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§ 36 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HmbBG – Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. 1.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960), sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben.

§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr beziehungsweise MonateAnhebung um MonateAltersgrenze
  JahrMonat
1952   
Januar ...........1601
Februar ...........2602
März ...........3603
April ...........4604
Mai ...........5605
Juni bis Dezember6606
1953 ...........7607
1954 ...........8608
1955 ...........9609
1956 ...........106010
1957 ...........116011
1958 ...........12610
1959 ...........14612
1960 ...........16614
1961 ...........18616
1962 ...........20618
1963 ...........226110


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 40, 2. - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand/
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