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§ 12 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 12 BestattG – Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung in Särgen oder Leichentüchern oder als Feuerbestattung erfolgen. Särge, Leichentücher und Urnen sind beizusetzen.

(2) Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Ist ein Wille der oder des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmen die oder der zur Bestattung Verpflichtete die Bestattungsart. Bestattungen auf behördliche Veranlassung sind anonym oder als Seebestattung nur zulässig, wenn dieser Wunsch von der oder dem Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 10 - 16, Abschnitt 2 - Bestattungswesen/
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