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Art. 5 2. FBG
Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: 2. FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-23A
Normtyp: Gesetz

Art. 5 2. FBG – Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/2. FBG,SN - Zweites Finanzbeziehungsgesetz/
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