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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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§ 38a StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
§ 38a StAG
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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