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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 13 - 21, Erster Titel - Grundlagen der Strafbarkeit/
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§ 18 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit
§ 18 StGB – Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 13 - 21, Erster Titel - Grundlagen der Strafbarkeit/
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