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§ 43 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 43 NJG – Anwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten oder den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern übertragen sind (landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend anzuwenden, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 66, Zweites Kapitel - Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 45, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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