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§ 71d VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht
Teil V – Besondere Verfahrensarten → Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71d VwVfG – Gegenseitige Unterstützung
1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Zu § 71d: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).