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§ 38a StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
Titel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StAG
Gliederungs-Nr.: 102-1
Normtyp: Gesetz

§ 38a StAG

Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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