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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 2 - 9, II. Abschnitt - Präsidium des Landtages/§§ 2 - 5, 1. Titel - Präsidium/
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§ 5 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 1. Titel – Präsidium
§ 5 LTG – Erweitertes Präsidium
(1) Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen.
(2) In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.
(3) Das erweiterte Präsidium fasst keine Beschlüsse.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 2 - 9, II. Abschnitt - Präsidium des Landtages/§§ 2 - 5, 1. Titel - Präsidium/
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