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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TÄHAV - Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung/
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§ 1 TÄHAV
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Bundesrecht
§ 1 TÄHAV – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie für die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TÄHAV - Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung/
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