Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 35 - 44, Abschnitt 9 - Übergangsregelungen/
Dokument
§ 40 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangsregelungen
§ 40 AbgG – Gekürzte Versorgungsabfindung
Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Falle werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 35 - 44, Abschnitt 9 - Übergangsregelungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138591,45
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138591,45
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.