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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/
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§ 30 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 30 LHO – Vorlage beim Landtag
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/
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