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§ 7 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürNRSchutzG – Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

  1. 1.

    die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 9 oder die von ihnen Beauftragten,

  2. 2.

    die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 10 bis 13 oder die von ihnen Beauftragten und

  3. 3.

    im Übrigen die Personen, die für bzw. anstelle der Eigentümer oder Betreiber das Hausrecht ausüben.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürNRSchutzG,TH - Thüringer Nichtraucherschutzgesetz/