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§ 7 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BGV – Verwendungsverbote

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, dass die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/