Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 11 - 19, 2. Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag/
Dokument
Art. 14 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag
Art. 14 BayAbgG – Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im Parlament eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 11 - 19, 2. Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167899,16
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167899,16
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.