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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 28 - 40, Dritter Teil - Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags/
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Art. 40 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
Art. 40 BayAbgG – Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
- 1.
den weiteren Inhalt und Umfang der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,
- 2.
die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,
- 3.
das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- 4.
das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und
- 5.
das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 28 - 40, Dritter Teil - Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags/
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