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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 BayAbgG – Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.




Art. 2 BayAbgG – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung eines Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.




Art. 3 BayAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.




Art. 4 BayAbgG – Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.




Art. 4a BayAbgG

(weggefallen)




Art. 5 BayAbgG – Entschädigung

(1) (1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Sie beträgt je Monat 8 183 Euro.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Die Entschädigungen nach den Abs. 1 und 2 werden zum 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom 3. Quartal des abgelaufenen Jahres gegenüber dem 3. Quartal des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen in Bayern. Die prozentuale Veränderung des Index teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach Art. 20 zu gewährenden Leistungen vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

(5) Der Bayerische Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

(1) Red. Anm.:

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags

Vom 24. April 2023 (GVBl. S. 200)

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2021 und dem 3. Quartal 2022 bzw. dem Juli 2021 und dem Juli 2022 maßgeblich sind - die Einkommensentwicklungsrate mit +3,7 % und die Preisentwicklungsrate mit +6,9 % beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023

1.die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
9 215 €,
2.die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
3 984 €.



Art. 6 BayAbgG – Mandatsausstattung, Kostenpauschale

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) (1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale für

  1. 1.

    allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben,

  2. 2.

    Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei mandatsbedingten Reisen,

  3. 3.

    Kosten für mandatsbedingte Fahrten

in Höhe von 3 453 Euro. Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht oder das Amtsbezüge bezieht, erhält eine um 25 v. H. verminderte Kostenpauschale. Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Den Preisentwicklungssatz teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Pauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(3) Zur Mandatsausstattung gehören auch

  1. a)

    die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Bayerischen Landtags in Ausübung des Mandats,

  2. b)

    die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Münchens,

  3. c)

    die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft des Landtags im Rahmen ihrer vorhandenen Verfügbarkeit,

  4. d)

    die Nutzung des vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten sicheren Cloud-Dienstes, unter Anrechnung eines in den gesondert durch das Präsidium erlassenen Ausführungsbestimmungen festgelegten Betrags auf die in Abs. 4 geregelte Pauschale.

(4) In jeder Wahlperiode kann ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich der entsprechenden Schulungen gegen Nachweis bis zu 15 000 Euro erstattet erhalten, wobei ein Eigenanteil von 15 v.H. zu leisten ist. Erstattet werden Aufwendungen, die seit Beginn der Wahlperiode entstanden sind. Maßgebend ist das Rechnungsdatum, das unbeschadet Satz 2 bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Die Einrichtungen sind Eigentum des Mitglieds des Landtags. Bei einer Veräußerung von Erstattungsgegenständen innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsstellung ist der Zeitwert bzw. der höhere Verkaufserlös vom Mitglied des Bayerischen Landtags zu erstatten. Das Gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, wobei für die Berechnung des Zeitwerts das Ende des fünften Monats nach Ausscheiden maßgebend ist. Bei der Berechnung des Zeitwerts wird von einer Wertminderung von jährlich 25 v.H. der Anschaffungskosten abzüglich des Eigenanteils ab dem Tag der Rechnungsstellung ausgegangen.

(5) Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.

(6) Ab dem Tag ihrer Wahl erhalten eine monatliche im Voraus zu gewährende Aufwandsentschädigung

  1. a)

    der Präsident von 1.079,00 EUR,

  2. b)

    die Vizepräsidenten von 541,00 EUR,

  3. c)

    die Ausschussvorsitzenden von 510,00 EUR,

  4. d)

    die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden von 383,00 EUR.

Satz 1 Buchst. c und d gelten auch für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der Datenschutzkommission.

(1) Red. Anm.:

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags

Vom 24. April 2023 (GVBl. S. 200)

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2021 und dem 3. Quartal 2022 bzw. dem Juli 2021 und dem Juli 2022 maßgeblich sind - die Einkommensentwicklungsrate mit +3,7 % und die Preisentwicklungsrate mit +6,9 % beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023

1.die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
9 215 €,
2.die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
3 984 €.



Art. 7 BayAbgG – Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten. Während jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro bei einer Vollversammlung, 50 Euro bei einer Ausschusssitzung von der Kostenpauschale einbehalten. Bleibt ein Mitglied des Landtags einer Sitzung, die sich über den ganzen Tag erstreckt, vormittags oder nachmittags fern, ermäßigt sich der Abzugsbetrag auf die Hälfte. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Bayerischen Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer geheimen Wahl, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Ältestenrats oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.

(2) Einem Mitglied des Bayerischen Landtags, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer geheimen Wahl nicht teilnimmt oder das bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf nicht anwesend ist, werden 25 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Der Betrag kommt für einen Tag höchstens viermal zum Abzug und nur insoweit, als der Abzug 100 Euro bei einer Vollversammlung nicht übersteigt.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Mitglied im Auftrag des Bayerischen Landtags an einer sonstigen Veranstaltung teilnimmt.

(4) Während der Wahrnehmung von Mutterschutzfristen oder ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit finden die Abs. 1 und 2 insoweit Anwendung, als nur eine hälftige Kürzung erfolgt. Das Gleiche gilt ab dem 15. Tag, an dem ein Mitglied des Bayerischen Landtags ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen betreuen muss.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vollsitzungen der Fraktionen.




Art. 8 BayAbgG – Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit

(1) Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. Der Anspruch besteht ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. Beim Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet. Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt. Eine Haftung des Freistaates Bayern gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und dem Landtagsamt oder dem Freistaat Bayern. Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinie des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt.

(2) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren. Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Bayerischen Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich.

(3) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer oder sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft dem Personenkreis des Abs. 2 angehören.

(4) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, an denen das Mitglied des Bayerischen Landtags selbst oder andere Mitglieder des Landtags als Geschäftsführer oder mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte beteiligt sind.

(5) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die zugleich

  1. 1.

    als Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags,

  2. 2.

    im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder

  3. 3.

    in einer Gesellschaft, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist,

beschäftigt sind.

(6) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer und sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft zugleich

  1. 1.

    Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind,

  2. 2.

    Mitarbeiter im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind oder

  3. 3.

    Mitarbeiter einer Gesellschaft sind, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist.

(7) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Parteigeschäftsstellen, die eigene Arbeitskräfte dem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit zur Verfügung stellen.

(8) Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben.

(9) Überzahlungen sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, von dem Mitglied des Bayerischen Landtags auszugleichen und dem Landtagsamt zu erstatten.




Art. 9 BayAbgG – Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bayerischen Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 und 4 sowie nach Art. 8, wenn der Bayerische Landtag, abgesehen von den nach Art. 26 der Verfassung eingesetzten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. Eine Nutzung der Mandatsausstattung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d ist im Hinblick auf vorstehenden Satz 1 ausschließlich ohne eine pauschalierte Erstattung der laufenden Kosten über Art. 6 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 möglich; das Mitglied des Bayerischen Landtags muss die entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln begleichen.




Art. 10 BayAbgG – Dienstreisen

(1) Dienstreisen sind Reisen im Auftrag des Bayerischen Landtags, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Die Mitglieder des Bayerischen Landtags sind berechtigt, Dienstreisen mit dem Flugzeug oder Schlafwagen durchzuführen. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt.

(2) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Bayerischen Landtags die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Bayerischen Landtags am Tag der Sitzung außerhalb des Landes aufhält.




Art. 11 BayAbgG – Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Bayerischen Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach Art. 5 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt; datumsmäßige Verschiebungen des Wahltags bleiben jedoch unberücksichtigt.

(2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden alle Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge angerechnet. Erwerbseinkommen sind Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Entschädigungen als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind. Wird Erwerbseinkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis dahin angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren. Eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge bleibt unberücksichtigt.

(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu bezahlen. Wurde ein Übergangsgeld in einer Summe gezahlt, und erhält das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags später Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinn von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags wieder in den Bayerischen Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Wurde das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und die Abkömmlinge fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Grund des Art. 22 des Landeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach Art. 22 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.




Art. 12 BayAbgG – Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zehn Jahre angehört hat.

(2) Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate auf Alter
  JahrMonate
1947 1651
1948 2652
1949 3653
1950 4654
1951 5655
1952 6656
1953 7657
1954 8658
1955 9659
1956 106510
1957 116511
1958 12660
1959 14662
1960 16664
1961 18666
1962 20668
1963 226610
ab 1964 2467 

(3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bayerischen Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammen zu rechnen. Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher. Art. 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.




Art. 13 BayAbgG – Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag von zehn Jahren 33,5 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,825 v.H. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt. Art. 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.




Art. 14 BayAbgG – Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im Parlament eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.




Art. 14a BayAbgG – Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter

Zeiten als Beamter auf Zeit in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12, wenn das kommunale Wahlbeamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder endet und die Zeiten nicht bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis berücksichtigt wurden; das gilt nicht, wenn aus einem späteren kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben wird. Werden nur durch die Anrechnung dieser Zeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung in der in Art. 13 Satz 1 genannten Höhe gezahlt.




Art. 15 BayAbgG – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag die bei seiner Wahl zum Bayerischen Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in Art. 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach Art. 13. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach Art. 13 um 20 v.H. bis höchstens 71,75 v.H.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinn des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt. Bei der Entscheidung über Anträge nach den Abs. 1 und 2 ist ein amtsärztliches Gutachten der medizinischen Untersuchungsstelle der örtlich zuständigen Regierung einzuholen.

(4) Die Altersentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 und nach Abs. 2 vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das sie vor Beginn des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres, bei mindestens 13-jähriger Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor Beginn des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen wird. Die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.




Art. 16 BayAbgG – Versorgungsabfindung

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 15 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit im Bayerischen Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 20 v.H. dieses Höchstbeitrags gezahlt.

(2) Werden die Voraussetzungen für eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 erfüllt, diese aber nicht in Anspruch genommen, wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 2, 4, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 desselben Gesetzes für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorgenommen.

(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Antrag als Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(4) Ein Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn die Zeit der Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) auf die Wartezeit oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 KWBG auf die Dienstzeit angerechnet wurde.

(5) Im Fall des Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 neu zu laufen, wenn ein Antrag nach Abs. 1 bis 3 gestellt wurde oder die Anrechnung der Zeit einer früheren Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KWBG auf die Wartezeit oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 KWBG auf die Dienstzeit zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis geführt hat.

(6) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Abs. 1 stellen.




Art. 17 BayAbgG – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Mitglied des Bayerischen Landtags, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner und seine Abkömmlinge ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als zehn Jahren das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Überbrückungsgeld aufgeteilt werden. Sind Hinterbliebene im Sinn des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach Art. 13 Sätze 1, 2 und 4.

(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bayerischen Landtags im Sinn von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.




Art. 18 BayAbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags erhält 55 v.H. der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 erfüllt, erhält 55 v.H. der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds des Bayerischen Landtags, das die Voraussetzungen des Art. 12 nicht erfüllt, erhält 55 v.H. der Mindestaltersentschädigung nach Art. 13.

(4) Die Abkömmlinge eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags, das zur Zeit seines Todes Altersentschädigung erhalten hätte, eines verstorbenen Mitglieds des Bayerischen Landtags oder eines verstorbenen Empfängers von Altersentschädigung erhalten Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und die Halbwaise zwölf v.H. der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.




Art. 18a BayAbgG – Versorgungsausgleich

Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes.




Art. 19 BayAbgG – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.




Art. 20 BayAbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen

(1) Die Mitglieder und diejenigen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags, die Versorgungsbezüge aus dem Versorgungswerk oder nach diesem Gesetz erhalten, sowie die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung aus dem Versorgungswerk oder nach diesem Gesetz erhalten eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für die bayerischen Staatsbeamten, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfänger im Sinn dieser Vorschrift ist auch derjenige, dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht.

(2) Die Beihilfe wird auch gewährt für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach Art. 11 Abs. 1. Besteht ein Anspruch auf eine Beihilfe auch gegenüber dem Deutschen Bundestag, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(3) An Stelle des Anspruchs auf Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen entsprechend § 27 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes des Bundes. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrags zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu zahlen. Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrags zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Abs. 3 schließt bei den Mitgliedern des Bayerischen Landtags ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Bayerischen Landtags an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger oder Bezieher von Hinterbliebenenversorgung haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Übergangsgeldbescheids bzw. Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung für die Dauer von mindestens vier Jahren gebunden.




Art. 21 BayAbgG – Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bayerischen Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Bayerischen Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.




Art. 22 BayAbgG – Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.

(2) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 gekürzt. Entsprechendes gilt für Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Art. 85 Abs. 3, 5 und 7 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 (Kürzungsgrenze) übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; Art. 85 Abs. 3 bis 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Zeit, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach Art. 5 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht für ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits eine Anrechnung dieser Versorgungsbezüge durch den Deutschen Bundestag erfolgt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (Art. 18).

(7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Abs. 2 Satz 2 werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz des Bundes oder eines Landes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen. Bei der Anrechnung von Versorgungsbezügen oder Renten nach den Abs. 2 und 4 bleibt eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Erhöhung oder Kürzung der Versorgungsbezüge oder Renten unberücksichtigt.

(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 und 4 wird die Zeit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt.

(9) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gelten auch Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis.

(10) Besteht neben den Leistungen nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis, gelten die Abs. 1 bis 9 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    In Abs. 2 treten an die Stelle der Kürzungssätze von 50 v.H. jeweils die Kürzungssätze von 65 v.H.

  2. 2.

    In Abs. 4 beträgt die Kürzungsgrenze 85 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1.

(11) Versorgungsbezüge, die Hinterbliebene nach diesem Gesetz beziehen, ruhen neben eigenen Versorgungsbezügen aus einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Höhe des Betrags, um den diese Bezüge die Höchstversorgung nach diesem Gesetz übersteigen.




Art. 23 BayAbgG – Abgeordnetenrechtskommission

(1) Zu Beginn der Wahlperiode wird eine aus neun unabhängigen Mitgliedern bestehende Abgeordnetenrechtskommission gebildet. Deren Mitglieder werden vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag des Ältestenrats berufen. Sie dürfen nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Abgeordnetenrechtskommission ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören. Ferner berät sie den Bayerischen Landtag nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder des Bayerischen Landtags.




Art. 23a BayAbgG – Rechnungsprüfung

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Erforderlichkeit der Mittelverwendung durch die Abgeordneten zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.




Art. 24 BayAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 5, Art. 8 und Art. 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag, an dem die Rechtstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird. Ausscheidende Mitglieder des Bayerischen Landtags erhalten die Entschädigung nach Art. 5 und die Aufwandsentschädigung nach Art. 6 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt. Sie wird vom Ersten des folgenden Monats an gewährt, wenn für den Monat, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt wurden.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld nach Art. 11 Abs. 1 besteht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Bayerischen Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Bayerischen Landtags oder das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags seine Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Grund des Art. 22 Satz 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt Art. 16.

(5) Die Leistungen nach Art. 5, 6 Abs. 2, Art. 11, 12, 15, 18 und 20 Abs. 3 und 4 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Art. 25 gilt entsprechend.

(6) Im Fall der Auflösung des Bayerischen Landtags stehen den Mitgliedern des Bayerischen Landtags die in den Art. 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Mitglieder des neu gewählten Bayerischen Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Tag, an dem die Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird.




Art. 25 BayAbgG – Aufrundung

Die Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 und 6 sowie Art. 11 bis 18 werden auf volle Euro aufgerundet.




Art. 26 BayAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach Art. 5, auf die Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 sowie auf die Leistungen des 2. Abschnitts des Dritten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach Art. 11 ist unzulässig. Der Anspruch aus Art. 6 ist nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.




Art. 27 BayAbgG – Verwendung im öffentlichen Dienst

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.




Art. 28 BayAbgG – Ausübung des Mandats

(1) Im Rahmen der verfassungsrechtlich bei Wahrnehmung und Ausübung des Abgeordnetenmandats garantierten Freiheit steht die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bayerischen Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung sind entgeltliche Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Die Tätigkeit als Mitglied, als Beauftragte oder als Beauftragter der Staatsregierung sowie das Recht zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens bleiben unberührt.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bayerischen Landtags keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bayerischen Landtag erwartet wird. Die Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen bleibt unberührt.

(3) Werbende Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.




Art. 29 BayAbgG – Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen keine entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber den Organen und Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese im übertragenen Wirkungskreis tätig werden, sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, betreiben. Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Ausarbeitung oder Beratung von Gesetzen oder sonstigen parlamentarischen Initiativen, Verordnungen, Satzungen, Allgemeinverfügungen und Verwaltungsvorschriften der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen an keiner Personen- oder Kapitalgesellschaft oder anderen juristischen Person oder Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die überwiegend Interessenvertretung im Sinne von Abs. 1 Satz 2 betreibt, beteiligt sein. Mitglieder des Bayerischen Landtags, die an anderen als in Satz 1 genannten Personen- oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Ausübung der Interessenvertretung durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Beschäftigung von Mitgliedern des Bayerischen Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand für Verbände, Vereine und als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft bleibt unberührt.




Art. 30 BayAbgG – Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt keine fremden Angelegenheiten gegenüber

  1. 1.

    den obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern und deren unmittelbar nachgeordneten Behörden,

  2. 2.

    den höheren Landesbehörden, sofern diese im konkreten Einzelfall nicht Einspruchs-, Widerspruchs- oder Bußgeldbehörde sind,

  3. 3.

    den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, und

  4. 4.

    Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält,

besorgen. Dies gilt nicht für Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den Organen der Rechtspflege sowie den unabhängigen Behörden des Freistaates Bayern.

(2) Soweit die Besorgung fremder Angelegenheiten nach diesem Artikel zulässig ist, ist sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.




Art. 31 BayAbgG – Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt für Dritte keine Geschäfte mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Belastung von Immobilien oder den Erwerb und die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die entgeltliche Beratung bei der Gestaltung solcher Geschäfte. Für Geschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden, gilt Art. 32.

(2) Mitglieder des Bayerischen Landtags, die an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen und Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Rechtsform anteilig beteiligt sind, die Geschäfte nach Abs. 1 Satz 1 anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Durchführung dieser Geschäfte durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. Satz 1 gilt entsprechend auch für die Beschäftigung von Mitgliedern des Bayerischen Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.




Art. 32 BayAbgG – Verbot eigener Geschäfte

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen oder abwickeln. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    die Teilnahme an Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und darauf gründenden Rechtsgeschäfte,

  2. 2.

    die Abwicklung von vor Beginn des Landtagsmandats abgeschlossenen Verträgen,

  3. 3.

    Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall oder insgesamt im Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigen,

  4. 4.

    Rechtsgeschäfte, zu denen das Präsidium des Bayerischen Landtags zuvor seine Einwilligung erteilt hat.

Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden.

(2) Soweit Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.




Art. 33 BayAbgG – Vortragstätigkeit

Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen für Vorträge und Reden, die im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehen, kein Entgelt oder andere als die in Art. 36 zugelassenen geldwerten Zuwendungen annehmen.




Art. 34 BayAbgG – Anzeigepflichten

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Textform anzuzeigen:

  1. 1.

    die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit einschließlich eines bestehenden gesetzlichen Rückkehrrechts etwa in ein Amt des öffentlichen Dienstes oder eine andere unselbstständige Tätigkeit für den Fall des Ausscheidens aus dem Bayerischen Landtag;

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten in Textform die folgenden Tätigkeiten, Verträge und Beteiligungen, die während der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden oder wirksam sind, anzuzeigen:

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen insbesondere die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische Tätigkeiten; die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Staatsregierung;

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

  4. 4.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbands oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

  5. 5.

    das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bayerischen Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

  6. 6.

    das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bayerischen Landtags nach Beendigung der Mitgliedschaft ein Rückkehrrecht in ein früheres Anstellungsverhältnis eingeräumt werden soll;

  7. 7.

    Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen; im Falle einer anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 3 % betragen;

  8. 8.

    eingeräumte Aktienoptionen, unabhängig davon, ob sie selbstständig handelbar sind oder einen quantifizierbaren Vermögenswert haben oder vergleichbare Finanzinstrumente, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.

(3) Bei einer Tätigkeit, einem Vertrag oder einer Beteiligung, die nach Abs. 2 anzeigepflichtig sind, sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation sowie die genaue Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Aus einzelnen Einkünften, die den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen, kann zum Ende eines Quartals für jede Tätigkeit, jeden Vertrag oder jede Beteiligung ein Gesamtbetrag gebildet werden. Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständigen sind nur anzuzeigen, soweit einzelne Einkünfte aus der Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner den Betrag von 1 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, wobei insbesondere eigene Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art unberücksichtigt bleiben. Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet nicht das zu versteuernde Einkommen. Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, kann anstatt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern angezeigt werden. Bei Nichtselbstständigen ist das Bruttogehalt maßgeblich.

(4) Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Beruft sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht oder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, ist statt der Angaben zum Auftraggeber die Art der Tätigkeit sowie eine konkrete Branchenbezeichnung anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn das Mitglied des Bayerischen Landtags glaubhaft macht, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.

(5) Die Anzeigen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses der Einkünfte. Für die Mitteilung eines Gesamtbetrages nach Abs. 3 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ende des jeweiligen Quartals.




Art. 35 BayAbgG – Veröffentlichung

(1) Die Angaben gemäß Art. 34 Abs. 1 bis 4 werden mit Ausnahme der Angabe zu den einzelnen Vertragspartnern gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 3 auf der Internetseite des Bayerischen Landtags veröffentlicht. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet.

(2) Das Präsidium des Bayerischen Landtags kann dem Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag gestatten, einzelne Einkünfte abweichend zu der Regelung in Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn durch die Veröffentlichung der genauen Höhe der einzelnen Einkünfte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder eines Dritten beeinträchtigt werden und dem Mitglied des Bayerischen Landtags oder Dritten dadurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil droht. Die Beeinträchtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der dadurch drohende Wettbewerbsnachteil sind gegenüber dem Präsidium glaubhaft zu machen. Über die Art und Weise der zu Abs. 1 Satz 1 abweichenden Veröffentlichung, entscheidet das Präsidium anhand der Umstände des Einzelfalls.




Art. 36 BayAbgG – Spenden und geldwerte Zuwendungen

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen keine Spenden, die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Parteispenden nach dem Parteiengesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bayerischen Landtags gewährt wird und durch die Annahme der Anschein eines Interessenkonfliktes nicht ausgeschlossen ist. Geldwerte Zuwendungen

  1. 1.

    aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,

  2. 2.

    zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Bayerischen Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Bayerischen Landtags dürfen von Mitgliedern des Bayerischen Landtags angenommen werden, solange sie sozialadäquat sind oder einen Wert von 200 Euro nicht übersteigen.

(3) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bayerischen Landtags als Gastgeschenk oder aus einem konkreten Anlass in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden, wenn sie nicht sozialadäquat sind oder einen Wert von 200 Euro übersteigen. Das Mitglied des Bayerischen Landtags kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Staatsoberkasse Bayern zu behalten.




Art. 37 BayAbgG – Interessenkollision im Ausschuss

Mitglieder des Bayerischen Landtags, die entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt sind, der in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags zur Beratung ansteht, haben als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen.




Art. 38 BayAbgG – Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen

(1) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bayerischen Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. Die Präsidentin oder der Präsident hat entsprechende Anfragen des Mitglieds des Bayerischen Landtags in Schrift- oder Textform zu beantworten.

(2) Die Vorschriften dieses Teils finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.




Art. 39 BayAbgG – Sanktionen

(1) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Teils kann das Präsidium des Bayerischen Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.

(2) Nach diesem Teil unzulässige Entgelte, Zuwendungen, Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt des Freistaates Bayern wird durch ein Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nicht berührt.




Art. 40 BayAbgG – Ausführungsbestimmungen

Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über

  1. 1.

    den weiteren Inhalt und Umfang der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,

  2. 2.

    die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,

  3. 3.

    das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

  4. 4.

    das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und

  5. 5.

    das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.




Art. 41 BayAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Bayerischen Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren. Der Wegfall der Bezüge berührt den Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge nicht; dies gilt für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes entsprechend.




Art. 42 BayAbgG – Unvereinbare Ämter

Ein Beamter mit Bezügen kann nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein. Dies gilt auch für die Beamten mit Bezügen im Sinn der Beamtengesetze anderer Länder und des Bundes, ebenso für Beamte und hauptberufliche Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.




Art. 43 BayAbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Bayerischen Landtag gewählter Beamter mit Bezügen scheidet mit dem Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten mit Bezügen ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bayerischen Landtags in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tag an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Qualifikationsprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.




Art. 43a BayAbgG

(weggefallen)




Art. 43b BayAbgG

(weggefallen)




Art. 43c BayAbgG

(weggefallen)




Art. 43d BayAbgG

(weggefallen)




Art. 43e BayAbgG

(weggefallen)




Art. 44 BayAbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Bezüge des zuletzt bekleideten Amts.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (Art. 43 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bayerischen Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amts im Sinn des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag Mitglied der Bayerischen Staatsregierung gewesen ist.




Art. 45 BayAbgG – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Für die Stufenfestlegung des Grundgehalts eines Beamten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag finden Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt unbeschadet der Regelung des Art. 16 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinn des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, wenn der Beamte nicht nach Art. 44 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).




Art. 46 BayAbgG – Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bayerischen Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.




Art. 47 BayAbgG – Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Bayerischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt oder eines anderen Amts mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.




Art. 48 BayAbgG – Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Wahlbeamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Art. 44 gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag annehmen.




Art. 49 BayAbgG – Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die Art. 43 bis 45 und 47 gelten für Richter entsprechend.

(2) Die Art. 42 bis 48 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grund nach regeln.




Art. 50 BayAbgG – Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz) in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Tag der Annahme des Mandats wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (Art. 43 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten. Das gilt entsprechend hinsichtlich der Rechte nach Art. 3 Abs. 7 des Rechtsstellungsgesetzes vom 23. Juni 1966.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes, soweit sie zu dem im Rechtsstellungsgesetz genannten Personenkreis gehören.




Art. 51 BayAbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Ein vor dem 1. Juni 1968 ausgeschiedenes Mitglied des Bayerischen Landtags oder seine Hinterbliebenen erhalten ab 1. April 1979 eine Altersentschädigung bzw. Hinterbliebenenversorgung nach den Art. 12 bis 19, 22, 24 Abs. 3 bis 6, Art. 25 und 27.

(2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das in der Zeit vom 1. Juni 1968 bis zum In-Kraft-Treten des Bayerischen Abgeordnetengesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags in der jeweils geltenden Fassung. An Stelle der Versorgung nach Satz 1 wird auf Antrag für Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag Versorgung nach diesem Gesetz gewährt; dabei werden Zeiten nicht berücksichtigt, soweit das Mitglied auf eigenen Antrag von der Mitgliedschaft befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung beim Präsidenten zu stellen.

(3) Ein Mitglied, das dem Bayerischen Landtag bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem In-Kraft-Treten aus dem Bayerischen Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht das Mitglied auf eigenen Antrag von der Mitgliedschaft befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 3 werden auf Antrag die nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.

(5) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 3 erhält ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das die Anspruchsvoraussetzungen für ein Ruhegeld nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach § 6 der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags; für die Zeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 4,78125 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen 16 Jahre nicht übersteigen, für den Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung auf Ruhegeld aus dem Versorgungswerk und auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird die gesamte Dauer der Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag zugrundegelegt. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

(6) Die Anträge gemäß den Absätzen 4 und 5 sind innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Präsidenten zu stellen.

(7) Das Ruhegeld aus dem Versorgungswerk des Bayerischen Landtags wird entsprechend der Veränderung der Entschädigung nach Art. 5 dieses Gesetzes angepasst. Entsprechendes gilt auch für die Berechnungsgrundlage für ein künftiges Ruhegeld, wenn eine Anwartschaft hierauf besteht.




Art. 52 BayAbgG – Versorgungsabfindung

Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach Art. 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Mitglied des Bayerischen Landtags auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Bayerischen Landtags befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.




Art. 53 BayAbgG – Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

Leistungen nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags werden nicht in die Anrechnung nach Art. 22 Abs. 3 und 4 einbezogen.




Art. 54 BayAbgG – Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.




Art. 55 BayAbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags

Art. 20 und 21 gelten auch für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.




Art. 56 BayAbgG – Besteuerung

§ 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.




Art. 57 BayAbgG – Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind, richten sich nach dem bis zum 31. Oktober 1990 geltenden Recht.

(2) Wurde vor dem 1. November 1990 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 14 erworben und tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 ein, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach dem bis zum 31. Oktober 1990 geltenden Recht.

(3) Tritt der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 ein, so bleibt eine vor dem 1. November 1990 nach den Art. 12 bis 14 erworbene Anwartschaft auf eine Altersentschädigung sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Bezugszeitpunkts unberührt. Im Übrigen gelten der Steigerungssatz und, sofern dies günstiger ist, der Bezugszeitpunkt nach neuem Recht.

(4) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach Art. 18 sind hinsichtlich der Anwendung von bisherigem und neuem Recht abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.

(5) Art. 11 Abs. 1 Satz 5 in der ab 1. November 1990 geltenden Fassung findet nur Anwendung, wenn auf den Versorgungsfall ausschließlich neues Recht Anwendung findet.

(6) Art. 22 findet in der ab 1. November 1990 geltenden Fassung Anwendung.

(7) Art. 58 findet auf Versorgungsansprüche nach den Abs. 1 bis 4 Anwendung.




Art. 58 BayAbgG – Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, richten sich nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht nach folgender Maßgabe:

Ab der ersten auf den 30. Juni 2003 folgenden Anpassung der Entschädigung nach Art. 5 wird die bei der Berechnung der Versorgungsansprüche zu Grunde liegende Entschädigung bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
30. Juni 2003
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208

Mit dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Entschädigung des Art. 5 wird der den Versorgungsansprüchen zu Grunde liegende Vom-Hundert-Satz nach Art. 13 und 51 Abs. 5 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Dieser verminderte Vom-Hundert-Satz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung der Entschädigung des Art. 5 der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2003 bis zur achten auf den 30. Juni 2003 folgenden Anpassung der Entschädigung des Art. 5 eintreten.

(3) Art. 18 Abs. 1 bis 3 in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung findet nur auf Ehen oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes Anwendung, die nach dem 30. Juni 2003 geschlossen werden und auf Ehen oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die zwar vor dem 1. Juli 2003 geschlossen wurden, bei denen aber kein Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Juli 1963 geboren ist.




Art. 59 BayAbgG – Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Bis zum Ende der 15. Wahlperiode des Bayerischen Landtags findet Art. 22 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.

(2) Auf die am 1. Juli 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen findet Art. 22 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.




Art. 60 BayAbgG – Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2004 entstanden sind, richten sich nach dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Recht. Art. 58 bleibt unberührt.

(2) Wurde vor dem 1. Juli 2004 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 14 erworben, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach dem bis 30. Juni 2004 geltenden Recht. Dies gilt auch für die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 15. Wahlperiode eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 14 erworben und im Zeitpunkt des Ausscheidens ein Mindestalter von 60 Jahren erreicht haben. Art. 58 bleibt unberührt. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach Art. 18 sind hinsichtlich der Anwendung von bisherigem und neuem Recht abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.




Art. 61 BayAbgG – Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Bis zum Ende der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags finden Art. 12, 15 Abs. 4, Art. 22 Abs. 2 und 7 und Art. 43d Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Auf die am 1. August 2009 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen, die am 31. Juli 2009 bereits entsprechende Leistungen beziehen, findet Art. 22 Abs. 11 keine Anwendung.

(3) Auf die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen sowie auf die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die mit dem Ausscheiden einen Anspruch auf Altersentschädigung haben, findet Art. 22 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die nur deshalb noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung haben, weil sie das nach Art. 12 Abs. 1 und 2 notwendige Lebensalter noch nicht erreicht haben.




Art. 62 BayAbgG – Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation

(1) Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Tätigkeiten, die vor dem 1. April 2022 begonnen wurden, dürfen in Bezug auf einen einzelnen Lebenssachverhalt oder ein einzelnes Geschäft abgeschlossen werden. Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. April 2022 begründet wurden, sind im Rahmen der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu beenden.

(2) Die Anwendung des dritten Teils dieses Gesetzes ist zum Ende des Jahres 2024 zu evaluieren.




Art. 63 BayAbgG – In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Art. 2, 3, 28 und 38 Abs. 1 Satz 2 am 28. Oktober 1978 in Kraft; Art. 2, 3, 28 und 38 Abs. 1 Satz 2 treten am 1. August 1977 in Kraft. 1)

(2) Das durch Art. 16a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl S. 358) in der Fassung vom 24. Mai 1968 (GVBl S. 152) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungswerk des Bayerischen Landtags mit Sitz in München und die hierzu ergangene Satzung bestehen für die Mitglieder des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags und deren Hinterbliebene fort. Änderungen der Satzung erfolgen durch den Ältestenrat des Bayerischen Landtags. Sie sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bayerische Versorgungskammer übernimmt unter der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration die Verwaltung und gesetzliche Vertretung der Körperschaft. Der Erste Teil des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung; die Vorschriften zum Geschäftsplan, zur Rechnungslegung, zur Sicherheitsrücklage, zum gebundenen Vermögen, zum Verantwortlichen Aktuar und zur Abschlussprüfung sind nicht anzuwenden. Der Freistaat Bayern garantiert die Erfüllung der Verpflichtungen der Körperschaft.

(3) Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die sich nach dem Rechtsstellungsgesetz im Ruhestand befinden, gilt das Rechtsstellungsgesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden.

(4) Im Übrigen treten mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:

  1. 1.

    Das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags;

  2. 2.

    das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz);

  3. 3.

    die Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags.

1)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 369). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.