 575). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.  (1)

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855), 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335) und 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

(2) 1Abweichend von den §§ 9 , 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) 1 § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) 1Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. 2In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335).

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

Absatz 6 gestrichen durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335).

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (VZVV) vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 426, 427) wird der in § 67 Absatz 1 genannte Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.


§ 68 SGB II – Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften

1Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. 2Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

  1. 1.

    bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,

  2. 2.

    bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,

  3. 3.

    bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,

  4. 4.

    bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,

  5. 5.

    bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und

  6. 6.

    bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.

3Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlichrechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. 4Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).


§ 69 SGB II – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).


§ 70 SGB II – Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

Neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335).


§ 71 SGB II – Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2020).

(1) 1Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(2) 1Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. 3Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 4Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.


§ 72 SGB II – Sofortzuschlag

Eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).

(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  1. 1.

    nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder

  2. 2.

    nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde ( § 11 Absatz 1 Satz 5 ).

3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.


§ 73 SGB II – Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Zu § 73: Eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).


§ 74 SGB II – Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

(1) 1Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. 2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. 3Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. 2Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(5) 1In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. 2Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. 3Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. 4Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.

Zu § 74: Eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).


§ 75 SGB II

(weggefallen)


§ 76 SGB II – Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) 1Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. 2Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. 3Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

Absätze 1 und 4 bis 6 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.


§ 77 SGB II

(weggefallen)


§ 78 SGB II

(weggefallen)


§ 79 SGB II – Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen

Angefügt durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl I S. 1306).

(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch.

(2) Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.

Absatz 2 Satz 1 gestrichen durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl I S. 1306); bisheriger Satz 2 wurde einziger Satz.


§ 80 SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).


§ 81 SGB II

(weggefallen)


§ 82 SGB II – Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches .

Angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).


§ 83 SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

Angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(1) 1 § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. 2Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.

(2) 1 § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. 2Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.


§ 84 SGB II

(weggefallen)


§ 85 SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

Angefügt durch G vom 5. 12. 2022 (BGBl I S. 2160).


§ 86 SGB II – Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.

Angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024).


Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

Kommunalwahlgesetz (KWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Wahlen zu den Gemeinderäten  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Wahlrechtsgrundsätze 1
Wahlverfahren 2
Wahltag 3
Einteilung des Wahlgebiets 4
  
Zweiter Abschnitt  
Wahlorgane  
  
Wahlorgane 5
Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter 6
Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter 7
Gemeindewahlausschuss 8
Wahlvorstand 9
Wahlbeschwerdeausschuss 10
Ehrenämter 11
(aufgehoben) 12
  
Dritter Abschnitt  
Wahlberechtigung und Wählbarkeit  
  
Wahlberechtigung 13
Ausschluss der Wahlberechtigung 14
Ausübung des Wahlrechts 15
Wählbarkeit 16
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 17
  
Vierter Abschnitt  
Wählerverzeichnis und Wahlschein  
  
Wählerverzeichnis 18
(aufgehoben) 19
(aufgehoben) 20
Wahlschein 21
  
Fünfter Abschnitt  
Wahlvorschläge  
  
Wahlvorschlagsrecht 22
Einreichung der Wahlvorschläge 23
Inhalt und Form der Wahlvorschläge 24
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern 24a
Zurücknahme von Wahlvorschlägen 25
Änderung von Wahlvorschlägen 26
Mängelbeseitigung 27
Zulassung der Wahlvorschläge 28
Verbindung von Wahlvorschlägen 29
Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge 30
  
Sechster Abschnitt  
Wahlhandlung  
  
Stimmzettel 31
(aufgehoben) 32
Öffentlichkeit der Wahl 33
Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen 34
Wahrung des Wahlgeheimnisses 35
Stimmabgabe 36
Briefwahl 37
  
Siebter Abschnitt  
Feststellung des Wahlergebnisses  
  
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 38
Ungültige Stimmen 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen 40
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl 41
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl 42
Benachrichtigung der Gewählten 43
Ersatzleute 44
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 45
  
Achter Abschnitt  
Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot  
  
Nachwahl 46
Anfechtung der Wahl 47
Entscheidung über die Anfechtung 48
Wiederholungswahl 49
Folgen eines Parteiverbotes 50
  
Zweiter Teil  
Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten  
  
Allgemeines 51
(aufgehoben) 52
Wahlgebiet 53
Wahlorgane 54
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 55
Wahlschein 56
Wahlvorschläge 57
  
Dritter Teil  
Wahlen zu den Kreistagen  
  
Allgemeines 58
(aufgehoben) 59
Kreiswahlgebiet 60
Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter 61
Kreiswahlausschuss 62
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 63
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 64
Wahlschein 65
Wahlvorschläge 66
  
Vierter Teil  
Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken  
  
Allgemeines 67
(aufgehoben) 68
Regionalverbandswahlgebiet 69
Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter 70
Regionalverbandswahlausschuss 71
  
Fünfter Teil  
Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors  
  
Grundsatz 72
Wahlorgane 73
Wahltag 74
Wählerverzeichnis und Wahlschein 75
Wahlvorschläge 76
Stimmzettel und Stimmabgabe 77
Wahlergebnis, Wiederholungswahl 78
Stichwahl 79
Anfechtung der Wahl 80
Abwahl 81
Tag der Abwahl, Bekanntmachung 82
Stimmzettel 83
Wahlergebnis, Bekanntmachung 84
  
Sechster Teil  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  
  
Unterstützung des Bürgerbegehrens 85
Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens 86
Vorprüfung des Bürgerbegehrens 87
Entscheidung über das Bürgerbegehren 88
Einleitung des Bürgerentscheides 89
Stimmzettel 90
Anzuwendende Vorschriften 91
  
Siebter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 92
Wahlkosten 93
Durchführungsverordnungen 94
Fristen, Termine und Form 95
(aufgehoben) 96
Übergangsregelung 97
Inkrafttreten 98
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 22. Januar 2019

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (Amtsbl. 2019 I S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 11. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 9. Noveınber 2008 (Amtsbl. S. 1835),

  2. 2.

    den am 14. Februar 2014 Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 15. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 10),

  3. 3.

    den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712)

    und

  4. 4.

    den am 11. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KWG – Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.


§ 2 KWG – Wahlverfahren

Die Mitglieder des Gemeinderates werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.


§ 3 KWG – Wahltag

Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.


§ 4 KWG – Einteilung des Wahlgebiets

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat Für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.

(3) Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke sind so abzugrenzen, dass sie die Grenzen des Wahlbereichs sowie des Gemeindebezirks oder des Stadtbezirks nicht überschneiden. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 5 - 12, Zweiter Abschnitt - Wahlorgane

§ 5 KWG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Saarland,

  2. 2.

    die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jede Gemeinde,

  3. 3.

    der Gemeindewahlausschuss für jede Gemeinde,

  4. 4.

    der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,

  5. 5.

    der Wahlbeschwerdeausschuss für jeden Landkreis, für jede kreisfreie Stadt, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für den Regionalverband Saarbrücken.

(2) Soweit Wahlorgane, ihre Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen sind, gilt ihre Bestellung bis zur Bekanntmachung des nächsten allgemeinen Wahltags. Sie kann widerrufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

(5) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(6) Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.


§ 6 KWG – Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter

(1) Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.


§ 7 KWG – Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter

(1) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(2) Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter oder stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein; an ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter. Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.


§ 8 KWG – Gemeindewahlausschuss

(1) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer; für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist. Bei der Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze vor.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Der Gemeindewahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu den Verhandlungen ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zuzuziehen; über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 9 KWG – Wahlvorstand

(1) Für jeden Wahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Sie oder er beruft mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.

(4) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen, leitet und überwacht die Wahlhandlung und stellt das Ergebnis der Wahl für den Wahlbezirk fest. § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 10 KWG – Wahlbeschwerdeausschuss

(1) Für jeden Landkreis, für den Regionalverband, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für jede kreisfreie Stadt wird ein Wahlbeschwerdeausschuss gebildet. Der Wahlbeschwerdeausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern. Vorsitzende oder Vorsitzender ist in Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, im Regionalverband Saarbrücken die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor und in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der im Landkreis, in der kreisfreien Stadt, im Regionalverband oder in der Landeshauptstadt Saarbrücken vertretenen Parteien und Wählergruppen.

(2) Mitglieder eines Gemeindewahlausschusses können nicht Mitglieder eines Wahlbeschwerdeausschusses sein. Dies gilt nicht hinsichtlich der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und des Wahlbeschwerdeausschusses von kreisfreien Städten und der Landeshauptstadt Saarbrücken. Hat die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken an einer Entscheidung des Gemeindewahlausschusses mitgewirkt, so darf sie oder er, soweit dieselbe Sache Gegenstand einer Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses sein soll, bei dieser Entscheidung nicht mitwirken; dasselbe gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlbeschwerdeausschusses sein. An ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden wählt der Kreistag, die Regionalversammlung oder der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlbeschwerdeausschusses.

(4) Der Wahlbeschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens vier Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Im Übrigen findet § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung.


§ 11 KWG – Ehrenämter

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.


§ 12 KWG

(aufgehoben)


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 13 - 17, Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 13 KWG – Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.

(2) Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.


§ 14 KWG – Ausschluss der Wahlberechtigung

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


§ 15 KWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres oder seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.


§ 16 KWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehat. § 13 Abs. 2  und  3 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist

  1. 1.

    eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der

    1. a)

      nach § 14 nicht wahlberechtigt ist,

    2. b)

      infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  2. 2.

    eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.


§ 17 KWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Mitglied des Gemeinderates können nicht sein

  1. 1.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Gemeinde in dieser Gemeinde,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

  3. 3.

    Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und

  4. 4.

    Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Gemeinde zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei der Gemeinde auszuüben.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(2) Werden Personen gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Gemeinderat gehindert sind, können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass ihr Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis beendet ist. Werden Personen gewählt, deren dienstliche Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 4 mit der Ausübung des Mandats nicht vereinbar ist, so können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit entbunden sind. Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach Absatz 1 gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.

(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderates ein Amt oder eine Aufgabe nach Absatz 1, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 18 - 21, Vierter Abschnitt - Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 18 KWG – Wählerverzeichnis

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.


§ 19 KWG

(aufgehoben)


§ 20 KWG

(aufgehoben)


§ 21 KWG – Wahlschein

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 22 - 30, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge

§ 22 KWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.


§ 23 KWG – Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.


§ 24 KWG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.

(2) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.

(4) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die Gemeindewahlleiterin oder an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

(7) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

(8) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  1. 1.

    die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 4),

  2. 2.

    für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,

  3. 3.

    für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

    1. a)

      die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

    2. b)

      die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,

    3. c)

      die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

  4. 4.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .


§ 24a KWG – Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

(1) Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

  1. 1.

    für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,

  2. 2.

    für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sind hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 20 Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 24 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Amtszeit vorzeitig endet.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder Wählergruppen.


§ 25 KWG – Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.


§ 26 KWG – Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24a muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann dieser nicht mehr geändert werden.


§ 27 KWG – Mängelbeseitigung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt,

  3. 3.

    die nach § 22 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

  4. 4.

    sämtliche Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Personen nicht feststehen,

  5. 5.

    die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags fehlen,

  6. 6.

    die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 fehlt oder

  7. 7.

    der Wahlvorschlag keine Gebietsliste enthält.

Hat dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Einer der eingereichten Wahlvorschläge ist gültig, wenn die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung diesen zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen. Das Recht der Partei oder Wählergruppe, anstelle der bisher eingereichten Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen, bleibt unberührt. Sätze 3 und 4 gelten für Bereichslisten entsprechend, wenn ein Wahlvorschlag für denselben Wahlbereich mehrere Bereichslisten enthält. Sind einzelne Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet, sodass ihre Personen nicht feststehen, oder fehlen die Zustimmungserklärungen einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder fehlen die Niederschriften nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 für einzelne Bereichslisten, so ist der Wahlvorschlag insoweit nicht gültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.


§ 28 KWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat die Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Erfordernisse nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder einzelner Bereichslisten nicht erfüllt, so werden diese Namen oder Bereichslisten gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Gemeindewahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag getroffen werden.


§ 29 KWG – Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.


§ 30 KWG – Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie bei dieser Wahl erreicht haben. Nimmt eine dieser Parteien oder Wählergruppen an einer Kommunalwahl nicht teil, so bleibt die entsprechende Nummer frei.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt einheitlich für die Gemeinde die Reihenfolge (Nummer) der übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge, wobei der ungekürzte Name der Partei oder Wählergruppe maßgebend ist.

(3) Nimmt eine unter Absatz 2 fallende Partei oder Wählergruppe innerhalb des Kreisgebietes oder Regionalverbandsgebietes an mehreren Kommunalwahlen oder an einer Kommunalwahl in mehreren Gemeinden teil, so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter dem von ihr eingereichten Wahlvorschlag auf Antrag dieselbe kreiseinheitliche oder regionalverbandseinheitliche Nummer zu. Bei Teilnahme an mehreren Kommunalwahlen richtet sich die Reihenfolge nach der Kommunalwahl der höheren Ebene. Die Reihenfolge der weiteren Wahlvorschläge ändert sich entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter oder bei der Regionalverbandswahlleiterin oder beim Regionalverbandswahlleiter einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Reihenfolge. Sie oder er gibt sie und die Verbindung von Wahlvorschlägen spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 31 - 37, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung

§ 31 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl ( § 37 Abs. 1 ) werden amtlich hergestellt.

(2) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf anzugeben.

(3) Bei Mehrheitswahl enthält der Stimmzettel, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Sie trägt die Überschrift "Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen". Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so ist der Stimmzettel entsprechend Satz 2 und 3 herzustellen.

(4) Auf den Stimmzetteln können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes ) und ein eingetragener Ordensoder Künstlername ( § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes ) angegeben werden.


§ 32 KWG

(aufgehoben)


§ 33 KWG – Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Wahlberechtigten des Wahlbezirks und Inhaberinnen und Inhabern von Wahlscheinen, die die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher aus dem Wahlraum verweist, ist vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.


§ 34 KWG – Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.


§ 35 KWG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Die nach § 15 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


§ 36 KWG – Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Bei Verhältniswahl bezeichnet die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise den Wahlvorschlag, dem sie ihre oder er seine Stimme geben will.

(3) Bei Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber. Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

(4) Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemein für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.


§ 37 KWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    ihren oder seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel

so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen und Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeinde trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(3) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 38 - 45, Siebter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38 KWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,

  1. 1.

    wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,

  2. 2.

    bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,

  3. 3.

    bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.


§ 39 KWG – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    bei Verhältniswahl keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

  4. 4.

    den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

  6. 6.

    in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.

Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, sonst zählen sie als ungültige Stimme.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, ihre oder seine Wohnung im Wahlgebiet aufgibt oder sonst ihr oder sein Wahlrecht verliert.


§ 40 KWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen

Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§ 41 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Die Gemeinderatssitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren verteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Miteinander verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen zunächst wie ein Wahlvorschlag behandelt. Die der Verbindung hiernach zufallenden Sitze werden sodann auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Satz 1 und 2 verteilt.

(2) Enthält ein Wahlvorschlag nur eine Gebietsliste, so sind alle nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze der Gebietsliste zuzuteilen.

(3) Enthält ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten, so sind zwei Drittel der nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze auf die Wahlbereiche zu verteilen; dabei gelten Bruchteile eines Sitzes als Sitz für die Wahlbereiche. Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die der Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erhalten hat. Dabei findet das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt Anwendung. Die auf die Wahlbereiche verteilten Sitze sind den Bereichslisten zuzuteilen; enthält ein Wahlvorschlag für einzelne Wahlbereiche keine Bereichslisten, so werden die dem Wahlvorschlag in diesen Wahlbereichen zugefallenen Sitze der Gebietsliste zugeteilt. Die restlichen dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze sind der Gebietsliste zuzuteilen.

(4) Fallen der Gebietsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze durch Fortführung des Höchstzahlverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Bereichslisten des Wahlvorschlags zu verteilen. Fallen einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze der Gebietsliste des Wahlvorschlags zuzuteilen. Fallen einem Wahlvorschlag insgesamt mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und Bewerber enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Gemeinderatssitze werden den in dem Wahlvorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Aufteilung der Sitze auf die Gebiets- und Bereichslisten in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Gebietsliste und einer Bereichsliste aufgestellt, so scheidet sie oder er aus der Gebietsliste aus, wenn ihr oder ihm ein Sitz auf einer Bereichsliste zuzuteilen ist.


§ 42 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl

Findet Mehrheitswahl statt, so werden die Gemeinderatssitze den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Enthält ein Stimmzettel mehr als doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.


§ 43 KWG – Benachrichtigung der Gewählten

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter ein, so gilt die Wahl als angenommen. Erfolgt die Annahme der Wahl unter Vorbehalt, so gilt sie als nicht angenommen. Wird die Wahl nicht angenommen, so ist dies unwiderruflich.


§ 44 KWG – Ersatzleute

(1) Bei Verhältniswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, als Ersatzleute der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - in der im Wahlvorschlag aufgeführten Reihenfolge vom Gemeindewahlausschuss festzustellen.

(2) Bei Mehrheitswahl sind die gewählten Personen, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute vom Gemeindewahlausschuss festzustellen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge.

(3) Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an oder stirbt sie oder er oder scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, so stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die nachrückende Ersatzperson fest. Dabei ist die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - maßgebend. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Bewerberinnen und Bewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat verzichtet haben. § 41 Abs. 4 und § 43 finden entsprechende Anwendung.


§ 45 KWG – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. 1.

    bei Verhältniswahl: die Gesamtzahl der auf sämtliche Wahlvorschläge und die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen, die Zahlen der auf jeden einzelnen Wahlvorschlag, auf die Gebietsliste und die Bereichslisten entfallenden Sitze sowie die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge,

  2. 2.

    bei Mehrheitswahl: die Namen und die Reihenfolge der Gewählten sowie die auf jede oder jeden Gewählten entfallende Zahl der gültigen Stimmen.


§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten
§§ 46 - 50, Achter Abschnitt - Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot

§ 46 KWG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.


§ 47 KWG – Anfechtung der Wahl

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist.

(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.

(4) Die Anfechtung ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich einzulegen und zu begründen.

(5) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingegangen sein.


§ 48 KWG – Entscheidung über die Anfechtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde überprüft die Wahl im Umfang der Anfechtung und ihrer Begründung.

(2) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde den Mangel der Wählbarkeit einer oder eines Gewählten fest, so erklärt sie ihre oder seine Wahl für ungültig.

(3) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde einen Verstoß nach § 47 Abs. 2 fest, so erklärt sie die Wahl für ungültig. Wird ein derartiger Verstoß nur in einem Wahlbereich oder Wahlbezirk festgestellt, so beschränkt sich die Ungültigkeitserklärung auf diesen Wahlbereich oder Wahlbezirk. Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist. Im Fall der Berichtigung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde das Wahlergebnis neu fest.

(4) Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde ist die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.

(6) Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, so behält die oder der Gewählte ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Beschlüsse des Gemeinderates, die vor Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl des Gemeinderates oder eines Teils davon gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt.


§ 49 KWG – Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl eines Wahlgebiets, eines Wahlbereichs oder einzelner Wahlbezirke rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholung soll binnen drei Wochen nach der rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung erfolgen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist. Wahlvorschläge nicht mehr bestehender Parteien und Wählergruppen bleiben unberücksichtigt.

(3) Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für den Wahlbereich neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen. Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Wird die Wiederholungswahl nicht binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt, so ist sie als Neuwahl nach den Vorschriften für die ursprüngliche Wahl durchzuführen.


§ 50 KWG – Folgen eines Parteiverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Gemeinderates, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die Ersatzleute, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, ihre Anwartschaft auf die Nachfolge. Mitglieder des Gemeinderates und Ersatzleute, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Ersatzorganisation gewählt worden sind oder einer solchen im Zeitpunkt des Verbotes angehören, verlieren mit der Auflösung der Ersatzorganisation ihren Sitz und die Ersatzleute ihre Anwartschaft auf die Nachfolge.

(2) Den Verlust der Mitgliedschaft und der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Kommunalaufsichtsbehörde fest.

(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, sofern sie nicht durch Berufung von Ersatzleuten besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderates für den Rest der Wahlperiode entsprechend.


§§ 51 - 57, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

§ 51 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten entsprechend.


§ 52 KWG

(aufgehoben)


§ 53 KWG – Wahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl und die Bezirksratswahl ist der nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk oder Stadtbezirk.

(2) Das Wahlgebiet wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl oder die Bezirksratswahl.


§ 54 KWG – Wahlorgane

Die Wahlorgane für die Wahlen zu den Gemeinderäten sind zugleich Wahlorgane für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten.


§ 55 KWG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in dem betreffenden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt innerhalb derselben Gemeinde ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Ortsrat oder zum Bezirksrat in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk aufzunehmen, in dem sie oder er am 42. Tag vor dem Wahltag wohnt.


§ 56 KWG – Wahlschein

Die Wahlscheine für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Gemeindebezirks oder Stadtbezirks, für den sie ausgestellt sind.


§ 57 KWG – Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

(2) Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates oder Bezirksrates zu wählen sind.

(3) Der Unterstützung des Wahlvorschlags bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Bezirksrat oder den Gemeinderat zugefallen sind. In Gemeindebezirken oder Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder oder Bezirksratsmitglieder; dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.


§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen

§ 58 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Dritten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.


§ 59 KWG

(aufgehoben)


§ 60 KWG – Kreiswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Kreistag für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Kreistagswahl.


§ 61 KWG – Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter

Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat; stellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.


§ 62 KWG – Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§ 63 KWG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in Gemeinden desselben Landkreises maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahl zu den Kreistagen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in verschiedenen Gemeinden desselben Landkreises ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Kreistag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen, in der sie oder er am 42. Tag vor dem Wahltag wohnt.


§ 64 KWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. 1.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises in diesem Landkreis,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,

  3. 3.

    Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),

  4. 4.

    Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,

  5. 5.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. § 17 Abs. 2  und  3 gilt entsprechend.


§ 65 KWG – Wahlschein

(1) Für die Wahl zum Kreistag können Wahlscheine auf Antrag auch an Wahlberechtigte ausgestellt werden, die nach dem 42. Tag vor dem Wahltag aus der Gemeinde, in der sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verzogen sind.

(2) Die Wahlscheine für die Wahl zum Kreistag berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Wahlbereichs, für den sie ausgestellt sind.


§ 66 KWG – Wahlvorschläge

Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Jede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.


§§ 67 - 71, Vierter Teil - Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken

§ 67 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Vierten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes für die Wahl der Regionalversammlung entsprechend.


§ 68 KWG

(aufgehoben)


§ 69 KWG – Regionalverbandswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Wahl zur Regionalversammlung ist das Gebiet des Regionalverbandes.

(2) Das Wahlgebiet wird von der Regionalversammlung für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zur Regionalversammlung.


§ 70 KWG – Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter

Regionalverbandswahlleiterin ist die Regionalverbandsdirektorin; Regionalverbandswahlleiter ist der Regionalverbandsdirektor. Stellvertretende Regionalverbandswahlleiterin ist die gesetzliche Vertreterin der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors; stellvertretender Regionalverbandswahlleiter ist der gesetzliche Vertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors.


§ 71 KWG – Regionalverbandswahlausschuss

(1) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss.

(2) Der Regionalverbandswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.


§§ 72 - 84, Fünfter Teil - Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

§ 72 KWG – Grundsatz

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt.


§ 73 KWG – Wahlorgane

Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Regionalversammlungswahlen berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.


§ 74 KWG – Wahltag

(1) Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors finden vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Tag für die Wahlen nach diesem Teil des Gesetzes von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Regionalverband festgesetzt. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(3) Die Wahl soll frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Von diesem Zeitrahmen kann bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht innerhalb des Zeitrahmens nach Satz 1 durchgeführt werden, so soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem das Ende der Amtszeit feststeht.

(4) Stichwahlen finden 14 Tage nach der ersten Wahl statt.


§ 75 KWG – Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.

(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.


§ 76 KWG – Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen. § 22 Abs. 2 , die §§ 23 , 24 , 24a  und  25 gelten entsprechend.

(2) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(4) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am 46. Tag vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.

(5) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.


§ 77 KWG – Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs, des Wohnortes (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers deren oder dessen Familiennamen. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes ) angegeben werden. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein".

(2) Die Wählerin oder der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann sie oder er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einer Bewerberin oder einem Bewerber geben, deren oder dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt die Wählerin ihre oder der Wähler seine Stimme ab, indem sie oder er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.


§ 78 KWG – Wahlergebnis, Wiederholungswahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so ist sie innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Sie ist auch dann zu wiederholen, wenn nur eine Bewerbung zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. Wird im Fall des Satzes 2 die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht gewählt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.


§ 79 KWG – Stichwahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die beiden Bewerberinnen oder Bewerber für eine Stichwahl fest. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht unverzüglich den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(3) Scheidet eine der Bewerberinnen oder einer der Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. § 78 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.


§ 80 KWG – Anfechtung der Wahl

Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber.


§ 81 KWG – Abwahl

Mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung der Abwahl entsprechend, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.


§ 82 KWG – Tag der Abwahl, Bekanntmachung

(1) Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist unverzüglich nach der Beschlussfassung des Gemeinderates, Kreistages oder der Regionalversammlung gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 und § 212 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchzuführen.

(2) Die Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter hat den Tag der Entscheidung über die Abwahl öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten.


§ 83 KWG – Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage der Abwahl enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.


§ 84 KWG – Wahlergebnis, Bekanntmachung

Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.


§§ 85 - 91, Sechster Teil - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 85 KWG – Unterstützung des Bürgerbegehrens

(1) Die Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen; die Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates.

(2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.


§ 86 KWG – Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen.


§ 87 KWG – Vorprüfung des Bürgerbegehrens

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Enthält es behebbare Mängel, so fordert sie oder er unverzüglich die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat unverzüglich Eingang und Gegenstand des Bürgerbegehrens sowie das Ergebnis seiner Vorprüfung mit.


§ 88 KWG – Entscheidung über das Bürgerbegehren

(1) Vor einer Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den erschienenen Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Sie ist zu begründen, wenn das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt wird.


§ 89 KWG – Einleitung des Bürgerentscheides

(1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids, so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheides, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muss, festzulegen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht

  1. 1.

    den Tag der Stimmabgabe,

  2. 2.

    den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme,

  3. 3.

    die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens,

  4. 4.

    die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen

öffentlich bekannt.


§ 90 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(2) Stehen mehrere Fragen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.


§ 91 KWG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1 , 22 bis 30 , 41 bis 44  und  50 entsprechend.

(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63 , 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.


§§ 92 - 98, Siebter Teil - Schlussbestimmungen

§ 92 KWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 34 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,

    2. b)

      die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlbeschwerdeausschuss oder im Kreiswahlausschuss

unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  1. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.


§ 93 KWG – Wahlkosten

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen jeweils auf ihre Kosten die amtlichen Drucksachen für diese Wahlen. Die Kosten der Wahlbeschwerdeausschüsse werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken getragen.

(2) Die den Gemeinden durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben sind in entsprechender Anwendung des § 48 des Landtagswahlgesetzes zu ersetzen; die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken bestimmen den jeweiligen Festbetrag.

(3) Die Kosten, die durch die Verwendung von Wahlgeräten entstehen, werden von den Gemeinden, den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken getragen, die den Einsatz der Wahlgeräte veranlasst haben.

(4) Die Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband erstatten den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.


§ 94 KWG – Durchführungsverordnungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlleiterinnen oder Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

  3. 2a.

    die Wahlzeit,

  4. 3.

    die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  5. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  6. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  7. 5a.

    den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

  8. 6.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  9. 7.

    Farbe, Form und Inhalt der Stimmzettel und über den Stimmzettelumschlag,

  10. 8.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

  11. 9.

    die Stimmabgaben, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  12. 10.

    die Briefwahl,

  13. 11.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  14. 12.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  15. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  16. 14.

    die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,

  17. 15.

    die Stichwahl und die Abwahl,

  18. 16.

    den Inhalt und die Form der Unterstützungsblätter des Bürgerbegehrens,

  19. 17.

    Farbe, Form und Inhalt der Stimmzettel des Bürgerentscheides sowie über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,

  20. 18.

    die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.


§ 95 KWG – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.


§ 96 KWG

(aufgehoben)


§ 97 KWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse von der Wahlberechtigung und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 14 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.


§ 98 KWG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

Saarländische Disziplinarordnung
(SDO)
Gesetz Nr. 914

In der Fassung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610)

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Einleitende Vorschriften 1 - 5
  
Abschnitt II 
Disziplinarmaßnahmen 6 - 14
  
Abschnitt III 
Disziplinarverfahren 
  
1. 
Allgemeine Vorschriften 15 - 26
  
2. 
Vorermittlungen 27 - 29
  
3. 
Disziplinarverfügung 30 - 33
  
4. 
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 34 - 37
  
5. 
Disziplinargerichte 38 - 39
  
a) 
Disziplinarkammer 40 - 45
  
b) 
Disziplinarsenat 46
  
6. 
Untersuchung und Anschuldigungen 47 - 58
  
7. 
Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung 59 - 63
  
8. 
Hauptverhandlung 64 - 70
  
9. 
Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren 
  
a) 
Beschwerde 71
  
b) 
Berufung 72 - 79
  
c) 
Bindung der Disziplinarkammer 80
  
d) 
Rechtskraft 81 - 82
  
10. 
Vorläufige Dienstenthebung 83 - 88
  
Abschnitt IV 
Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens 
  
1. 
Zulässigkeit der Wiederaufnahme 89 - 90
  
2. 
Verfahren 91 - 97
  
3. 
Ausschluss vom Richteramt 98
  
4. 
Entschädigung unschuldig Verurteilter 99 - 100
  
Abschnitt V 
Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages 101
  
Abschnitt VI 
Kosten des Disziplinarverfahrens 102 - 107
  
Abschnitt VII 
Vollstreckung, Tilgung 108 - 112
  
Abschnitt VIII 
Verfahren in besonderen Fällen 113 - 116
  
Abschnitt IX 
Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf 117
  
Abschnitt X 
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen 118 - 119
  
Abschnitt XI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 120 - 125
  
Abschnitt XII 
In-Kraft-Treten 126
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

§§ 1 - 5, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 SDO

(1)

(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 2 SDO

(1)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden:

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehens geltenden Handlung ( § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ).

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 3 SDO

(1)

Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens oder eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 4 SDO

(1)

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 5 SDO

(1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das höchstens eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Verfahrensdauer gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 6 - 14, Abschnitt II - Disziplinarmaßnahmen

§ 6 SDO

(1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts, bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf nur Verweis und Geldbuße zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 7 SDO

(1)

(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen, Erziehungsmaßnahmen gegen jugendliche Polizeivollzugsbeamte und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 8 SDO

(1)

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Berechnung der Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag außer Ansatz. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 2 . Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 9 SDO

(1)

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 10 SDO

(1)

Verweis, Geldbuße und Gehaltskürzung stehen einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 11 SDO

(1)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 12 SDO

(1)

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und der Anwartschaft auf Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 13 SDO

(1)

(1) für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte noch im Dienst wäre. Sie schließt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Hinterbliebenenversorgung aus und bewirkt den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bekleidet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 14 SDO

(1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter zu einem Dienstherrn, auf den das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine Hinterbliebenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 15 - 26, 1. - Allgemeine Vorschriften

§ 15 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 16 SDO

(1)

Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 17 SDO

(1)

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; dieses ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch die Disziplinarkammer können der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte Beschwerde beim Disziplinarsenat einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 18 SDO

(1)

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen ( § 70 ) zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 19 SDO

(1)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. 1.
    im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
  2. 2.
    wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 20 SDO

(1)

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren der Hilfe eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 113 bis 115 und des § 117 . Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Falle des § 52 Abs. 1 Satz 3 bestellt. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahme und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akte zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 42 Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 21 SDO

(1)

Alle Gerichts und Verwaltungsbehörden leisten in Disziplinarsachen dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist ( § 50 Satz 1 ), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 22 SDO

(1)

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden unbeschadet des § 21 Satz 3 über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich anzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 23 SDO

(1)

Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch zwangsweise vorgeführt werden. § 52 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 24 SDO

(1)

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes .

(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von dem Disziplinargericht bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Disziplinargerichts anzuheften. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Gemeinsame Ministerialblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(5) In Verfahren vor Disziplinargerichten wird nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 25 SDO

(1)

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass eine Anfechtung nicht möglich sei. Im Falle höherer Gewalt ist das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses einzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 26 SDO

(1)

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 27 - 29, 2. - Vorermittlungen

§ 27 SDO

(1)

(1) Werden durch Verwaltungsermittlungen oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers zu bedienen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.

Dem Beamten ist Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung.

(5) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit gestattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 28 SDO

(1)

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält, gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde wegen desselben Sachverhalts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 29 SDO

(1)

Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der obersten Dienstbehörde herbei.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 30 - 33, 3. - Disziplinarverfügung

§ 30 SDO

(1)

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag ( § 8 )

    und
  2. 2.
    der Dienstvorgesetzte bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem Dienstvorgesetzten nach § 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 31 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 32 SDO

(1)

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 27 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlungen anordnen. Sie entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluss. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 33 SDO

(1)

(1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Fall des § 32 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 4 Satz 4 ein oder stellt sie ein Dienstvergehen nicht fest und hebt sie aus diesem Grund die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde und, falls ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist, auch die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aus sachlichen Gründen aufheben.. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 34 - 37, 4. - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

§ 34 SDO

(1)

Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 35 SDO

(1)

Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 32 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 36 SDO

(1)

(1) Einleitungsbehörden sind für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde und für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. Oberste Dienstbehörde und Aufsichtsbehörde können ihre Befugnis mit Zustimmung des Ministers des Innern auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 37 SDO

(1)

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer ( § 59 ) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§§ 38 - 39,

§ 38 SDO

(1)

Disziplinargerichte sind die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 39 SDO

(1)

Für die Gerichtsverfassung der Disziplinargerichte gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§§ 40 - 45, a) - Disziplinarkammer

§ 40 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter des Verwaltungsgerichts sein.

(3) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 41 SDO

(1)

(1) Der Minister des Innern stellt für jeweils vier Kalenderjahre eine Liste auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der Minister des Innern übersendet die Listen dem Disziplinarsenat und der Disziplinarkammer.

(2) Aus den in den Listen genannten Beamten, die vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats nicht ausgelost worden sind ( § 46 Abs. 2 ), werden durch den Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die Dauer von vier Jahren rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 3 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.

(4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 42 SDO

(1)

Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder dessen Teilnehmer mitgewirkt hat,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 43 SDO

(1)

(1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzer, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer. Die Entscheidung ist endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 44 SDO

(1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 45 SDO

(1)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
  2. 2.
    zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§ 46, b) - Disziplinarsenat

§ 46 SDO

(1)

(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden ( § 41 Abs. 1 ). § 41 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 47 - 58, 6. - Untersuchung und Anschuldigungen

§ 47 SDO

(1)

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Beamte können zu Untersuchungsführern bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Bei dringendem dienstlichen Bedürfnis kann der Minister des Innern für seinen Geschäftsbereich abweichend von Satz 2 einen Beamten, der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, zum Untersuchungsführer bestellen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 45 Abs. 1 . Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.

(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 42 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 48 SDO

(1)

Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach Einleitung des Verfahrens einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist an deren Weisungen gebunden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 49 SDO

(1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 50 SDO

(1)

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers, durch die dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 51 SDO

(1)

Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 52 SDO

(1)

(1) Zur Vorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in der Krankenanstalt darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 53 SDO

(1)

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ( § 69 ) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 54 SDO

(1)

(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu jeder Vernehmung des Beamten und zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 55 SDO

(1)

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 56 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte in den Ruhestand tritt - der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht als Ruhestandsbeamter -,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach § 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt, ausgenommen der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes , sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. Der Verzicht schließt auch Hinterbliebenenversorgung, ausgenommen diejenige im Sinne des § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes , aus.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist ( § 59 Abs. 1 ), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 30 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im Fall der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 2S Abs. 2 und § 33 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 57 SDO

(1)

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde eine Anschuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der Disziplinarkammer vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 58 SDO

(1)

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt ( § 59 Abs. 2 ), kann er die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, dass ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17 ausgesetzt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 59 - 63, 7. - Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

§ 59 SDO

(1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 60 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung Gelegenheit zur Äußerung hatte, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann die Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückgeben.

(5) § 52 gilt sinngemäß, eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 58 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 60 SDO

(1)

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu ( § 59 Abs. 2 ) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 61 SDO

(1)

Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 62 SDO

(1)

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 63 SDO

(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des § 59 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso lässt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 64 - 70, 8. - Hauptverhandlung

§ 64 SDO

(1)

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden, ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 65 SDO

(1)

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Minister, dessen Geschäftsbereich der beschuldigte Beamte angehört, und die von ihm ermächtigten Personen können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zur Hauptverhandlung zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.

(2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174 , 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 66 SDO

(1)

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren werden durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Von dem Verlesen kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie durch Beschluss für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach § 60 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig,

    2. b)

      für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder

    3. c)

      als wahr unterstellt werden kann oder

  3. 3.

    das Beweismittel unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 18 Abs. 1 bleiben unberührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 67 SDO

(1)

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 68 SDO

(1)

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden. § 32 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Der Beschluss ist dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 69 SDO

(1)

(1 ) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Das Gericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuss. Der Unterhaltsbeitrag wird nur ausgezahlt, wenn der Verurteilte für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche im Umfang des Unterhaltsbeitrags an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten gezahlt sind, entsprechende Beträge erstattet.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 54 , 56 bis 59 , 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Die Höchstgrenzen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden um den Betrag gekürzt, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 70 SDO

(1)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt, sind die Gründe hierfür anzugeben.

(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§ 71, a) - Beschwerde

§ 71 SDO

(1)

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat endgültig durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die Disziplinarkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§§ 72 - 79, b) - Berufung

§ 72 SDO

(1)

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 73 SDO

(1)

Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Disziplinarsenat eingeht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 74 SDO

(1)

In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann auf Antrag zulassen, dass die Begründung in angemessener Frist nachgereicht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 75 SDO

(1)

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 76 SDO

(1)

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 77 SDO

(1)

(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung aus den Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 einstellen
  3. 3.
    das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ist, wenn der Beamte Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungsbehörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 78 SDO

(1)

Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 79 SDO

(1)

(1) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 60 und § 66 Abs. 3 Satz 1 sind nicht anzuwenden.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§ 80, c) - Bindung der Disziplinarkammer

§ 80 SDO

(1)

Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Disziplinarsenats zu Grunde liegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§§ 81 - 82, d) - Rechtskraft

§ 81 SDO

(1)

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme der Disziplinarkammer zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 82 SDO

(1)

Die Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 83 - 88, 10. - Vorläufige Dienstenthebung

§ 83 SDO

(1)

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 84 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Eine Aufwandsentschädigung wird für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung nicht gewährt.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird; bei Berechnung des einzubehaltenden Betrags bleibt derjenige Teil des Ruhegehalts außer Ansatz, der auf den Familienzuschlag zurückzuführen ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 85 SDO

(1)

(1) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.

(2) Bekleidet der Beamte Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. Sie teilt die Anordnung den für die Nebenämter zuständigen Behörden mit.

(3) Bekleidet der Beamte Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die Einleitungsbehörde befugt, die das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitet oder eingeleitet hat. Sie teilt die Anordnung den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 86 SDO

(1)

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 83 und nach § 84 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 87 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach den §§ 83 und 84 getroffenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen endgültig durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 88 SDO

(1)

(1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ( § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes ) anzurechnen, die der Beamte infolge der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 89 - 90, 1. - Zulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 89 SDO

(1)

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils,

oder

in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens,

wenn

  1. 1.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. 2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  3. 3.
    ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    ein Richter oder ein Beamterbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  5. 5.
    bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn durch ein Disziplinargericht rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 90 SDO

(1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 91 - 97, 2. - Verfahren

§ 91 SDO

(1)

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 92 SDO

(1)

Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 93 SDO

(1)

(1) Das Disziplinargericht ( § 92 ) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 94 SDO

(1)

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, im Falle des § 89 Abs. 1 Nr. 5 das Disziplinargericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 95 SDO

(1)

(1) Der Vorsitzende des nach § 94 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 94 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Richter nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

(3) § 48 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 96 SDO

(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. für diese gelten die §§ 63 bis 67 und 70 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 97 SDO

(1)

(1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.

(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung der Disziplinarkammer ist Berufung zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§ 98, 3. - Ausschluss vom Richteramt

§ 98 SDO

(1)

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 99 - 100, 4. - Entschädigung unschuldig Verurteilter

§ 99 SDO

(1)

Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gilt § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 100 SDO

(1)

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in seiner jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens beim Minister des Innern geltend gemacht werden. Dessen Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt der Minister des Inneren den Anspruch ab, gelten für die Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 101, Abschnitt V - Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages

§ 101 SDO

(1)

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer durch Beschluss einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen. § 69 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Die Disziplinarkammer oder deren Vorsitzender nehmen Beweiserhebungen vor, soweit sie diese für erforderlich halten. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 102 - 107, Abschnitt VI - Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 102 SDO

(1)

(1) Kosten im Sinne dieses Abschnitts sind die in Absatz 3 aufgeführten Auslagen und die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers.

(2) In Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben.

(3) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
  2. 2.
    Telegramm- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für förmliche Zustellungen;
  3. 3.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die Reisekosten des mit Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
  6. 6.
    die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 52 Abs. 1 bestellten Verteidigers;
  7. 7.
    die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 103 SDO

(1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt ( § 56 Abs. 2 Satz 2 ).

(2) Die Kosten werden von dem Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde festgesetzt. Sie fließen dem Dienstherrn, der das Verfahren durchgeführt hat, zu.

(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt § 32 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 104 SDO

(1)

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird.

(2) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten auch aufzuerlegen, soweit

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
  2. 2.
    im Verfahren nach § 101 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einen Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 105 SDO

(1)

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im Übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Dienstherrn verteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 32 , 35 , 101 , 113 bis 116 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 106 SDO

(1)

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers können dem Dienstherrn ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Sie sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt. Dies gilt nicht für Auslagen, die durch schuldhaftes Säumnis des Beamten oder dadurch entstanden sind, dass der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Vortäuschung eines Dienstvergehens veranlasst hat.

(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers dem Dienstherrn aufzuerlegen. Das Gleiche gilt, soweit ein beschränktes Rechtsmittel des Beamten Erfolg hat.

(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 32 , 35 , 101 , 113 bis 116 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach § 91 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 107 SDO

(1)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 108 - 112, Abschnitt VII - Vollstreckung, Tilgung

§ 108 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann von den Bezügen des Beamten abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselbem Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgruppengehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 109 SDO

(1)

Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich ( § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich zu kürzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 110 SDO

(1)

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Bezügen oder vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach den allgemeinen Vorschriften beigetrieben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 111 SDO

(1)

(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach zwei über Gehaltskürzung nach drei Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die nach Absatz 1 getilgten oder zu tilgenden Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für missbilligende Äußerungen ( § 7 Abs. 2 ) und in den Fällen von § 4 , § 28 Abs. 1 , § 32 Abs. 4 Satz 4 , § 56 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 , § 114 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist zwei Jahre beträgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 112 SDO

(1)

Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 64 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 113 - 116, Abschnitt VIII - Verfahren in besonderen Fällen

§ 113 SDO

(1)

(1) In den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und der §§ 60 und 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 19 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Disziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, ist das Verfahren nach Absatz 1 mit dem Disziplinarverfahren zu verbinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 114 SDO

(1)

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen; § 89 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Vor der Entscheidung des Disziplinargerichts ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei der Disziplinarkammer eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet endgültig durch Beschluss. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 115 SDO

(1)

Wird dem Beamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung eines Dienstvorgesetzten ( § 7 Abs. 2 ) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 32 entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann die missbilligende Äußerung mit Zustimmung des Beamten zurücknehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 116 SDO

(1)

Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ( § 83 ), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen. § 113 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 117, Abschnitt IX - Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

§ 117 SDO

(1)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt oder der Beamte auf die Untersuchung verzichtet hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 47 Abs. 2 Satz 2 , §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 35 gilt sinngemäß.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 118 - 119, Abschnitt X - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 118 SDO

(1)

(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die oberste Aufsichtsbehörde; ist eine oberste Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, tritt an deren Stelle die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 119 SDO

(1)

Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 30 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 120 - 125, Abschnitt XI - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 SDO

(1)

Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen anzuwenden, falls diese nach bisherigem Recht disziplinarrechtlich verfolgt werden konnten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 121 SDO

(1)

(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versagung des Aufsteigens im Gehalt oder auf Einstufung in eine niedrigere Dienststufe oder auf beide Disziplinarmaßnahmen nebeneinander erkannt worden, gilt § 9 entsprechend. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden, gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 .

(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Form nach bisherigem Recht.

(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständige Stelle über. Ist eine Entscheidung angefochten, in der eine nach diesem Gesetz nicht mehr zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, tritt eine nunmehr vorgesehene Disziplinarmaßnahme an deren Stelle oder wird das Verfahren eingestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 122 SDO

(1)

Für eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 111 Abs. 1 bis 3  so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte. Ist eine Warnung verhängt worden, so ist sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu tilgen. Die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 123 SDO

(1)

(1) Ist ein Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 69 und 101 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
  2. 2.
    Nach dem Tod des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 , 54 , 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluss ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 124 SDO

(1)

Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 125 SDO

(1)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 126, Abschnitt XII - In-Kraft-Treten

§ 126 SDO

(1)

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFG
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - SFG)
Gesetz Nr. 1040

Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)

Inhaltsübersicht§§
  
Allgemeines 1
Gesetzliche Feiertage 2
Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften 3
Allgemeine Arbeitsverbote 4
Ausnahmen von den Arbeitsverboten 5
Schutz der Gottesdienste 6
Jüdische Feiertage 6a
Messen und Märkte 7
Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 8
Verbot von Sportveranstaltungen 9
Verbot von Tanzveranstaltungen 10
Gestaltung der Veranstaltungen 11
Ausnahmen 12
Einschränkung von Grundrechten 13
Ordnungswidrigkeiten 14
(weggefallen) 15
Inkrafttreten 16

§ 1 SFG – Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.


§ 2 SFG – Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. 1.
    der Neujahrstag,
  2. 2.
    der Karfreitag,
  3. 3.
    der Ostermontag,
  4. 4.
    der 1. Mai,
  5. 5.
    der Tag Christi Himmelfahrt,
  6. 6.
    der Pfingstmontag,
  7. 7.
    der Fronleichnamstag,
  8. 8.
    der Maria Himmelfahrtstag (15. August),
  9. 9.
    der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  10. 10.
    der Allerheiligentag (1. November),
  11. 11.
    der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
  12. 12.
    der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;
  2. 2.
    Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr anzuordnen.


§ 3 SFG – Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften

Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.


§ 4 SFG – Allgemeine Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.


§ 5 SFG – Ausnahmen von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen

  1. 1.
    Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
  2. 2.
    Die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
  3. 3.
    die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
  4. 4.
    die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  5. 5.
    Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
  6. 6.
    unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
  7. 7.
    die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
  8. 8.
    Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.


§ 6 SFG – Schutz der Gottesdienste

(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonntag oder Feiertagen stattfindenden Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.

(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nahe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:

  1. 1.
    öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen
  2. 2.
    öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. 3.
    öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechend, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  4. 4.
    sportliche Veranstaltung.

(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.


§ 6a SFG – Jüdische Feiertage

(1) An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 14. November 2001- (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.

(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.


§ 7 SFG – Messen und Märkte

Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.


§ 8 SFG – Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
  3. 3.
    am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
  4. 4.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.

(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.


§ 9 SFG – Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
  2. 2.
    am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
  3. 3.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.


§ 10 SFG – Verbot von Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
  3. 3.
    am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
  4. 4.
    am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
  5. 5.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.


§ 11 SFG – Gestaltung der Veranstaltungen

Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.


§ 12 SFG – Ausnahmen

(1) Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind

  1. 1.
    das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. 2.
    der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
  3. 3.
    die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.


§ 13 SFG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b , des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.


§ 14 SFG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;

  2. 2.

    entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;

  5. 5.

    entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,

    2. b)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    3. c)

      am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder

    4. d)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr

    zuwiderhandelt,

    entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt

    oder

    entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;

  7. 7.

    entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag

    2. b)

      am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr oder

    3. c)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt;

  8. 8.

    entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen

    1. a)

      in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr

    2. b)

      am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,

    3. c)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    4. d)

      am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder

    5. e)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr

    durchführt;

  9. 9.

    entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.


§ 15 SFG

(weggefallen)


§ 16 SFG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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