Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBG NRW,NW - Landesbeamtengesetz/§§ 106 - 125, Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen/
Dokument
§ 111 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen
§ 111 LBG NRW – Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBG NRW,NW - Landesbeamtengesetz/§§ 106 - 125, Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7606566,112
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7606566,112
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.