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§ 2 BannMG
Bannmeilengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Bannmeilengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BannMG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 2 BannMG

(1) Von dem Verbot des § 16 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, innerhalb des befriedeten Bannkreises öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge zu veranstalten, kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Ausnahmen zulassen.

(2) Anträge auf Zulassung einer Ausnahme sind spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde in Stuttgart einzureichen.

(3) Durch die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 werden die übrigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes, insbesondere § 14, nicht berührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/BannMG,BW - BannmeilenG/
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