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§ 13 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 StiftG – Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.

(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StiftG,SL - StiftungsG/
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