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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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§ 43 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
§ 43 VerlG
Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
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