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Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 RAVG – Versorgungswerk

(1) Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern" und dem Sitz in Koblenz errichtet.

(2) Aufgabe des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern ist es, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren.




§ 2 RAVG – Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind die der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung angehörenden Mitglieder. Ausgenommen ist, wer

  1. 1.

    bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei der Aufnahme in eine der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltskammern berufsunfähig ist für die Dauer der Berufsunfähigkeit,

  2. 2.

    bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

    1. a)

      das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

    2. b)

      berufsunfähig ist oder

  3. 3.

    bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit.

Ausgenommen ist, wer

  1. 1.

    bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit,

  2. 2.

    nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 wird,

  3. 3.

    erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 geworden ist und am 1. August 2018 die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat,

  4. 4.

    bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Antrag sind von der Mitgliedschaft zu befreien Rechtsanwälte, die

  1. 1.

    bei Beginn ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die nach der Satzung vorgesehenen Mitgliedschafts- und Beitragszeiten zur Erreichung einer unverfallbaren Anwartschaft erreichen können,

  2. 2.

    auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsanrechte haben.

Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass Rechtsanwälte, die Mitglied eines gleichwertigen Versorgungswerks sind, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft folgenden Monats, bei den bis zum 31. Januar 1985 zugelassenen Rechtsanwälten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Für Rechtsanwälte, die in der Zeit vom 2. Februar 1985 bis 31. Juli 2018 das 45. Lebensjahr vollendet haben und erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Absatz 1 Satz 1 geworden sind, beginnt die Mitgliedschaft am 1. August 2018. Satz 2 gilt nicht für Rechtsanwälte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3.

(5) Ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 scheidet aus dem Versorgungswerk mit Ablauf des Monats aus, in dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft entfallen sind. Es kann bis zum Ablauf des sechsten seinem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk folgenden Monats die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft beantragen. Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht.




§ 3 RAVG – Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Für die Mitglieder der Organe gelten die §§ 67 und 75 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks und in Ausschüsse entsandte Mitglieder des Versorgungswerks üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.




§ 4 RAVG – Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 19 Mitgliedern des Versorgungswerks. Davon entfallen zwölf Mitglieder auf die Rechtsanwaltskammer Koblenz und sieben Mitglieder auf die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken. Wird die Anzahl der in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder bei der Wahl nicht erreicht oder durch Ausscheiden von Mitgliedern unterschritten, besteht die Vertreterversammlung aus den tatsächlich gewählten oder noch verbliebenen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Versorgungswerks wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung im Amt. Die Wahl erfolgt getrennt nach den Rechtsanwaltskammern. Mitglieder des Versorgungswerks, die einer der beiden Rechtsanwaltskammern nicht mehr angehören (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und 3), werden ihrer früheren Rechtsanwaltskammer zugerechnet. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    den Erlass und die Änderung der Satzungen,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung des Verwaltungsausschusses und der Rechnungsprüfer,

  3. 3.

    die Feststellung von Haushaltsplan, Haushaltsrechnung und Jahresabschluss sowie die Entlastung des Verwaltungsausschusses,

  4. 4.

    die Bestimmung von Höhe und Bemessung der Beiträge und Versorgungsleistungen,

  5. 5.

    sonstige ihr durch Satzung zugewiesene Aufgaben.

(4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 teilnehmen. Der Erlass und die Änderung von Satzungen sowie die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung im Sinne des Absatzes 1. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Ein Drittel ihrer Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 oder der Verwaltungsausschuss kann jederzeit die Einberufung verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken oder je ein vom Vorstand an Stelle des Präsidenten beauftragtes Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer können an den Sitzungen der Vertreterversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.




§ 5 RAVG – Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Versorgungswerks. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertreterversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsausschusses im Amt.

(3) Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung vor und führt sie aus.

(4) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken oder je ein vom Vorstand an Stelle des Präsidenten beauftragtes Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer können an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.




§ 6 RAVG – Beitrag

(1) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge sowie die Möglichkeit vorsehen, dass ausgeschiedene Mitglieder noch Leistungen zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für eine Altersrente erbringen können.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt werden kann, wenn es

  1. 1.

    erstmals als Rechtsanwalt zugelassen worden ist, längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Zulassung,

  2. 2.

    bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Zahlungsverpflichtungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachweist, die dem Pflichtbeitrag nach Absatz 1 entsprechen.

Bei einer Beitragsermäßigung darf der Pflichtbeitrag nicht weniger als drei Zehntel des Höchstbeitrags betragen.

(3) Das Versorgungswerk setzt den Beitrag durch Bescheid fest. Der Beitragserhebung unterliegt das Gesamteinkommen des Mitglieds im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es auf einer Tätigkeit beruht, die anwaltlich erbracht werden kann.

(4) Die Satzung kann Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Leistungsminderungen vorsehen, wenn der Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Säumniszuschläge und Verzugszinsen werden durch Bescheid festgesetzt.




§ 6a RAVG – Beitreibung rückständiger Entgelte

Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Verzugszinsen werden aufgrund eines von einem Mitglied des Verwaltungsausschusses ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anwendbar.




§ 7 RAVG – Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrenten,
  4. 4.
    Kapitalabfindung,
  5. 5.
    Erstattung von Beiträgen oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und die Gewährung eines Sterbegeldes vorsehen.




§ 8 RAVG – Altersrente

Altersrente wird gewährt, wenn ein Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht hat, die sich aus der folgenden Übersicht ergibt:

Geburtsjahr Mitglied Regelaltersgrenze
vor 194965 Jahre
194965 Jahre und 1 Monat
195065 Jahre und 2 Monate
195165 Jahre und 3 Monate
195265 Jahre und 4 Monate
195365 Jahre und 5 Monate
195465 Jahre und 6 Monate
195565 Jahre und 7 Monate
195665 Jahre und 8 Monate
195765 Jahre und 9 Monate
195865 Jahre und 10 Monate
195965 Jahre und 11 Monate
196066 Jahre
196166 Jahre und 1 Monat
196266 Jahre und 2 Monate
196366 Jahre und 3 Monate
196466 Jahre und 4 Monate
196566 Jahre und 5 Monate
196666 Jahre und 6 Monate
196766 Jahre und 7 Monate
196866 Jahre und 8 Monate
196966 Jahre und 9 Monate
197066 Jahre und 10 Monate
197166 Jahre und 11 Monate
ab 197267 Jahre

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt und der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben wird. Wird der Beginn der Rentenzahlung hinausgeschoben, so ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, bis zum Eintritt der Versorgung Beiträge zu leisten. Die Höhe der Rente ist in diesen Fällen nach versicherungstechnischen Grundsätzen besonders festzusetzen.




§ 9 RAVG – Berufsunfähigkeitsrente

(1) Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag gewährt, wenn und so lange ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat. Der Rentenanspruch entsteht erst, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.

(2) Ein Pflichtmitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 erhält auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente, wenn es bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate Mitglied war und für diese Zeit Beiträge geleistet hat. Beruht die Berufsunfähigkeit auf einem Unfall, so erhält das Mitglied die Rente, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Unfalls mindestens einen Monat bestanden hat. Die Rente wird nur gewährt, wenn der erste Mitgliedsbeitrag zu diesem Zeitpunkt gezahlt ist.

(3) Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 beruht, oder das erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerks geworden ist, erhält auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente, wenn es bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 60 Monate Mitglied war und für diese Zeit Beiträge geleistet hat. Beruht bei einem solchen Mitglied die Berufsunfähigkeit auf einem Unfall, so erhält es die Rente, wenn es zum Zeitpunkt des Unfalls mindestens 36 Monate Mitglied war und für diese Zeit seine Beiträge gezahlt hat.




§ 10 RAVG – Hinterbliebenenrenten

(1) Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Vollwaisen- oder Halbwaisenrente) wird gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes die Anwartschaft für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente erfüllte oder eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. Die Bestimmungen über die Witwen- und Witwerrente finden auf hinterbliebene Lebenspartner entsprechend Anwendung.

(2) Nach dem Tode eines Mitglieds erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente. Die Satzung kann vorsehen, dass diese Rente nicht gewährt wird, wenn

  1. 1.

    die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen,

  2. 2.

    die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hatte,

  3. 3.

    die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat.

(3) Bei Wiederverheiratung des hinterbliebenen Ehegatten erlischt die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats, in dem die Eheschließung erfolgt.

(4) Nach dem Tode eines Mitglied erhalten seine Kinder Halbwaisenrente; ist der andere Elternteil ebenfalls verstorben, erhalten sie Vollwaisenrente. Die Waisenrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte das 18. Lebensjahr vollendet. Die Satzung kann vorsehen, dass die Waisenrente auch über das 18. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Empfänger von Voll- oder Halbwaisenrente sind die ehelichen Kinder, die für ehelich erklärten Kinder, angenommene Kinder, soweit die Annahme als Kind vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgt ist, und Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren.




§ 11 RAVG – Kapitalabfindung

(1) Erreicht die monatliche Rente einen durch Satzung zu bestimmenden Mindestbetrag nicht, so erhält der Berechtigte auf Antrag an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung.

(2) Erlischt die Rente des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners, so erhält dieser auf Antrag eine Kapitalabfindung.

(3) Die Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung wird durch Satzung festgelegt.




§ 12 RAVG – Erstattung oder Übertragung der Beiträge

Endet die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, so sind auf Antrag bisher geleistete Beiträge auf ein anderes Versorgungswerk zu übertragen; endet die Mitgliedschaft vor Ablauf von 60 Monaten, so können auf Antrag bisher geleistete Beiträge auch erstattet werden.




§ 13 RAVG – Verjährung

Ansprüche auf Beiträge und Leistungen nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung der Ansprüche beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung sowie die Rechtsfolgen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.




§ 14 RAVG – Abtretung, Verpfändung, Forderungsübergang

(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs entsprechend. Rückständige Beiträge können verrechnet werden.

(2) Steht dem Berechtigten bei Leistungen nach § 9 oder § 10 ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Versorgungswerk über, soweit dieses dem Berechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Berechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird das Versorgungswerk von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Richtet sich der Ersatzanspruch des Berechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.




§ 15 RAVG – Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz ist der Wohnsitz des Berechtigten. Wohnt der Berechtigte nicht im Inland, ist Erfüllungsort Koblenz.




§ 16 RAVG – Leistungsausschluss

(1) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft berufsunfähig gewesen ist.

(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod oder die Berufsunfähigkeit des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.




§ 17 RAVG – Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks und ihre Hinterbliebenen haben alle zur Feststellung ihrer Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere zur Berechnung des Beitrags, erforderlichen Angaben zu machen, die verlangten Nachweise zu führen und alle Tatsachen mitzuteilen, die zu einer Verringerung oder zum Wegfall der Leistungen des Versorgungswerks führen können. Änderungen des Familienstands sind dem Versorgungswerk innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Satzung kann weitere Mitwirkungspflichten vorsehen. Werden Mitwirkungspflichten nicht befolgt, können Leistungen ganz oder teilweise versagt, entzogen oder zurückbehalten werden.

(2) Das Versorgungswerk kann die Angaben und Nachweise prüfen. Sind die Angaben zum Einkommen ungenügend, ist es berechtigt, das Jahreseinkommen zu schätzen.

(3) Das Mitglied hat Anspruch auf Auskunft über die ihm zustehenden Rechte. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Rechtsanwaltskammer Koblenz und die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts mitzuteilen und auf Verlangen Auskunft zu geben.

(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an diese. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.




§ 18 RAVG – Mittelbewirtschaftung

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.




§ 19 RAVG – Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer äußern sich in einer Stellungnahme zur Haushaltsrechnung, zum Jahresabschluss und zum Geschäftsbericht des Verwaltungsausschusses.




§ 20 RAVG – Satzungen

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Sie regelt insbesondere:

  1. 1.

    Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung sowie der Leistungen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und deren Beendigung,

  3. 3.

    die Amtszeit der Rechnungsprüfer,

  4. 4.

    die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,

  5. 5.

    den Versorgungsausgleich,

  6. 6.

    die Nachversicherung,

  7. 7.

    Nachzahlungsmöglichkeiten und

  8. 8.

    die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln. Die Wahlordnung regelt insbesondere:

  1. 1.

    die Bildung von Wahlkreisen und Stimmbezirken,

  2. 2.

    die Aufstellung von Wählerverzeichnissen,

  3. 3.

    die Vorbereitung der Wahl, einschließlich der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, der Frist hierfür und die Erhebung von Einsprüchen, der Einreichung von Wahlvorschlägen und der Frist hierfür, der Zulassung von Wahlvorschlägen sowie der Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

  4. 4.

    die Stimmabgabe,

  5. 5.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  6. 6.

    die Annahme und Ablehnung der Wahl sowie das Nachrücken von Ersatzpersonen,

  7. 7.

    die Wahlprüfung,

  8. 8.

    die Wahl der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie ihrer oder seiner Vertretung und

  9. 9.

    die Wahl des Verwaltungsausschusses.




§ 21 RAVG – Staatsaufsicht

Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden; die Aufsichtsbehörde kann die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 22 RAVG – Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen

(1) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Koblenz oder der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken sind oder werden (Pflichtmitglieder).

(2) An die Stelle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft tritt im Falle des § 2 Abs. 4 die Mitgliedschaft in einer der beiden Rechtsanwaltskammern und im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Die Berufsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 betrifft die Unfähigkeit zur Berufsausübung im Rahmen der erteilten Erlaubnis. Die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 4 erstreckt sich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung der Mitgliedschaft.




§ 23 RAVG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)