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- Gesetze des Bundes und der Länder
- Schleswig-Holstein
- BeamtVG,SH - Beamtenversorgungsgesetz
- §§ 49 - 63, Abschnitt VII - Gemeinsame Vorschriften
Aktueller Ordner
- § 49 BeamtVG, Zahlung der Versorgungsbezüge
- § 50 BeamtVG, Familienzuschlag und Ausgleichsbeitrag
- § 50a BeamtVG, Kindererziehungszuschlag
- § 50b BeamtVG, Kindererziehungsergänzungszuschlag
- § 50c BeamtVG, Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- § 50d BeamtVG, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- § 50e BeamtVG, Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 51 BeamtVG, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 52 BeamtVG, Rückforderung von Versorgungsbezügen
- § 53 BeamtVG, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- § 54 BeamtVG, Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55 BeamtVG, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 56 BeamtVG, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ü...
- § 57 BeamtVG, Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 58 BeamtVG, Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 59 BeamtVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 60 BeamtVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 61 BeamtVG, Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- § 62 BeamtVG, Anzeigepflicht
- § 63 BeamtVG, Anwendungsbereich