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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/
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§ 6 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Benutzungsvorschriften
§ 6 HafenVSG – Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/
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