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§ 17 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LJagdG – Angestellte Jäger; Jagdgäste
(zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)

(1) Der Revierinhaber kann

  1. 1.
    Personen in seinem Dienst die Jagdausübung nach seinen Weisungen übertragen (Angestellte Jäger),
  2. 2.
    anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste).

Die Befugnisse der Jagdgenossenschaft richten sich ausschließlich nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Das von angestellten Jägern und Jagdgästen erlegte Wild wird mit Inbesitznahme durch sie Eigentum des Revierinhabers. Dieser hat ihnen jedoch die Trophäen rechtmäßig erlegten Wildes im Zweifel zu übereignen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LJagdG,ST - Landesjagdgesetz/