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Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen
(Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) *

Vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen  
  
Erster Abschnitt  
Berufsaufgaben, Begriffsbestimmungen, Berufsbezeichnungen  
  
Berufsaufgaben1
Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes2
Berufsbezeichnungen3
  
Zweiter Abschnitt  
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen  
  
Berufsbezeichnung "Ingenieur"4
Ausgleichsmaßnahmen5
  
Dritter Abschnitt  
Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Stadtplaner", "Beratender Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften  
  
Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung6
Ausgleichsmaßnahmen7
Liste Beratender Ingenieure, Eintragung8
Gesellschaftsverzeichnis, Kapitalgesellschaft, Eintragung9
Gesellschaftsverzeichnis, Partnerschaftsgesellschaft, Eintragung, Löschung10
Verfahrensvorschriften11
  
Vierter Abschnitt  
Listen und Verzeichnisse, Versagung und Löschung der Eintragung  
  
Versagung der Eintragung12
Löschung der Eintragung13
  
Fünfter Abschnitt  
Auswärtige  
  
Führen von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister14
Europäische Verwaltungszusammenarbeit14a
Führen von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis durch auswärtige Gesellschaften15
  
Sechster Abschnitt  
Europäischer Berufsausweis, Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen, Vorwarnmechanismus, Einheitlicher Ansprechpartner  
  
Europäischer Berufsausweis, Begriffsbestimmung, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtswirkungen16
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen17
Vorwarnmechanismus18
Einheitlicher Ansprechpartner19
  
Zweiter Teil  
Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen  
  
Erster Abschnitt  
Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufgaben  
  
Rechtsstellung und Kammeraufsicht20
Kammermitgliedschaft21
Aufgaben der Kammern22
  
Zweiter Abschnitt  
Kammerorgane, Ausschüsse  
  
Organe und Ausschüsse23
Vertreterversammlung24
Vorstand25
Eintragungsausschuss26
Schlichtungsausschuss27
Ehrenausschuss28
  
Dritter Abschnitt  
Auskunftspflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz  
  
Auskunftspflicht29
Verschwiegenheitspflicht30
Datenschutz, Listenführung31
  
Vierter Abschnitt  
Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren  
  
Berufspflichten32
Berufshaftpflichtversicherung33
Rügerecht des Vorstandes, Ahndung einer Pflichtverletzung34
Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung35
  
Fünfter Abschnitt  
Rechtsetzung, Finanzwesen  
  
Satzungen36
Finanzwesen37
  
Dritter Teil  
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung, Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten38
Verordnungsermächtigung39
Statistik40
Übergangsbestimmungen41
Gleichstellungsbestimmung42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten43
*

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).



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