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§ 22 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VerfGG

(1) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; die Jüngeren stimmen vor den Älteren. Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter stimmen zuerst. Zuletzt stimmt die bzw. der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Alle bei der Beratung Anwesenden sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für das Abstimmungsverhältnis, sofern es nicht in der Entscheidung mitgeteilt wird.

(3) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.

(4) Das Verfassungsgericht kann in seinen Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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