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§ 19 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LJagdG – Erlöschen und Kündigung der Jagderlaubnis
(zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)

(1) Die Jagderlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. 1.
    mit dem Tod des Berechtigten,
  2. 2.
    wenn das Jagdausübungsrecht des Revierinhabers endet.

(2) Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar,

  1. 1.
    wenn sie ständig auf unbestimmte Zeit erteilt ist,
  2. 2.
    wenn sie ständig auf längere Zeit als drei Jahre erteilt ist, nach drei Jahren; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam; Verpflichtungen zur Ausstellung von Jagderlaubnissen auf eine längere Zeit als drei Jahre, die ein Jagdpächter dem Verpächter gegenüber eingegangen ist, bleiben wirksam.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Eine unentgeltliche Jagderlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LJagdG,ST - Landesjagdgesetz/
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