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§ 16 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VkVO
Referenz: 232

§ 16 VkVO – Sicherheitsbeleuchtung (1)

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein

  1. 1.
    in Verkaufsräumen,
  2. 2.
    in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden,
  3. 3.
    in Arbeits- und Pausenräumen,
  4. 4.
    in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 qm,
  5. 5.
    in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  6. 6.
    für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VkVO,NW - VerkaufsstättenV/
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