NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 13 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RAVG – Erste Satzung, erster Vorstand und Satzungsversammlung

(1) Zum Erlass der ersten Satzung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung bei der Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung wird eine besondere Satzungsversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern und bis zu zehn Ersatzmitgliedern, die im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nachrücken. Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung ist oder die Berechtigung zum Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 besitzt. Die Mitgliedschaft in der Satzungsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung wird in einer am Sitz der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen durchzuführenden Wahlversammlung vorgenommen, die von einem von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu berufenden Wahlausschuss geleitet wird. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens vertritt. Die Kandidatur zur Satzungsversammlung schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus. Für die Wahlversammlung gilt die Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen entsprechend. Auf ihrer Grundlage erlässt der Wahlausschuss das Wahlausschreiben und bestimmt darin die festzusetzenden Termine und Fristen sowie das weitere Verfahren.

(4) Die Satzungsversammlung konstituiert sich unter der Leitung des Wahlausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl und erlässt die Satzung innerhalb von drei Monaten.

(5) Die Satzungsversammlung nimmt die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung für eine erste Wahlperiode von nicht mehr als zwei Jahren wahr. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Satzungsversammlung wählt den ersten Vorstand sowie die Rechnungsprüfer für eine Wahlperiode von zwei Jahren; der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ist insoweit das Bestehen des Antragsrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich der Satzungsversammlung angehören; die Satzung kann für Mitglieder der Satzungsversammlung, die in den Vorstand gewählt wurden, das Recht zum Wiedereintritt in die Satzungsversammlung nach Rücktritt vom Vorstandsamt vorsehen.

(6) Die Satzungsversammlung ist mit dem Zusammentreten der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst.


§ 18 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NVwVG – Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben

(1) Für die Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben gelten die §§ 747 , 748 , 778 , 780 Abs. 2 und die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung kann die Erbin oder der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. 2Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.


§ 2 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil I  
Grundlagen  
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Satzungen 3
Aufgaben 4
Mitglieder und Angehörige 5
Ombudsperson 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung 5b
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte 6
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 7
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis 7a
Zivilklausel 7b
Verwendung von Tieren 8
Selbstverwaltungsangelegenheiten 9
Staatliche Angelegenheiten 10
Verarbeitung personenbezogener Daten 11
  
Teil II  
Weiterentwicklung des Hochschulwesens  
  
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit 12
Einrichtungen mehrerer Hochschulen 13
Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften 13a
  
Teil III  
Personal  
  
Kapitel 1  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Personalwesen 14
Rahmenkodex 14a
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule 15
  
Kapitel 2  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Abschnitt 1  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  
  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 16
Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 17
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren 18
Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur 18a
Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 19
Gemeinsames Berufungsverfahren 20
  
Abschnitt 2  
Personal des akademischen Mittelbaus  
  
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht 21
(weggefallen) 21a
(weggefallen) 21b
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse 21c
(weggefallen) 22
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung 23
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung 23a
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 23b
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen 23c
Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24a
  
Abschnitt 3  
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte  
  
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 25
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 25a
(weggefallen) 26
Lehrbeauftragte 26a
Studentische Hilfskräfte 27
  
Abschnitt 4  
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung  
  
Lehrbefähigung 28
Lehrverpflichtung 29
  
Kapitel 3  
Sonstige Bestimmungen  
  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 30
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende 31
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 31a
  
Teil IV  
Studierende  
  
Kapitel 1  
Hochschulzugang und Immatrikulation  
  
Hochschulzugang 32
Hochschulzugangsberechtigung 33
Immatrikulation 34
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium 35
Immatrikulationsvoraussetzungen 36
Immatrikulationshindernisse, Befristung 37
Rücknahme der Immatrikulation 38
Rückmeldung 39
Beurlaubung 40
Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen 41
Exmatrikulation 42
Vorbereitungsstudium 43
Immatrikulationsordnung 44
Experimentierklausel 44a
  
Kapitel 2  
Studierendenschaft  
  
Rechtsstellung und Aufgaben 45
Beiträge 46
Haushaltswirtschaft 47
  
Teil V  
Studium, Prüfungen und Studienreform  
  
Kapitel 1  
Allgemeines  
  
Semesterzeiten 48
Teilnahme an Lehrveranstaltungen 49
Lehrangebot 50
Studienberatung 51
  
Kapitel 2  
Studium  
  
Studienziele 52
Studiengänge 53
Bachelor- und Masterstudiengänge 54
Regelstudienzeit 55
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 56
(weggefallen) 57
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 58
(weggefallen) 58a
Fernstudium, Multimedia 59
Weiterbildung 60
  
Kapitel 3  
Prüfungen und Hochschulgrade  
  
Prüfungen und Leistungspunktsystem 61
Prüfungsordnungen 62
(weggefallen) 63
Hochschulgrade 64
(weggefallen) 64a
Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 64b
Promotion 65
Habilitation 66
Akademische Ehrungen 67
  
Kapitel 4  
Studienreform  
  
Studienreform 68
Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 68a
Qualitätsmanagementsystem 69
  
Teil VI  
Forschung  
  
Aufgaben und Förderung der Forschung 70
Koordination der Forschung 71
Forschungsschwerpunkte 72
(weggefallen) 73
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter 74
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 75
(weggefallen) 76
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 77
  
Teil VII  
Aufbau und Organisation der Hochschulen  
  
Allgemeine Grundsätze 78
  
Kapitel 1  
Zentrale Organe und Hochschulleitung  
  
Zentrale Organe 79
Akademischer Senat 80
Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 81
Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 82
Wahl des Rektors oder der Rektorin 83
Konrektoren oder Konrektorinnen 84
Kanzler oder Kanzlerin 85
Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 85a
  
Kapitel 2  
Fachbereiche und Fakultäten  
  
Fachbereiche 86
Aufgaben des Fachbereichsrats 87
Fachbereichsrat 88
Dekanat 89
Studienkommission 90
Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 91
  
Kapitel 3  
Sonstige Organisationseinheiten  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen 92
Institute 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
  
Kapitel 4  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule 96
  
Kapitel 5  
Staats- und Universitätsbibliothek  
  
Rechtsstellung 96a
Direktor oder Direktorin 96b
Aufgaben 96c
Haushalt 96d
(weggefallen) 96e
(weggefallen) 96f
  
Kapitel 6  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung 97
(weggefallen) 98
Wahlen 99
Öffentlichkeit 100
Beschlüsse 101
(weggefallen) 102
  
Teil VIII  
Hochschulplanung  
  
Hochschulentwicklungsplan 103
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan 104
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan 105
Ziel- und Leistungsvereinbarungen 105a
  
Teil IX  
Haushalt  
  
Haushalt 106
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen 107
Vermögens- und Haushaltswirtschaft 108
Gebühren und Entgelte 109
Verwaltungskostenbeitrag 109a
(weggefallen) 109b
  
Teil X  
Genehmigungen und Aufsicht  
  
Genehmigungen 110
Aufsicht 111
  
Teil XI  
Besondere Bestimmungen  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 112
Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen 113
Staatliche Anerkennung 114
(weggefallen) 115
Ordnungswidrigkeit 116
(weggefallen) 117
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 11, Teil I - Grundlagen

§ 1 BremHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 2 Satz 1; für staatlich anerkannte und andere nichtstaatliche Hochschulen gilt es nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universität Bremen als wissenschaftliche Hochschule, die Hochschule für Künste als künstlerische Hochschule und als Fachhochschulen die Hochschule Bremen und die Hochschule Bremerhaven. Die Rechtsverhältnisse der Hochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch besonderes Gesetz geregelt. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule für Angewandte Wissenschaften" führen.

(3) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von staatlichen Hochschulen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Andere als die staatlichen oder die nach § 112 staatlich anerkannten Hochschulen oder genehmigten Niederlassungen dürfen die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung weder allein noch in einer Wortverbindung führen.


§ 2 BremHG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Alle staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 werden von den Hochschulen als Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(2) Die Hochschulen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.


§ 3 BremHG – Satzungen

Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Grundordnung kann weitere, in diesem Gesetz nicht geregelte Rechte und Verfahrensbeteiligungen von Frauenbeauftragten nach § 6 sowie Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 vorsehen, sofern besondere Belange einer Gruppe berührt sind. Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.


§ 4 BremHG – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen. Die Hochschulen bereiten die Studierenden durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide.

(4a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation untereinander im Sinne von § 12 und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich gemeinsamer Forschungsvorhaben und gemeinsamer Professuren nach § 20 . Gemeinsam bilden die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung.

(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Studierenden in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

(6a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation mit dem Studierendenwerk. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung und auch durch Zuwendungsbescheide.

(6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll.

(7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1 . Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Die Hochschulen pflegen die Kontakte zu ihren ehemaligen Studierenden, Absolventen und Absolventinnen durch Information und sonstige geeignete Maßnahmen. Die Hochschulen bemühen sich um private Förderung, Stiftungen und Stipendienübernahmen für die Einwerbung von zusätzlichen Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen.

(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen.

(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre, Studium und Weiterbildung voran und fördern die digitalen Fähigkeiten ihrer Mitglieder durch Qualifikationsmaßnahmen. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.

(12) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestimmt im Einvernehmen mit den Hochschulen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die ausbildungs- oder praxisintegrierend zusätzlich zu einem Studienabschluss eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Integrierende Studiengänge sind inhaltlich, organisatorisch und vertraglich im Hinblick auf Studien-, Ausbildungs- oder Praxisphasen zu verzahnen. Die Studiengänge können Bachelor- oder Masterstudiengänge sein. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschulen mit den Unternehmen geregelt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie der jeweiligen Hochschulordnung. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungs- oder Studienvertrages zwischen Studierender oder Studierendem und dem Praxispartner.


§ 5 BremHG – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten und die in gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.

    die Rektorin oder der Rektor,

  2. 2.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) einschließlich der Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren gemäß § 20 , die zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung beurlaubt sind,

  3. 3.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  4. 3a.

    die Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher ausüben,

  5. 4.

    die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

  6. 5.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,

  7. 6.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21 .

Die Konrektoren und Konrektorinnen der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor oder der Rektorin im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lektorinnen und Lektoren nach Absatz 1 Nummer 3a, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher wahrnehmen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 21 sowie die Doktorandinnen und Doktoranden,

  3. 3.

    die Studierenden,

  4. 4.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an: Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3 , die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie die Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen, die Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie die Gasthörer und Gasthörerinnen sowie die Teilnehmer und Teilnehmerinnen angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor oder der Rektorin Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.


§ 5a BremHG – Ombudsperson

(1) Jede Hochschule kann eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden einsetzen. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen.

(2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich.

(3) Die §§ 97 und 99 gelten entsprechend.


§ 5b BremHG – Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.

(2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.

(3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2 , bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.

(6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest.


§ 6 BremHG – Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte

(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat oder dem Fakultätsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes haben nur die Frauen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz ; die so gewählte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur hinsichtlich dieser Frauen wahr.

(3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

(4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen und struktureller Benachteiligung für Frauen in der Wissenschaft und beim Abbau von Unterrepräsentanz. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden.

(5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren als Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entscheidung über die Angemessenheit treffen der Rektor oder die Rektorin und die Zentralen Frauenbeauftragten gemeinsam; bei Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat.

(6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2 , bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien der Hochschulen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben Anspruch auf die angemessene personelle, räumliche und sachliche Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen.

(8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. Ob und in welchem Umfang dezentrale Frauenbeauftragte von Dienstaufgaben entlastet werden, ist jeweils im Benehmen mit der Zentralen Frauenbeauftragten festzulegen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich dezentrale Frauenbeauftragte sein.


§ 7 BremHG – Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Kunst, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 11a und b der Landesverfassung . Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden.

(2) Die Freiheit der Forschung ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes , im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, das Recht aus § 8 Absatz 1 Satz 4 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Kunst ( Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) und der künstlerischen Entwicklung umfasst das Recht der Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit der Kunstausübung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


§ 7a BremHG – Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Sie sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie haben anerkannte ethische Verfahrensweisen und Grundprinzipien einzuhalten, sie müssen Plagiarismus jeder Art vermeiden und den Grundsatz des geistigen Eigentums wahren, die gesellschaftliche Relevanz ihrer Forschung sicherstellen sowie erforderliche Genehmigungen einholen. Alle an einer Hochschule Lehrenden sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre im Hinblick auf die Lehr- und Prüfungsinhalte, die Sicherstellung des geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebes und die Beratung der Studierenden verpflichtet. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.


§ 7b BremHG – Zivilklausel

Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.


§ 8 BremHG – Verwendung von Tieren

(1) In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die erzielten Fortschritte in der Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien nach Satz 1.

(3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein und beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes , die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes , Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen. Die von den Hochschulen eingesetzten Kommissionen sind paritätisch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Tierversuchsforschung und mit von anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen. Sie sollen externen Sachverstand beiziehen. Die Empfehlungen sind dem Dekanat, dem Akademischen Senat und dem Rektorat vorzulegen. Nach innerhochschulischer Beratung unter Einbeziehung der Erwägungen der Stellen- und Mittelverteilung nach § 81 Absatz 2 Satz 3 , der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a , der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 und des Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplans nach § 104 sind die Empfehlungen dem Genehmigungsantrag nach § 8 des Tierschutzgesetzes beizufügen.

(4) Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einmal jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die im Sinne des Tierschutzgesetzes unerlässlichen Tierversuche, die im Vorjahr unternommen wurden. Insbesondere sind Angaben zu der Art der Versuche, der betroffenen Tierart und der Anzahl der verwendeten Tiere zu machen.

(5) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.


§ 9 BremHG – Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschulen, die nicht durch Gesetz oder nach § 4 Abs. 12 als staatliche Angelegenheiten übertragen sind. Die Hochschulen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen wahr.


§ 10 BremHG – Staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind insbesondere:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,

  2. 2.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,

  4. 4.

    Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind,

  5. 5.

    die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.

(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben

  1. 1.

    bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  2. 2.

    bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  3. 3.

    bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12 ,

  4. 4.

    bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.

(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 111 . Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4 , 4a , 6a , 7, 8 und des § 71 nicht statt.


§ 11 BremHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Promovenden und Promovendinnen, Habilitanden und Habilitandinnen, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5 , auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

  1. 1.

    Zulassung

  2. 2.

    Immatrikulation

  3. 3.

    Rückmeldung

  4. 4.

    Beurlaubung

  5. 5.

    Exmatrikulation

  6. 6.

    Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung

  7. 7.

    Promotions- und Habilitationsverfahren

  8. 8.

    Durchführung von Praktika und Auslandssemestern

  9. 9.

    Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung

  10. 10.

    Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung

  11. 11.

    Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae

  12. 12.

    Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten

  13. 13.

    Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109a

  14. 14.

    Hochschulstatistik

  15. 15.

    Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a

  16. 16.

    Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  17. 17.

    Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  18. 18.

    Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 .

Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden, der Promovierenden und sich Habilitierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen, nicht bestandene Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.

(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

  • einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,

  • der Staats- und Universitätsbibliothek,

  • der Studierendenschaft,

  • der Teilkörperschaften nach § 13a ,

  • anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,

  • des Studierendenwerks,

  • öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,

  • der Stiftung für Hochschulzulassung oder

  • der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist

  2. 2.

    das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

  3. 3.

    nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten

  4. 4.

    die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.


§§ 12 - 13a, Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens

§ 12 BremHG – Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit

(1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen.

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, wird jeweils eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 treffen die Hochschulen untereinander oder mit den in Absatz 1 genannten anderen Einrichtungen Vereinbarungen, die gemeinsame Gremien mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen vorsehen sollen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung für einen integrierten Studiengang, der mehrere Hochschulen betrifft, setzen die betroffenen Hochschulen durch Vereinbarung ein gemeinsames Gremium ein, das für den Bereich dieses Studiengangs Aufgaben des Fachbereichsrates wahrnimmt.

(5) Soweit es für das Zusammenwirken der Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können hauptberuflich tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 mehreren, auch auswärtigen Hochschulen als Mitglieder zugeordnet werden. Die Zuordnung bestimmt das Maß der Wahrnehmung ihrer hauptberuflichen Aufgaben an der einzelnen Hochschule. Die Rechtsstellung der Bediensteten wird im Übrigen durch die ursprüngliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, ansonsten durch die Zuordnung bei der Einstellung bestimmt.


§ 13 BremHG – Einrichtungen mehrerer Hochschulen

(1) Mehrere Hochschulen können zur Sicherstellung ihrer angemessenen Versorgung gemeinsame Verwaltungseinrichtungen, Betriebseinheiten oder wissenschaftliche Einrichtungen bilden, ändern oder auflösen. Die Einrichtung ist einer Hochschule federführend zuzuordnen.

(2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren oder Rektorinnen zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor oder die Rektorin dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Beamtinnen und Vorgesetzter oder Vorgesetzte der sonstigen Beschäftigten. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Auswahl des Leiters oder der Leiterin der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor oder die Rektorin nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter oder die Leiterin. Ihm oder ihr ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter oder der Leiterin der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden.


§ 13a BremHG – Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften

Für einzelne Forschungs- und Lehrbereiche von besonderer Bedeutung und Dauer können rechtsfähige Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung und Mitgliedschaft von staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, staatlich geförderten Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen gebildet werden. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die an dem jeweiligen Forschungs- oder Lehrbereich beteiligten Mitglieder und Angehörigen gemäß den geltenden Hochschulgesetzen sowie durch Gründungssatzung bestimmte sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Bildung einer Teilkörperschaft bedarf bei den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 eines Beschlusses des Rektorats und des Akademischen Senats. Die Teilkörperschaft nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 4 wahr und verwaltet ihre Angelegenheit selbst. Ihre Organisationsstruktur bestimmt sie im Rahmen dieses Gesetzes selbst. Das Nähere regelt sie durch eine Grundordnung, die im Hinblick auf die Beteiligung von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf. Die Teilkörperschaft hat das Recht, Studierende aufzunehmen und einzuschreiben, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse verbleibt bei den beteiligten Hochschulen, soweit diese nicht durch Rechtsakt übertragen worden sind. Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der Teilkörperschaft werden Haushaltsmittel als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen zugewiesen. Die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Wahrung der Rechte eines Landesrechnungshofs sind durch die Grundordnung festzulegen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, die der Teilkörperschaft übertragen werden, und zur Leitungs- und Selbstverwaltungsstruktur der Teilkörperschaft durch Rechtsverordnung treffen.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 14 - 15, Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 BremHG – Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten und Beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.


§ 14a BremHG – Rahmenkodex

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen vereinbart gemeinsam mit den Hochschulen und Interessenvertretungen der Beschäftigten einen Rahmenkodex, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung trägt. Dieser Rahmenkodex wird in einem mehrjährigen Turnus von in der Regel fünf Jahren durch die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen erneut einzuberufende Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt.


§ 15 BremHG – Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten, auch soweit sie auf der Grundlage von § 13 Absatz 2 oder § 13a eingerichtet sind, nimmt das jeweilige Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 105a unter Beachtung der hochschulinternen Grundsätze zur Qualitätssicherung von Forschung und Lehre sowie zur leistungsbezogenen Mittelvergabe vor.

(2) Der Rektor oder die Rektorin führt die Entscheidungen nach Absatz 1 herbei. Die Leiter, Leiterinnen oder Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten im Sinne von Absatz 1 führen die Entscheidungen für die von ihnen vertretenen Einrichtungen und Organisationseinheiten herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, gilt § 81 Absatz 6 entsprechend.

(3) Der Rektor oder die Rektorin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors oder der Rektorin ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter oder Vorgesetzte der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ist der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin oder Sprecher oder Sprecherin. Wer im Übrigen Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers oder der verantwortlichen Hochschullehrerin.

(4) Die Leiter, Leiterinnen, Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten nach Absatz 1, für die zentrale Verwaltung der Rektor oder die Rektorin, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Über die Umsetzung oder Versetzung eines Bediensteten entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Rektor oder die Rektorin.

(6) Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl. Er oder sie überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(7) Der Rektor oder die Rektorin ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er oder sie soll den Leiter oder die Leiterin, den Sprecher oder die Sprecherin der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen nach Absatz 1 hinzuziehen. Der Rektor oder die Rektorin kann diese Aufgabe einem anderen Rektoratsmitglied übertragen.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 16 - 20, Abschnitt 1 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 16 BremHG – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  (1)

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern sowie die sonstigen Aufgaben der Hochschule nach § 4 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an der eigenen Hochschule oder im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 oder § 13 Abs. 2 an anderen Hochschulen oder an anderen Einrichtungen nach § 13a Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen einschließlich der fachspezifischen Beteiligung an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots gefassten Entscheidungen des Dekanats zu verwirklichen, insbesondere die ihnen zu diesem Zweck übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studiengangs ist, sowie an der Lehre in dualen Studiengängen nach § 4 Abs. 12 , an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie der Betreuung der Studierenden, an der Förderung des Wissens- und Technologietransfers und an der wissenschaftlichen Weiterbildung zu beteiligen. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule und an Prüfungen sowie Prüfungsverfahren mit und beteiligen sich insbesondere im Rahmen ihrer Betreuungsfunktion an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen erfüllen ihre Dienstpflichten am Dienstort, ausgenommen davon sind Aufgaben, die aus sachlichen Gründen die Abwesenheit erfordern. Dienstpflichten können im Einvernehmen mit dem Dekanat auch außerhalb der Hochschule erfüllt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und in digitalen Formaten die Dienstpflichten in angemessener Weise erfüllt werden können; der Rektor oder die Rektorin können sich die Zustimmung vorbehalten. Die Dekane und Dekaninnen haben ergänzend zu den Regelungen in der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und den abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen für eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auch außerhalb der Veranstaltungszeit Sorge zu tragen. Lehre, die über die nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in Verbindung mit der Berufungsvereinbarung zu erteilenden Lehrveranstaltungsstunden hinaus im Rahmen eines Lehrauftrages ohne Zeitausgleich erteilt wird, gehört nicht zum Hauptamt. Lehre im Sinne von Satz 7 ist gesondert zu vergüten.

(3) Zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehört die Erstattung von Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen auch ohne besondere Vergütung auf Anforderung ihrer Hochschule oder der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vom Rektor oder der Rektorin zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vereinbar ist.

(4) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach § 29 muss jedem Hochschullehrer und jeder Hochschullehrerin mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine den Dienstaufgaben und den Zielen des § 4 entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung in der Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in Abständen von in der Regel fünf Jahren. Eine Änderung wird entsprechend den Erfordernissen der Hochschulentwicklung und Wissenschaftsplanung auf Antrag der Hochschule vorgenommen. Der Rektor oder die Rektorin oder die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auf ihren Antrag für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder künstlerischen Entwicklung nach § 77 , den Aufbau eines Fachgebiets oder die Entwicklung digitaler Studien- und Prüfungsformate übertragen, wenn in dem Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind. Für die Dauer der Aufgabenübertragung kann die Lehrverpflichtung abweichend von der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung geregelt werden.

(6) Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu; Aufgaben in der Forschung und in der Kunst dürfen in der Hochschule wahrgenommen werden, soweit nicht nach den Feststellungen des zuständigen Dekans oder der Dekanin dadurch die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten von Hochschulmitgliedern beeinträchtigt werden. Den in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen können Lehraufträge erteilt werden. Diese können entgeltlich sein.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) wird in der Inhaltsübersicht die Überschrift des § 16 wie folgt neugefasst: "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". Diese Änderung wurde redaktionell in § 16 in der Überschrift durchgeführt.


§ 17 BremHG – Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin, zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor, Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen. Mit der Übertragung der Leitung einer Nachwuchsgruppe kann der Rektor oder die Rektorin der Universität Bremen befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Leitungsfunktion die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. § 25 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würden.


§ 18 BremHG – Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus.

(2) Im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  4. 4.

    einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird,

  5. 5.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe W 2 der Bremischen Besoldungsordnung in ein solches nach der Besoldungsgruppe W 3 überführt werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  6. 6.

    mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach § 20 durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zur Professorin oder zum Professor berufen werden soll, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 116 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt und durch ein an das Berufungsverfahren nach § 18 Absatz 7 Satz 2 angelehntes Begutachtungsverfahren die hervorragende Leistung, Eignung und Befähigung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht festgestellt ist,

  7. 7.

    eine Professur besetzt werden soll, die durch ein überregionales Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt.

(3) Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere zu Ausschreibung, Ausschreibungsverzicht, verbindlichen Zusagen nach § 18a , Strukturen, Verfahren sowie zu Einhaltung und Nachweis von Qualitätsstandards.

(5) Die Hochschulen regeln das Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung.

(6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5 , wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. Sie sollen sich bemühen, soweit das der Bewerbungslage angemessen ist, eine gleiche Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten auf die Berufungsliste zu setzen. Die Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung ist zu wahren. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

(7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen beizufügen.

(8) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(9) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(10) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben.

(11) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Wissenschaft und Häfen dies im Einvernehmen vorsehen.

(12) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder -professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(13) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(14) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und die Hochschule gemeinschaftlich, im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung einschließlich der Ausstattung von Juniorprofessuren mit einer Zusage nach § 18a Absatz 1 führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind.


§ 18a BremHG – Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur

(1) Die Ausschreibung und Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung ohne weitere Ausschreibung eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis übertragen wird (tenure track). Der Nachweis nach Satz 1 erfolgt im Rahmen einer qualitätsgesicherten Evaluierung. Die Hochschule kann zusätzlich eine Zwischenevaluierung vorsehen. Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob Ausschreibung und Einstellung mit einer Zusage nach Satz 1 verbunden werden. Die Stellenausschreibung steht in diesem Fall nicht unter Stellenvorbehalt. Die Stellenausschreibung für Juniorprofessuren sowie für Professuren mit einer verbindlichen Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfolgt mit dem Hinweis auf die verbindliche Zusage und in der Regel international.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Professorinnen und Professoren, die vor dem 23. Juni 2017 befristet oder auf Zeit eingestellt wurden, können bei Vorliegen im Übrigen gleicher Voraussetzungen in eine Juniorprofessur oder Professur nach Absatz 1 einbezogen werden.

(3) Die Besetzung der Juniorprofessuren und Professuren mit verbindlicher Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfordert zusätzlich zu den Anforderungen aus § 18 in der Regel die Beteiligung international ausgewiesener Gutachterinnen und Gutachter im Berufungsverfahren und in den Fällen, in denen dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten ist, auch ausländischer Gutachterinnen und Gutachter.

(4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 nicht anders geregelt, gilt § 18 Absatz 6 bis 10 und 14 entsprechend.


§ 19 BremHG – Nebentätigkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Anzeige nach § 72 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Absatz 2 Satz 7 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.


§ 20 BremHG – Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Professur die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung verbunden, wird ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der Forschungseinrichtung durchgeführt.

(2) Es wird ein gemeinsames Gremium gebildet, das seinen Berufungsvorschlag dem Rektorat der Hochschule und dem satzungsgemäß zuständigen Leitungsorgan der Forschungseinrichtung zur Entscheidung und zum weiteren Verfahren nach § 18 und § 18a vorlegt. Das gemeinsame Gremium gibt dem beteiligten Fachbereich oder dem auf der Grundlage von § 13a sonst zuständigen Organ vorab Gelegenheit, binnen einer Frist von in der Regel zwei Wochen zu dem Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen.

(3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium der betroffene Fachbereich oder die betroffenen Fachbereiche oder die sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium muss die Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerschaft der Hochschule und diejenige Vertretung der Forschungseinrichtung, die der Hochschullehrerschaft nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen ist, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(5) Der gemeinsame Berufungsvorschlag ist entsprechend der Beschlussfassung des Rektorats der Hochschule und des Leitungsorgans der Forschungseinrichtung an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterzuleiten. Ist das Berufungsrecht nach § 18 Absatz 10 auf die Hochschule übertragen, entscheidet das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des gemeinsamen Berufungsvorschlags über die Berufung.

(6) Nach Maßgabe einer für den Einzelfall oder allgemein als Kooperationsvereinbarung abzuschließenden vertraglichen Regelung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen von den Bestimmungen des § 18 und § 18a abgewichen werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Landesrechts der weiteren beteiligten Hochschule entsprechend, wenn die ausgeschriebene Professur eine Kooperationsprofessur mehrerer Hochschulen einschließlich Kunst- und Musikhochschulen verschiedener Bundesländer ist.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 21 - 24a, Abschnitt 2 - Personal des akademischen Mittelbaus

§ 21 BremHG – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


§ 21a BremHG

(weggefallen)


§ 21b BremHG

(weggefallen)


§ 21c BremHG – Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23 , 23a und 23b sowie Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie in der Funktion als lecturer, researcher, senior lecturer oder senior researcher beschäftigt werden, ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Erfolgt für diesen Personenkreis eine Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm, kann abweichend von Satz 1 auch eine Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt zwei Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption vorgesehen werden, wenn das Programm diese Möglichkeit eröffnet. § 117 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.


§ 22 BremHG

(weggefallen)


§ 23 BremHG – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung werden befristet im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihre weitere wissenschaftliche Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation (Phase 1) oder an zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (Phase 2), die auch zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur führen können, wird ihnen als Dienstaufgabe übertragen. Ihnen wird dafür mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit. Ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist für die Tätigkeiten im Kontext der mit der Stelle verbundenen Lehrverpflichtung abgedeckt.

(2) Nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses obliegt ihnen wissenschaftliche Lehre und Forschung unter fachlicher Verantwortung und Betreuung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Ihnen können Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium (Phase 1) und zusätzlich eine abgeschlossene Promotion für die Weiterqualifikation zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur (Phase 2).

(4) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23a BremHG – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder unter den Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes auf Lebenszeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt. Sie werden dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen; ihnen obliegen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel eine Promotion.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23b BremHG – Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Sie können nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen werden und erbringen dann unter ihrer oder seiner Verantwortung künstlerische Dienstleistungen.

(2) Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23c BremHG – Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten. Ihnen obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(2) Die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; § 23 Absatz 4 und § 23a Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden.


§ 24 BremHG – Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)

(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Lehre selbständig war. Weitere Aufgaben können ihnen durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin nach Anhörung des Dekanats zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 befristet oder unbefristet im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie unter den Voraussetzungen des § 118a Absatz 1 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt werden. Die Lehrverpflichtung richtet sich im Einzelnen nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.

(2) An der Universität können sie in der Funktion als researcher, senior researcher, lecturer oder senior lecturer beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Funktion als senior researcher oder senior lecturer erfolgt dann, wenn über die Promotion hinaus weitere wissenschaftliche Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind. Solche wissenschaftlichen Leistungen sind insbesondere Publikationen, Erfahrungen in Forschung oder Lehre nach der Promotion, Einwerbung von Drittmitteln, Betreuung von Doktoranden sowie der Erwerb von Leitungs- und Auslandserfahrungen im Wissenschaftsbereich. Einer Lektorin oder einem Lektor in der Funktion als lecturer oder researcher kann bei der Einstellung die Zusage erteilt werden, ihr oder ihm im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung und nach erfolgreichem Bestehen einer Evaluation ohne weitere Ausschreibung die Funktion als senior lecturer oder als senior researcher zu übertragen. Senior researcher und senior lecturer werden im Angestelltenverhältnis unbefristet oder im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, researcher und lecturer im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zur Ausschreibung, zu den Aufgaben, zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Evaluation durch Satzung.


§ 24a BremHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 25 - 27, Abschnitt 3 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte

§ 25 BremHG – Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Das Rektorat einer Hochschule kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag des Fachbereichs zu Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. Die Dekane haben ein Vorschlagsrecht. Das Recht, das Amt eines Rektors, einer Rektorin, eines Konrektors, einer Konrektorin oder eines Dekans oder einer Dekanin auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Verpflichtung zur Kunstausübung oder zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 abgesehen werden.

(3) Die Entscheidung des Rektorats erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Sie ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.

(4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors oder einer Honorarprofessorin durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor oder einer solchen Professorin zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet das Rektorat nach Anhörung des oder der Betroffenen.


§ 25a BremHG – Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.


§ 26 BremHG

(weggefallen)


§ 26a BremHG – Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

  1. 1.
    zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,
  2. 2.
    für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. 3.
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,
  4. 4.
    für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder der Verzicht auf eine Vergütung erklärt wurde.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin durch den Studiendekan, die Studiendekanin oder einen vom Dekanat beauftragten Hochschullehrer oder eine solche Hochschullehrerin zu regeln ist.


§ 27 BremHG – Studentische Hilfskräfte

Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für zwei Semester begründet. Sie können verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur mit besonderer Begründung übertragen werden.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 28 - 29, Abschnitt 4 - Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung

§ 28 BremHG – Lehrbefähigung

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.

(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.


§ 29 BremHG – Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und des Personals des akademischen Mittelbaus nach Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 kann von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder der Rektorin oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.

(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor oder die Rektorin Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung oder dem Erwerb zusätzlicher berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten oder zur Digitalisierung von Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse kann auch in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Besetzung von Professuren an den Fachhochschulen bestehen. Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist.

(3) Für bis zu 10 vom Hundert der Professuren an einer Fachhochschule kann das Lehrdeputat für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern auf 11 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden, um schwerpunktmäßig die Profilentwicklung der Fachhochschule zu unterstützen und spezielle Aufgabenbereiche zu übernehmen, insbesondere die Entwicklung von Lehrinnovationen, die Anbahnung und Durchführung von Kooperationen und die Intensivierung von Transferbeziehungen in Forschung und Unternehmen. Die Festsetzung des Lehrdeputats gemäß Satz 1 kann auch dazu genutzt werden, berufspraktische Erfahrungen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen muss gewährleistet sein.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 30 - 31a, Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen

§ 30 BremHG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.


§ 31 BremHG – Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.

(2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres über das Verfahren und den Inhalt von Nachteilsausgleichen regeln die Hochschulen im Satzungsrecht.


§ 31a BremHG – Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen.


§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende
§§ 32 - 44a, Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 32 BremHG – Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem selbst gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er oder sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden.

(4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(5) Über Widersprüche, die gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Studium und in Immatrikulationsangelegenheiten eingelegt worden sind, entscheidet der Rektor oder die Rektorin.


§ 33 BremHG – Hochschulzugangsberechtigung

(1) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Universität Bremen wird erworben durch

  1. 1.

    das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule oder durch das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (allgemeine Hochschulreife) im Geltungsbereich des Grundgesetzes ;

  2. 2.

    das Bestehen der Abschlussprüfung oder den Nachweis von mindestens 90 Leistungspunkten aus einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

  3. 3.

    das Bestehen der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder einer entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes , soweit sie als Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes anerkannt ist;

  4. 4.

    eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

  5. 5.

    eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Universität allein oder in Verbindung mit einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife der allgemeinen Hochschulreife nach Nummer 1 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Universität Bremen durch eine Ordnung.

(2) Zum Studium an der Hochschule für Künste oder zu einem gemeinsam mit einer anderen Hochschule maßgeblich auch an der Hochschule für Künste durchgeführten Studium wird die Hochschulzugangsberechtigung durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium erworben. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung oder der besonderen künstlerischen Befähigung wird durch eine Prüfung nach einer von der Hochschule für Künste erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt; für die Zulassung zur Prüfung und ihren Umfang sowie die Leistungsbewertung und das Prüfungsverfahren gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an den Fachhochschulen wird erworben durch

  1. 1.

    die Hochschulreife nach Absatz 1;

  2. 2.

    ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife;

  3. 3.

    eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

  4. 4.

    eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Hochschule allein oder in Verbindung mit anderen Zugangsvoraussetzungen der Fachhochschulreife nach Nummer 2 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(3a) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat auch, wer

  1. 1.

    eine Meisterprüfung bestanden hat,

  2. 2.

    eine nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung absolviert und eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat,

  3. 3.

    einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel vergleichbaren Bildungsgang absolviert und jeweils die Abschlussprüfung bestanden hat,

  4. 4.

    über einen Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung verfügt, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst hat oder

  5. 5.

    über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe verfügt.

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen.

(3b) Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer

  1. 1.

    eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder

  3. 3.

    außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4.

Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3c) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird auch erworben durch eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt, wenn eine Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden wurde. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung.

(4) Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen.

(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer ein weiterbildendes Zertifikatsstudium nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.

(6) Der Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt voraus, dass ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 oder im Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung bis zu einem vom Rektor oder von der Rektorin bestimmten Termin, der unbillige Härten aufgrund von Verzögerungen im Prüfungsgeschehen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 vermeidet, erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden. Die Hochschulen bestimmen weitere Zugangsvoraussetzungen. Satz 1 gilt nicht für das Lehramtsstudium; die Zugangsvoraussetzungen werden insoweit durch das Bremische Lehrerausbildungsgesetz und die dazu ergangenen Ordnungen festgelegt.

(7) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 1 können die Hochschulen für einzelne Studiengänge sowie das Lehramtsstudium über die Absätze 1 bis 5 hinausgehend besondere Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Die besonderen qualitativen Anforderungen können in geeigneten Fällen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bestimmen, dass der Zugang zu bestimmten Studiengängen vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher, musischer oder künstlerischer oder sonstiger studiengangsspezifischer Eignung abhängig ist. Für das Eignungsfeststellungsverfahren können fachspezifische Mindestnoten, Auswahlgespräche oder Tests oder eine Kombination dieser Kriterien zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die zugrunde zu legenden Auswahlkriterien, das Verfahren, die Rechtsmittel und die Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit besonderer Qualifikationsvoraussetzungen werden durch Hochschulsatzung festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder

  1. 1.

    ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder

  2. 2.

    die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird.

Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt.

(8a) Der Zugang zu weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit voraus, in der der Bewerber oder die Bewerberin die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben hat, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen oder ohne ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium.

(8b) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung zu den Inhalten, zum Verfahren und zu weiteren Einzelheiten der Eignungsprüfung nach Absatz 8.

(9) Zu anderen Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung ( § 60 ) haben Bewerber und Bewerberinnen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8a Zugang.

(10) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besonders begabt sind, kann im Einzelfall genehmigt werden, ohne Hochschulzugangsberechtigung und ohne Immatrikulation an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, die bei einem späteren einschlägigen Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnungen anerkannt werden.


§ 34 BremHG – Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden oder Doktorandinnen an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen sicher. Sie soll ihnen forschungsorientierte Studien anbieten und den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Meisterschülerinnen sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger und Studienanfängerinnen werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert. Das Rektorat kann entscheiden, Studienanfänger und Studienanfängerinnen in bestimmten Studiengängen oder an der Hochschule auch im Sommersemester zu immatrikulieren.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor oder die Rektorin.


§ 35 BremHG – Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium

(1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 , die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen. Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren.

(2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium.

(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.


§ 36 BremHG – Immatrikulationsvoraussetzungen

Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:

  1. 1.

    der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35 ,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,

  3. 3.

    soweit erforderlich, der Nachweis nach § 33 Abs. 6 oder 7 ,

  4. 4.

    bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich.

  5. 5.

    soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,

  6. 6.

    die Mitteilung über den ersten Wohnsitz,

  7. 7.

    der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 , 109 Absatz 3 und § 109a sowie nach § 12 des Studierendenwerksgesetzes,

  8. 8.

    ein Bewerbungsschreiben, das Aufschluss über die Motivation und Eignung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin für das gewählte Studienfach gibt und zur Grundlage der Studienberatung durch die Hochschulen gemacht werden kann. Die Abgabe eines Bewerbungsschreibens kann durch Satzung der Hochschulen verbindlich festgelegt und als Ergänzung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. Der Hochschulzugang ist nicht von einer Bewertung der Inhalte des Bewerbungsschreibens abhängig.

Die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 2, 3, 4 und 7 kann für die Immatrikulation zum Wintersemester 2020/21 und zum Sommersemester 2021 nach Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der Hochschulen einmalig insgesamt oder durch Entscheidung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte angemessen hinausgeschoben werden.


§ 37 BremHG – Immatrikulationshindernisse, Befristung

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt,

  2. 2.

    an einer anderen Hochschule, außer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3 , immatrikuliert ist,

  3. 3.

    in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat,  (1)

  4. 4.

    durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geforderten Unterlagen nicht vorlegt,

  2. 2.

    die für die Immatrikulation vorgeschrieben Formen und Fristen nicht einhält.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 über die teilweise Unvereinbarkeit des § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 16. August 2022 (Brem.GBl. S. 451)

Gemäß Artikel 142 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 - St 1 /21 - veröffentlicht:

"§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), ist mit Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen unvereinbar, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang "unabhängig von den belegten Fächern" versagt werden kann."


§ 38 BremHG – Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


§ 39 BremHG – Rückmeldung

Die Studierenden müssen sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden; § 37 gilt entsprechend.


§ 40 BremHG – Beurlaubung

Die Studierenden können nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs auf Grund der Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet werden die Zeiten, in denen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz bestehen sowie die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Diese Zeiten unterliegen auch nicht der Einschränkung aus Satz 1. Die Beurlaubungen nach Satz 1 bis 3 sollen nicht im Anschluss an Zeiten nach Satz 4 gewährt werden. Die Rückmeldepflichten nach § 39 in Verbindung mit § 37 bleiben von einer Beurlaubung unberührt.


§ 41 BremHG – Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen

(1) Die Hochschulen können Studierende anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Die Zugelassenen sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen und Gasthörer jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Veranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.


§ 42 BremHG – Exmatrikulation

(1) Die Studierenden sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn die Studierenden die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Die Studierenden werden ohne Antrag exmatrikuliert, wenn sie sich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückgemeldet haben, oder die Rückmeldung versagt worden ist.

(4) Studierende, die mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen, werden in der Regel exmatrikuliert. Gleiches gilt, wenn Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt werden oder wenn Studierende an den genannten Handlungen teilnehmen, dazu anstiften oder mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwiderhandeln.

(5) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr wird die Mitgliedschaft in der Hochschule beendet.

(6) Mit der Exmatrikulation nach Absatz 4 ist eine Frist von in der Regel zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes ausgeschlossen ist.


§ 43 BremHG – Vorbereitungsstudium

(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Studierende im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3c anstreben sowie für Bewerber und Bewerberinnen, die nach § 36 Satz 1 Nummer 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.

(2) Die Immatrikulation als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.


§ 44 BremHG – Immatrikulationsordnung

(1) Die Hochschulen geben sich Immatrikulationsordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Immatrikulationsordnungen regeln die Voraussetzungen, Hindernisse und das Verfahren der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation.


§ 44a BremHG – Experimentierklausel

(1) Eine Hochschule kann durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen vorsehen, dass an einer Partnerhochschule eingeschriebene Studierende für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von insgesamt höchstens zwei Semestern ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Modulen und Lehrveranstaltungen jeder Art teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Über die Berechtigung entscheidet eine zentrale Auswahlkommission.

(2) Die Ausbildungskapazität nach § 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes wird durch die nach Absatz 1 Berechtigten nicht berührt.

(3) Abschlussprüfungen und der Erwerb eines Studienabschlusses sind ausgeschlossen.

(4) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Vorschriften nach § 62 .

(5) Die sprachlichen Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 müssen nachgewiesen werden.

(6) Die Studierenden sind keine Mitglieder und keine Angehörigen der Hochschule und nicht an der Selbstverwaltung beteiligt.

(7) Soweit die Studierenden vollständig oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnehmen, die in digitalisierten Formaten angeboten werden, werden keine Verwaltungskostenbeiträge, keine Studierendenwerksbeiträge, keine Studierendenschaftsbeiträge und keine Kosten für das Semesterticket erhoben. Nehmen sie ganz oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Präsenz teil, werden die Beiträge und Kosten nach Satz 1 in entsprechender Anwendung von § 36 und unter Berücksichtigung von § 109a Absatz 4 vor der Teilnahme fällig.

(8) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. An die Stelle der Exmatrikulation tritt der Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen im Sinne von § 44a Absatz 1 .

(9) Die Satzung der Hochschule nach Absatz 1 regelt insbesondere die Einzelheiten der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, des Umfangs und der zeitlichen Dauer sowie der Auswahl der zur Verfügung stehenden Lehrmodule und Prüfungen, die Auswahlkriterien für die Studierenden, die Zusammensetzung der Auswahlkommission nach Absatz 1 Satz 2 und das Verfahren zur Auswahl sowie das Verfahren zur Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsaufenthalts einschließlich einzuhaltender Fristen. Die Satzung kann vorsehen, dass die nach Absatz 1 Berechtigten in eine gesonderte Aufnahmeliste eingetragen werden.

(10) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des § 44a erfolgt eine Evaluation des Modells eines Studienangebots in Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Kooperation bremischer Hochschulen mit einer oder mehreren ausländischen Partnerhochschulen. Über die Einzelheiten der Evaluation wird ein Einvernehmen zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den bremischen Hochschulen hergestellt.


§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende
§§ 45 - 47, Kapitel 2 - Studierendenschaft

§ 45 BremHG – Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten und die auf gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nummer 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende,

  2. 2.

    die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft,

  3. 3.

    im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,

  4. 4.

    die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden,

  5. 5.

    die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,

  6. 6.

    die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch unter den Studierenden und kann auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft, Natur und Umwelt beschäftigen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studierendenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studierendenrat eine Abstimmung in der Studierendenschaft durchführen.

(4) Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen. § 78 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 78 Absatz 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Organs nach Satz 1 getroffen wird und an die Stelle der Hochschulsatzungen nach § 78 Absatz 5 die Satzungen der Studierendenschaft nach Absatz 3 treten.

(5) Dem Studierendenrat gehören 25 Studierende an. Sind an einer Hochschule weniger als 1.000 Studierende immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin abgegeben werden. Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin und zwei weiteren Referenten oder Referentinnen. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten oder Referentinnen vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Personen in den Studierendenrat und eine Person in den Allgemeinen Studierendenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Absatz 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studierendenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studierendenschaft durch Satzung.

(9) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(10) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Absatz 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studierendenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat nach vorheriger Anhörung des Allgemeinen Studierendenausschusses befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.


§ 46 BremHG – Beiträge

(1) Die Studierendenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(2) Die Beitragssatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden und anderer Einnahmen der Studierendenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von ihr zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.


§ 47 BremHG – Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor oder die Rektorin an die Stelle der senatorischen Behörden. Der Rektor oder die Rektorin kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studierendenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor oder der Rektorin zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent oder die Finanzreferentin während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studierendenrat zu wählenden Studierenden oder von einer vom Studierendenrat zu bestimmenden, zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studierende immatrikuliert, ist die Prüfung von einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studierendenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden vorzulegen. Der Rektor oder die Rektorin ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studierendenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft.

(6) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 48 - 51, Kapitel 1 - Allgemeines

§ 48 BremHG – Semesterzeiten

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen. In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.


§ 49 BremHG – Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich digitaler Module teilzunehmen, soweit nicht der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränkt oder von einem fortgeschrittenen Stand des Studiums abhängig gemacht ist, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung und zur vorrangigen Berücksichtigung der Studierenden des betreffenden Studiengangs geboten ist.

(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, dass die Studierenden ihr Recht zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und dass die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor oder die Rektorin vorläufig.

(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich insbesondere um eine Laborveranstaltung, eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine Sicherheitseinweisung oder künstlerischen Einzelunterricht oder künstlerischen Gruppenunterricht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Teilnahme berufsrechtlich in einem Fachgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung vorgegeben ist.


§ 50 BremHG – Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbstständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studierenden berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.


§ 51 BremHG – Studienberatung

(1) Die Hochschule berät Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums und unterrichtet sie insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium, insbesondere bei der Wahl des Studienfachs und von Studienschwerpunkten sowie im Hinblick auf einen für ein berufliches Tätigkeitsfeld verwendbaren Studienabschluss, durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung.

(2) In der Hochschule obliegt einer zentralen Stelle die allgemeine Studienberatung. Diese ist mit der studienbegleitenden Fachberatung abzustimmen. Die studienbegleitende fachliche Beratung ist durch die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in den Fachbereichen zu gewährleisten.

(3) Die zentrale Stelle erstellt Unterlagen über allgemeine und fächerübergreifende Studieninformationen sowie über einzelne Studiengänge und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung möglicher Übergänge zwischen den Hochschulen.

(4) Die Hochschule informiert sich bis zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Sie gewährleistet darüber hinaus transparente, sowohl studienbegleitende als auch die Abschlussprüfung vorbereitende Studienberatungsangebote und wirkt auf die Wahrnehmung dieser Angebote durch die Studierenden hin. Das Nähere soll die Hochschule durch Ordnung regeln.

(5) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Bildungsberatung, die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten mit den für die soziale Betreuung und die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen, insbesondere im Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei der damit verbundenen Konfliktberatung sowie bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 52 - 60, Kapitel 2 - Studium

§ 52 BremHG – Studienziele

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden eine in einem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse einschließlich einer fachbezogenen Ethik sowie die Fähigkeit zu selbstständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.

(2) Die Ausbildung soll auf berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten und sich an deren Realität und Wandel orientieren; sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern. In dualen Studiengängen mit einem Wechsel von Studien- und Praxisphasen oder Phasen beruflicher Ausbildung ist sicherzustellen, dass ein breites wissenschaftlich und praktisch fundiertes Kompetenzprofil erworben wird.


§ 53 BremHG – Studiengänge

(1) Die Studiengänge werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufs- oder fachpraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht auf Grund der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung oder einer Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eingeleitet wird.

(3) Das Planungsverfahren wird von einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt. Sachverständige aus benachbarten Hochschulen sollen an dem Planungsverfahren beteiligt werden.

(4) Vor der Einrichtung eines Studienganges ist ein Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, bezogen auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge, mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Programmakkreditierung) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamtplanung sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Akkreditierung oder die Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

(5) Wenn ein Verfahren zur Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Systemakkreditierung) erfolgreich durchlaufen wurde und die Hochschule systemakkreditiert ist, erfolgt die Programmakkreditierung durch die Hochschule. Die hochschulinternen Qualitätsmanagementsysteme sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren.

(6) Die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn diese mit dem Akkreditierungsrat gemäß Artikel 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Senatorin für Wissenschaft und Häfen abgestimmt sind. Es gelten die Kriterien des Artikels 2 und die Verfahrensvorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Pflicht zur regelmäßigen Reakkreditierung in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen gilt entsprechend.


§ 54 BremHG – Bachelor- und Masterstudiengänge

Die Abschlussgrade der Studiengänge der Hochschulen sind der Bachelor und der Master. Dies gilt für alle Studiengänge mit Ausnahme der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen und des Studiengangs Freie Kunst an der Hochschule für Künste. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fächerübergreifend erweitern, inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein einheitliches Leistungspunktesystem ein.


§ 55 BremHG – Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender oder weiterer Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Die Gesamtregelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt höchstens 10 Semester, soweit nicht für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, gesetzlich etwas anderes geregelt ist. In den künstlerischen Kernfächern Gesang, Komposition, Dirigieren, in der Instrumentalausbildung und im Fach Freie Kunst an der Hochschule für Künste kann die Regelstudienzeit für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge abweichend auf höchstens 12 Semester festgelegt werden. Für Studiengänge, die nicht mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden, gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten fort. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes .

(3a) Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 immatrikuliert oder nach § 40 beurlaubt sind, gilt eine von Absatz 3 Sätze 1 bis 5 abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, denen aufgrund von Absatz 3 Satz 6 keine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung von mindestens einem Semester gewährt wurde, gilt eine um insgesamt zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 und Satz 2 bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21 aufgetretenen erheblichen Beeinträchtigungen weiter anhalten, die Regelung des Satzes 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 zu erstrecken.

(4) Die Hochschulen organisieren Lehre, Studium und Prüfungen in der Regel so, dass ein Studium in Teilzeit ermöglicht wird. Die Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen im Satzungsrecht. Dabei sind insbesondere Regelungen für die flexible Abfolge von Modulen, zur Frequenz des Prüfungsangebots und zu den Einzelheiten der Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsverfahren, zu den Auswirkungen auf die Regelstudienzeit und zu den Einzelheiten der Antragstellung zu treffen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.


§ 56 BremHG – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Der Erwerb eines Abschlussgrades der Hochschule setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurde.

(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.


§ 57 BremHG

(weggefallen)


§ 58 BremHG – Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung

(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.

(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung.

(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln.


§ 58a BremHG

(weggefallen)


§ 59 BremHG – Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.

(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.


§ 60 BremHG – Weiterbildung

(1) Das Weiterbildungsangebot der Hochschulen soll im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. Die Hochschulen bieten dazu weiterbildende Masterstudiengänge und weiterbildende Zertifikatsstudiengänge nach § 33 Absätze 8 und 8a sowie weitere Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 an. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 52 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 sollen mit den nach § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt werden. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Absatz 3 und der Abschluss sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 61 - 67, Kapitel 3 - Prüfungen und Hochschulgrade

§ 61 BremHG – Prüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Für die Prüfungen in Studiengängen, die zum Lehramt führen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtlichen Regelungen. Die universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität wird durch eine Hochschulprüfungsordnung, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist, geregelt.

(3) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen gemäß § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.

(5) In modularisierten Studiengängen wenden die Hochschulen ein anerkanntes Leistungspunktesystem an, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert. Zugleich sollen die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 54 Satz 4 die Studiensemester (Semesterstruktur) der Studiengänge durch ein Leistungspunktesystem zu ersetzen.


§ 62 BremHG – Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen können nur auf Grund vom Rektor oder der Rektorin genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgend geregelten Anforderungen. Sofern Prüfungen in digitalisierten Formaten angeboten werden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Nähere zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten einschließlich von Regelungen zur eindeutigen Authentifizierung, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, zum Umgang mit technischen Problemen sowie zur Nutzung sicherer Übertragungssysteme und zur Sicherstellung der selbständigen und barrierefreien Nutzungsmöglichkeit durch Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen durch eine Rechtsverordnung bestimmen. Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere:

  1. 1.

    Inhalt, Aufbau und Ziel des Studiums

  2. 2.

    den Gegenstand der Prüfung und die Gliederung in Prüfungsabschnitte sowie die möglichen Prüfungsformate einschließlich digitalisierter Formen

  3. 3.

    Prüfungsvoraussetzungen, -anforderungen und -verfahren sowie die Anrechnung nachgewiesener Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu hochschulischen Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen

  4. 4.

    die Prüfenden im Sinne von Absatz 3 und die Prüfungsorgane

  5. 5.

    die Beteiligung studentischer Vertreter oder studentischer Vertreterinnen und die Zulassung von Studierenden als Zuhörende

  6. 6.

    die Zulassung von Gruppenleistungen mit individuell abgrenzbaren Leistungen

  7. 7.

    Zahl, Art, Gewichtung und Bewertung von Prüfungsleistungen

  8. 8.

    bei studienbegleitenden Prüfungen die Abfolge der Prüfungsleistungen

  9. 9.

    die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind

  10. 10.

    die Regelstudienzeit oder die erforderliche Leistungspunktezahl

  11. 11.

    die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen und zum Ablegen der Prüfung sowie die Voraussetzungen zum Ablegen der Prüfung vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen und das Nähere zum Freiversuch

  12. 12.

    die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten oder erworbenen Leistungspunkten

  13. 13.

    die Mitteilung von Ergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht

  14. 14.

    die Wiederholbarkeit von Prüfungen unter Beachtung des § 37 Absatz 1 Nummer 3 und Fristenregelung sowie im Fall besonderer Umstände sowohl den Rücktritt von Prüfungen und Prüfungsleistungen auch ohne Begründung und bis zum Beginn der Prüfung oder der Ausgabe der Aufgabenstellung als auch die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines einmaligen Freiversuchs, soweit die Prüfung nicht vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen im Sinne von Nummer 11 erfolgt

  15. 15.

    Rechtsmittel und Verfahren

  16. 16.

    Hochschulgrade oder sonstige Zeugnisse und Bewertungen

  17. 17.

    Besonderheiten im Fall eines Studiums in Teilzeit nach § 55 Absatz 4 .

In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen verlangen und abnehmen kann. Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.

(3) Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Abschlussprüfungen, Teile davon sowie Prüfungen, die nicht wiederholt werden können, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Abschlussprüfung gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 42 exmatrikuliert werden. Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 bleiben bei der Berechnung der Semesteranzahl nach Satz 1 außer Betracht, wenn Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten. Ein eigenes Verschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der mit den besonderen Umständen verbundenen Beeinträchtigungen in sozialer, familiärer, gesundheitlicher oder psychischer Hinsicht nicht erbracht werden konnten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelung der Sätze 2 und 3 auch für das Sommersemester 2021 Anwendung findet, soweit es auch in diesem Semester aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf kommt.


§ 63 BremHG

(weggefallen)


§ 64 BremHG – Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen verleihen auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Diplom- oder Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Der Diplomgrad, der von einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule (FH)". Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Für die Ausbildung zum Lehramt gilt das Bremische Lehrerausbildungsgesetz . Bei staatlichen Abschlussprüfungen können die Hochschulen nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.

(2) Mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen können für den berufsqualifzierenden Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Künste andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(3) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.

(4) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.


§ 64a BremHG

(weggefallen)


§ 64b BremHG – Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln

Ausländische Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche oder kirchliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn sie von einer ausländischen, im Herkunftsland anerkannten und zur Verleihung berechtigten Hochschule oder von einer entsprechenden staatlichen oder kirchlichen Stelle nach ordnungsgemäß durchgeführtem und durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium verliehen worden sind. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Vereinbarungen zur Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. Für ehrenhalber verliehene Grade, Bezeichnungen und Titel gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Es gelten jeweils die für die Betroffenen günstigsten Regelungen. Ausländische Grade, Bezeichnungen und Titel, die von einer inländischen, zur Vergabe berechtigten, Einrichtung oder Organisationseinheit im Sinne der §§ 13 und 13a vergeben werden, dürfen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 8 geführt werden. Über die Führung von sonstigen Graden, Bezeichnungen und Titeln, für die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 9 keine gesetzliche Allgemeingenehmigung erteilt wurde, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit die Aufgabe nicht nach den §§ 4 und 12 übertragen ist. Wird ein Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder ein Hochschultitel abweichend von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 geführt oder ist der Inhaber oder die Inhaberin wegen einer Straftat, die ihn oder sie als eines akademischen Grades, Titels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Führung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Verlangen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen hat derjenige oder diejenige, der oder die einen Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder einen Hochschultitel führt, die Berechtigung urkundlich nachzuweisen. Weitergehende Einzelfallentscheidungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen finden nicht statt.


§ 65 BremHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung, die Regelungen trifft, unter welchen Voraussetzungen einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit oder einem Fach, einer Fachrichtung, einem Studiengang, einem Fachbereich oder einer Fakultät das Promotionsrecht verliehen werden kann. Die Verordnung regelt das Nähere zur erforderlichen Forschungsstärke der mit dem Promotionsrecht auszustattenden Hochschule oder Einheit sowie der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie zu ihrem Nachweis. Die Rechtsverordnung regelt auch die notwendigen innerhochschulischen Beschlüsse zum zu erlassenden Satzungsrecht, zu Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren und zu einem antragsbasierten Verfahren sowie zur Evaluation der Umsetzung der rechtlichen Regelung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung zur Promotion,

  2. 2.

    die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen,

  3. 3.

    das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen,

  4. 4.

    die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste,

  5. 5.

    die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5.

(5) § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen.

(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.


§ 66 BremHG – Habilitation

(1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen ist.

(2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.


§ 67 BremHG – Akademische Ehrungen

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 68 - 69, Kapitel 4 - Studienreform

§ 68 BremHG – Studienreform

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist.


§ 68a BremHG – Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung

Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bremen gemäß § 92 . Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Bremen steuert und koordiniert die strukturelle, curriculare, fachbezogene, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung und ist im Benehmen mit den Studiendekanen und Studiendekaninnen zuständig für die Beratung der Studierenden nach § 51 . Im Rahmen eines gesamtuniversitären Qualitätsmanagements für Lehre und Studium nach § 69 ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Lehrerausbildung zuständig für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagementsystem sowie die dazu erforderliche Umsetzung fachbereichsübergreifender Maßnahmen und Instrumente. Es kann Vorhaben und Projekte der Forschung im Bereich der Lehrerausbildung und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses initiieren und durchführen. Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung stellt die enge Kooperation von Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern und Fachbereichen in der universitären Phase der Lehrerausbildung und in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule in der zweiten Phase der Lehrerausbildung nach näherer Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes sicher. Bei Entscheidungen über die curriculare Ausgestaltung von Studiengängen, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung für Lehrerbildung zu beteiligen. Das Nähere zur Einrichtung, Verantwortlichkeit und zu den Aufgaben sowie der Mittelzuweisung regelt die Universität durch Ordnung.


§ 69 BremHG – Qualitätsmanagementsystem

(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlichinhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden.

(3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor.


§§ 70 - 77, Teil VI - Forschung

§ 70 BremHG – Aufgaben und Förderung der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Forschungsvorhaben sind innerhalb der Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Forschungstätigkeit der Hochschulmitglieder zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen.


§ 71 BremHG – Koordination der Forschung

Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Zusammenarbeit der bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe.


§ 72 BremHG – Forschungsschwerpunkte

(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92 , als Institut nach § 93 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a eingerichtet werden.

(3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung durch externe Sachverständige sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden.


§ 73 BremHG

(weggefallen)


§ 74 BremHG – Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, dass die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen.

(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter.


§ 75 BremHG – Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Mittel gebenden Stelle vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.

(6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt.

(7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4 , 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6 , 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden.

(8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.


§ 76 BremHG

(weggefallen)


§ 77 BremHG – Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen

§ 78 BremHG – Allgemeine Grundsätze

(1) Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Teils VII dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschulen.

(2) Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule.

(3) Bei Auswahl und Einsatz der Formate nach Absatz 1 Satz 1 sind neben dem Datenschutz die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu berücksichtigen.

(4) Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten.

(5) Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 97 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschulen ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. Das Nähere einschließlich der notwendigen technischen Anforderungen regeln die Hochschulen in ihren Satzungen.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 79 - 85a, Kapitel 1 - Zentrale Organe und Hochschulleitung

§ 79 BremHG – Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor oder die Rektorin und das Rektorat.


§ 80 BremHG – Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule, die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a , die Wahl des Rektors oder der Rektorin, den Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zur Bestellung der Konrektoren oder Konrektorinnen und des Kanzlers oder der Kanzlerin, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn. Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 zentrale Frauenbeauftragte.

(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane und Dekaninnen sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, die absolute Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.


§ 81 BremHG – Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorinnen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er oder sie bestimmt die Anzahl der Konrektoren oder Konrektorinnen unter Beachtung von § 81 Absatz 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler oder die Kanzlerin nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er oder sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor oder der Rektorin vorbehalten. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen nach § 89 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin kann auch ohne Vorschlag eines Dekans oder einer Dekanin über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor oder die Rektorin ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er oder sie für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor oder die Rektorin kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor oder die Rektorin anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern-, entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor oder die Rektorin kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors oder der Rektorin hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.


§ 82 BremHG – Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin

(1) Die Rektoren oder Rektorinnen der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren und Rektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Soweit die Rektoren oder Rektorinnen ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektoren oder Rektorinnen sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin weiterzuführen.

(4) Rektoren und Rektorinnen können nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.


§ 83 BremHG – Wahl des Rektors oder der Rektorin

(1) Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

(2) Die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulinternen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor oder zur Rektorin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Rektor oder die Rektorin kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor oder eine kommissarische Rektorin aus der Mitte der Professorenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl eingeleitet wird.


§ 84 BremHG – Konrektoren und Konrektorinnen

(1) Die Konrektoren und Konrektorinnen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren und Konrektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Maßgabe des § 81 Absatz 3 Satz 2 bestellt. § 83 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren oder Konrektorinnen ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren und Konrektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren und Konrektorinnen können vom Rektor oder von der Rektorin aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors oder einer anderen Konrektorin unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor oder zur Rektorin und zum Kanzler oder zur Kanzlerin, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.


§ 85 BremHG – Kanzler oder Kanzlerin

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler oder die Kanzlerin die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er oder sie wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Absatz 1 vor. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Hochschule gemäß § 81 Absatz 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler oder die Kanzlerin kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.


§ 85a BremHG – Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern

Hauptamtlichen Mitgliedern des Rektorats, die neben ihrem Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen, kann eine Tätigkeit an ihrer oder einer anderen Hochschule oder im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach Beendigung ihrer Amtszeit im Rektorat einer Hochschule angeboten werden. Das Angebot setzt ein Einvernehmen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der betreffenden Hochschule voraus. Das Angebot kann mit der Bestellung zum Rektoratsmitglied oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am letzten Tag der Amtszeit, erfolgen. Die angebotene Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in einem entsprechenden Angestelltenverhältnis. Sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt, kann die Berufung auf eine Professur unter Beachtung von § 18 Absatz 2 Nummer 4 nach Beendigung der Amtszeit angeboten werden. Es gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten

§ 86 BremHG – Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich - vorbehaltlich der §§ 13 , 13a und 91 - in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, soweit nicht im Rahmen der §§ 13 , 13a und 91 anderen Organen die Zuständigkeit übertragen ist. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan oder die Dekanin und der Studiendekan oder die Studiendekanin.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.


§ 87 BremHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

  1. 1.
    Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. 2.
    Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
  3. 3.
    Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. 4.
    Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  5. 5.
    Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  6. 6.
    Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Absatz 4 Satz 4 ,
  7. 7.
    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" an Privatdozenten oder Privatdozentinnen,
  8. 8.
    Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.


§ 88 BremHG – Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 . Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des angegliederten berufsqualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor oder der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.


§ 89 BremHG – Dekanat

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft einen Dekan oder eine Dekanin und auf deren Vorschlag einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23 , 23a und 23b , der Lektorinnen und Lektoren sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 einen Studiendekan oder eine Studiendekanin für die Dauer von zwei bis vier Jahren. In der Hochschule für Künste kann der Studiendekan oder die Studiendekanin auch aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24a gewählt werden. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrerschaft. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan oder die Dekanin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Studiendekan oder die Studiendekanin bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan oder die Dekanin führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans oder der Dekanin, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors oder der Rektorin, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105a Absatz 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103 . Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan oder der Studiendekanin können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(4) Der Studiendekan oder die Studiendekanin entscheidet über

  1. 1.

    Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen der Befugnisse nach § 87 Satz 2 ,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51 ,

  3. 3.

    Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und

  4. 4.

    Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder die Dekanin oder der Rektor oder die Rektorin als Dienstvorgesetzte zuständig sind.

Der Studiendekan oder die Studiendekanin hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er oder sie wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit, unterbreitet dem Dekan, der Dekanin oder dem Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre, koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er oder sie ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.

(5) Der Dekan oder die Dekanin legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über

  1. 1.

    die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,

  2. 2.

    die Mittelbewirtschaftung,

  3. 3.

    die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und

  4. 4.

    Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan oder die Dekanin anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan oder der Dekanin können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder der Studiendekanin oder des Fachbereichsrats, die der Dekan oder die Dekanin für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor oder die Rektorin.

(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach Absatz 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin abzusehen. Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.


§ 90 BremHG – Studienkommission

In den Fachbereichen können Studienkommissionen gebildet werden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1.

    Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrangebots und der mittelfristigen Lehrangebotsplanung,

  3. 3.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und dem Qualitätsmanagement in der Lehre,

  4. 4.

    Mitwirkung an Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen.

Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan oder die Studiendekanin können einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. In den Studienkommissionen sollen alle Gruppen nach § 5 Absatz 3 vertreten sein. Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor oder der Rektorin nach § 105a Abs. 3 berücksichtigt werden.


§ 91 BremHG – Fakultät, abweichende Organisationsstruktur

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88 , 90 sowie 92  können die Hochschulen eine andere Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Absatz 1 Nummer 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 86 bis 90 . Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Genehmigung vor.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 92 - 95, Kapitel 3 - Sonstige Organisationseinheiten

§ 92 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Die Hochschulen können wissenschaftliche Einrichtungen unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche oder des Akademischen Senats für längerfristige oder Dauer-Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung bilden. Die Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 69 regelmäßigen Qualitätsmanagementmaßnahmen zu unterziehen. Die Einrichtungen haben eine Leitung, die aus einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin oder mehreren Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen besteht. Das Nähere zur Leitung und internen Organisation einschließlich des sonstigen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals regelt eine Hochschulsatzung. Diese ist bei wissenschaftlichen Einrichtungen unter Fachbereichsverantwortung vom Fachbereichsrat, im Übrigen vom Akademischen Senat zu beschließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebseinheiten, die Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben erbringen. In der Regel sind Betriebseinheiten keinem Fachbereich zugeordnet. Die Leitung einer Betriebseinheit wird vom Rektor oder der Rektorin, bei Zuordnung zu einem Fachbereich vom Dekan oder der Dekanin bestellt und ist der bestellenden Person verantwortlich.


§ 93 BremHG – Institute

Mindestens zwei Angehörige der Hochschullehrerschaft und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Dekanats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Über Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.


§ 94 BremHG

(weggefallen)


§ 95 BremHG

(weggefallen)


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§ 96, Kapitel 4

§ 96 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule

Der Rektor oder die Rektorin kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit der Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung befristet oder unbefristet die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung soll nur erteilt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der wissenschaftlichen Einrichtung stattfindet oder beabsichtigt ist. Die Verleihung kann widerrufen werden.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 96a - 96f, Kapitel 5 - Staats- und Universitätsbibliothek

§ 96a BremHG – Rechtsstellung

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen für die Universität und die anderen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 bilden als einheitliches Bibliothekssystem die Staats- und Universitätsbibliothek. Weitere wissenschaftliche Bibliotheken können einbezogen werden.

(2) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Betriebseinheit der Hochschulen und als solche eine Organisationseinheit der Universität. Auf die zentrale Betriebseinheit sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels etwas anderes ergibt oder Vorschriften von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen sind.


§ 96b BremHG – Direktor oder Direktorin

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der oder die dem Rektor oder der Rektorin der Universität verantwortlich ist. Der Direktor oder die Direktorin entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek. Er oder sie legt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek unter Beachtung der Beschlüsse der Bibliothekskommission und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen geleitet und verwaltet werden soll.

(2) Die Direktorin oder der Direktor übt die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten aus und ist die Dienststellenleitung im Sinne des § 8 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ; höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter ist die Rektorin oder der Rektor der Universität. Abweichend von § 15 Absatz 5 entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit § 96c .

(4) Der Direktor oder die Direktorin wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor oder die Rektorin der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.


§ 96c BremHG – Aufgaben

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek versorgt die Hochschulen mit Medien (Literatur und andere Medien) für Forschung, Lehre und Studium. Sie nimmt zugleich als staatliche Angelegenheit Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr und berücksichtigt dabei insbesondere den Bedarf der wissenschaftlichen Institute im Lande Bremen.

(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen bibliothekarischen Einrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen, mit denen sie insbesondere ihre Erwerbungen abstimmt. Sie nimmt das Pflichtexemplarrecht wahr.

(3) Zur Verbesserung ihres Dienstleistungsangebots nutzt sie Fremdleistungen anderer Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, insbesondere beteiligt sie sich an überregionalen Verbundsystemen.

(4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und -organisation regelt die Universität durch Satzung, die der Zustimmung der Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen bedarf. Die Satzung hat mindestens vorzusehen, dass alle Hochschulen angemessen an der Aufteilung der Mittel (Ressourcen) zu beteiligen sind, dass ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuentwickeln ist und dass die Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Fachebenen aller beteiligten Hochschulen besteht.


§ 96d BremHG – Haushalt

Für die Wirtschaftsführung der Staats- und Universitätsbibliothek gelten die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt. Für die Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.


§ 96e BremHG

(weggefallen)


§ 96f BremHG

(weggefallen)


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 97 - 102, Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 97 BremHG – Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Besetzung der Gremien erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes. Es gilt der Grundsatz, dass alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein sollen. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. In Angelegenheiten, die die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, muss die Hochschullehrergruppe über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist, werden unter Beachtung von § 78 Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Im Falle der Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrergruppe. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Das Nähere zu den Verfahrensgrundsätzen, den Verfahren in den einzelnen Selbstverwaltungsgremien einschließlich der Beschlussfassung und Anhörungsrechte regeln die Hochschulen durch ihre Grundordnungen oder sonstige Satzungen, die der Genehmigung nach § 110 bedürfen.


§ 98 BremHG

(weggefallen)


§ 99 BremHG – Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter und Vertreterinnen im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter und Vertreterinnen in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.


§ 100 BremHG – Öffentlichkeit

(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Herstellung von Öffentlichkeit bei Nicht-Präsenzsitzungen nach Maßgabe des § 78 soll durch geeignete technische Maßnahmen nach vorangegangener hochschulüblicher Bekanntmachung ermöglicht werden.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers oder einer Bewerberin, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern oder Stellenbewerberinnen nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen. Aus einem Gutachten in einem Berufungsverfahren darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers oder der Verfasserin zitiert werden; es darf nicht an andere Bewerber oder Bewerberinnen herausgegeben oder ihnen auf sonstige Weise bekannt gemacht werden.

(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien, soweit sie öffentlich tagen, sind öffentlich bekanntzumachen.


§ 101 BremHG – Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 78 teilnimmt. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher oder die Sprecherin des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzveranstaltungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind, muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.


§ 102 BremHG

(weggefallen)


§§ 103 - 105a, Teil VIII - Hochschulplanung

§ 103 BremHG – Hochschulentwicklungsplan

Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Weiterbildung, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Diversitäts-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.


§ 104 BremHG – Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan

(1) Die Hochschulplanung des Landes ist in einem mehrjährigen Hochschulgesamtplan oder als Bestandteil eines Wissenschaftsplanes unter Einbeziehung der Planung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen. Der Plan wird regelmäßig fortgeschrieben.

(2) Der Plan stellt unter Beachtung der Ziele für das Hochschulwesen des Landes und für jede Hochschule den gegenwärtigen Ausbaustand und die vorgesehene Entwicklung dar. Er enthält die für die Weiterentwicklung der Hochschulen erforderlichen Angaben, insbesondere über strukturelle Entwicklungen, Studienplätze sowie über die personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Er setzt fachliche Schwerpunkte fest und greift die strategischen Möglichkeiten der hochschul- und länderübergreifenden Kooperationen im Wissenschaftsbereich und deren Umsetzung auf.


§ 105 BremHG – Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen entwirft den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.

(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.


§ 105a BremHG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(1) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 , die Staats- und Universitätsbibliothek und hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie die Senatorin für Wissenschaft und Häfen schließen in der Regel alle drei Jahre auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 , der Wissenschaftsplanung des Landes und der Hochschulgesamtplanung nach § 104 jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulvertrag) für einen bestimmten Zeitraum ab. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die vom Land zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien verbindlich festgelegt. Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Reduzierung der Finanzmittel, sind die Leistungsverpflichtungen der Hochschule angemessen an die Reduzierung der Finanzmittel anzupassen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen

  1. 1.

    Lehre und Studium,

  2. 2.

    wissenschaftliche Weiterbildung,

  3. 3.

    Forschung und künstlerische Entwicklung,

  4. 4.

    Wissenstransfer,

  5. 5.

    Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen,

  6. 6.

    Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule einschließlich der Nachteilsausgleichsmaßnahmen,

  7. 7.

    Antidiskriminierung im Sinne von § 4 Absatz 11 ,

  8. 8.

    Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit im Sinne von § 4 Absatz 6b ,

  9. 9.

    Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von Tieren gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 verringern oder ersetzen können,

  10. 10.

    überregionale und internationale Zusammenarbeit,

  11. 11.

    Digitalisierung und Digitalisierungsziele,

  12. 12.

    Entwicklung der Hochschulstruktur und

  13. 13.

    Qualitätsmanagement

zu erbringenden Leistungen. Es können weitere Leistungen vereinbart werden. Die Rektorate der Hochschulen haben der Senatorin für Wissenschaft und Häfen in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Werden die vereinbarten Leistungen von der Hochschule nicht oder nicht vollständig erbracht, ist das zu begründen. Bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen durch die Hochschule kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die vereinbarten Finanzmittel für die Zukunft angemessen kürzen. Das Rektorat der Hochschule ist vor der Kürzung anzuhören.

(2) Über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehend sind mittelfristige Entwicklungsperspektiven der Hochschulen, bezogen auf die in Absatz 1 Satz 4 genannten und gegebenenfalls weitere Leistungsbereiche, in die Ziel- und Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

(3) Die Rektoren oder Rektorinnen schließen mit den Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten oder hochschulübergreifenden Organisationseinheiten Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hochschulvertrag nach Absatz 1. Zugleich werden die dafür erforderlichen Ressourcen vereinbart.

(4) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden vier Jahre nach dem 6. März 2007 auf ihre Bewährung hin auf geeignete, zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den Hochschulen zu vereinbarende, Weise hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung, der Gewährleistung der Verlässlichkeit und der sonstigen Erfahrungen überprüft.


§§ 106 - 109b, Teil IX - Haushalt

§ 106 BremHG – Haushalt

(1) Die Freie Hansestadt Bremen stellt den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), unbeschadet der Regelungen des § 105a Abs. 1 Satz 3 bis 5 . Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen erfolgt in Abhängigkeit von der Erfüllung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a vorgesehenen Leistungen.

(3) Die Mittel für die Hochschulen werden, soweit es sich nicht um zentral veranschlagte Mittel handelt, im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen ausgewiesen. Die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten sind für gegenseitig deckungsfähig und zugunsten der Investitionen für einseitig deckungsfähig zu erklären. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Zuschüsse dürfen einer Rücklage zugeführt werden. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz .

(4) Für die Hochschulen gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Zulassung der kaufmännischen Buchführung gemäß § 110 Landeshaushaltsordnung für die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 und für hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie für die Staats- und Universitätsbibliothek nach § 96a und trifft die dazu erforderlichen näheren Bestimmungen.

(5) Die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften ist zu stärken. Die Bauherrenfunktion liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule für den Einzelfall eine andere Regelung treffen.


§ 107 BremHG – Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen

Die Wirtschaftspläne oder Haushaltspläne der Hochschulen sind als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen.


§ 108 BremHG – Vermögens- und Haushaltswirtschaft

(1) Für die Hochschulen gelten die allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, dass jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.

(3) Der Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.
    die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,
  2. 2.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. 3.
    die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen außerhalb der Hochschule sowie die Beteiligung an Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen.

(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen oder der Staats- und Universitätsbibliothek allein oder überwiegend mit Landesmitteln angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes über. Die wirtschaftliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im Rahmen der kaufmännischen Buchführung wird durch Rechtsverordnung nach § 106 Abs. 4 geregelt.

(5) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.


§ 109 BremHG – Gebühren und Entgelte

(1) Auf die Hochschulen finden das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung. Über Widersprüche gegen Gebühren-, Kosten- und Entgeltbescheide der Hochschulen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

(2) (weggefallen)

(3) Die Hochschulen erheben auf Grund von Entgeltordnungen Entgelte für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studienangeboten in Gasthörerschaft, für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote, für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie sonstige Dienstleistungsangebote und die Bereitstellung von Lernmitteln. Die Entgelte sind in der Regel kostendeckend. Dies gilt nicht für weiterbildende Zertifikats- und Masterstudienangebote mit besonderer gesellschaftlicher Relevanz, die im staatlichen Auftrag erfolgen; die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die Entgeltordnungen enthalten Härtefallregelungen, unter welchen Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erhebung von Entgelten abgesehen werden kann. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann abweichend von Satz 1 für die Benutzung des Bibliothekssystems Gebühren durch Gebührenordnung nach Absatz 5 vorsehen. An der Hochschule Bremerhaven können bei multimediagestützten Studienangeboten Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Wird der Nachweis über die Zahlung des Studierendenbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörerschaft, in weiterbildenden Studienangeboten oder für Medienbezugsentgelte aus Gründen, die der oder die Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden.

(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.

(5) Die Gebührenordnungen erlässt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erlässt das Rektorat der Hochschule. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.


§ 109a BremHG – Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz genannten Hochschulen erheben von den Studierenden für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Überganges in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen mit der Rückmeldung nachzuweisen. Der Zahlungsnachweis ist Immatrikulations- und Rückmeldevoraussetzung im Sinne von § 36 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 . § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Zu Satz 2 und Satz 3 gilt der Vorbehalt des § 36 Satz 2 .

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, den Verwaltungskostenbeitrag nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

  1. 1.

    ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder oder von der Europäischen Union finanziert werden, immatrikuliert werden oder sind,

  2. 2.

    Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und an der anderen Hochschule Verwaltungsgebühren zahlen,

  3. 3.

    Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind.


§ 109b BremHG

(weggefallen)


§§ 110 - 111, Teil X - Genehmigungen und Aufsicht

§ 110 BremHG – Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.

    Grundordnungen und weitere Satzungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist,

  2. 2.

    die Errichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Studienangeboten, die zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 führen können, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 und von abweichenden Organisationsstrukturen nach § 91 und im Rahmen der Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften nach § 13a .

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 für weitere Aufgaben auf den Rektor oder die Rektorin der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt oder Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Abs. 1 erfolgen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind im Bescheid festzulegen, bei Übertragung im Rahmen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Übertragung und die Rechtsfolgen zu vereinbaren. Die Übertragung kann unabhängig von der Übertragungsart aus Sachgründen jeder Zeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen.

(3) Alle nicht durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu genehmigenden Satzungen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt.

(4) Die vom Rektor oder der Rektorin genehmigten Satzungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(5) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 zulassen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(6) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.

(7) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans, des Wissenschaftsplanes des Landes und der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(8) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule bekannt zu machen.


§ 111 BremHG – Aufsicht

(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Das gilt sinngemäß für übergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a .

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor oder die Rektorin schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann alle rechtswidrigen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschulen und ihrer Organe unter Angabe von Gründen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben.

(4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist.

(5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlussunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter oder Vertreterinnen einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist.

(6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt.

(9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 10 entsprechend.


§§ 112 - 117, Teil XI - Besondere Bestimmungen

§ 112 BremHG – Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen steht, bedarf der staatlichen Anerkennung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Anerkennung ist bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen, zu beantragen.

(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber ist die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägende natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nichtstaatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich befristet oder unbefristet an, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau stattfinden, die Aufgaben einer Hochschule nach § 4 wahrgenommen werden und das Studium an den Zielen des § 52 ausgerichtet ist; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfüllen

    2. b)

      nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 116 oder 117 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind und

    3. c)

      nur solche Studiengänge angeboten werden, deren Qualität in Studium und Lehre durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird; die Akkreditierung kann in einem Verfahren, das sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) bezieht oder das auf der Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beruht, erfolgen; ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung;

  2. 2.

    zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit

    1. a)

      Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern,

    2. b)

      Personen mit akademischen Funktionen der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,

    6. f)

      die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;

  3. 3.

    die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist, dauerhaft zur Verfügung steht; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      die Lehre von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht wird,

    2. b)

      eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Verfügung steht, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und

    4. d)

      nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien ermöglicht;

  4. 4.

    den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann; die Hochschule hat durch gutachterliche Sachverständigenfeststellung oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

(4) Das Promotionsrecht nach § 65 Absatz 1 Satz 4 kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer oder mehreren ihrer Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 91 Absatz 1 verleihen, wenn

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt haben, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

  2. 2.

    die an der Hochschule oder in der Organisationseinheit oder Untereinheit erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der betreffenden Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen, Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 65 Absatz 1 Satz 4 geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    die Hochschule, die Organisationseinheit oder Untereinheit über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(5) Das Recht zur Habilitation kann einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Universität durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.

(6) Niederlassungen inländischer nichtstaatlicher Hochschulen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor Aufnahme des Studienbetriebes unter Vorlage der Anerkennung und Genehmigung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptsitz befindet, anzuzeigen. Die Anerkennung und Genehmigung muss auch die Niederlassung in der Freien Hansestadt Bremen umfassen.

(7) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen; diese wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilt, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1.

    Studiengänge angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere zu Hochschulgraden, führen,

  2. 2.

    die Hochschule im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates ist,

  3. 3.

    die Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Vermittlung von Hochschulqualifikationen und zur Verleihung von Hochschulgraden berechtigt ist und

  4. 4.

    die in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Studiengänge und ihre Abschlüsse wie im Herkunftsstaat erworbene Abschlüsse anerkannt sind.

(8) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 und 7 erteilt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Genehmigung, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(9) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erteilt der Hochschule die Genehmigung, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.

(10) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1.

(11) Alle Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.

(12) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(13) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Genehmigungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 werden Kosten nach § 1 der Bremischen Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung erhoben. Diese umfassen Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 113 . Es kann eine Vorauszahlung auf Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens nach § 113 kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.


§ 113 BremHG – Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann in regelmäßigen Abstanden, insbesondere im Fall einer befristeten Akkreditierung, eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 112 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 112 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägereinrichtung der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

(3) Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung nach Absatz 1 dazu, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 112 Absatz 3 oder des § 112 Absatz 4 oder 5 entspricht oder eine Behebung von Mängeln für erforderlich gehalten wird, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die befristete oder unbefristete Anerkennung und die Entfristung der Anerkennung der nichtstaatlichen Hochschule nach § 112 Absatz 3 .

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Entscheidungsgrundlage der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 114 BremHG – Staatliche Anerkennung

Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen und Absolventinnen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen sowie an Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs Fachbezogene Bildungswissenschaften, Schwerpunkt Elementarpädagogik, mit dem Abschluss Bachelor of Arts, der Universität Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.


§ 115 BremHG

(weggefallen)


§ 116 BremHG – Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

  2. 2.

    ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

  3. 3.

    ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

  4. 4.

    unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 117 BremHG

(weggefallen)


Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Teil  
Hochschulen in staatlicher Verantwortung  
  
  
Erstes Kapitel  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Erster Abschnitt  
Grundlagen  
  
Staatliche Verantwortung 1
Hochschulen 2
Aufgaben der Hochschulen 3
Zusammenwirken 4
Evaluation von Forschung und Lehre 5
  
Zweiter Abschnitt  
Studium und Lehre  
  
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung 6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren 7
Inländische Grade 8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden 9
Habilitation 9a
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen 10
  
Dritter Abschnitt  
Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte  
  
Verwaltungskostenbeitrag 11
  11a
Studienguthaben 12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte 13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen 14
  
Vierter Abschnitt  
Studienqualitätsmittel  
  
Gewährung von Studienqualitätsmitteln 14a
Verwendung der Studienqualitätsmittel 14b
  
Zweites Kapitel  
Die Hochschule als Körperschaft  
  
Erster Abschnitt  
Grundlagen  
  
Selbstverwaltung 15
Mitgliedschaft und Mitwirkung 16
Verarbeitung personenbezogener Daten 17
  
Zweiter Abschnitt  
Mitglieder  
  
Erster Titel  
Studierende  
  
Hochschulzugang 18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation 19
Studierendenschaft 20
Studierendeninitiative 20a
  
Zweiter Titel  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Personal 21
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit 21a
Forschung mit Mitteln Dritter 22
Nebentätigkeiten 23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren 24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren 25
Berufung von Professorinnen und Professoren 26
Besondere Bestimmungen für Professorinnen und Professoren 27
Professorinnen und Professoren auf Zeit 28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren 29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren 32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte 33
Lehrbeauftragte 34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 35
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren 35a
  
Dritter Abschnitt  
Organisation  
  
Organe und Organisationseinheiten 36
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen 36a
Präsidium 37
Präsidentinnen und Präsidenten 38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums 40
Senat 41
Gleichstellungsbeauftragte 42
Dekanat 43
Fakultätsrat 44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane 45
Exzellenzklausel; Erprobungsklausel 46
  
Drittes Kapitel  
Hochschulen in Trägerschaft des Staates  
  
Staatliche Angelegenheiten 47
Dienstrechtliche Befugnisse 48
Haushalts- und Wirtschaftsführung 49
Körperschaftsvermögen 50
Aufsicht und Zusammenwirken 51
Hochschulrat 52
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege 53
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta 54
  
Viertes Kapitel  
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts  
  
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben 55
Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts 55a
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang 56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung 57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen 57a
Dienstrechtliche Befugnisse 58
Organe 59
Stiftungsrat 60
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen 60a
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen 60b
Präsidium 61
Aufsicht und Zusammenwirken 62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren 63
  
Fünftes Kapitel  
Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg  
  
Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen 63a
Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen 63b
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover 63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen 63d
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder der humanmedizinischen Einrichtungen  63e
Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen 63f
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen 63g
Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen 63h
Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg 63i
  
Zweiter Teil  
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 64
Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen 64a
Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern 64b
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen 64c
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung 65
Anerkannte Hochschulen 66
Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen 67
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen 67a
  
Dritter Teil  
Studentenwerke  
  
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten 68
Selbstverwaltung und Organe 69
Finanzierung und Wirtschaftsführung 70
  
Vierter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 71
Veröffentlichungen von Ordnungen 71a
Übergangs- und Schlussvorschriften 72
(weggefallen) 73
  
Anlagen  
  
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover Anlage 1
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 1 - 14b, Erstes Kapitel - Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Grundlagen

§ 1 NHG – Staatliche Verantwortung

(1) 1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. 2Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

(2) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. 3Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.

(3) 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. 2Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. 3Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. 4Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

  1. 1.

    die Zahl der Studienplätze und die Studiengänge mit Ausnahme der in der Entwicklungsplanung enthaltenen weiterbildenden Masterstudiengänge,

  2. 2.

    die hochschulspezifische Erfüllung der Aufgaben nach § 3 ,

  3. 3.

    die Erhebung von Gebühren und Entgelten und

  4. 4.

    die Höhe der laufenden Zuführungen des Landes an die Hochschulen in Trägerschaft des Staates oder die Höhe der jährlichen Finanzhilfen an die Stiftungen.

5Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele.

(4) 1Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. 2Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. 3Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen.

(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist.


§ 2 NHG – Hochschulen

1Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind

  1. 1.

    die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

    1. a)

      Technische Universität Braunschweig,

    2. b)

      Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,

    3. c)

      Technische Universität Clausthal,

    4. d)

      Universität Göttingen mit der Universitätsmedizin Göttingen,

    5. e)

      Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover,

    6. f)

      Medizinische Hochschule Hannover,

    7. g)

      Tierärztliche Hochschule Hannover,

    8. h)

      Universität Hannover,

    9. i)

      Universität Hildesheim,

    10. j)

      Universität Lüneburg,

    11. k)

      Universität Oldenburg,

    12. l)

      Universität Osnabrück,

    13. m)

      Universität Vechta;

  2. 2.

    die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)

    1. a)

      Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,

    2. b)

      Hochschule Emden/Leer,

    3. c)

      Hochschule Hannover,

    4. d)

      Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,

    5. e)

      Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege,

    6. f)

      Hochschule Osnabrück,

    7. g)

      Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

2Die Grundordnung kann eine Ergänzung des Namens der Hochschule, insbesondere um einen profilkennzeichnenden Zusatz bestimmen.


§ 3 NHG – Aufgaben der Hochschulen

(1) 1Aufgaben der Hochschulen sind

  1. 1.

    die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,

  2. 2.

    die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen,

  3. 3.

    die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  4. 4.

    die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus,

  5. 5.

    die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und des Austauschs zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der Belange ausländischer Studierender,

  6. 6.

    die Weiterbildung ihres Personals,

  7. 7.

    die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,

  8. 8.

    die Vergabe von Stipendien an Studierende insbesondere aufgrund besonderer Leistungen, herausgehobener Befähigungen, herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,

  9. 9.

    die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen,

  10. 10.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie über ihre Veranstaltungen und

  11. 11.

    die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule.

2Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen, insbesondere an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen an möglichst langen Laufzeiten sowie an der gleichberechtigten Teilhabe von Beschäftigten mit Behinderung, angemessen Rechnung. 3Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung. 4Die Hochschulen können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Hochschulen entwickeln und betreiben in der Regel im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen hochschulübergreifend und gemeinsam mit anderen Einrichtungen koordinierte Informationsinfrastrukturen.2Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information.

(3) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). 2Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.

(4) 1Den Universitäten und den gleichgestellten Hochschulen obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.

(5) 1Die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen (humanmedizinische Einrichtungen) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover erbringen zusätzlich Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. 2Die humanmedizinischen Einrichtungen nehmen auch Aufgaben der Krankenversorgung, die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt solche der tiermedizinischen Versorgung wahr. 3Die humanmedizinischen Einrichtungen und die Tierärztliche Hochschule Hannover beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.

(6) 1Der Hochschule Emden/Leer obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. 2Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.

(7) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit den Schulen besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. 3Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.

(9) 1Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. 2Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die nach § 18 Abs. 11 Satz 1 abzulegende Prüfung vor. 3Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand.


§ 4 NHG – Zusammenwirken

(1) 1Die Hochschulen bilden eine Landeshochschulkonferenz, um Aufgaben, die ihr ständiges Zusammenwirken erfordern, besser wahrnehmen zu können; zur Wahrnehmung der Interessen der Universitätsmedizin Göttingen entsendet dessen Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Die Landeshochschulkonferenz soll in ihre Beratungen die Personalvertretungen der Hochschulen in geeigneter Weise einbeziehen.

(2) 1Die Hochschulen wirken im besonderen öffentlichen und gemeinsamen Interesse auch außerhalb der Landeshochschulkonferenz zusammen, um insbesondere die gegenseitige Abstimmung sowie die Nutzung von Lehrangeboten, Personal, Sachmitteln und der vorhandenen Infrastruktur für Forschung und Lehre zu verbessern und ihre Aufgabe nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen. 2 Sie streben dabei insbesondere die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre durch gemeinsame Einrichtungen nach § 36a , gemeinsame Forschungsprojekte, die Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten und die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate an. 3Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Hochschulen Leistungen in der Regel unentgeltlich. 4Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Verwaltungsvereinbarung). 5Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen die für das Zusammenwirken nach Satz 1 erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 6Auf das Zusammenwirken von Hochschulen mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind die Sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.


§ 5 NHG – Evaluation von Forschung und Lehre

(1) 1Die Hochschule ermöglicht mindestens einmal jährlich eine Bewertung der Qualität der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden. 2Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation) und berücksichtigt dabei, wie sie ihrem Gleichstellungsauftrag ( § 3 Abs. 3 Satz 1 ) Rechnung getragen und zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung ( § 3 Abs. 3 Satz 2 ) beigetragen hat. 3In die Bewertung der Lehre bezieht die Hochschule auch die Ergebnisse nach Satz 1 ein und beteiligt die Studierenden. 4Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der internen Evaluation und den dabei anzuwendenden Evaluationskriterien, regelt die Hochschule in einer Ordnung.

(2) Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen externe Evaluationen durch.

(3) Die Ergebnisse der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 1 - 14b, Erstes Kapitel - Allgemeine Bestimmungen
§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Studium und Lehre

§ 6 NHG – Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung.

(2) 1Nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen ( § 1 Abs. 3 ) getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie; die Einrichtung, Schließung und wesentliche Änderung weiterbildender Masterstudiengänge, die in der Entwicklungsplanung ( § 1 Abs. 3 Satz 2 ) enthalten sind, sind dem Fachministerium anzuzeigen. 2Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren; Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, wenn diese nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind. 3Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. 4Das Fachministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen. 5In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden. 6Das Fachministerium ist zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 5 und Artikel 16 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie für die sonstigen sich aus dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben. 7Satz 5 gilt nicht, wenn die Qualitätssicherungsverfahren der Hochschule akkreditiert sind (Systemakkreditierung). 8Abweichend von Satz 1 wird ein Studiengang durch Verfügung des Fachministeriums geschlossen, wenn er entgegen der Zielvereinbarung angeboten wird.

(3) 1Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge und des Lehrangebots sowie die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss

  1. 1.

    Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre und

  2. 2.

    Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

3Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 4Andere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen für Studierende angeboten werden.

(4) 1Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland. 2Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt. 3Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können auch der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen. 4Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, dauern höchstens zwei Jahre; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) 1Die Studierenden haben einen Anspruch auf umfassende Beratung über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2Die Hochschulen nehmen die Studienberatung als eigene Aufgabe wahr.


§ 7 NHG – Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren

(1) 1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.

(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass

  1. 1.

    die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und

  2. 2.

    die Anerkennung von

    1. a)

      an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und

    2. b)

      beruflich erworbenen Kompetenzen

    nach Maßgabe der Gleichwertigkeit

gewährleistet ist. 3In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(4) 1Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können. 2Im Fall des Satzes 1 muss die Prüfungsordnung insbesondere Bestimmungen enthalten

  1. 1.

    zur Sicherung des Datenschutzes,

  2. 2.

    zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die Prüflinge während der gesamten Prüfungsdauer,

  3. 3.

    zur eindeutigen Authentifizierung der Prüflinge,

  4. 4.

    zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und

  5. 5.

    zum Umgang mit technischen Problemen.

(5) 1Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen. 2Die Hochschule darf von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wonach die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass die Bachelor- oder die Masterprüfung oder eine sonstige Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende bei der Erbringung einer Prüfungsleistung täuscht. 4Studien- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch in Fremdsprachen durchgeführt werden können.

(6) 1Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen.

(7) 1Die Hochschulen können die Einschreibung in bestimmte Studiengänge von der Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren abhängig machen. 2Das Studienorientierungsverfahren soll insbesondere dazu dienen, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Einschätzung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die getroffene Studienwahl bedeutsam sind, zu ermöglichen. 3Zudem können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen vorsehen, wenn sich aus dem Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens weiterer Unterstützungsbedarf ergibt; das Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens hat jedoch keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. 4Das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regelt eine Ordnung. 5Für die Teilnahme am Studienorientierungsverfahren sowie an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen werden keine Gebühren oder Entgelte erhoben.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden

  1. 1.

    das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,

  2. 2.

    weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit,

  3. 3.

    die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates sowie

  4. 4.

    das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

3Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 13b , 13c , 14a, 15a und 17 , die für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gelten.


§ 8 NHG – Inländische Grade

(1) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. 2Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.

(2) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. 2In Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.


§ 9 NHG – Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

(1) 1Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Masterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. 2Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 4Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen, insbesondere mit Fachhochschulen, und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden (kooperative Promotionsverfahren). 5Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von kooperierenden Hochschulen, auch von kooperierenden Fachhochschulen, sollen bei kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerin oder Betreuer mit gleichen Rechten und Pflichten bestellt werden; sie können auch die Aufgabe der Hauptbetreuung wahrnehmen. 6Die Grundordnung kann vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen, die in kooperativen Promotionsverfahren mitwirken, Mitglieder der Universität oder gleichgestellten Hochschule nach Satz 1 werden.

(2) 1Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. 2Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 3Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten. 4Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben.

(3) 1Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. 2Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und zur Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für kooperative Promotionsverfahren. 3 § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Das Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann auch in einer anderen Ordnung als der Promotionsordnung geregelt werden.

(4) 1Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. 2Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. 3Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 4Der Fakultätsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. 5Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats beratend teil.

(5) 1Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen. 2Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.


§ 9a NHG – Habilitation

(1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. 2Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.

(2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). 2Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels "Privatdozentin" oder "Privatdozent"; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. 3Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.

(3) 1Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. 2 § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 10 NHG – Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz , durch Verordnung zu treffen.

(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 1 - 14b, Erstes Kapitel - Allgemeine Bestimmungen
§§ 11 - 14, Dritter Abschnitt - Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte

§ 11 NHG – Verwaltungskostenbeitrag

(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro. 2Hiervon ausgenommen sind

  1. 1.

    ausländische Studierende, die eingeschrieben werden

    1. a)

      aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder

    2. b)

      im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,

  2. 2.

    Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,

  3. 3.

    Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und

  4. 4.

    Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

(2) 1Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur von einer der Hochschulen zu erheben. 2Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.

(3) 1Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. 2Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. 3Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.


§ 11a NHG

(weggefallen)


§ 12 NHG – Studienguthaben

(1) Für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt.

(2) 1Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. 2Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. 3Hat die oder der Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft staatlich gefördert wird, erworben, so ergibt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. 4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen richtet sich das Studienguthaben nach dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit. 5Bei einem hochschulübergreifenden Studiengang an einer Hochschule in Niedersachsen und einer Hochschule eines anderen Bundeslandes richtet sich das Studienguthaben nach den Regelungen des Bundeslandes, die das höchste Studienguthaben vorsehen. 6Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der gebührenfreien Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht oder dauerhaft staatlich gefördert wird. 7Bei der Berechnung des Studienguthabens entsprechen drei Trimester zwei Semestern. 8Für ein Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 erhöht sich das Studienguthaben um ein Semester für je zwei Semester des Teilzeitstudiums oder um ein Trimester für je zwei Trimester des Teilzeitstudiums, wenn die Hochschule als Obergrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 2 höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs festgelegt hat. 9Hat die Hochschule die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger als 50 vom Hundert festgelegt, so erhöht sich das Studienguthaben entsprechend geringer oder stärker. 10Ergeben sich bei der Berechnung der Erhöhung des Studienguthabens Bruchteile, so werden sie addiert; die Summe wird anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 11Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 8 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur das die Regelstudienzeit übersteigende Studienguthaben erhöht und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Regelungen der Prüfungsordnung über den Erwerb der Leistungspunkte in dem Teilzeitstudiengang treten.

(3) 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende

  1. 1.

    beurlaubt ist,

  2. 2.

    ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  3. 3.

    eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,

  4. 4.

    als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder

  5. 5.

    das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.

2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester oder drei Trimester Anwendung.

(4) 1Die oder der Studierende ist auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Kommt die oder der Studierende diesen Verpflichtungen innerhalb einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. 3Die Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters oder Trimesters durch Nachholung der erforderlichen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen widerlegt werden.


§ 13 NHG – Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte

(1) 1Verfügt eine Studierende oder ein Studierender nicht mehr über ein Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land von ihr oder ihm wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester. 2Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende

  1. 1.

    beurlaubt ist,

  2. 2.

    ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  3. 3.

    eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,

  4. 4.

    eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,

  5. 5.

    ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder

  6. 6.

    das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet.

3Die Höhe der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 vermindert sich für Studierende in einem Teilzeitstudiengang oder in einem Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 anteilig in dem Maß, in dem in einem Semester oder Trimester weniger Leistungspunkte erworben werden können als in einem Semester oder Trimester eines Vollzeitstudiengangs. 4Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist die Langzeitstudiengebühr nur von einer der Hochschulen zu erheben. 5Welche Hochschule die Langzeitstudiengebühr erhebt und wie das Gebührenaufkommen zu verteilen ist, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. 6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend bei einem Parallelstudium an einer oder mehreren Hochschulen in Niedersachsen. 7Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.

(2) 1Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. 2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil der Hochschule an der Gesamtzahl der Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben. 3Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden, um den Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen.

(3) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung können für das Studium in berufsbegleitenden Studiengängen Gebühren oder Entgelte erheben. 2Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten internationaler Kooperationsstudiengänge, in deren Rahmen mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang einrichten und einen gemeinsamen Hochschulgrad vergeben oder mehrere Studiengänge curricular aufeinander abstimmen und den Erwerb mehrerer Hochschulgrade ermöglichen. 3Für die Inanspruchnahme anderer als der in den Sätzen 1 und 2 sowie in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote sind die Hochschulen in staatlicher Verantwortung zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten verpflichtet; hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 4Die Gebühren oder Entgelte sind nach dem Aufwand der Hochschulen zu bemessen und sollen diesen decken. 5Zum Aufwand gehören auch die Kosten für die Konzeption, Einführung, Durchführung und Aktualisierung von Studienangeboten. 6In den Fällen der Sätze 1 und 2, bei einem staatlichen Interesse sowie bei der Markteinführung von Studienangeboten können die Hochschulen abweichend von den Sätzen 4 und 5 auch nicht kostendeckende Gebühren oder Entgelte erheben.

(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro.

(5) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens

  1. 1.

    50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,

  2. 2.

    75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und

  3. 3.

    125 Euro bei Einzelunterricht.

2Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule zu bemessen ist und diesen decken soll. 3Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.

(6) 1Für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, und für Angebote des allgemeinen Hochschulsports können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. 2Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. 3Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. 2Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. 3Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.

(9) 1Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören.


§ 14 NHG – Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

(1) 1Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11 , die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2Die Gebühr nach § 13 Abs. 5 wird mit der Anmeldung fällig. 3Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 4Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.

(2) 1Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor

  1. 1.

    bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder

  2. 2.

    bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden. 5Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

  1. 1.

    einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,

  2. 2.

    einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,

  3. 3.

    eines festgestellten Katastrophenfalls oder

  4. 4.

    einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,

der Billigkeit entspricht  (1) .

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477) tritt § 14 Absatz 2 Satz 5, der durch Artikel 11 Nummer 1 des vorstehenden Gesetzes angefügt worden ist, für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 1 - 14b, Erstes Kapitel - Allgemeine Bestimmungen
§§ 14a - 14b, Vierter Abschnitt - Studienqualitätsmittel

§ 14a NHG – Gewährung von Studienqualitätsmitteln

(1) 1Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester zusätzliche Mittel (Studienqualitätsmittel). 2Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung .

(2) 1Das Fachministerium bestimmt die Höhe der nach Absatz 1 auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge. 2Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel.


§ 14b NHG – Verwendung der Studienqualitätsmittel

(1) 1Die Studienqualitätsmittel sind für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. 2In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. 3Studienqualitätsmittel können im Rahmen von Satz 1 zu einem Anteil von bis zu 40 Prozent auch für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen baulichen Infrastruktur unter Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten, die geeignet sind, eine Steigerung des Studienerfolgs herbeizuführen, verwendet werden. 4Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 5Die Studienqualitätsmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. 6Die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb dieser Frist verausgabt werden, vermindern den auf die jeweilige Hochschule nach § 14a Abs. 2 Satz 1 entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe. 7Das Fachministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist des Satzes 4 verlängern.

(2) 1Die Hochschule bildet eine Studienqualitätskommission, die mindestens zur Hälfte mit Studierenden besetzt ist. 2Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission. 3Erteilt die Studienqualitätskommission ihr Einvernehmen nicht, so unternimmt der Senat auf Antrag des Präsidiums einen Einigungsversuch. 4Wird auch danach das Einvernehmen nicht erteilt, so entscheidet das Präsidium abschließend. 5Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, regelt die Grundordnung.

(3) Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission ( § 45 ).

(4) 1Jede Hochschule berichtet dem Fachministerium zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. 2Die Hochschule veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 15 - 46, Zweites Kapitel - Die Hochschule als Körperschaft
§§ 15 - 17, Erster Abschnitt - Grundlagen

§ 15 NHG – Selbstverwaltung

1Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen.


§ 16 NHG – Mitgliedschaft und Mitwirkung

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. 2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Mitglieder der Hochschule in der Hochschullehrergruppe auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, ohne an der Hochschule hauptberuflich tätig zu sein. 2Das Gleiche gilt für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 erfüllen und in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 26 Abs. 8 Satz 2 berufen worden sind, für die Dauer des ausschließlichen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses bei der wissenschaftlichen Einrichtung. 3Personen nach Satz 2 sind verpflichtet, an der Hochschule Aufgaben in der Lehre wahrzunehmen. 4Sie haben das Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der wissenschaftlichen Einrichtung den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen. 5Das Nähere zu Satz 3 regelt die Grundordnung.

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. 2Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören. 3Die Mitwirkung muss in der Grundordnung und anderen Ordnungen geregelt werden. 4Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrergruppe),

  2. 2.

    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),

  3. 3.

    die Studierenden (Studierendengruppe) und

  4. 4.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).

5Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als Privatdozentinnen und Privatdozenten nach § 9a oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren nach § 35a mit der selbständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Hochschullehrergruppe an. 6Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich (Absatz 1 Satz 2) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden. 7Kommissionen sind nur dann nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt, wenn dies im Gesetz oder der Grundordnung so bestimmt ist.

(3) 1In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 2In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe; in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. 3Kommt in den Fällen des Satzes 2 ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend.

(4) 1Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. 2Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. 3Angehörige haben kein Wahlrecht. 4Die Grundordnung regelt die Rechte und die Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.

(5) 1Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. 2Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.

(6) 1Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. 2Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.

(7) Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen.


§ 17 NHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Mitgliedern sowie von Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihnen stehen, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule erforderlichen und in Ordnungen bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Hochschulstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. 3Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenverarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(2) 1Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen auch die zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.

(3) 1In den Ordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere nähere Bestimmungen zu den betroffenen Personen, zu den Zwecken der Datenverarbeitung, zur Art der personenbezogenen Daten, die zu den jeweils bestimmten Zwecken verarbeitet werden dürfen, zu den Verfahren der Datenverarbeitung, zu den gewählten technisch-organisatorischen Maßnahmen und zu Löschungspflichten zu treffen. 2Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(4) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten.

(5) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um dem Fachministerium die Bestimmung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 2 Satz 1 zu ermöglichen.

(6) 1Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre Lehrveranstaltungen in Bild- und Ton aufzeichnen und die damit erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die nach Satz 1 angefertigten Aufnahmen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten über hochschuleigene Systeme zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 15 - 46, Zweites Kapitel - Die Hochschule als Körperschaft
§§ 18 - 35a, Zweiter Abschnitt - Mitglieder
§§ 18 - 20a, Erster Titel - Studierende

§ 18 NHG – Hochschulzugang

(1) 1Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

  1. 1.
    1. a)

      die allgemeine Hochschulreife,

    2. b)

      die fachgebundene Hochschulreife,

    3. c)

      die Fachhochschulreife,

    4. d)

      eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung oder

  2. 2.

    eine berufliche Vorbildung nach Absatz 4

besitzt.

(2) 1Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer von der Hochschule abzunehmenden Prüfung nachweist. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) 1Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.

(4) 1Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. 1.

    eine Meisterprüfung abgelegt hat,

  2. 2.

    einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat,

  3. 3.

    einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42f der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

  4. 4.

    ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

  5. 5.

    einen Fachschulabschluss entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt, oder

  6. 6.

    einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.

2Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. 1.

    nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehenden Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat,

  2. 2.

    eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung hat oder

  3. 3.

    nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.

3Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. 4Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. 5Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. 6Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.

(5) 1Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

(6) 1Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines dem Studiengang fachlich entsprechenden Ausbildungsverhältnisses verlangen; sie kann zulassen, dass einzelne dieser Zugangsvoraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden. 2Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.

(7) Wer an einer deutschen Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, ist berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung mit dem gleichen Abschluss an einer anderen Hochschule fortzusetzen.

(8) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  1. 1.

    bei beabsichtigter Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ein fachlich hierfür geeignetes, vorangegangenes Studium oder

  2. 2.

    bei beabsichtigter Aufnahme eines weiterbildenden Masterstudiengangs eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr

nachweisen kann. 2Eine Person ist vorläufig zugangsberechtigt, wenn ihr für den Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss noch einzelne Prüfungsleistungen fehlen, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass sie den Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs oder des weiterführenden Studiengangs erlangen wird; das Zeugnis ist innerhalb einer von der Hochschule festzusetzenden Frist vorzulegen. 3Das Nähere, insbesondere zur Feststellung der fachlichen Eignung eines vorangegangenen Studiums, regelt eine Ordnung.

(9) 1Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 bleiben unberührt. 2Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nachgewiesen werden.

(10) 1Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. 2Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.

(11) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg ( § 3 Abs. 9 ), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. 2Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. 3Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.

(12) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(13) 1Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil. 3Die Hochschule ist zur Mitwirkung bei der Abnahme des besonderen Teils der Prüfung nach Maßgabe der Verordnung nach Satz 1 verpflichtet. 4In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gleichgestellt werden.

(14) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung.


§ 19 NHG – Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation

(1) 1Hochschulzugangsberechtigte werden auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben; § 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 2In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. 3Bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erfolgt die Einschreibung ohne Antrag durch Feststellung der Hochschule, sofern laufbahnrechtliche Regelungen ein Studium vorsehen.

(2) 1Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. 2Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann.

(3) 1Die Hochschule kann in besonderen Ausnahmefällen in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. 2Durch Ordnung kann bestimmt werden, dass die Berechtigung zur nicht befristeten Einschreibung ein erfolgreiches Studium von zwei Semestern voraussetzt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen.

(4) 1Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. 2Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. 3Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. 4Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.

(5) 1Der Antrag auf Einschreibung kann abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte

  1. 1.

    Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat,

  2. 2.

    an einer Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt, oder

  3. 3.

    wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.

2Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. 3Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind.

(6) 1Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. 2Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn

  1. 1.

    die oder der Studierende dies beantragt oder

  2. 2.
    1. a)

      eine Abschlussprüfung bestanden,

    2. b)

      eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder

    3. c)

      in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist

    und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.

3Exmatrikuliert ist

  1. 1.

    zum Ende des Semesters, wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung mit Androhung der Exmatrikulation nicht innerhalb der Frist rückmeldet oder fällige Abgaben oder Entgelte nicht innerhalb der Frist bezahlt, oder

  2. 2.

    mit Fristablauf, wer im Fall des § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 das Zeugnis nicht innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist vorlegt und die fehlende Vorlage zu vertreten hat.

4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten. 5Die oder der Studierende hat körperliche Gegenstände, mit denen sie oder er geldwerte Vorteile erlangen kann, insbesondere das Semesterticket und den Studierendenausweis, herauszugeben.

(7) Das Nähere regelt eine Ordnung.

(8) Die hochschulexternen Prüfungsämter übermitteln den Hochschulen die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Exmatrikulation erforderlichen personenbezogenen Daten.


§ 20 NHG – Studierendenschaft

(1) 1Die Studierenden wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule, insbesondere in den Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium, mit. 2Sie bilden die Studierendenschaft. 3Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. 4Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. 5Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. 6In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.

(2) 1Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft. 2Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

(3) 1Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. 2Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. 3Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 4Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(4) 1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. 2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. 3Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) von ihr zu beschließenden Finanzordnung. 4Das Präsidium erlässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. 5Verstößt eine Studierendenschaft in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung gegen die Finanzordnung, so kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.


§ 20a NHG – Studierendeninitiative

1Die Studierenden der Hochschule können verlangen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für die es nach diesem Gesetz zuständig ist, berät und entscheidet (Studierendeninitiative). 2Die Studierendeninitiative muss von mindestens drei vom Hundert der Studierenden der Hochschule unterzeichnet sein. 3Das Nähere regelt die Grundordnung. 4Hat ein Antrag nach Satz 1 einen Gegenstand zum Inhalt, für den der Senat oder der Fakultätsrat zuständig ist, so soll die Beratung und Beschlussfassung dieses Organs hochschulöffentlich erfolgen.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 15 - 46, Zweites Kapitel - Die Hochschule als Körperschaft
§§ 18 - 35a, Zweiter Abschnitt - Mitglieder
§§ 21 - 35a, Zweiter Titel - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 21 NHG – Personal

(1) 1Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus

  1. 1.

    den Professorinnen und Professoren,

  2. 2.

    den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,

  3. 3.

    den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und

  4. 4.

    den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

2Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis, das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitlich befristet an einer Hochschule tätig sein sollen, werden im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. 4Beamtinnen und Beamte, die zu einer Verwendung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an eine Hochschule versetzt werden, können im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden. 5Für das nicht hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die Vorschriften dieses Titels sinngemäß.

(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln. 2Dem im Arbeitsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.

(3) 1Beschäftigungsmöglichkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Besetzung und der Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht hat.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) trifft die für die Berufung der Beamtin oder des Beamten zuständige Stelle.

(5) 1Beamtinnen und Beamte, die dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören, treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. 2Eine beantragte Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden.


§ 21a NHG – Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit

(1) 1Wird hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beamtenverhältnisses

  1. 1.

    nach § 62 , 64 oder 69 Abs. 3 und 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) beurlaubt war,

  2. 2.

    für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung beurlaubt war,

  3. 3.

    Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat,

  4. 4.

    Elternzeit in Anspruch genommen hat oder wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht tätig war,

  5. 5.

    nach § 62 , 62a oder 69 Abs. 3 NBG teilzeitbeschäftigt war,

  6. 6.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben

    1. a)

      in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder

    2. b)

      nach § 3 Abs. 3

    freigestellt war,

  7. 7.

    bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat.

2Die Verlängerung nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 setzt voraus, dass die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 3Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus.

(2) 1Eine Verlängerung darf den Umfang einer Beurlaubung, einer Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots, einer Arbeitszeitermäßigung oder einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten, wobei die zeitliche Höchstgrenze mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 jeweils zwei Jahre beträgt. 2Insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 3Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit Verlängerungen aus anderem Grund zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.


§ 22 NHG – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) 1Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Solche Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen. 3In der Anzeige sind der finanzielle Ertrag und der Aufwand darzustellen. 4Die Vorhaben sind über den Haushalt des Trägers abzuwickeln. 5Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. 6Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. 7Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. 8Die Zins bringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. 9Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlageverordnung zu beachten. 10Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals, die sich auf Personalkosten beziehen, verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) 1Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst des Trägers der Hochschule zu beschäftigen. 2In Ausnahmefällen können Mitglieder der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.

(3) 1Die Drittmittel müssen alle bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. 2Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1. 3Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.


§ 23 NHG – Nebentätigkeiten

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs durch Verordnung von den §§ 70 bis 79 NBG abweichende Regelungen für die Nebentätigkeiten des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals zu treffen. 2Die Verordnung kann insbesondere Regelungen treffen

  1. 1.

    zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt,

  2. 2.

    zu Reichweite und Ausnahmen von der Anzeigepflicht und zur zeitlichen Bemessung von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    zu Umfang und Befreiung von der Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst,

  4. 4.

    zur Ausführung des § 74 Abs. 2 NBG im Rahmen der in § 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4 NBG erteilten Ermächtigung und

  5. 5.

    zum Abrechnungsverfahren.

(2) 1Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung.


§ 24 NHG – Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) 1Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. 2Zu ihren Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung. 3Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 4Ihnen können auf Dauer oder befristet überwiegend Aufgaben in der Forschung, der künstlerischen Entwicklung oder in der Lehre übertragen werden. 5Die Tätigkeit in einer überregionalen oder für eine überregionale Wissenschaftsorganisation, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird, kann auf Antrag zur Dienstaufgabe erklärt werden.

(2) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Sicherstellung des Lehrangebots verpflichten, in allen Studiengängen und an allen Standorten ihrer Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten. 2Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

(3) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag nach Anhörung der Fakultät und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in angemessenen Abständen für die Dauer von in der Regel einem Semester oder Trimester ganz oder teilweise für Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für Entwicklungsaufgaben in der Lehre von anderen Dienstaufgaben freistellen. 2Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. 3Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.


§ 25 NHG – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung,

  3. 3.

    die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  4. 4.
    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind,

    2. b)

      zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    3. c)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) 1Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist. 2Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann berufen werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllt. 3Auf eine Professur mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben kann nur berufen werden, wer zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünfjähriger Dauer nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung nachweist.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogisch-didaktische Eignung nachweist.


§ 26 NHG – Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) 1Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    1. a)

      eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder

    2. b)

      die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat,

    auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,

  3. 3.

    eine Professorin oder ein Professor auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2 bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzeptes auf eine Professur auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 2 oder  W 3 berufen werden soll; dies gilt nicht, wenn sie oder er vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit eine Juniorprofessur oder Nachwuchsgruppenleitung an derselben Hochschule innehatte und nach Nummer 1 ohne Ausschreibung als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt worden ist,

  4. 4.

    dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten,

  5. 5.

    eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, oder

  6. 6.

    bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur eine aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Stärkung ihrer Qualität oder ihres Profils ein besonderes Interesse hat.

3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.

(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen ( § 16 Abs. 2 Satz 4 ) zusammenzusetzen ist. 3Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4Mitglieder der MTV -Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. 7Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor.

(3) 1Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.

(5) 1Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 2Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. 5Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.

(7) 1Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 2Die §§ 33 bis 37 , 42 , 44 bis 48 , 50 und 52 BeamtStG , die §§ 10 , 46 , 49 bis 55 , 58 bis 60 , 62 , 65 bis 69 , 81 bis 95 und 104 NBG , die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Auf Antrag wird Personen nach Satz 1 ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 NBG eingeräumt. 4 § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

(8) 1Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen. 2Die Hochschulen können gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, auch in der Weise durchführen, dass ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nur zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und der berufenen Person begründet wird. 3Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2, insbesondere zur Mitwirkung der wissenschaftlichen Einrichtung an dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3, regelt die Grundordnung.


§ 27 NHG – Besondere Bestimmungen für Professorinnen und Professoren

(1) 1Auf Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit, die Laufbahnen, die Altersteilzeit und den einstweiligen Ruhestand sowie über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung. 2Das Präsidium kann eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit anordnen.

(2) 1Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf erstmals nur ernannt werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Das Höchstalter nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges, in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Kind betreut oder eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gepflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen worden ist, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unmittelbare oder mittelbare niedersächsische Landesbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden. 4Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Abs. 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

(3) 1Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung an eine andere Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule, an der die betreffende Person tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird. 2Der Abordnung oder Versetzung nach Satz 1 steht es nicht entgegen, wenn die aufnehmende Hochschule von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes getragen wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei der Zusammenlegung von Organisationseinheiten derselben oder mehrerer Hochschulen entsprechend. 4Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung innerhalb der Hochschule umgesetzt werden, wenn ein Studiengang oder die Organisationseinheit, in der sie tätig sind, im Rahmen der Entwicklungsplanung der Hochschule geschlossen, in seiner Kapazität reduziert oder wesentlich geändert wird. 5Die Abordnung von Professorinnen und Professoren ist ohne ihre Zustimmung ferner zulässig zur Erfüllung von Lehraufgaben an einer anderen Hochschule aufgrund einer Kooperationsvereinbarung, auch wenn diese Hochschule von einem anderen Dienstherrn getragen wird. 6In Arbeitsverträge mit Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis sind den Sätzen 1 und 2 entsprechende Regelungen aufzunehmen.

(4) 1Im Beamtenverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienst des Trägers ihrer Hochschule unter Wegfall der Bezüge in ein außertarifliches Arbeitsverhältnis beurlaubt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für beamtete Oberärztinnen und Oberärzte, die keine Professorinnen oder Professoren sind.

(5) 1Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen einer geänderten Zielvereinbarung und einer gegenwärtigen Entwicklungsplanung. 2Zusagen können auch wiederholt befristet erteilt werden.

(6) 1Die Zusage zusätzlicher Mittel nach Absatz 5 in Berufungs- und Bleibevereinbarungen kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. 2Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. 3Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.

(7) 1Der akademische Titel "Professorin" oder "Professor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professur verliehen. 2Wer als Professorin oder Professor unbefristet beschäftigt war, darf den Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. 3Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen.


§ 28 NHG – Professorinnen und Professoren auf Zeit

(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden

  1. 1.

    bei erstmaliger Berufung oder wenn im Anschluss eine Berufung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgesehen ist,

  2. 2.

    für zeitlich befristet wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Dienstleistung,

  3. 3.

    zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Künstlerinnen und Künstler oder Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker,

  4. 4.

    zur Wahrnehmung leitender Oberarztfunktionen oder zur selbständigen Vertretung eines Fachs innerhalb einer Abteilung oder eines Zentrums,

  5. 5.

    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder

  6. 6.

    in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschulen, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.

(2) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 zulässig.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37 NBG finden keine Anwendung.


§ 29 NHG – Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

1Professorinnen und Professoren können nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden. 2Die für hauptamtliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen dieses Gesetzes sowie des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme derer zur Erhebung eines Nutzungsentgelts keine Anwendung. 3Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren, bei denen eine selbständige oder abhängige Berufsausübung ganz oder teilweise an die Stelle der Forschung tritt, sollen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.


§ 30 NHG – Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) 1Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung für die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle zu gewährleisten.

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogisch-didaktische Eignung und

  3. 3.

    die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.

2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 3 § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. 2Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlags wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 5 § 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.

(4) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. 2Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. 3Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. 4Bei einer Juniorprofessur, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) gefördert wird, kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Verlängerung nach Satz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten ohne erneute Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn nicht eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. 5Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 bis 4 bleiben bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 6 § 27 Abs. 1 , 3 , 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1Zwischen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Promotion oder der sonstigen Leistung, durch die eine besondere Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, und der Bewerbung auf die Juniorprofessur sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein. 2Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall; insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses den akademischen Titel "Professorin" oder "Professor".


§ 31 NHG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen, indem sie weisungsgebunden an der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung mitwirken. 2Ihnen kann auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. 3Einstellungsvoraussetzung ist im Regelfall ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen Lehrveranstaltungen zur selbständigen Wahrnehmung nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 2Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.

(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. 2Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. 3Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Verlängerung bleibt bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 4Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen.

(4) 1Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, so ist eine Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu vereinbaren. 2Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in den Fällen des Satzes 1 im Rahmen ihrer Dienstaufgaben im Umfang von mindestens einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben. 3Die Laufzeit der Arbeitsverträge ist in den Fällen des Satzes 1 so zu bemessen, dass sie die angestrebte Qualifizierung ermöglicht; werden für die Qualifizierung oder für das Vorhaben, in dessen Rahmen die Qualifizierung erfolgen soll, befristet Mittel bewilligt, so soll die Laufzeit des Arbeitsvertrages dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Hochschullehrergruppe sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, wenn sie zugleich Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 zu erfüllen haben.


§ 32 NHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren

(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus. 2Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein. 4Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden.

(2) 1Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbständig Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. 2Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Sprache als Muttersprache sprechen.


§ 33 NHG – Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte

(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. 2Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.

(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte werden in befristeten Arbeitsverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt. 2Die Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. 3Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation.


§ 34 NHG – Lehrbeauftragte

(1) 1Das Präsidium kann auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. 2Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) 1Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. 2Die §§ 33 , 37 , 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46 , 49 , 51 und 83 NBG und die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten gelten entsprechend.

(3) 1Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2  können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. 2Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt. 3Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium oder in einem berufsbegleitenden Studiengang nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen.


§ 35 NHG – Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

(1) 1Die Hochschule kann durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, wenn sie aufgrund dieser Leistungen oder ihrer Berufspraxis den Anforderungen entsprechen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. 2Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 3Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen. 4Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.

(2) 1Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. 2Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. 3Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen.


§ 35a NHG – Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

1Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt und lagen nach Ablauf der Beschäftigungsdauer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2  für eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses vor, so sind sie als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren berechtigt, den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann als außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren der Titel "Professorin" oder "Professor" für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 15 - 46, Zweites Kapitel - Die Hochschule als Körperschaft
§§ 36 - 46, Dritter Abschnitt - Organisation

§ 36 NHG – Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Präsidium, der Hochschulrat und der Senat.

(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten oder andere Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Weiterbildung und Dienstleistung erfüllen. 2Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.

(3) 1Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. 2Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.


§ 36a NHG – Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen

(1) 1Hochschulen in staatlicher Verantwortung können nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen, insbesondere gemeinsame Fakultäten, mit anderen Hochschulen, Forschungs- oder Bildungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule bilden. 2Das Nähere ist durch eine Verwaltungsvereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. 3Ist eine Forschungseinrichtung beteiligt, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Organe dieser Einrichtung.

(2) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 2Im Fall einer gemeinsamen Fakultät gilt für die Zuständigkeit des Leitungsorgans § 43 Abs. 1 und 2 und für die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans § 44 Abs. 1 entsprechend. 3Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums und des Hochschulrats, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.


§ 37 NHG – Präsidium

(1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. 2Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten, die Entscheidungen des Senats über die Entwicklungsplanung vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. 3Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    den Abschluss einer Zielvereinbarung,

  2. 2.

    den Wirtschaftsplan,

  3. 3.

    die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,

  4. 4.
    1. a)

      die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten,

    2. b)

      die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,

  5. 5.
    1. a)

      die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie

    2. b)

      die Genehmigung von Prüfungsordnungen.

(2) 1Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. 3Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.

(3) 1Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. 4Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.

(4) 1Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Präsidium weitere haupt- oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten angehören. 3Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 4Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO . 5Das Nähere regelt die Grundordnung. 6Die Grundordnung kann die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung vorsehen.


§ 38 NHG – Präsidentinnen und Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. 2Zur Vorbereitung des Vorschlags richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 3Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. 4Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. 5Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. 6Bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 7Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. 8Will der Stiftungsrat vom Entscheidungsvorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er einen Einigungsversuch und entscheidet für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, über das weitere Verfahren. 9Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.

(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war.

(4) 1Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren oder in ein entsprechend befristetes Arbeitsverhältnis. 2Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses während der laufenden Amtszeit ist ausgeschlossen. 3Die Rechte und Pflichten der beamteten Präsidentinnen und Präsidenten ergeben sich aus den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 4Mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats kann die Ernennung oder Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen.

(5) 1Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 4 gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt. 2 § 22 Abs. 3 BeamtStG findet keine Anwendung. 3Das Fachministerium kann nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, gegenüber den Hochschulen in staatlicher Verantwortung Anordnungen treffen. 4Ist eine Verwendung nicht möglich, so kann die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

(6) 1Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. 2Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. 3Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden. 4Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen.

(7) 1Beamtete Präsidentinnen und Präsidenten treten mit Ablauf der Amtszeit, mit Erreichen der Altersgrenze oder im Fall der Entlassung nach Abwahl ( § 40 ) in den Ruhestand, wenn sie

  1. 1.

    insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder

  2. 2.

    aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind.

2Präsidentinnen und Präsidenten erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Abs. 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder eine beantragte Versetzung in den Ruhestand kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. 4Präsidentinnen und Präsidenten, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung in das Präsidentenamt erfolgt. 5Wird eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, so gilt eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG auch in Bezug auf das Präsidentenamt. 6Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei dieser Entscheidung auch § 79 Abs. 2 NBeamtVG anzuwenden. 7Endet die Amtszeit einer Präsidentin oder eines Präsidenten, die oder der nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gilt, so ruht der Versorgungsanspruch aus dem Präsidentenamt abweichend von § 64 NBeamtVG vollständig bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dem Amt, in dem sie oder er nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gegolten hat.

(8) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.

(9) 1Ist absehbar, dass das Amt mehr als sechs Monate unbesetzt sein wird, so kann bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft das Fachministerium, bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung der Stiftungsrat, zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit des Präsidiums auf Vorschlag des Senats bis zur Ernennung oder Bestellung einer Präsidentin oder eines Präsidenten eine geeignete Beauftragte oder einen geeigneten Beauftragten bestellen, die oder der die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahrnimmt. 2Die Bestellung kann in einem befristeten Arbeitsverhältnis erfolgen. 3Wird nach Satz 1 eine Beauftragte oder ein Beauftragter bestellt, so führen die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ihr Amt bis zur Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten fort. 4Das Nähere zum Verfahren kann die Grundordnung regeln. 5Für eine vorzeitige Entlassung der oder des Beauftragten gilt § 40 entsprechend. 6Die §§ 51 und 62 bleiben unberührt.


§ 39 NHG – Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder hauptberufliche Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die Mitglieder der Hochschule sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. 2Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 4Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. 5Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. 6Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. 7Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.


§ 40 NHG – Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

1Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. 3Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.


§ 41 NHG – Senat

(1) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. 2Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.

(2) 1Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 , die Grundlage für die Zielvereinbarung ist, sowie den Gleichstellungsplan mit konkreten Ziel- und Zeitvorgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. 3Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. 4Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1.

(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule

  1. 1.

    mit bis zu 100 Planstellen für Professorenämter bis zu 19,

  2. 2.

    mit 101 bis 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 25,

  3. 3.

    mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 31

Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 4Ein Mitglied der Personalvertretung gehört dem Senat mit beratender Stimme an. 5Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 6Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV -Gruppe kein Stimmrecht. 7Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Senat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.


§ 42 NHG – Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. 2Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei erstmaliger Wahl für die Dauer von sechs Jahren, bei Wiederwahl für die Dauer von acht Jahren bestellt. 3Mit Zustimmung des Senats ist die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung und abweichend von Satz 1 zulässig. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen. 5 § 38 Abs. 6 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend. 6Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission für Gleichstellung sowie zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. 7Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin dürfen der Personalvertretung nicht angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte oder als deren Vertreterin mit Personalangelegenheiten befasst sein.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 hin. 2Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. 3Sie kann Versammlungen einberufen. 4Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. 3Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. 4Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. 3In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. 4Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(5) 1An den Fakultäten können Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakultätsrat gewählt werden. 2An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. 3In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 und 2 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse zu regeln.

(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7 , 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 ( BGBl. I S. 1897 ) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.


§ 43 NHG – Dekanat

(1) 1Das Dekanat leitet die Fakultät. 2Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Das Dekanat setzt die Entscheidungen des Fakultätsrats um und ist ihm verantwortlich. 4Es kann in dringenden Fällen den Fakultätsrat einberufen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 5Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Dekanat die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet Fakultätsrat und Präsidium unverzüglich von der getroffenen Maßnahme.

(2) 1Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Präsidium zu informieren.

(3) 1Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, mindestens eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und, soweit die Grundordnung dies vorsieht, weitere Mitglieder an. 2Die Dekanin oder der Dekan sitzt dem Dekanat vor, vertritt die Fakultät innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. 3Sie oder er wirkt unbeschadet der Zuständigkeiten einer Studiendekanin oder eines Studiendekans darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät ihre Aufgaben erfüllen, und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitglieder der Mitarbeitergruppe und der MTV -Gruppe. 4Die Grundordnung bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats; sie soll mindestens zwei Jahre betragen. 5Von den dienstlichen Aufgaben als Professorin oder Professor können nach Maßgabe der Grundordnung ganz oder teilweise freigestellt werden

  1. 1.

    Dekaninnen und Dekane sowie

  2. 2.

    Studiendekaninnen und Studiendekane.

6Sieht die Grundordnung weitere Mitglieder des Dekanats vor, so können auch diese nach Maßgabe der Grundordnung freigestellt werden; diese Freistellungen und die Freistellungen nach Satz 5 Nr. 1 dürfen den Umfang der Dienstaufgaben einer Person nicht überschreiten.

(4) 1Der Fakultätsrat beschließt nach Maßgabe der Grundordnung die Zahl der Mitglieder des Dekanats und wählt dessen Mitglieder. 2Die Wahl der Mitglieder des Dekanats bedarf der Bestätigung des Präsidiums. 3Als Dekanin oder Dekan ist eine Professorin oder ein Professor der Fakultät wählbar. 4Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Dekanats abwählen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Dekanats.

(5) 1Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, dass das Amt einer Dekanin oder eines Dekans hauptberuflich wahrgenommen wird. 2Absatz 3 Sätze 4 bis 6 sowie Absatz 4 gelten nicht für hauptberufliche Dekane. 3Die hauptberufliche Dekanin oder der hauptberufliche Dekan wird auf Vorschlag des Fakultätsrats ernannt oder bestellt; § 38 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Nähere zum Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. 5Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die hauptberufliche Dekanin oder den hauptberuflichen Dekan abwählen und damit ihre oder seine Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Präsidiums.


§ 44 NHG – Fakultätsrat

(1) 1Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. 2Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung. 3Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.

(2) 1Dem Fakultätsrat gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 3Die Dekanin oder der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 4Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. 5Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV -Gruppe kein Stimmrecht.


§ 45 NHG – Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane

(1) 1Die Hochschule bildet Ständige Kommissionen für Lehre und Studium (Studienkommissionen), deren stimmberechtigte Mitglieder mindestens zur Hälfte Studierende sind. 2Das Präsidium bestimmt die Zahl und Größe der Studienkommissionen, ihre Zuständigkeit für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. 3Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. 4Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das für die Lehre zuständige Präsidiumsmitglied über den Vorsitz.

(2) 1Die zuständigen Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrats in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. 2Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen.

(3) 1Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Studienberatung sowie für die Durchführung der Prüfungen. 2Sie oder er wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder und Angehörigen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben in der Lehre und bei Prüfungen erfüllen. 3Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die Studiendekanin oder der Studiendekan an den Sitzungen der Dekanate von Fakultäten, denen ein Studiengang zugeordnet ist, deren Dekanat sie oder er aber nicht als Mitglied angehört, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.

(4) 1Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor. 2Die Studienkommission kann dem Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 43 Abs. 4 Satz 4 vorschlagen.


§ 46 NHG – Exzellenzklausel; Erprobungsklausel

(1) 1Zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation kann der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert wird, auf Vorschlag des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat in der Grundordnung Abweichungen von den §§ 6 , 26 , 30 , 36 bis 45 und 52 festlegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. 2Vor einer Änderung oder Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung, die nach Satz 1 erlassen worden sind, ist ein Vorschlag des Präsidiums nicht erforderlich; dem Präsidium ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 4Die Hochschulen nach Satz 1 können in geeigneten Studiengängen in Abweichung von § 6 mit dem Fachministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu Exzellenzstudiengängen treffen.

(2) 1Die Hochschulen können Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von bis zu fünf Jahren auch festlegen, um zu erproben, ob die Abweichungen die Profilbildung unterstützen, die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit erhöhen oder Entscheidungsprozesse beschleunigen und verbessern; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Senat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat die Geltung der nach Satz 1 festgelegten Abweichungen um jeweils bis zu fünf weitere Jahre verlängern; dem Präsidium ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Verlängerungen nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 4Die Hochschulen sind verpflichtet, Erprobungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem Fachministerium vor Ablauf des Erprobungs- und des jeweiligen Verlängerungszeitraums darüber zu berichten.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 47 - 54a, Drittes Kapitel - Hochschulen in Trägerschaft des Staates

§ 47 NHG – Staatliche Angelegenheiten

1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. 2Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.

    die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,

  2. 2.

    die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten,

  3. 3.

    die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Vergabe von Studienplätzen,

  4. 4.

    die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,

  5. 5.

    die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die tiermedizinische Versorgung,

  6. 6.

    die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,

  7. 7.

    die Hochschulstatistik,

  8. 8.

    Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden sowie

  9. 9.

    die staatliche Anerkennung nach einer Verordnung nach § 7 Abs. 6 .


§ 48 NHG – Dienstrechtliche Befugnisse

(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen. 5Sind die Befugnisse mindestens zweimal befristet übertragen worden, so kann eine weitere Übertragung unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. 6Im Fall der Übertragung nach Satz 4 oder 5 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat über die Berufung. 7Sie haben dabei länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten. 8Die Präsidentin oder der Präsident ernennt oder bestellt und entlässt die Professorinnen und Professoren.

(3) 1Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt. 2Das Fachministerium ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 3Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.


§ 49 NHG – Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) 1Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt:

  1. 1.

    Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich nach dem handelsrechtlichen Schema der Gewinn- und Verlustrechnung und umfasst die jeweiligen Ist-, Soll- und Plandaten. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) entsprechend anzuwenden.

  2. 2.

    Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuführungen wird als Rücklage bis zur Dauer von fünf Jahren verwahrt und steht der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; abweichend von Halbsatz 1 kann im Einvernehmen mit dem Fachministerium und dem Finanzministerium eine Verwahrung als Rücklage bis zu einer Dauer von zehn Jahren erfolgen, soweit die Rücklage zur Verwendung für konkrete Bauvorhaben vorgesehen ist.

  3. 3.

    Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen der im Haushaltsplan festgesetzten Ermächtigungen über die dauerhafte Beschäftigung von Personal. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Zuführungen an den Landesbetrieb finanzierte Personal. Der Ermächtigungsrahmen wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst.

  4. 4.

    Die Buchführung richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Abweichend von § 79 Abs. 3 LHO errichtet der Landesbetrieb Zahlstellen und Geldannahmestellen in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Jahresprüfung nach Nummer 1 hat die Hochschule nachzuweisen, dass die Zahl- und Geldannahmestellen ordnungsgemäß betrieben worden sind.

  5. 5.

    Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke nach Vorgabe des Fachministeriums ermöglicht.

2Das Nähere zu den Nummern 1 bis 4 bestimmt das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(2) 1Die Einnahmen der Hochschulen mit Ausnahme der Einnahmen der Körperschaft fließen in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen. 2Die aus Landesmitteln zu beschaffenden Vermögensgegenstände sind für das Land zu erwerben. 3Sämtliche Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielen, stehen ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Die Höhe der laufenden Zuführungen an die Hochschulen bemisst sich nach den Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 .


§ 50 NHG – Körperschaftsvermögen

(1) 1Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. 2Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des § 22 gewährt.

(2) 1Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. 2Der Senat beschließt den vom Präsidium eingebrachten Wirtschafts- oder Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet das Präsidium hinsichtlich des Körperschaftshaushalts.

(3) 1Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. 2Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.

(4) 1Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2 § 65 LHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall des Satzes 1 die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat. 3Die §§ 66 bis 69 LHO finden keine Anwendung. 4Die Hochschule hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält. 5Beteiligungen der Hochschule sind im Haushaltsplan darzustellen.


§ 51 NHG – Aufsicht und Zusammenwirken

(1) 1In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegen die Hochschulen der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Es kann nach Anhörung der Hochschule rechtswidrige Maßnahmen zentraler Organe der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 4Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5Erfüllt ein zentrales Organ der Hochschule Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer fachaufsichtlichen Weisung obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 6Kommt es der Anordnung nicht nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 7Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die Aufsicht soll zugleich die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Hochschule fördern.

(3) 1Sind Ordnungen genehmigungsbedürftig, so ist das Fachministerium zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie staatliche Angelegenheiten betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann das Fachministerium verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Fachministerium die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.


§ 52 NHG – Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe,

  1. 1.

    das Präsidium und den Senat zu beraten,

  2. 2.

    Stellung zu nehmen zu

    1. a)

      den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,

    2. b)

      der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,

    3. c)

      den Entwürfen von Zielvereinbarungen,

    4. d)

      den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern,

  3. 3.

    den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen,

  4. 4.

    bei Hochschulen, denen nach § 48 Abs. 2 das Berufungsrecht übertragen wurde, das Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen zu erklären.

2Der Hochschulrat ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.

(2) 1Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,

  2. 2.

    ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(3) 1Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. 2Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 kann die Hochschule eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung zahlen. 4Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. 5Das Fachministerium kann ein Mitglied des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund abberufen. 6Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil.


§ 53 NHG – Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege

(1) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege führt die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 , 2 und 4 des Rechtspflegergesetzes und justizbezogene Fortbildung durch. 2Mit Zustimmung des Fachministeriums kann sie weitere Studiengänge einrichten. 3Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 kann sie aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "FH" (Fachhochschule) verleihen.

(2) Organe der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege sind die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(3) 1Die Rektorin oder der Rektor leitet die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege und vertritt sie nach außen. 2Sie oder er tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums. 3An die Stelle der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten tritt als Vertreterin oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors eine Prorektorin oder ein Prorektor. 4Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Nebenamt wahrgenommen.

(4) 1Zur Rektorin oder zum Rektor und zur Prorektorin oder zum Prorektor bestellt das Fachministerium Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, die Mitglieder der Hochschule sind. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats; der Vorschlag zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors bedarf des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors. 3Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlages eine Findungskommission aus fünf Mitgliedern ein, von denen der Senat drei aus seiner Mitte und das Fachministerium zwei benennt. 4Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für die Prorektorin oder den Prorektor kann die Grundordnung eine kürzere Amtsdauer festlegen. 5Die §§ 38 und 39 finden keine Anwendung.

(5) 1Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 gehören dem Senat nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2 § 41 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(6) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bestellt mit Zustimmung des Fachministeriums eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter. 2Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt die Hochschulleitung und führt die Geschäfte der laufenden Personal- und Finanzverwaltung. 3Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO .

(7) 1 § 49 findet für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege keine Anwendung. 2Abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte nebenberuflich beschäftigt werden.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erforderlich ist.

(9) Das für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege zuständige Fachministerium ist das Justizministerium.


§ 54 NHG – Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta

(1) 1Das in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats bezeichnete Institut der Universität Vechta nimmt für sein Fachgebiet die Aufgaben einer Fakultät wahr. 2Die Organe des Instituts werden durch eine Ordnung bestimmt.

(2) Der Hochschulrat der Universität Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c zu.

(3) 1 § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche abberufen werden. 2Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied.


§ 54a NHG

(weggefallen)


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 55 - 63, Viertes Kapitel - Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 55 NHG – Überführung, Zielsetzung und Aufgaben

(1) 1Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. 2Den Antrag beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Die Verordnung nach Satz 1 muss den Zweck, den Namen, die Vertretung und den Sitz der Stiftung, die Zusammensetzung, Verwendung und Verwaltung ihres Vermögens sowie die Weitergeltung von Vereinbarungen über die Beschäftigungssicherung übernommener Beschäftigter und die Finanzierung der Beamtenversorgung regeln. 4In der Verordnung sind insbesondere die für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücke im Eigentum des Landes sowie die für den Betrieb der Hochschule benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im Sinne des § 28 der Grundbuchordnung aufzuführen. 5Mit der Errichtung der Stiftung gehen das Eigentum an den in der Verordnung aufgeführten Grundstücken und die in der Verordnung aufgeführten dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung über. 6Durch die Verordnung wird eine Stiftungssatzung erlassen. 7Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern.

(3) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 als eigene Aufgaben wahr.

(4) 1Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus. 2Die Vorschriften des § 51 über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Hochschule.

(6) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 2 und 3 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3Die Entscheidung über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Einwilligung des Fachministeriums. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 55a NHG – Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

  1. 1.

    die Versorgungsbezüge nach § 2 NBeamtVG einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge erbringt,

  2. 2.

    die Zahlungen erbringt, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,

  3. 3.

    die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vornimmt und

  4. 4.

    die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vornimmt.

(2) Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so ist die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage auch die Versorgungsrücklage der Stiftung.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen namens und im Auftrag der Stiftung erbringt.

(4) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale ist bis zum 30. September zu entrichten.

(5) 1Erbringt das Land die Beihilfe nach Absatz 3, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Übernahme von Schäden durch das Land zu treffen, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Die Schadensübernahme darf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres nicht überschreiten. 3Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden nicht übernommen. 4Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden Dritter.

(8) 1Die Stiftung übernimmt sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben und trifft mit dem Land die dazu erforderlichen Vereinbarungen. 2Mit der Aufgabenverlagerung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für Hochschulbauaufgaben eingesetzten Beschäftigten einschließlich der ausgebrachten Stellen sowie der veranschlagten Personal- und Sachmittel anteilig vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen auf die Stiftung zu überführen. 3Beamtinnen und Beamte sind zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung zu versetzen. 4Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. 5Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Personalübergangs durch Verordnung zu regeln, soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande kommt. 6Das Land ist durch die Stiftung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen, die es für Baumaßnahmen der Hochschulen eingegangen ist.

(9) Soweit auf Grundstücken und in Gebäuden, die durch Verordnung nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind, Einrichtungen eines Studentenwerks betrieben werden oder betrieben werden sollen, kann das Fachministerium die Stiftungen verpflichten, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den Grundstücken zu übertragen oder ein grundbuch-rechtlich gesichertes Nießbrauchs-, Wege- oder Leitungsrecht zum Betrieb seiner Einrichtungen einzuräumen; § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.

(10) 1Wird eine Stiftung in einem laufenden Haushaltsjahr errichtet, so bemisst sich abweichend von § 56 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 nach den im Haushaltsplan im entsprechenden Haushaltsplan-Kapitel der übergeführten staatlichen Hochschule veranschlagten Zuführungen. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die betreffende Hochschule im Einzelplan 06 sowie in anderen Einzelplänen veranschlagten Mittel im Einvernehmen mit den Fachministerien in die Zuführungen nach § 56 Abs. 3 zu überführen.


§ 56 NHG – Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang

(1) 1Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. 2Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden.

(2) 1Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.

(3) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus

  1. 1.

    der jährlichen Finanzhilfe des Landes,

  2. 2.

    den Erträgen des Stiftungsvermögens und

  3. 3.

    den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.

(4) 1Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. 2Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für

  1. 1.

    das Lehrangebot,

  2. 2.

    die Grundausstattung für die Forschung,

  3. 3.

    die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,

  4. 4.

    die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  5. 5.

    die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und

  6. 6.

    die Bauunterhaltung.

3Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. 4Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 5Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 6Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf. 7Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. 8Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 6 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. 9Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann.

(5) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

(6) 1Die von der Hochschule bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie das Körperschaftsvermögen gehen mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung in das Eigentum dieser über. 2Von der Hochschule verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Hochschule erworben hat, werden mit der Errichtung der Stiftung an diese abgetreten. 3Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Hochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.

(7) 1Die Landesregierung kann einer Stiftung auf deren Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücken übertragen. 2Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 63 sind entsprechend anzuwenden.


§ 57 NHG – Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2Dem Fachministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann. 3Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Fachministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen.

(2) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGrG entsprechend anzuwenden. 4Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die auch die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 5Zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung hat die Stiftung dem Fachministerium die Auskünfte zu geben, die das Fachministerium zu diesem Zweck auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. 6Hinsichtlich des Aufbaus und des Inhalts des Wirtschaftsplans einschließlich der Kontenrahmen, der Bilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnungen finden die für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.

(3) 1Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 2Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) 1In Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 3 kann das Fachministerium auch vereinbaren, für welche bestimmten Zwecke Zuwendungen, insbesondere

  1. 1.

    aus zentralen Förderprogrammen oder

  2. 2.

    für sonstige Investitionen im Sinne der Landeshaushaltsordnung ,

an die Stiftung vergeben werden. 2Die Stiftung darf eine Zuwendung nur abrufen, soweit dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist, und nur für den bestimmten Zweck verwenden. 3Mit dem Jahresabschluss hat die Stiftung nachzuweisen, dass die Zuwendungen für den vereinbarten Zweck verwendet worden sind. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf den Nachweis. 5Das Fachministerium kann eine durch Zielvereinbarung gewährte Zuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Verwaltungsakt zurückfordern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine durch Verwaltungsakt gewährte Zuwendung zurückgenommen oder widerrufen werden darf. 6Das Fachministerium kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jederzeit prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. 7Hierzu hat die Stiftung die Unterlagen, die das Fachministerium oder der Beauftragte für erforderlich halten, zu übersenden oder vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 8Das Nähere über die Prüfung des Nachweises kann das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof regeln. 9Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. 10Die Sätze 1 bis 7 finden auch auf die Mittel für Vorhaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes und für sonstige Bauvorhaben Anwendung, wenn eine Verfahrensvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Fachministerium, die der Zustimmung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs bedarf, dies vorsieht. 11Im Fall der Sätze 1 und 10 findet § 44 LHO keine Anwendung.

(5) Kredite dürfen über eine vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzte Höhe hinaus nur mit deren Einwilligung aufgenommen werden.

(6) Sämtliche Einnahmen, die die Hochschule im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielt, stehen der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen nicht bei der Bemessung der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden.

(7) 1Die Mittel nach § 56 Abs. 3 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.

(8) 1Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 39 , 49 und 55 keine Anwendung. 2Soweit in diesen Vorschriften der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten sind, ist hierfür der Stiftungsrat zuständig. 3Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO .


§ 57a NHG – Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen

(1) 1Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. 5Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. 6Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.

(2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. 2Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.


§ 58 NHG – Dienstrechtliche Befugnisse

(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BeamtStG . 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. 2Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen nach Anhörung des Stiftungsrats vor. 3Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse auf die Hochschule in der Weise übertragen, dass das Präsidium im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren beruft. 5In diesen Fällen ist die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht. 6Die Hochschule hat in den Fällen des Satzes 4 länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.

(3) 1Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 2Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(4) 1Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung. 2Die Stiftung ist verpflichtet,

  1. 1.

    die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie

  2. 2.

    zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.


§ 59 NHG – Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.

(2) Organe der Stiftung Universität Göttingen sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.


§ 60 NHG – Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können,

  2. 2.

    ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, sowie

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4 § 62 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule,

  2. 2.

    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,

  3. 3.

    Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,

  4. 4.

    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

  5. 5.

    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,

  6. 6.

    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,

  7. 7.

    Rechtsaufsicht über die Hochschule,

  8. 8.

    Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.

3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.

(3) 1Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. 2Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 3Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. 4Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.


§ 60a NHG – Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen

(1) 1An der Stiftung Universität Göttingen tritt der Stiftungsausschuss Universität bei der Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule nach § 38 Abs. 2 sowie in den Fällen des § 38 Abs. 9 an die Stelle des Stiftungsrats. 2Im Übrigen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr; § 60 gilt entsprechend.

(2) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.

(3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus

  1. 1.

    einem vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,

  2. 2.

    zwei Personen, die im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,

  3. 3.

    einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und

  4. 4.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.

2Die Mitglieder des Vorstands, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin beratend teil.


§ 60b NHG – Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen

(1) Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an.

(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 3Die in § 60 Abs. 4 und § 60a Abs. 3 Satz 2 genannten Personen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin.


§ 61 NHG – Präsidium

(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.

(2) Nach außen wird die Stiftung von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

(3) 1Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. 2Diese muss insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind.


§ 62 NHG – Aufsicht und Zusammenwirken

(1) 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Insbesondere sind dem Fachministerium die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 vorlagen. 4Es kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule an die Weisungen des Fachministeriums gebunden.

(3) 1Erfüllt ein Organ der Stiftung Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer Weisung gemäß Absatz 2 obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 2Kommt es der Anordnung nicht in der Frist nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 3Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen.

(4) 1Sind Ordnungen der Hochschule genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann der Stiftungsrat verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann der Stiftungsrat die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.


§ 63 NHG – Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

(1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. 2Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.

(2) Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz , die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.


§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung
§§ 63a - 63i, Fünftes Kapitel - Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

§ 63a NHG – Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen

(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden.

(2) Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der Medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.

(3) 1Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit ist an den humanmedizinischen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sicherzustellen, dass die Mittel für Forschung und Lehre zweckentsprechend verwendet werden. 2Dazu werden für die humanmedizinischen Einrichtungen auf der Grundlage einer Trennungsrechnung die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich der Drittmittel, einerseits und die Mittel für die Krankenversorgung andererseits in getrennten Budgets geführt. 3Die Regelungen der §§ 49 und 57 über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind so anzuwenden, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre sichergestellt werden kann. 4Ein Verlustausgleich oder eine Übertragung von Überschüssen zwischen den beiden in Satz 2 genannten Budgets ist unzulässig.

(4) § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 56 Abs. 4 Satz 6 gelten bei den humanmedizinischen Einrichtungen auch nicht für die Personalkosten für die Krankenversorgung.

(5) 1Die Stiftung Universität Göttingen kann Bauaufgaben zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Universitätsmedizin Göttingen mit Zustimmung des Fachministeriums von einem Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts wahrnehmen lassen, welches die Stiftung zu diesem Zweck gegründet oder an dem sie sich zu diesem Zweck beteiligt hat und an dem sie über die Mehrheit der Anteile verfügt. 2Werden der Medizinischen Hochschule Hannover als Einrichtung des Landes Bauaufgaben dauerhaft übertragen, die zuvor vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommen wurden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen. 2Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen. 3Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.


§ 63b NHG – Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

1Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand, der zugleich Präsidium nach den §§ 37 bis 39 ist, als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. 2Die Universitätsmedizin Göttingen wird von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. 3Der Vorstand tritt in Angelegenheiten der Universitätsmedizin Göttingen an die Stelle des Präsidiums, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 4Der Vorstand besteht jeweils aus

  1. 1.

    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre, das zugleich Sprecherin oder Sprecher des Vorstands und bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Präsidentin oder Präsident ist,

  2. 2.

    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist, und

  3. 3.

    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist.

5Die Grundordnung kann ein weiteres Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur vorsehen, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist. 6Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 7Sie werden im Arbeitsverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig.


§ 63c NHG – Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

(1) 1Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 3 aus der Anlage 1 ergibt. 2Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 3Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 . 4Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend. 5Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. 6 § 38 Abs. 9 gilt entsprechend.

(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden.


§ 63d NHG – Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

(1) 1Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Stiftungsrats tritt und dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission aus der Anlage 2 ergibt. 2Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 3Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 . 4Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend. 5Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. 6 § 38 Abs. 9 gilt entsprechend.

(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats sowie der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Hochschulrats tritt und dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden.


§ 63e NHG – Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder der humanmedizinischen Einrichtungen  (1)

(1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der humanmedizinischen Einrichtung zuständig und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal inne. 2Satz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der Universitätsmedizin nach außen. 4Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.

(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 7 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere

  1. 1.

    die Erteilung des Einvernehmens zu dem jeweiligen Beschluss des Senats bei der Medizinischen Hochschule Hannover oder des Fakultätsrats bei der Universitätsmedizin Göttingen über die Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan,

  2. 2.

    die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,

  3. 3.

    der Abschluss einer Zielvereinbarung,

  4. 4.

    die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

  5. 5.

    die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

  6. 6.

    das strategische Controlling,

  7. 7.

    die Raum-, Investitions- und Geräteplanung,

  8. 8.

    der Abschluss von Entgelt- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,

  9. 9.

    die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,

  10. 10.

    die Bereitstellung von Mitteln für einen zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,

  11. 11.

    die abschließende Entscheidung über Berufungsvorschläge des Fakultätsrats,

  12. 12.

    die Bestellung der Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der sonstigen Organisationseinheiten,

  13. 13.

    die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren, soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von außertariflichen Arbeitsverträgen mit Professorinnen und Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,

  14. 14.

    die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und

  15. 15.

    sonstige ressortübergreifende Entscheidungen.

(3) 1Entscheidungen nach Absatz 2 Nrn. 2, 4, 9 und 10 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2Vor Abschluss einer Zielvereinbarung gibt der Vorstand dem Senat der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Fakultätsrat der Universitätsmedizin Göttingen Gelegenheit zur Stellungnahme und informiert diese sowie die jeweilige Klinikkonferenz über deren Abschluss.

(4) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 gehören

  1. 1.

    die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre,

  2. 2.

    die Aufteilung der für die Forschung bestimmten Ressourcen,

  3. 3.

    die Evaluation der Forschung,

  4. 4.

    die Aufteilung der für die Lehre bestimmten Ressourcen,

  5. 5.

    die Evaluation der Lehre und

  6. 6.

    die Kooperation mit akademischen Lehrkrankenhäusern.

2Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Angelegenheiten sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Einvernehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen

(5) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 gehören

  1. 1.

    die Organisation der Krankenversorgung einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,

  2. 2.

    die Aufteilung der für die Krankenversorgung vorgesehenen Ressourcen,

  3. 3.

    die Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten Personals und

  4. 4.

    die Organisation der Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens.

2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen Abteilung getroffen. 3Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.

(6) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 gehören

  1. 1.

    die Leitung der Verwaltung der humanmedizinischen Einrichtung,

  2. 2.

    die betriebswirtschaftliche Unternehmensplanung und Unternehmensführung,

  3. 3.

    die Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, sofern nicht gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen und bestellt ist,

  4. 4.

    die Personalverwaltung und Personalentwicklung und

  5. 5.

    die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.

2Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.

(7) 1Sofern gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen und bestellt ist, gehören zu dessen Aufgaben diejenigen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3. 2Die Grundordnung kann das Nähere zu den in Satz 1 genannten sowie zu weiteren Aufgaben des Vorstandsmitglieds regeln.

(8) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 5. August 2014 (BGBl. I S. 1363) *)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 -  1 BvR 3217/07  - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 63c Absatz 2 Satz 1 , Absatz 3 Satz 2 , Absatz 4 Satz 2 , Absatz 5 Satz 1 und 2 , Absatz 6 Satz 1 sowie § 63e Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 10, Nummer 11, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11. Dezember 2013, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 287) sind in ihrem Gesamtgefüge mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Die unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

*)

Nds. GVBl. S. 263


§ 63f NHG – Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands. 3Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14 , kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande. 4Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 10 und 13 , kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande.

(2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.


§ 63g NHG – Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen

(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen werden jeweils eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet.

(2) 1Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen, insbesondere in Bezug auf

  1. 1.

    den Wirtschaftsplan, soweit die Krankenversorgung betroffen ist,

  2. 2.

    die Einrichtung und Auflösung von Organisationseinheiten, die ganz oder zum Teil der Krankenversorgung dienen,

  3. 3.

    Strukturveränderungen im Bereich der Krankenversorgung sowie

  4. 4.

    die Errichtung von Gesellschaften und die Beteiligung an Gesellschaften, wenn die Krankenversorgung betroffen ist.

2Die einzelnen Mitglieder der Klinikkonferenz können Auskünfte des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikkonferenz verlangen.

(3) Folgt in der Universitätsmedizin Göttingen das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 einem Vorschlag der Klinikkonferenz nicht, so hat es

  1. 1.

    in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 4 dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und

  2. 2.

    in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dem Vorstand

die Auffassung der Klinikkonferenz mitzuteilen.

(4) 1Der Klinikkonferenz gehören an

  1. 1.

    vier Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,

  2. 2.

    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

  3. 3.

    eine Pflegekraft,

  4. 4.

    eine Ärztin oder ein Arzt,

  5. 5.

    die Gleichstellungsbeauftragte,

  6. 6.

    ein Mitglied des Personalrats,

  7. 7.

    ein Mitglied der MTV-Gruppe und

  8. 8.

    weitere Mitglieder, soweit eine Ordnung dies vorsieht.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und den Abteilungsdirektoren sowie von den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten gewählt, die mindestens einer Abteilung entsprechen; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinisch-theoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4, 7 und 8 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 wird vom Personalrat gewählt. 4Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 7 und 8 beträgt zwei Jahre. 5Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt.

(5) 1Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses. 2Der Krankenhausbetriebsleitung gehören das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 als vorsitzendes Mitglied, das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 , die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes und nach Entscheidung des Vorstands weitere von ihm bestellte Personen an.

(6) Der Vorstand beschließt im Benehmen mit der Klinikkonferenz eine Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung und die Klinikkonferenz.


§ 63h NHG – Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen

(1) 1Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2In Angelegenheiten, die

  1. 1.

    den gemeinsamen Einsatz von Personal oder Sachmitteln,

  2. 2.

    die gemeinsame Infrastruktur oder

  3. 3.

    den jeweils anderen Bereich wesentlich berührende Änderungen des Lehr- oder Forschungsprofils der Universität oder der Universitätsmedizin

betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.

(2) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2Ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen gehört dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit beratender Stimme an. 3Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 3Über die Verarbeitung personenbezogener Daten legt der Vorstand dem Senat und dem Fakultätsrat Rechenschaft ab und informiert neben dem Fakultätsrat auch den Senat über den Abschluss einer Zielvereinbarung.

(3) 1Entscheidungen des Vorstands über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 11 bedürfen des Einvernehmens des Präsidiums. 2Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.

(4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.

(5) 1Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2 § 42 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 und Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Vorstand an die Stelle des Präsidiums tritt.

(6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse

  1. 1.

    für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,

  2. 2.

    für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber im Arbeitsverhältnis beschäftigten Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte sowie

  4. 4.

    für die Verleihung des Professorentitels an im Arbeitsverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte.

(7) 1Die Universität Göttingen kann mit den Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über deren Mitwirkung an der klinischen Ausbildung von Studierenden der Medizinischen Fakultät mit dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Vollstudienplätzen abschließen. 2In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung und des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erfüllt werden und die Verantwortung der Medizinischen Fakultät für deren Einhaltung gewährleistet ist. 3In den Vereinbarungen ist auch sicherzustellen, dass die Hochschule sowie ihre Organisationseinheiten, Angehörigen und Mitglieder das Recht auf Wissenschaftsfreiheit, die Rechte nach diesem Gesetz sowie die Rechte nach der Grundordnung wahrnehmen können. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 5 § 16 Abs. 2 Satz 5 findet auf die Leiterinnen und Leiter von Kliniken und Instituten der in Satz 1 genannten Krankenhäuser entsprechende Anwendung, soweit die Leiterinnen und Leiter als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen mit der selbständigen Wahrnehmung ihres Faches in Forschung und Lehre betraut sind und Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin Göttingen wahrnehmen.


§ 63i NHG – Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

(1) 1Die Universität Oldenburg schließt mit Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über die Mitwirkung der Krankenhäuser an den von der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg zu erfüllenden Aufgaben. 2Für die Vereinbarungen gilt § 63h Abs. 7 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(2) 1 Die Universität Oldenburg kann mit Zustimmung des Fachministeriums Träger von Krankenhäusern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind, ermächtigen, die an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilungen als Universitätsklinik mit einem fachspezifischen Zusatz zu bezeichnen. 2Das Fachministerium kann ein Krankenhaus, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen ist, mit Zustimmung der Universität Oldenburg unter dem Vorbehalt des Widerrufs ermächtigen, die Bezeichnung "Universitätsklinikum" zu führen, wenn das Krankenhaus in enger Zusammenarbeit mit der Universität Oldenburg die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet.

(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg in der Mitarbeitergruppe auch Personen, die hauptberuflich ärztliche Aufgaben in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses nach Absatz 1 wahrnehmen und zugleich weisungsgebunden an der Erfüllung der Aufgaben der Universität Oldenburg in Forschung und Lehre oder in der Weiterbildung mitwirken.

(4) § 63a Abs. 5 gilt für die Universität Oldenburg entsprechend.

(5) 1Das Amt der Dekanin oder des Dekans der Medizinischen Fakultät wird hauptberuflich wahrgenommen. 2Der Vorschlag des Fakultätsrats für die Ernennung oder Bestellung sowie für eine Entlassung der Dekanin oder des Dekans bedarf der Bestätigung des Präsidiums und des Fachministeriums. 3Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Ernennung oder Bestellung richtet das Präsidium eine Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 4Die Findungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Mitgliedern der Medizinischen Fakultät und Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser, mit deren Trägern Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind; den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. 5Das Nähere regelt eine Ordnung.


§§ 64 - 67a, Zweiter Teil - Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung

§ 64 NHG – Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

(1) 1Eine Bildungseinrichtung, die nicht in staatlicher Verantwortung steht, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule durch das Fachministerium, um Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Abschlüsse verleihen zu können. 2Die Hochschule wird als Universität, als gleichgestellte Hochschule oder als Fachhochschule anerkannt. 3Sie darf die Bezeichnung "Hochschule" und entsprechend ihrer Anerkennung zudem die Bezeichnung "Universität" oder "Fachhochschul" führen; eine als Fachhochschule anerkannte Hochschule darf auch die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" führen.

(2) 1Träger der als Hochschule anerkannten Bildungseinrichtung ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber sind die den Träger der Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag erfolgen, wenn

  1. 1.

    die Bildungseinrichtung Lehre, Studium und Forschung oder künstlerische Betätigung auf Hochschulniveau gewährleistet; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 18 verfügen,

    2. b)

      an der Hochschule nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 25 oder des § 30 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgewählt worden sind,

    3. c)

      mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge allein oder im Verbund mit anderen Bildungseinrichtungen angeboten werden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, es sei denn, dass innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung von mindestens zwei Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, und

    4. d)

      als Studiengänge nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden und dass deren Qualität durch eine Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur nachgewiesen wird, wobei die Akkreditierung im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfolgt,

  2. 2.

    zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit sichergestellt ist, dass

    1. a)

      die Betreiber, der Träger und die Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,

    2. b)

      akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Betreiber sind oder Funktionen bei den Betreibern wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist und sie eigenverantwortlich lehren, forschen und künstlerisch tätig sein können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder künstlerische Betätigung unter angemessener Berücksichtigung der Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,

    6. f)

      die Organe und sonstigen Gremien der Hochschule im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung ohne die Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber beraten und beschließen können und

    7. g)

      die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,

  3. 3.

    die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der Bildungseinrichtung sichergestellt ist, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      Lehrangebote der Hochschule zu einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil, in Fachhochschulen zu einem überwiegenden Anteil, von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, und, sofern Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht tätig werden, von Lehrpersonal erbracht werden, das zu einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil mit mindestens der Hälfte der tarifvertraglich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,

    2. b)

      die Hochschule über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      die Hochschule durch ihre Größe, ihre strukturellen Rahmenbedingungen und ihre Mindestausstattung eine auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs ermöglicht, Forschung oder künstlerische Betätigung einschließlich des wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurses sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet; dies erfordert insbesondere einen ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien,

  4. 4.

    die Bildungseinrichtung Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.

(4) 1Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    eine Akkreditierung nach Satz 1 erfolgt ist und

  2. 2.

    die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4 auch nach der Einrichtung des neuen Studiengangs oder nach wesentlichen Änderungen eines Studiengangs vorliegen.

(5) Das Recht zur Promotion kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule durch das Fachministerium auf Antrag für Fächer verliehen werden, in denen sie Masterstudiengänge anbietet, wenn

  1. 1.

    die Hochschule ein den Anforderungen des § 9 entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet,

  2. 2.

    die Hochschule auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist, und

  3. 3.

    die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und die Studiengänge entsprechend den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben forschungsbasiert sind.

(6) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule auf Antrag durch das Fachministerium verliehen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen des Absatzes 5 sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.


§ 64a NHG – Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen

(1) Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).

(2) 1Eine Akkreditierungseinrichtung ist im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn sie gewährleistet, dass

  1. 1.

    für die Konzeptprüfung eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied besetzt wird,

  2. 2.

    die Bildungseinrichtung, ihr Träger, ihre Betreiber sowie das Fachministerium, welches die gutachterliche Stellungnahme einholt, Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf des Gutachtens Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    bei ihr eine interne Beschwerdestelle für Streitfälle bei der Durchführung der Konzeptprüfung besteht, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist und für die sie das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt, und

  4. 4.

    sie ein mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetztes Gremium einsetzt, welches dem abschließenden Ergebnis der Konzeptprüfung zustimmen muss.

2Die Auswahl der geeigneten Akkreditierungseinrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Bildungseinrichtung, deren staatliche Anerkennung beantragt ist. 3Der Träger der Bildungseinrichtung ist verpflichtet, im Verfahren der Konzeptprüfung mitzuwirken.

(3) 1In der gutachterlichen Stellungnahme ist als Ergebnis der Konzeptprüfung darzulegen, ob die Bildungseinrichtung die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 im Wesentlichen erfüllt. 2Die Punkte, in denen die Bildungseinrichtung diese Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt, sind hinreichend bestimmt zu benennen; dabei kann die Akkreditierungseinrichtung als Ergebnis der Konzeptprüfung auch feststellen, dass sie die Voraussetzungen nur dann als erfüllt ansieht, wenn festgestellte Mängel innerhalb angemessener Fristen behoben werden.

(4) 1Das Fachministerium berücksichtigt bei der Entscheidung über die Anerkennung die in der gutachterlichen Stellungnahme dargelegte sachverständige Bewertung, die seine Erkenntnisgrundlagen erweitern soll. 2Es ist bei seiner Entscheidung über die Anerkennung an das Ergebnis der Konzeptprüfung jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden.

(5) 1Das Fachministerium kann vor der Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Universität eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 64 Abs. 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 64 Abs. 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts (Habilitationsrechtsverfahren) einholen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Promotionsrechts- und das Habilitationsrechtsverfahren entsprechend. 3Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist von der Akkreditierungseinrichtung zu veröffentlichen.

(6) 1Nach der staatlichen Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule kann das Fachministerium gutachterliche Stellungnahmen einer Akkreditierungseinrichtung zu der Frage einholen, ob die in § 64 Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen; dies gilt auch, wenn die staatliche Anerkennung unbefristet erteilt worden ist. 2Eine gutachterliche Stellungnahme kann in der Regel erstmals fünf Jahre nach der Anerkennungsentscheidung (institutionelle Akkreditierung) und danach in der Regel jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren (Reakkreditierung) eingeholt werden. 3Die Absätze 1 bis 3 und 5 Satz 3 gelten entsprechend. 4Die gutachterliche Stellungnahme und die darin dargelegte sachverständige Bewertung soll die Erkenntnisgrundlagen des Fachministeriums bei Entscheidungen über die Verlängerung oder Aufhebung der Anerkennung oder bei Entscheidungen im Rahmen der Aufsicht nach § 66 Abs. 2 erweitern. 5Das Fachministerium ist bei seinen Entscheidungen an das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahmen jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden.


§ 64b NHG – Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern

1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.


§ 64c NHG – Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen

1Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64b sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn

  1. 1.

    die ausländische Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates staatlich oder staatlich anerkannt ist,

  2. 2.

    die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat der ausländischen Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist und

  3. 3.

    das Studienangebot der die Hochschulausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer inländischen Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist.

2Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. 3Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4 § 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. 5Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.


§ 65 NHG – Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. 1.

    nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,

  2. 2.

    geschlossen wird oder

  3. 3.

    ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    das Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder der Reakkreditierung nach § 64a Abs. 6 ergibt, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn der Träger der Hochschule in einem Verfahren nach § 64a Abs. 6 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder

  2. 2.

    die Hochschule den Verpflichtungen nach § 66 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) 1Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64b untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64c untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64c Satz 1 nicht nachgewiesen sind.


§ 66 NHG – Anerkannte Hochschulen

(1) 1Das an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. 2Wer unbefristet hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer anerkannten Hochschule beschäftigt wird, kann die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zugleich als akademischen Titel führen. 3 § 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Eine anerkannte Hochschule kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen; die Bestellung berechtigt zum Führen des akademischen Titels "Professorin" oder "Professor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz. 5Für anerkannte Hochschulen gilt § 5 entsprechend.

(2) 1Anerkannte Hochschulen und Einrichtungen nach § 64c unterstehen der Aufsicht des Fachministeriums. 2Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Fachministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Die Aufsicht soll insbesondere sicherstellen, dass die anerkannte Hochschule die in § 64 Abs. 3 und, soweit ihr das Recht zur Promotion oder zur Habilitation verliehen wurde, die in § 64 Abs. 5 oder 6 genannten Voraussetzungen dauerhaft erfüllt. 4Zur Ausübung der Aufsicht kann das Fachministerium insbesondere die Verfahren nach § 64a Abs. 6 durchführen; zudem kann es die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 5 berücksichtigen.

(3) Das Land kann einer Hochschule frühestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung und Betriebsaufnahme nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum laufenden Betrieb und zu Investitionsmaßnahmen gewähren.


§ 67 NHG – Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen

1Das Fachministerium kann Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Wege der Beleihung die Befugnis übertragen, die Berufsqualifikation für ein abgeschlossenes Studium auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik staatlich anzuerkennen. 2Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehene muss die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 3Die Beliehenen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 4Im Fall einer Beleihung gelten die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 getroffenen Regelungen für die Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung entsprechend.


§ 67a NHG – Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.

(2) 1An der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen die Einrichtung neuer Studiengänge sowie wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    eine Akkreditierung nach Satz 1 erfolgt ist und

  2. 2.

    das Studium und die Lehre, einschließlich der erforderlichen Mindestausstattung, an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen auch nach der Einrichtung des neuen Studiengangs oder den wesentlichen Änderungen eines Studiengangs auf Hochschulniveau gewährleistet werden können.

(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.

(4) Das für die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.


§§ 68 - 70, Dritter Teil - Studentenwerke

§ 68 NHG – Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Die Studentenwerke OstNiedersachsen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Errichtung, Zusammenlegung, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.

(2) 1Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. 2Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. 3In Betreuungseinrichtungen für Kinder können auch andere Kinder als solche von Studierenden aufgenommen werden. 4Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. 5Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können. 6Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.

(3) 1Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2 § 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) 1Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Grundstücken übertragen. 2 § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 , § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2 § 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 69 NHG – Selbstverwaltung und Organe

(1) 1Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(2) Der Verwaltungsrat

  1. 1.

    bestellt und entlässt die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung,

  2. 2.

    beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,

  3. 3.

    beschließt den Wirtschaftsplan,

  4. 4.

    bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,

  5. 5.

    entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung ( § 109 LHO ),

  6. 6.

    beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,

  7. 7.

    beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und

  8. 8.

    nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.

(3) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. 2Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 4Die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 5Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.

(4) 1Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. 2Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. 3 § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung und ihrer Stellvertretung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(5) 1Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. 2Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. 2Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.


§ 70 NHG – Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. 2Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. 3Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. 4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.

(3) 1Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    einem Sockelbetrag von 300.000 Euro für jedes Studentenwerk,

  2. 2.

    dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und

  3. 3.

    dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.

3Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen.

(4) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.


§§ 71 - 73, Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 NHG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,

  2. 2.

    ohne staatliche Anerkennung als Hochschule

    1. a)

      eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als "Universität", "Hochschule" oder "Fachhochschule" oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,

    2. b)

      Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht,

  3. 3.

    die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64b Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder

  4. 4.

    eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64c anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64c Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.


§ 71a NHG – Veröffentlichungen von Ordnungen

1Ordnungen der Hochschulen sind, auch soweit sie staatliche Angelegenheiten oder eigene Angelegenheiten einer Stiftung nach § 55 regeln, von der jeweiligen Hochschule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2 § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) findet insoweit keine Anwendung.


§ 72 NHG – Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe.  *)

(2) Die am 1. Januar 2016 und 2. Februar 2022 vorhandenen hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und hauptberuflichen Vizepräsidenten verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen.

(3) 1Für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2030 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung oder das Studium der Lebensmittelchemie bis zum 31. Dezember 2030 mit dem zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung abschließen. 3Für die nach dem 1. Februar 2022 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 6 Abs. 3 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 4Auf die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin Diplom- und Magisterstudiengänge anbieten, findet § 9 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Für Abweichungen, die nach § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung in einer Ordnung festgelegt worden sind, ist § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) 1Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover findet § 63c Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen findet § 63d Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so kann in der Grundordnung für dessen erstmalige Bestellung zugleich bestimmt werden, dass das bisherige Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 mit seiner Zustimmung unter Aufgabe seines bisherigen Amtes als Vorstandsmitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur bestellt wird. 3Die Bestellung erfolgt ohne Durchführung des Verfahrens nach § 63c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 oder nach § 63d Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ; im Übrigen sind § 63b Sätze 6 und 7 sowie für die Medizinische Hochschule Hannover § 63c Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 und für die Universitätsmedizin Göttingen § 63d Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 anzuwenden.

(7) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels "Professorin" oder "Professor" nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.

(8) 1Chefärztinnen und Chefärzte, die am 15. Juli 2012 in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist, tätig sind, können auf Antrag als nebenberufliche Professorinnen und Professoren ( § 29 ) der Universität Oldenburg beschäftigt werden, wenn ihre wissenschaftlichen Qualifikationen dies rechtfertigen und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 sowie die in der Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen. 2Das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen stellt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. 3Dem Senat und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 42 Abs. 4 findet keine Anwendung. 4Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Fachministeriums. 5Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren nach Satz 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg.

(9) Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2022/2023 auf 120 festgesetzt.

(10) Für die Verwendung von Studienbeiträgen, die nach § 11 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung eingenommen worden sind, findet § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 und Abs. 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(11) 1Eine Stiftung, der die Hochschule nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verfügung gestellt hat, hat die Erträge aus diesen Einnahmen zeitnah weiterhin für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende zu verwenden und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Einnahmen aus den Studienbeiträgen, die die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung in das Stiftungsvermögen überführt haben.

(12) Für die auf der Grundlage von § 11a in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gewährten Studiendarlehen finden § 11a Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(13) Für die Zugangsberechtigung zu Studienplätzen in nicht lehramtsbezogenen Masterstudiengängen für das Wintersemester 2015/2016 findet § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(14) (1)  1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde. 5 § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 6Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war. 7Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 1 Satz 1 wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nur ein Semester berücksichtigt. 8Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester sind die Sätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. 9Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit  (2) vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind.

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286).

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133) tritt § 72 Absatz 16 in der Fassung des vorstehenden Gesetzes für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit siehe Verordnung vom 9. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 377) .


§ 73 NHG

(weggefallen)


Anhang

Anlage 1 NHG – Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

(zu § 63c Abs. 1 Satz 1 )

  1. 1.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 :

    1. a)

      drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    4. d)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).

  2. 2.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 :

    1. a)

      zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,

    4. d)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,

    5. e)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    6. f)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte.

  3. 3.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 :

    1. a)

      vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).

  4. 4.

    Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:

    1. a)

      vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).


Anlage 2 NHG – Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

(zu § 63d Abs. 1 Satz 1 )

  1. 1.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 :

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    7. g)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  2. 2.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 :

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin,

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    8. h)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  3. 3.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 :

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    8. h)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  4. 4.

    Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5 , sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    8. h)

      zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).


Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315 - VORIS 20411 01 03 00 000 -)

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118)

Aufgrund des § 21 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (2) §§
  
Teil I  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich 1
Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen 2
Einstellung, Auslese 3
Erwerb der Befähigung 4
Laufbahnwechsel 5
Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten 6
Probezeit 7
Doppelbeamtenverhältnis 8
Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung 9
Anstellung 10
Verleihung von Beförderungsämtern 11
Dienstzeiten für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg sowie Erprobungszeiten 12
Schwerbehinderte 13
  
Teil II  
Laufbahnbewerber  
  
Abschnitt I  
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst  
  
1. Titel  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Vorbereitungsdienst 14
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit 15
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 16
Laufbahnprüfungen 17
Dauer der Probezeit, Altersgrenze 18
(weggefallen) 19
(weggefallen) 20
  
2. Titel  
Einfacher Dienst  
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 21
Vorbereitungsdienst 22
  
3. Titel  
Mittlerer Dienst  
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 23
Vorbereitungsdienst 24
(weggefallen) 25
  
4. Titel  
Gehobener Dienst  
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 26
Vorbereitungsdienst 27
Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung 28
(weggefallen) 29
(weggefallen) 29a
  
5. Titel  
Höherer Dienst  
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 30
Vorbereitungsdienst 31
  
Abschnitt Ia  
Aufstieg  
  
Gemeinsame Vorschriften 32
Aufstieg in den mittleren Dienst 32a
Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen 32b
Aufstieg in den gehobenen Dienst 32c
Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen 32d
Aufstieg in den höheren Dienst 32e
Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst 32f
Aufgaben der Aufstiegskommission 32g
Aufstieg in den höheren Dienst für besondere Verwendungen 32h
  
Abschnitt II  
Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst  
  
Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes 33
Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes 34
Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes 35
  
Abschnitt III  
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung  
  
Allgemeines 36
Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung 37
Besondere Vorschriften für die Probezeit 38
  
Teil IIa  
Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum  
  
Anerkennung des Diploms 38a
Ausgleichsmaßnahmen 38b
Eignungsprüfung 38c
Anpassungslehrgang 38d
Bescheid 38e
Berufsbezeichnung 38f
  
Teil III  
Andere Bewerber  
  
Andere Bewerber 39
  
Teil IV  
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung  
  
Dienstliche Beurteilungen 40
Fortbildung 41
  
Teil V  
Schlussvorschriften  
  
Ausnahmen 42
Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofes 43
Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte 44
Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten 45
(weggefallen) 46
(weggefallen) 47
(weggefallen) 48
(weggefallen) 49
(weggefallen) 50
(weggefallen) 51
(weggefallen) 52
Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden 53
Aufhebung von Vorschriften 54
In-Kraft-Treten 55
Anlagen  
  
Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO
zu § 28
Laufbahn des gehobenen Bibliothekendienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
Anlage 1
  
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
zu § 36
Anlage 2a
  
Vorbemerkungen  
  
Laufbahnen des einfachen Dienstes 1.
Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes 1.1
  
Laufbahnen des mittleren Dienstes 2.
Laufbahn des Krankenpflegedienstes 2.1
Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrankenhäusern 2.2
Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes 2.3
Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung 2.4
Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug 2.5
Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes 2.6
Laufbahn des mittleren Landesplanungsdienstes 2.7
Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungsdienstes 2.8
  
Laufbahnen des gehobenen Dienstes 3.
Laufbahn das Weinkontrolleurs 3.1
Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltung 3.2
Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales 3.3
Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes 3.4
Laufbahn des gehobenen nautischen Dienstes 3.5
Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes 3.6
Laufbahn des gehobenen Bergvermessungsdienstes 3.7
Laufbahnen des gehobenen geologischen Dienstes 3.8
Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 3.9
Laufbahn des gehobenen stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltung 3.10
Laufbahn des gehobenen Landesplanungsdienstes 3.11
  
Laufbahnen des höheren Dienstes 4.
Laufbahn der Polizeipsychologen 4.1
Laufbahn des höheren statistischen Dienstes 4.2
Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes 4.3
Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3) - 4.4
- aufgehoben - 4.5
Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungsanstalten 4.6
Laufbahn des ärztlichen Dienstes 4.7
Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes 4.8
Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst 4.9
Laufbahn der Apotheker 4.10
Laufbahn der Biologen 4.11
Laufbahn der Chemiker 4.12
Laufbahn der Lebensmittelchemiker 4.13
Laufbahn der Physiker 4.14
Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik 4.15
Laufbahn der Meteorologen 4.16
Laufbahn des höheren Sozialdienstes 4.17
Laufbahnen des höheren geologischen Dienstes 4.18
Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung 4.19
Laufbahn des höheren Dienstes bei den Handwerkskammern 4.20
Laufbahn des höheren Eichdienstes 4.21
Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern 4.22
Laufbahnen des höheren Fischereiverwaltungsdienstes 4.23
Laufbahn des tierärztlichen Dienstes -ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst)- 4.24
Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung 4.25
Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst 4.26
Laufbahn der Psychologen im Justizvollzugsdienst 4.27
Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst 4.28
Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung 4.29
Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde 4.30
Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege 4.31
Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltung 4.32
Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnik 4.33
Laufbahn des höheren Landesplanungsdienstes 4.34
Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung 4.35
  
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst
zu § 36
Anlage 2b
(1) Amtl. Anm.:
Die §§ 38a bis 38f dieser Verordnung dienen der Umsetzung
  • der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1), und
  • der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15).
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 13, Teil I - Allgemeines

§ 1 NLVO – Geltungsbereich (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    die an den Hochschulen tätigen Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
  2. 2.
    die Beamten auf Zeit ( § 194 NBG ) und
  3. 3.
    die Polizeivollzugsbeamten ( § 218 NBG ); Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 2 NLVO – Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen (1)

(1) Eingangsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 .

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 als Eingangsamt - und R 2 -ohne Amtzulage- aufgeführt sind. Beim Laufbahnwechsel in eine gleichwertige Laufbahn sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung brauchen in den Fällen

  1. 1.
    mit Aufstiegsprüfung die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn,
  2. 2.
    ohne Aufstiegsprüfung Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als in den Besoldungsgruppen A 4 , A 8 und A 12

nicht durchlaufen zu werden. Bei einem Aufstieg nach § 32d muss der Beamte ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht haben. Im Falle des Aufstiegs braucht der Beamte, sofern ihm bereits ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen worden ist, letzteres nicht zu durchlaufen. Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend bei Übernahme in eine Sonderlaufbahn ( § 16 Abs. 6 ).

(3) Die Fachministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den obersten Dienstbehörden, in deren Geschäftsbereich Beamte der betreffenden Laufbahnen vorhanden sind, zur Ordnung der Laufbahnen Regelungen treffen. Diese können mit Zustimmung des Finanzministeriums von Absatz 2 abweichende Bestimmungen enthalten. Die Einrichtung neuer Laufbahnen bedarf der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

(4) Das Durchlaufen von Ämtern bei einem Laufbahnwechsel aus Ämtern der Besoldungsgruppe R in Ämter der Besoldungsordnungen A und B oder umgekehrt ist nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu regeln.

(5) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für andere Laufbahnen nur mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 3 NLVO – Einstellung, Auslese (1)

(1) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 NBG vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(2) Über die Einstellung entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.

(3) Über die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes ( § 21 Abs. 1 , § 23 Abs. 1 und § 26 ) entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(4) Über die Anerkennung von Prüfungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) abgelegt worden und Voraussetzung für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis sind, entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die betreffende Prüfung zuständigen Ministerium. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anerkennung von Prüfungen durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 4 NLVO – Erwerb der Befähigung (1)

(1) Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.
    durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. 2.
    durch Anerkennung einer Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung ( § 28 ),
  3. 3.
    durch Zuerkennung der Befähigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ,
  4. 4.
    nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (Teil II, Abschnitt III),
  5. 5.
    als Aufstiegsbeamte durch Ableisten der Einführungszeit und durch Bestehen der Aufstiegsprüfung oder durch Feststellung der Befähigung,
  6. 6.
    nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel ( §§ 5 , 6 ),
  7. 7.
    nach den Vorschriften über die Zulassung zu einer Sonderlaufbahn ( § 16 Abs. 6 ).

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) erworben werden. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird auch durch die nach einem Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege abgelegte Laufbahnprüfung für den gehobenen kirchlichen allgemeinen Verwaltungsdienst nach dem Recht der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen erworben.

(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden ( § 10 Abs. 2 NBG ), bei den in § 39 Abs. 2 NBG und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten durch das Landesministerium ( § 199a NBG ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 5 NLVO – Laufbahnwechsel (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn ( § 22a Abs. 2 NBG ) anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium für die Unterweisung ( § 22a Abs. 3 NBG und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Innenministerium, wenn für die bisherige Laufbahn ein anderes Fachministerium zuständig ist. Diese Befugnisse können auf andere Behörden übertragen werden, sofern eine Regelung nach Absatz 2 Satz 3 getroffen ist. Soll die durch Prüfung erworbene Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(4) Eine Versetzung ist erst zulässig, wenn die Befähigung anerkannt ist; der Beamte soll sich vorher in den Dienstgeschäften der neuen Laufbahn bewährt haben.

(5) Für den Laufbahnwechsel beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten der Abschnitt I a sowie die Anlage 2b .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 6 NLVO – Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten (1)

Polizeivollzugsbeamte können die Befähigung für eine neue Laufbahn durch Unterweisung erwerben, wenn dies auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist. Die Zeit der Unterweisung muss mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. § 5 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 ist anzuwenden. Im Übrigen gilt für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten § 8 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 7 NLVO – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ) oder andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung ( § 4 Abs. 2 ) für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten; am Ende der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingearbeitet werden. Dieser besonders gestaltete Teil der Probezeit kann praxisbezogene Fortbildungsveranstaltungen umfassen; er soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge

  1. 1.
    für Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. 2.
    für sonstige Tätigkeiten, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

gilt als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Feststellung trifft das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, soweit es sich um die gleichwertige Tätigkeit handelt, im Übrigen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn ( § 8 der Sonderurlaubsverordnung ), ist keine Probezeit.

(4) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2 ) eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt und sich bewährt hat. War dem Beamten bereits ein Amt verliehen, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen. Laufbahnbewerber können jedoch mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung erworben haben. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; § 18 Abs. 5 ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 8 NLVO – Doppelbeamtenverhältnis (1)

Wird ein Beamter zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit nach § 8 der Sonderurlaubsverordnung beurlaubt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a NBG ) oder auf Probe ( § 6 Abs. 1 Nr. 3 NBG ) berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit für die neue Laufbahn ist der Beamte auf Antrag aus dem während der Beurlaubung begründeten Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn zu übernehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 9 NLVO – Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung (1)

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten in Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)",
  2. 2.
    des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ( § 28 NBG ) und andere Bewerber ( § 10 NBG ) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Beamte auf Widerruf, die vorübergehend verwendet werden ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NBG ), führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur vorübergehenden Verwendung (z. v. V. )".

(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 zu führende Dienstbezeichnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 10 NLVO – Anstellung (1)

(1) Die Beamten dürfen erst nach Ablauf der Probezeit ( § 7 ) angestellt werden. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.
    eine Ausnahme von § 13 Satz 1 NBG zugelassen worden ist oder
  2. 2.
    sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert hat oder sich die Anstellung wegen entsprechender Kinderbetreuungszeiten verzögern würde.

Die Probezeit ist jedoch abzuleisten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung angestellt worden wäre, wobei

  1. 1.
    der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Abschluss der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben haben muss,
  2. 2.
    diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist,
  3. 3.
    je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens zwei Jahre angerechnet werden können. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich.

(3) Zur Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 13 Satz 2 NBG die Zulassung einer Ausnahme beantragt werden, wenn der Bewerber oder Beamte für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Bei der Antragstellung soll insbesondere berücksichtigt werden, ob durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben worden ist; für den Eignungsnachweis dürfen berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, nicht berücksichtigt werden.

(4) Wird ein Beamter, der die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, in diese Laufbahn versetzt oder übernommen, und gelten die bisherige und die andere Laufbahn nicht als einander gleichwertig, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 abgesehen werden.

(5) Absatz 3 gilt nicht für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 11 NLVO – Verleihung von Beförderungsämtern (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

(2) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des gehobenen Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.

(3) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 16 oder in der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des höheren Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 12 NLVO – Dienstzeiten für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg sowie Erprobungszeiten (1)

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Verleihung eines Beförderungsamtes oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet werden, sowie bei der Anstellung nicht berücksichtigte oder nach der Anstellung entstandene Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 1 und 2 sind anzurechnen.

(2) Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge

  1. 1.
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ,
  2. 2.
    bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ,
  3. 3.
    bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen einer gesetzgebenden Körperschaft erteilt wurde,
  4. 4.
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für die Tätigkeit als Auslandslehrer,

gilt als Dienstzeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird; § 7 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn ( § 8 der Sonderurlaubsverordnung ) ist keine Dienstzeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst außerhalb einer Laufbahn nach dem Beamtenrecht können auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet werden,

  1. 1.
    in vollem Umfang, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung,
  2. 2.
    zur Hälfte, wenn sie vor dem Erwerb der Laufbahnbefähigung

zurückgelegt worden sind. Das Gleiche gilt für Zeiten an einer Europäischen Schule, einer anerkannten Ersatzschule oder im Auslandsschuldienst oder für die Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit (Sätze 1 und 2) nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bereits auf eine Ausbildungs- oder Probezeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Dienstzeit nach Absatz 1 kann gekürzt werden um

  1. 1.
    die Hälfte der mit einem Diplom an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ( § 41 Abs. 5 ) abgeschlossenen Studienzeit, wenn für den Erwerb des Diploms ein Studium von drei Jahren gefordert wird, jedoch höchstens um ein Jahr,
  2. 2.
    die Zeit, in der der Beamte mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 oder A 16 oder R 2 mit Amtszulage wahrgenommen hat, wenn er diese Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt hat,

sofern die praktische Bewährung die Kürzung rechtfertigt.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 muss mindestens eine Dienstzeit (Absatz 1) von drei Jahren zurückgelegt worden sein. Von der dreijährigen Dienstzeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden, wenn die Dienstzeit nach Absatz 1 und die Zeit, die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden kann, für Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zehn Jahre und sechs Monate und für Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens neun Jahre beträgt. Die Probezeit für eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn, die vor der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses abgeleistet worden ist, sowie die Zeit ihrer Kürzung oder Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 kann auf die Dienstzeit nach Satz 2 angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung von Zeiten nach § 52 Abs. 1 und 2 auf die Zeit nach Satz 1 ist zulässig.

(6) Die Erprobungszeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NBG gilt als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen einer gesetzgebenden Körperschaft bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 13 NLVO – Schwerbehinderte (1)

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§§ 14 - 20, 1. Titel - Gemeinsame Vorschriften

§ 14 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst und im Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Referendar".

(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Dienstbezeichnung, die der Beamte nach Absatz 2 Satz 1 zu führen hat.

(4) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einem Bewerber, der wegen der Betreuung mindestens eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 40., als Schwerbehinderter des 45. Lebensjahres abgesehen hat, erhöht sich das Höchstalter nach Satz 1 je Kind um drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht,

  1. 1.
    bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. 2.
    in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen, und
  3. 3.
    in den Fällen, in denen der Bewerber einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes besitzt.

(5) In den Vorbereitungsdienst können Angestellte oder Arbeiter auch eingestellt werden, wenn sie das 40. Lebensjahr, für den einfachen Dienst das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und im öffentlichen Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren ausgeübt haben.

(6) Der Vorbereitungsdienst endet

  1. 1.
    bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
  2. 2.
    bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 15 NLVO – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (1)

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Krankheit oder Beurlaubung oder aus einem nicht in der Person des Beamten liegenden Grund verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 16 NLVO – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ( § 21 Abs. 2 NBG ) müssen sich im Rahmen dieser Verordnung halten.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mindestaltersgrenzen festgesetzt und die in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenzen herabgesetzt werden. Neben der Vorbildung können weitere sachdienliche Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die Ablegung einer Zwischenprüfung während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit vorgeschrieben werden. Beamte, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen, Aufstiegsbeamte treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.

(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut(2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend(3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend(4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(6) Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn besitzen, können nach der Anstellung zu einer Sonderlaufbahn innerhalb ihrer Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen; § 3 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können für die Zulassung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In ihnen ist die zusätzliche Ausbildung zu regeln; es kann eine Laufbahnergänzungsprüfung gefordert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 17 NLVO – Laufbahnprüfungen (1)

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.
    Beamte mit dem Bestehen der Prüfung auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung erwerben
  2. 2.
    Beamten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann.

(2) Für Beamte, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 18 NLVO – Dauer der Probezeit, Altersgrenze (1)

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1

    des einfachen Dienstes ein Jahr,

    1. 2.

      des mittleren Dienstes zwei Jahre,

    2. 3.

      des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate

    3. 4.

      des höheren Dienstes drei Jahre.

Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung oder die die Befähigung vermittelnde zweite Prüfung für Laufbahnen des höheren Dienstes oder die Abschlussprüfung eines Ausbildungsganges nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) oder eine Hochschulprüfung, die nach § 28 einer Laufbahnprüfung gleichwertig ist, mindestens mit der Note ,,gut" bestanden haben, bis auf die Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 in der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung können auf die Probezeit angerechnet werden.

(3) Auf die Probezeit für die Laufbahn des Staatsanwaltes können alle Tätigkeiten angerechnet werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können.

(4) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung wegen

  1. 1.
    nicht ausreichender Leistung,
  2. 2.
    nicht einwandfreier Führung,
  3. 3.
    Krankheit,
  4. 4.
    Wechsel des Dienstherrn,
  5. 5.
    längerer Beurlaubung oder
  6. 6.
    Teilzeitbeschäftigung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Sie kann auch auf Antrag des Beamten verlängert werden.

(5) Die Mindestprobezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen Dienstes drei Monate,
  2. 2.
    des mittleren Dienstes sechs Monate,
  3. 3.
    des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

Von der Probezeit in Laufbahnen des höheren Dienstes sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.

(6) Die Dienstzeit als Professor ( § 24 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes oder als Juniorprofessor ( § 30 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ) kann über die in Absatz 5 Satz 1 getroffene Regelung hinaus auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen; die Mindestprobezeit dauert drei Monate.

(7) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Fachministerium kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen abweichend von Satz 1 Mindestaltersgrenzen festsetzen oder die Höchstaltersgrenze herabsetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 19 NLVO

(weggefallen)


§ 20 NLVO

(weggefallen)


§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§§ 21 - 22, 2. Titel - Einfacher Dienst

§ 21 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 22 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. Wird eine Prüfung nicht vorgeschrieben, tritt an ihre Stelle die Feststellung, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§§ 23 - 25, 3. Titel - Mittlerer Dienst

§ 23 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    eine Realschule erfolgreich besucht hat oder

  2. 2.

    eine Hauptschule erfolgreich besucht und nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine für die betreffende Laufbahn förderliche

    1. a)

      Berufsausbildung oder

    2. b)

      Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

abgeschlossen hat oder

  1. 3.
    einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Auf die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, die für die Ausbildung teilweise förderlich sind, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu 20 Monaten angerechnet werden. Die Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis führen die Bezeichnung Dienstanfänger.

(3) Die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 24 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst

  1. 1.
    für die Laufbahnen des technischen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre und
  2. 2.
    für Anwärterinnen und Anwärter, die zu den Einstellungsterminen in der Zeit vom 1. September 2005 und dem 1. September 2010 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes eingestellt werden, zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung angerechnet werden Zeiten

  1. 1.
    einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes
  2. 2.
    einer für die betreffende Laufbahn förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ( § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b ), wenn der Bewerber eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
  3. 3.
    des erfolgreichen Besuchs einer zweijährigen Fachschule, für die Zulassungsvoraussetzung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ( § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ) ist,
  4. 4.
    zur Vorbereitung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung ( § 46 der Handwerksordnung ) oder einer der Meisterprüfung entsprechenden Prüfung, für die Zulassungsvoraussetzung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ( § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ) ist.

Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten, in Laufbahnen des technischen Dienstes von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gliedert sich in fachtheoretische Ausbildungszeiten von in der Regel sechs Monaten und berufspraktische Ausbildungszeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 25 NLVO

(weggefallen)


§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§§ 26 - 29a, 4. Titel - Gehobener Dienst

§ 26 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 27 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes oder für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist auf eine berufspraktische Ausbildung (einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen) in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang erworben sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist zu bestimmen, welcher Studiengang für die Laufbahn geeignet ist. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen; soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann mit Zustimmung des Innenministeriums bestimmt werden, dass weniger als zwei Jahre, mindestens aber ein Jahr anzurechnen sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann ferner bestimmt werden, dass auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes angerechnet werden können. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 28 NLVO – Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung (1)

Für Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG gilt Anlage 1 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 29 NLVO

(weggefallen)


§ 29a NLVO

(weggefallen)


§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§§ 30 - 31, 5. Titel - Höherer Dienst

§ 30 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein für seine Laufbahn vorgeschriebenes Studium nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule mit einer Prüfung oder an einer anderen Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse nach § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes . Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 31 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zeiten

  1. 1.
    einer förderlichen beruflichen Tätigkeit, die nach Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 30 zurückgelegt sind,
  2. 2.
    einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Prüfung nach Nummer 1 ist,
  3. 3.
    des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des höheren Dienstes

angerechnet werden.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 und des Absatzes 3 ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 32 - 32h, Abschnitt Ia - Aufstieg

§ 32 NLVO – Gemeinsame Vorschriften (1)

(1) Beamte können für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie geeignet sind, sich in ihrer bisherigen Dienstzeit bewährt haben und ihre fachlichen Leistungen dies rechtfertigen,
  2. 2.
    sie zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  3. 3.
    für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung die Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, nachdem der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat. Bedarf die Zulassung einer Bestätigung durch die Aufstiegskommission, so darf die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erst beginnen, wenn die Zulassungsbestätigung vorliegt.

(3) Die Beamten werden im Aufstiegsverfahren in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung durch die Ernennungsbehörde erwirbt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(4) Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung durch die Ernennungsbehörde nicht festgestellt wird, werden wieder in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn der Beamte

  1. 1.
    sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt hat,
  2. 2.
    zum Zeitpunkt der Zulassung das 50. Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    zu erwarten ist, dass er nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung wahrnehmen kann.

In diesen Fällen stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die neue Laufbahn fest.

(6) Für den Aufstieg für besondere Verwendungen legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Fachministerium die hierfür geeigneten Verwendungsbereiche fest. Einem Verwendungsbereich dürfen nur Dienstposten des mittleren Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 , des gehobenen Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und des höheren Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet werden, deren fachliche Anforderungen der Beamte auf Grund fachverwandter Tätigkeiten, entsprechender beruflicher Erfahrung und auf Grund der durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann.

(7) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32a NLVO – Aufstieg in den mittleren Dienst (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von drei Jahren, davon mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.000 Stunden umfassen muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so kann die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgen. Dabei können Dienstzeiten in der Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung auf die Einführungszeit angerechnet werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat, jedoch höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Einführungszeit. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32b NLVO – Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben und
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in einem Verwendungsbereich festgestellt hat.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Übertragung eines Dienstpostens des Verwendungsbereichs für mindestens sechs Monate eingeführt. In der Entscheidung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 ist auch der Verwendungsbereich zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32c NLVO – Aufstieg in den gehobenen Dienst (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1100 Stunden umfassen muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so erfolgt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. In diesen Fällen oder wenn der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 28 geregelt ist, dauert die Einführungszeit drei Jahre. Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr umfassen. Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Bei Beamten, die das ihrer neuen Laufbahn entsprechende Zeugnis der Diplomvorprüfung an einer Fachhochschule besitzen, kann teilweise oder ganz von der theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden. Dienstzeiten in der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung können auf die praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32d NLVO – Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 , und
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.

§ 32b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32e NLVO – Aufstieg in den höheren Dienst (1)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum prüfungsfreien Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

(2) Ist die Zulassung zum Aufstieg durch die Aufstiegskommission ( § 32f ) bestätigt worden, so überträgt die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der Einführungsbehörde dem Beamten für die Dauer von 15 Monaten die Aufgaben von Dienstposten der neuen Laufbahn. Die Beamten sollen mindestens einen Teil der Einführungszeit bei mindestens einer anderen Behörde als der bisherigen Dienstbehörde ableisten; Beamte der mittelbaren Landesverwaltung können statt dessen einen Teil der Einführungszeit in einer anderen Organisationseinheit ihrer Dienstbehörde ableisten. Bis zu vier Monate können bei einer geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. Während der Einführungszeit haben die Beamten an Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung teilzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32f NLVO – Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst (1)

(1) Beim Innenministerium wird eine Kommission für den prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst gebildet (Aufstiegskommission), die aus fünf von der Landesregierung berufenen ständigen und zwei vom Innenministerium berufenen nichtständigen Mitgliedern besteht. Die Mitglieder müssen mittelbare oder unmittelbare Landesbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes sein. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

  1. 1.
    als ständige Mitglieder
    1. a)
      ein Beamter des Landes als Vorsitzender,
    2. b)
      ein Beamter auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
    3. c)
      zwei Beamte auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund),
    4. d)
      ein weiterer Beamter des Landes (weibliches Mitglied);
  2. 2.
    als nichtständige Mitglieder
    1. a)
      ein Beamter aus der Fachrichtung, der der Beamte angehört, dessen Eignung festgestellt werden soll, auf Vorschlag des für die Laufbahn zuständigen Fachministeriums,
    2. b)
      ein weiterer Beamter auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Beamte angehört; bei Beamten kommunaler Dienstherren auf Vorschlag der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

Bei Beamten der Justizverwaltung und der Steuerverwaltung tritt an die Stelle des Mitglieds nach Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. a, bei Beamten des Landesrechnungshofs ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. b.

(2) Für die ständigen und die nichtständigen Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Mitglieder der Aufstiegskommission sind in dieser Eigenschaft unabhängig. Die Aufstiegskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft in der Auswahlkommission endet oder ruht in den in § 118 NBG genannten Fällen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32g NLVO – Aufgaben der Aufstiegskommission (1)

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden von der Aufstiegskommission angehört. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Prüfung der in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen wird von der Aufstiegskommission festgestellt, ob die für den Aufstieg zugelassenen Beamten erwarten lassen, dass sie die Aufgaben des höheren Dienstes der jeweiligen Fachrichtung erfüllen können (Zulassungsbestätigung). Sie stellt ferner auf Antrag der Ernennungsbehörde fest, ob von der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bei einer anderen Behörde abweichend von § 32e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ausnahmsweise abgesehen werden kann.

(2) Die Aufstiegskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren für die Zulassungsbestätigung festzulegen ist. Die Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit aller berufenen Mitglieder zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 32h NLVO – Aufstieg in den höheren Dienst für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung ohne Zulassungsbestätigung durch die Aufstiegskommission zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 , und
  3. 3.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten des höheren Dienstes in dem Verwendungsbereich feststellt.

(2) Als Verwendungsbereich nicht geeignet ist der Aufgabenbereich der Leitung einer Organisationseinheit einer Behörde mit Ausnahme der Leitung des Inneren Dienstes, einer Kasse oder einer kleinen stark spezialisierten Organisationseinheit. Satz 1 gilt für den Aufgabenbereich der allgemeinen Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit entsprechend.

(3) § 32b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 33 - 35, Abschnitt II - Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 33 NLVO – Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes (1)

Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von § 32a Abs. 2 mindestens ein Jahr. § 32a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 34 NLVO – Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes (1)

(1) Ein Lehrer, der die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzt, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes, wenn er nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit während einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Monaten im Polizeiberufsfachschuldienst seine Eignung zum Polizeioberlehrer nachgewiesen hat.

(2) Das Amt eines Polizeischulrektors darf Polizeioberlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 35 NLVO – Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (1)

(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung außer den in § 24 Abs. 2 genannten Zeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.

(2) Auf die Probezeit für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können außer den in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Dienstzeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr angerechnet werden, soweit sie fünf Jahre übersteigen; § 18 Abs. 2 gilt für die Anrechnung dieser Zeiten entsprechend.

(3) Der Aufstieg von der Laufbahn des gehobenen in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgt abweichend von § 32e Abs. 2 in entsprechender Anwendung des § 32c Abs. 2 und 3 Sätze 1, 6 und 7 .

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie nach näherer Bestimmung des Fachministeriums erfolgreich an einer Gruppenführerausbildung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber
§§ 36 - 38, Abschnitt III - Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 36 NLVO – Allgemeines (1)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ( § 28 NBG ) sind die in der Anlage 2a aufgeführten Laufbahnen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Abschnitt und in den Anlagen 2a und 2b nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 37 NLVO – Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung (1)

(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine hauptberufliche Tätigkeit für

  1. 1.
    Laufbahnen des einfachen Dienstes von einem Jahr,
  2. 2.
    Laufbahnen des mittleren Dienstes von zwei Jahren,
  3. 3.
    Laufbahnen des gehobenen Dienstes von zwei Jahren und sechs Monaten und außerdem ein mit einer Prüfung abgeschlossener Studiengang an einer Fachhochschule oder ein gleichstehender Studiengang,
  4. 4.
    Laufbahnen des höheren Dienstes von drei Jahren und sechs Monaten,

soweit in der Anlage 2a nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die für die Laufbahnen vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen ( §§ 21 , 23 , 26 , 30 ) müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit und dem Studiengang nach Absatz 1 Nr. 3 geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden; sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. 2.
    nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. 3.
    im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss für

  1. 1.
    Laufbahnen des einfachen Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen,
  2. 2.
    Laufbahnen des mittleren Dienstes nach erfolgreichem Abschluss der technischen oder sonstigen Fachbildung,
  3. 3.
    Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges

geleistet worden sein. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, sind entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 38 NLVO – Besondere Vorschriften für die Probezeit (1)

(1) An die Stelle der in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungen treten die Prüfungen, mit denen der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird.

(2) Als Laufbahnprüfungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten

  1. 1.
    für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
  2. 2.
    für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
  3. 3.
    für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung.

Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Dienstzeiten eines Pfarrers in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden als Seelsorger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sollen auf die Probezeit für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst angerechnet werden.

(4) Die Mindestprobezeit dauert für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung und des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung sowie für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst sechs Monate.

(5) Das Fachministerium kann bestimmen, dass am Ende der Probezeit eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen ist. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes ist am Ende der Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung, "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu erwerben.

(6) Für die Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 38a - 38f, Teil IIa - Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 38a NLVO – Anerkennung des Diploms (1)

Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn das Diplom allein oder in Verbindung mit nach Erhalt des Diploms erworbener Berufserfahrung im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/EWG aufweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 38b NLVO – Ausgleichsmaßnahmen (1)

(1) Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen des § 38a , so ist die Anerkennung

  1. 1.
    bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung ( § 38c ) oder von einem Anpassungslehrgang ( 38d ),
  2. 2.
    bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung

abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren, nachzuweisen.

(2) Wird für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ( § 28 NBG ) bei einem Vergleich mit der geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ein zeitliches Defizit festgestellt, so darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 38a ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 38c NLVO – Eignungsprüfung (1)

(1) Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. Sie kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch vom jeweiligen Prüfungsamt abgenommen werden.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Ausführungsvorschriften des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle können einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder Ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 16 Abs. 5 anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 38d NLVO – Anpassungslehrgang (1)

(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Es besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich hat eine theoretische Unterweisung zu erfolgen. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst oder Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG soll der Anpassungslehrgang zwei Jahre nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst nicht länger als dieser dauern.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bewerbers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 38e NLVO – Bescheid (1)

Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid muss bei Feststellung eines Defizits die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 38f NLVO – Berufsbezeichnung (1)

Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 39, Teil III - Andere Bewerber

§ 39 NLVO – Andere Bewerber (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In Laufbahnen des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.

(3) Am Ende der Probezeit ist eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen, sofern sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist.

(4) Die Verlängerung der Probezeit richtet sich nach § 18 Abs. 4 . Bei der Berechnung der Dienstzeiten für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den Aufstieg gilt § 12 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass nur die vier Jahre übersteigende Dienstzeit zu berücksichtigen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 40 - 41, Teil IV - Dienstliche Beurteilung und Fortbildung

§ 40 NLVO – Dienstliche Beurteilungen (1)

(1) Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.

(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.

(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen

  1. 1.

    übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,

  2. 2.

    übertrifft erheblich die Anforderungen,

  3. 3.

    entspricht voll den Anforderungen,

  4. 4.

    entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und

  5. 5.

    entspricht nicht den Anforderungen

zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(4) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, hat der Beurteilende mit dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.

(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der unmittelbaren Landesbeamten mit Ausnahme der Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).

(6) Für die Beurteilung von mittelbaren Landesbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 41 NLVO – Fortbildung (1)

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der obersten Dienstbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Die Dienstvorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamten durch geeignete Maßnahmen unterstützen.

(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§§ 42 - 55, Teil V - Schlussvorschriften

§ 42 NLVO – Ausnahmen (1)

(1) Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

  1. 1.

    Höchstalter für die Einstellung als Laufbahnbewerber: § 14 Abs. 4 und 5 , § 18 Abs. 7 ; eine Ausnahme gilt als zugelassen, wenn

    1. a)

      der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt ist oder

    2. b)

      ein früherer Beamter innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung wieder bei einem niedersächsischen Dienstherrn eingestellt wird oder

    3. c)

      in den Fällen des § 8 ein Beamter eines niedersächsischen Dienstherrn während der Beurlaubung in ein neues Beamtenverhältnis berufen wird,

  2. 2.

    Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 1 Satz 1 ,

  3. 3.

    Mindestdienstzeit für die Verleihung eines Beförderungsamtes: § 11 Abs. 2 und 3 , § 34 Abs. 2 , § 35 Abs. 4 ,

  4. 4.

    Mindestdienstzeit für den Aufstieg:
    § 32a Abs. 1 , § 32b Abs. 1 Nr. 1 , § 32c Abs. 1 , § 32d Satz l Nr. 1 , § 32e Abs. 1 , § 32h Abs. 1 Nr. 2 , Anlage 2b Satz l Nr. 2 .

Ausnahmen von der Vorschrift über die Anstellung während der Probezeit (Satz 1 Nr. 2) und von den Mindestdienstzeitvorschriften (Satz 1 Nrn. 3 und 4) dürfen nur zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das ihre Anwendung unbillig erscheinen lassen würde.

(2) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten tritt an die Stelle des Innenministeriums und des Finanzministeriums das Landesministerium; Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 43 NLVO – Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofes (1)

Sind Laufbahnen nur beim Landtag und beim Landesrechnungshof vorhanden, treten an die Stelle des Fachministeriums der Präsident des Landtages oder der Präsident des Landesrechnungshofes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 44 NLVO – Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte (1)

(1) Bei Regelungen nach § 2 Abs. 3 und § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ist auch die oberste Aufsichtsbehörde zu beteiligen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 und des § 42 ihre Befugnisse, sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, auf den höheren Dienstvorgesetzten übertragen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 kann das Fachministerium im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde an Stelle der obersten Dienstbehörde allgemeine Regelungen erlassen und vorsehen, dass sich Bewerber und Beamte einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 42 treten an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Aufsichtsbehörde und das Fachministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 45 NLVO – Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten (1)

(1) Bei der Versetzung von Beamten und der Übernahme von früheren Beamten anderer als niedersächsischer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 frühestens von der Vollendung des 30. Lebensjahres an. Wird dem Beamten bei der Versetzung oder Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die §§ 11 , 12 und 35 Abs. 4 anzuwenden.

(2) In Zweifelsfällen bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, ob bei der Versetzung oder Übernahme ein Amt übersprungen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 46 NLVO

(weggefallen)


§ 47 NLVO

(weggefallen)


§ 48 NLVO

(weggefallen)


§ 49 NLVO

(weggefallen)


§ 50 NLVO

(weggefallen)


§ 51 NLVO

(weggefallen)


§ 52 NLVO

(weggefallen)


§ 53 NLVO – Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden (1)

(1) Die Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und 5 sowie des § 18 Abs. 2 als öffentlicher Dienst. Die Mindestprobezeit kann abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 mit Zustimmung des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle auf sechs Monate festgesetzt werden.

(2) Hat ein Beamter, der als anderer Bewerber eingestellt worden ist, eine Prüfung für Kirchenbeamte nach dem Recht einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes bestanden, kann das Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass

  1. 1.
    bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 die Prüfung als Erwerb der Laufbahnbefähigung gilt,
  2. 2.
    § 39 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist.

Voraussetzung ist, dass die Vor- und Ausbildung nach dem Kirchenrecht und die Vor- und Ausbildung für die Laufbahn, in der der Beamte verwendet wird, gleichwertig sind; § 22a NBG ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 54 NLVO – Aufhebung von Vorschriften (1)

(gegenstandslos)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

§ 55 NLVO – In-Kraft-Treten (1)

Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft. (1)   (2)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1971 (Nds. GVBl. S. 113) wird hier nicht wiedergegeben.
(2) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1971 (Nds. GVBl. S. 113). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 9. Mai 1975 (Nds. GVBl. S. 119) und vom 28. August 1984 (Nds. GVBl. S. 193) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.

Anhang

Anlage 1 NLVO – Anlage 1 (zu § 28 ) (1)

Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO

Laufbahn Einstellungsvoraussetzungen
  
Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an mit Prüfung an einer Fachhochschule abgeschlossenes Studium
wissenschaftlichen Bibliothekena)im Studiengang Bibliothekswesen oder
 b)im Studiengang Informationsmanagement mit dem Studienschwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken".
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

Anlage 2a NLVO – Anlage 2a (zu § 36 ) (1)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Vorbemerkungen

  1. 1.
    § 2 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.
  2. 2.
    Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu treffen.

1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
   
 1  2  3
Laufbahn  
Abweichungen von § 37 Abs. 1 , 3 NLVO
   
1.1 Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums bis zu zwei Jahren angerechnet werden.
   
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes (2)
   
1
Laufbahn
2
technische oder sonstige Fachbildung, sonstige Voraussetzungen
3
Abweichungen von § 37 Abs. 1 , 3 NLVO
   
2.1 Laufbahn des KrankenpflegedienstesErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Krankenhaus- Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1568) 
2.2 Laufbahnen des Werkdienstes bei den LandeskrankenhäusernMeisterprüfung in einem der Fachrichtungen ( § 22 Abs. 1 NBG ) entsprechenden Handwerk ( § 46 der Handwerksordnung ) oder eine der Meisterprüfung entsprechende Prüfung und eine Prüfung, durch die die Eignung für den Umgang mit psychisch Kranken nachgewiesen worden istein Jahr
2.3 Laufbahn des mittleren nautischen DienstesBefähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 6.000 in der mittleren Fahrt" mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder zum Kapitän BK (Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen in der kleinen Hochseefischerei)nach Erteilung des Befähigungszeugnisses zum Kapitän ein Jahr Seefahrtzeit als reine Fahrtzeit an Bord in der Funktion nautischer Schiffsoffizier oder Kapitän; das Fachministerium kann von der Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit auf Seeschiffen eine Ausnahme zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit
2.4 Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser und Abfallwirtschafts-
verwaltung
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildungein Jahr entsprechend der Berufsausbildung, zwei Jahre als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben, die üblicherweise von Beamten der Laufbahn wahrgenommen werden; Zeiten des erfolgreichen Besuches einer Fachschule oder einer Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz können, soweit sie für die Laufbahn förderlich sind, bis zur Hälfte, höchstens bis zu neun Monaten, auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden
2.5 Laufbahn des Werkdienstes im JustizvollzugMeisterprüfung eines Handwerks ( § 46 der Handwerksordnung ) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft ( § 81 des Berufsbildungsgesetzes )ein Jahr; für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden, dauert die hauptberufliche Tätigkeit sechs Monate
2.6 Laufbahn des Gerichtsvollzieher-
dienstes
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie Fortbildung und Fortbildungsprüfung zum Gerichtsvollzieherdienst drei Jahre; die hauptberufliche Tätigkeit und die Fortbildung können nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes ersetzt werden
2.7 Laufbahn des mittleren Landesplanungsdienstesnach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildungvon der hauptberuflichen Tätigkeit ist mindestens ein Jahr bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten
2.8 Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungs-
dienstes
abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt (Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und Befähigungszeugnis BKü (Kapitän in der Küstenfischerei) oder ein höherwertiges nautisches Patentzwei Jahre beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
   
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
 
1
Laufbahn
2
Fachhochschulstudiengang oder gleichstehender Studiengang, sonstige Voraussetzungen
3
Abweichungen von § 37 Abs. 1 , 3 NLVO
   
3.1 Laufbahn des WeinkontrolleursWeinbau 
3.2 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherungein Jahr
3.3 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Sozialministeriumnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungein Jahr
3.4 Laufbahn des gehobenen SozialdienstesSozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder Sozialwesen, staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagogedie berufspraktische Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, soll auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde; die hauptberufliche Tätigkeit soll um sechs Monate gekürzt werden, wenn während der berufspraktischen Tätigkeit mindestens sechs Monate im Innendienst oder als Bewährungshelfer bei Stellen nach Halbsatz 1 abgeleistet worden sind
3.5 Laufbahn des gehobenen nautischen DienstesBefähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, erworben als Abschluss einer Fachhochschuleein Jahr im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft
3.6 Laufbahn des gehobenen bergtechnischen DienstesBergbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik 
3.7 Laufbahn des gehobenen BergvermessungsdienstesBergvermessungswesen, Vermessungswesen 
3.8 Laufbahnen des gehobenen geologischen DienstesBauingenieurwesen, Kartografie oder Landkartentechnik, Physikalische Technik, Bergbau, Chemie, Landbau/Landwirtschaft 
3.9 Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienstan die Stelle eines Fachhochschulstudienganges treten der Studiengang und die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen 
3.10 Laufbahn des gehobenen stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltungnach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenografiedie hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist
3.11 Laufbahn des gehobenen Landesplanungsdienstesnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang an einer Fachhochschulevon der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten
   
4. Laufbahnen des höheren Dienstes
   
1
Laufbahn
2
Studiengang und Prüfung nach § 30 ; sonstige Voraussetzungen
3
Abweichungen von § 37 Abs. 1 , 3 NLVO
   
4.1 Laufbahn der PolizeipsychologenPsychologie 
4.2 Laufbahn des höheren statistischen DienstesStatistik, Wirtschaftswissenschaften Sozialwissenschaften, Mathematik, Geografie, Agrarwissenschaften, Informatikvon der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei Dienststellen für amtliche Statistik oder bei Dienststellen für Statistik der Kommunalverwaltung abzuleisten
4.3 Laufbahn des amtsärztlichen DienstesMedizin, Approbationzwei Jahre
4.4 Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3) -Medizin, Approbation, für die jeweilige Laufbahn Anerkennung der Gebietsbezeichnungdrei Jahre
4.5 - aufgehoben -
4.6 Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den LandesversicherungsanstaltenMedizin, Approbationklinische Tätigkeit von fünf Jahren oder eine nichtklinische Tätigkeit von sechs Jahren
4.7 Laufbahn des ärztlichen DienstesMedizin, Approbationdrei Jahre
  Zu Nummern 4.3 bis 4.7:
die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.8 Laufbahn des zahnärtzlichen DienstesZahnmedizin, Approbationdrei Jahre, davon ein Jahr in einer Zahnklinik; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der Tätigkeit in einer Zahnklinik eine Ausnahme zulassen
4.9 Laufbahn der Psychologen im GesundheitsdienstPsychologie 
4.10 Laufbahn der ApothekerPharmazie, Approbation 
4.11 Laufbahn der BiologenBiologie 
4.12 Laufbahn der ChemikerChemie 
4.13 Laufbahn der Lebensmittelchemikergeeigneter Studiengang für Lebensmittelchemiker, Prüfung für Lebensmittelchemikerdie zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
  Zu Nummern 4.10 bis 4.14:
hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium ( § 30 ) für eine der in den Nummern 4.10 bis 4.14 genannten anderen Laufbahnen mit einer Prüfung abgeschlossen, kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist
4.14 Laufbahn der PhysikerPhysik 
4.15 Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für BaustatikBauingenieurwesenfünf Jahre, davon mindestens ein Jahr als Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein Jahr in der Anfertigung und der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen
4.16 Laufbahn der MeteorologenMeteorologie 
4.17 Laufbahn des höheren SozialdienstesPädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften; das Fachministerium kann weitere Studiengänge, die geeignet sind, bestimmenfür Bewerber, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge nachweisen, dauert die hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr
4.18 Laufbahn des höheren geologischen DienstesGeologie - Paläontologie -, Geographie, Geoökologie, Geophysik, Mineralogie, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften, Elektrotechnik 
4.19 Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen MaterialprüfungBauingenieurwesen, Maschinenbau, Architektur, Hüttenwesen, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik), Ergänzungsstudiengang Steine und Erden, Chemie, Physik 
4.20 Laufbahn des höheren Dienstes bei den HandwerkskammernVolkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften 
4.21 Laufbahn des höheren EichdienstesMaschinenbau, Elektrotechnik, Physik 
4.22 Laufbahnen des höherer wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammernnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studienganghat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium ( § 30 ) für eine andere Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern mit einer Prüfung abgeschlossen, kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist; die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.23 Laufbahnen des höheren FischereiverwaltungsdienstesWirtschaftswissenschaften, Biologie 
4.24 Laufbahn des tierärztlichen Dienstes - ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) -Veterinärmedizin, Approbation 
4.25 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang 
4.26 Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienstnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang 
4.27 Laufbahn der Psychologen im JustizvollzugsdienstPsychologie 
4.28 Laufbahn der Pfarrer im JustizvollzugsdienstTheologie - auch an kirchlichen Hochschulen- die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nach kirchenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriftendie zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.29 Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische BildungGeschichte, Geografie, politische Wissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, nach näherer Bestimmung des Fachministeriums Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sowie weitere geeignete Studiengängedie hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.30 Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und PlanfeststellungsbehördeMaschinenbau, Elektrotechnik, besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Kerntechnik 
4.31 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflegenach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengangdie hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG ; das Fachministerium kann allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Zeiten eines wissenschaftlichen Volontärverhältnisses, die nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs abgeleistet worden sind, bis zu zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit während des Volontariats nach Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der betreffenden Laufbahn entspricht
4.32 Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltungnach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenografiedie hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.33 Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und KommunikationstechnikInformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Statistik, Wirtschaftswissenschaften (mit Vertiefung in Informatik)hauptberufliche Tätigkeit mit Leitungs-, Koordinierungs- oder Entwicklungsaufgaben in der Informations- und Kommunikationstechnik
4.34 Laufbahn des höheren Landesplanungsdienstes nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten
4.35 Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengangvon der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, bei einem Verband dieser Versicherungen oder bei einer Aufsichtsbehörde dieser Versicherungen abzuleisten
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
(2) Red. Anm.:
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die vor dem 1. Juni 2002 zu der Ausbildung für die Sonderlaufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft (Nds. GVBl. 2002 S. 200)

Anlage 2b NLVO – Anlage 2b (zu § 36 )
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst (1)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Einführungszeit dauert 15 Monate. § 32 Abs. 4 und 7 sowie § 32c Abs. 3 sind anzuwenden. § 14 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
  
Erster Teil  
Vollstreckung wegen Geldforderungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 2
Voraussetzungen der Vollstreckung 3
Mahnung 4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 5
Vollstreckungsbehörden 6
Gütliche und zügige Erledigung 6a
Vollstreckungshilfe 7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 9
Anwendung unmittelbaren Zwangs 10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 12
Niederschrift 13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher 16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung 19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners 21b
Vermögensauskunft 22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft 22a
Weitere Vermögensermittlung 22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz 24
Erteilung von Urkunden 25
Rechte dritter Personen 26
  
Zweiter Abschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung 27
Wirkung der Pfändung 28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 30
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Sachen  
  
Verfahren bei Pfändung 31
Ungetrennte Früchte 32
Anschlusspfändung 33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung 34
Versteigerungstermin 35
Zuschlag 36
Mindestgebot 37
Einstellung der Versteigerung 38
Wertpapiere 39
Namenspapiere 40
Versteigerung ungetrennter Früchte 41
Besondere Verwertung 42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung 44
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung 45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 48
Pfändung fortlaufender Bezüge 49
Einziehungsverfügung 50
Wirkung der Einziehungsverfügung 51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 52
Andere Art der Verwertung 53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 54
Unpfändbarkeit von Forderungen 55
Mehrfache Pfändung einer Forderung 56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 57
  
Dritter Abschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren 58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 59
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften  
  
- aufgehoben - 60
- aufgehoben - 61
- aufgehoben - 62
- aufgehoben - 63
Dinglicher Arrest 64
Verwertung von Sicherheiten 65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 66
Kosten 67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe 67b
- aufgehoben - 68
- aufgehoben - 69
  
Zweiter Teil  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 71
Öffentlich-rechtliche Verträge 72
Kosten 73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 74
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 75
Verweisungen 76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 77
- aufgehoben - 78
Besonderer Vollstreckungstitel 79
Übergangsvorschriften 80
- aufgehoben - 81
- aufgehoben - 82
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.


§ 1 NVwVG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. 1.

    Vollstreckungsurkunden ( § 2 Abs. 1 bis 4 ) über Geldforderungen,

  2. 2.

    Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben ( §§ 70 bis 72 ).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. 1.

    soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 2 NVwVG – Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. 2Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(1a) 1Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. 1.

    Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,

  2. 2.

    Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs ,

  3. 3.

    öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,

  4. 4.

    Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen,

  5. 5.

    Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO ,

  6. 6.

    andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. 2Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,

  2. 2.

    aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder

  3. 3.

    öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) 1Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. 2Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. 1.

    bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,

  2. 2.

    bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,

  3. 3.

    bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.


§ 3 NVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. 1.

    gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

  2. 2.

    die Geldforderung fällig ist,

  3. 3.

    der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und

  4. 4.

    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(3) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids oder einer anderen Vollstreckungsurkunde sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.


§ 4 NVwVG – Mahnung

(1) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. 2Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

    2. b)

      die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird

    oder

  3. 3.

    in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. 1.

    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

  2. 2.

    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.


§ 5 NVwVG – Vertretung des Vollstreckungsgläubigers

1Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.


§ 6 NVwVG – Vollstreckungsbehörden

(1) Zur Vollstreckung wegen Geldforderungen sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung befugt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Landesbehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen geeignet erscheinen.

(3) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung und die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Landesbehörden sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.


§ 6 a NVwVG – Gütliche und zügige Erledigung

Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.


§ 7 NVwVG – Vollstreckungshilfe

(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten niedersächsischen Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1 , Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.

(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.


§ 8 NVwVG – Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

(1) Die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) 1Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. 2Wird der schriftliche Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

(4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.


§ 8a NVwVG – Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn

  1. 1.

    vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und

  3. 3.

    das Amtsgericht zustimmt.

2Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.

(3) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. 2Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. 3Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen. 4Der Auftrag ist bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 ( BGBl. I S. 3803 ), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 ( BGBl. I S. 200 ), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. 6Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.7Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. 8Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch. 2Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.


§ 9 NVwVG – Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) 1Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur aufgrund einer Anordnung der Richterin oder des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) 1Wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt hat oder eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - NPOG -) , Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. 2 § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 10 NVwVG – Anwendung unmittelbaren Zwangs

(1) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. 2Die §§ 69 und 71 bis 75 NPOG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht durch Waffen und Sprengmittel auf Personen eingewirkt werden darf.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 NPOG ) bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.


§ 11 NVwVG – Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine erwachsene Familienangehörige, ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person, eine erwachsene ständige Mitbewohnerin oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mindestens eine erwachsene Zeugin oder einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.


§ 12 NVwVG – Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

1Zwischen 21 und 6 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner oder die Personen, die Mitgewahrsam haben, eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. 2In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit besonderer richterlicher Anordnung vorgenommen werden. 3Die Anordnung ist vorzuzeigen.


§ 13 NVwVG – Niederschrift

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  4. 4.

    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  5. 5.

    die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(4) 1Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 Nr. 4 nicht und die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Niederschrift anstelle der Unterschrift nach Absatz 2 Nr. 5 mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nrn. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.


§ 14 NVwVG – Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten

1Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. 2Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.


§ 15 NVwVG – Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner

1Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740 , 741 , 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 16 NVwVG – Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 17 NVwVG – Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen worden ist, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine einstweilige besondere Vertreterin oder einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.


§ 18 NVwVG – Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben

(1) Für die Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben gelten die §§ 747 , 748 , 778 , 780 Abs. 2 und die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung kann die Erbin oder der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. 2Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.


§ 19 NVwVG – Sonstige Fälle beschränkter Haftung

1Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung , auf die nach den §§ 1480 , 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 20 NVwVG – Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

1Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. 2Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.


§ 21 NVwVG – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. 2Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. 3Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach Zugang der Anzeige beginnen. 4Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.


§ 21a NVwVG – Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. 2Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.


§ 21b NVwVG – Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. 1.

    beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zu Zuzug oder Fortzug der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft des Ausländerzentralregisters aktenführend ist, den Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners,

  2. 2.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder den zukünftigen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sowie

  3. 3.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) .

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. 1.

    durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

  2. 2.

    durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat.

(4) 1Ist die Vollstreckungsschuldnerin Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin eine Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für die oder den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

(5) Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung dürfen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 nur erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.


§ 22 NVwVG – Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.

(2) 1In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben

  1. 1.

    die entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person ( § 138 InsO ), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und

  2. 2.

    die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

4Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. 6Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.

(4) 1Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung , nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, dass anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) 1Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. 2Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. 3Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. 4Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 5Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ( § 22c Abs. 1 ) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.

(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). 2Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung . 5Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(8) 1Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. 2Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. 4Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. 5Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

(9) 1Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. 2 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.


§ 22a NVwVG – Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht in die Durchsuchung ( § 9 ) einwilligt oder

  2. 2.

    der Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung ( § 22 Abs. 1 ) entbehrlich ist und von der Ladungsfrist ( § 22 Abs. 6 Satz 4 ) abgewichen werden kann.


§ 22b NVwVG – Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf

  1. 1.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben,

  2. 2.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halterin die Vollstreckungsschuldnerin oder als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist, erheben.

(2) 1Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1.

    die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und

    1. a)

      die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 21b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,

    2. b)

      die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist, oder

    3. c)

      innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Auftrags der Vollstreckungsbehörde die Meldebehörde die Auskunft erteilt hat, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    bei einer Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, nicht zu erwarten ist oder

  4. 4.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist und bei einer Vollstreckung in die in dem hinterlegten Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht zu erwarten ist

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist. 2Die Datenerhebung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Für die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt § 21b Abs. 3 entsprechend.


§ 22c NVwVG – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn

  1. 1.

    eine der Voraussetzungen nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 erfüllt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder

  3. 3.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist und die Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nach dem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3 § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(2) 1Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat. 3Wird der Vollstreckungsbehörde vor Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, so hebt sie die Eintragungsanordnung auf und unterrichtet die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner hierüber.

(3) Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.

(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.


§ 23 NVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

  1. 1.

    der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,

  3. 3.

    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,

  4. 4.

    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder

  5. 5.

    die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. 2Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

(4) 1Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. 3Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder

  2. 2.

    der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


§ 24 NVwVG – Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. 2Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. 3Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen. 4Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über die Festsetzung des Zahlungsplans. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer Zahlung nach dem Zahlungsplan ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird der Zahlungsplan hinfällig und es endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; Satz 4 gilt entsprechend.


§ 25 NVwVG – Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger die Erteilung anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen.


§ 26 NVwVG – Rechte dritter Personen

1Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung . 3Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 27 - 30, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 27 NVwVG – Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der zu vollstreckenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.


§ 28 NVwVG – Wirkung der Pfändung

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen und Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.


§ 29 NVwVG – Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen

1Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.


§ 30 NVwVG – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 31 - 44, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in Sachen

§ 31 NVwVG – Verfahren bei Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie oder er diese in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. 2Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer dritten Person, die zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) 1Die §§ 811 bis 811c , 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte kann entsprechend § 24 Vollstreckungsschutz gewähren.


§ 32 NVwVG – Ungetrennte Früchte

(1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.


§ 33 NVwVG – Anschlusspfändung

(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. 2Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) 1Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 2Die gleiche Pflicht hat eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher, die oder der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.


§ 34 NVwVG – Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die gepfändeten Sachen im Versteigerungstermin ( § 35 Abs. 2 Satz 1 ) oder über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet (Absatz 2) versteigern. 3Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) 1Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Versteigerungsplattform,

  2. 2.

    den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,

  3. 3.

    die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,

  4. 4.

    Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

  5. 5.

    die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 30 ,

  6. 6.

    die Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter sowie

  7. 7.

    das sonstige Verfahren.

2Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ( § 18 des Personalausweisgesetzes ) zu diesem Zweck durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen. 3Für die Versteigerung über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet gilt § 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.


§ 35 NVwVG – Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Gemeindebedienstete oder ein Gemeindebediensteter bei der Versteigerung anwesend zu sein.

(3) 1Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin oder der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. 2Das Gebot der Eigentümerin oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.


§ 36 NVwVG – Zuschlag

(1) 1Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreichende Gebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. 3 § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) 1Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. 2Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. 3Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch der Ersteherin oder des Erstehers übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) 1Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. 2Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.

(4) 1Wird der Zuschlag dem Vollstreckungsgläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. 2Soweit der Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt.


§ 37 NVwVG – Mindestgebot

(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). 2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. 2Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 42 anordnen. 3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. 3Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.


§ 38 NVwVG – Einstellung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der zu vollstreckenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird ( § 44 Abs. 4 ).


§ 39 NVwVG – Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.


§ 40 NVwVG – Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners abzugeben.


§ 41 NVwVG – Versteigerung ungetrennter Früchte

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.


§ 42 NVwVG – Besondere Verwertung

1Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.


§ 43 NVwVG – Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), erstreckt, gilt § 100 jenes Gesetzes; an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers tritt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte.

(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.


§ 44 NVwVG – Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Betreibt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt.

(4) 1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. 3Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Wird für verschiedene Gläubigerinnen oder Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 45 - 57, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 45 NVwVG – Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) 1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. 2Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. 3Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) 1Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a , 850k , 850l und 899 bis 909 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Über Anträge nach § 850k Abs. 4 Satz 1 , § 904 Abs. 5 Satz 2 und § 907 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet abweichend von § 76 das nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständige Vollstreckungsgericht.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.


§ 46 NVwVG – Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. 2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.


§ 47 NVwVG – Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3) 1Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. 2 § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), in den jeweils geltenden Fassungen bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen .


§ 48 NVwVG – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.


§ 49 NVwVG – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) 1Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. 2Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 3Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(3) 1Sind nach dem Leistungsbescheid oder der sonstigen Vollstreckungsurkunde wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen später fällig gewordener und wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. 2Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. 3Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tag nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.


§ 50 NVwVG – Einziehungsverfügung

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung. 2 § 45 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) 1Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. 2Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.


§ 51 NVwVG – Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) 1Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. 2Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. 3Zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. 2Erteilt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist sie oder er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides Statt zu versichern. 3 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. 3Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. 4Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 5 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat eine dritte Person die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und nach Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 , 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern. 2Mit der Ladung ( § 22 Abs. 6 Satz 1 ) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten ( § 22 Abs. 8 ) zu belehren.


§ 52 NVwVG – Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,

  1. 1.

    ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,

  2. 2.

    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

  3. 3.

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei.

2Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. 1.

    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und

  2. 2.

    ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt.

3Zu einem Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auch anzugeben, ob die Schuldnerin oder der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. 4Die Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. 3Sie oder er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.


§ 53 NVwVG – Andere Art der Verwertung

1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.


§ 54 NVwVG – Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.

(2) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben sei. 2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben sei, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. 2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänderin oder den Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu erfolgen. 3Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. 4Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 5Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.


§ 55 NVwVG – Unpfändbarkeit von Forderungen

1Die §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. 3Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.


§ 56 NVwVG – Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.


§ 57 NVwVG – Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist weder eine Drittschuldnerin noch ein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 58 - 59, Dritter Abschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 58 NVwVG – Verfahren

(1) 1Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. 2Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. 3Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen , wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

(3) 1Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. 2Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. 3Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. 4Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1133 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 ( BGBl. I S. 2713 ).

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.


§ 59 NVwVG – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Bescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 60 - 69, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

§ 60 NVwVG

- aufgehoben -


§ 61 NVwVG

- aufgehoben -


§ 62 NVwVG

- aufgehoben -


§ 63 NVwVG

- aufgehoben -


§ 64 NVwVG – Dinglicher Arrest

(1) 1Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 2Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. 3In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. 2Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 , 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.


§ 65 NVwVG – Verwertung von Sicherheiten

(1) 1Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, so kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die er zu diesem Zweck sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. 2Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.


§ 66 NVwVG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 67 NVwVG – Kosten

(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8a Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) 1Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner. 2Mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) 1Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) 1Die Kostenschuld ist sofort fällig. 2Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. 2Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.


§ 67 a NVwVG – Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe

(1) 1Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese an die Vollstreckungsbehörde für jedes Ersuchen zum Ausgleich des nicht gedeckten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands einen Kostenbeitrag; § 67 Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Kostenbeitrag nach Halbsatz 1 nicht zu den Auslagen des Vollstreckungsgläubigers gehört. 2 § 67 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für den Kostenbeitrag nach Satz 1 einen Pauschalbetrag festzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird.


§ 67 b NVwVG – Kostenerstattung bei Amtshilfe

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes Amtshilfe, das von niedersächsischen Behörden höhere als die in § 8 VwVfG bestimmten Gegenleistungen der Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchende Behörde abweichend von Absatz 1 die Kosten, die bei der Vollstreckungsschuldnerin oder bei dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall 35 Euro übersteigen.


§ 68 NVwVG

- aufgehoben -


§ 69 NVwVG

- aufgehoben -


§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 70 NVwVG – Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt.

(2) 1Für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Absatz 1 ist die Behörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. 2Schließt der Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig.

(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 NPOG ) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.


§ 71 NVwVG – Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) 1Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. 2Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. 3Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. 4Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) 1Soll die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. 2Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 3Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. 4 § 8a Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 , 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 2 Satz 2 ändern. 2Mit der Ladung ( § 22 Abs. 6 Satz 1 ) ist die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer Auskunftspflichten ( § 22 Abs. 8 ) zu belehren. 3Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 72 NVwVG – Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.


§ 73 NVwVG – Kosten

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) 1Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. 2Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) 1 § 67 Abs. 3 und § 67b gelten entsprechend. 2Die §§ 3 , 4 , 7 bis 9 und 11 bis 13 NVwKostG gelten entsprechend.


§ 74 NVwVG – Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall, dass kirchliche Satzungen oder kirchliche Verwaltungsakte Gebote oder Verbote enthalten, vorgesehen werden, dass kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes anwenden.


§§ 75 - 82, Dritter Teil - Schlussvorschriften

§ 75 NVwVG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 76 NVwVG – Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.


§ 77 NVwVG – Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.


§ 78 NVwVG

- aufgehoben -


§ 79 NVwVG – Besonderer Vollstreckungstitel

1Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehen und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt. 2Ein vor dem 1. Februar 2014 gestellter schriftlicher Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel. 3Ein danach gestellter Antrag ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel, wenn

  1. 1.

    eine Geldforderung aus einem Darlehen vollstreckt wird, die durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, oder

  2. 2.

    eine Geldforderung aus einem Grundpfandrecht vollstreckt wird, durch das eine Geldforderung aus einem Darlehen gesichert ist,

und der zugrunde liegende Darlehensvertrag sowie die Vereinbarung über die Bestellung oder die Abtretung des Grundpfandrechts vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sind. 4Der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, dass die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. 5Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 80 NVwVG – Übergangsvorschriften

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.

(2) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Juli 2014 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.


§ 81 NVwVG

- aufgehoben -


§ 82 NVwVG

- aufgehoben -


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 29.04.2024