Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 188 - 198, Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten/§§ 191 - 198, Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten/
Dokument
§ 191 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten → Zweiter Abschnitt – Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 191 SGB VII – Unterstützungspflicht der Unternehmer
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 188 - 198, Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten/§§ 191 - 198, Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137490,193
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137490,193
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.