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§ 1 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 GO LT – Anwesenheitsliste

(1) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die die Mitglieder des Landtages sich einzutragen haben. Versäumt ein Mitglied das Eintragen in die Anwesenheitsliste, so kann es sich mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten nachträglich eintragen.

(2) Vorzeitiges Verlassen der Sitzung des Landtages ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 1 - 3a, 1. Titel - Allgemeines/
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